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kirchenmusik – Universität Innsbruck

Statuten der Österreichischen Kirchenmusikkommission (Allgemeiner Cäcilienverband für Österreich)

(Amtsblatt der Österreichischen Bischofskonferenz, Nr. 64 vom 1. Februar 2015, II. 1., S. 5–9)

§ 1 Name und Sitz

(1) Die „Österreichische Kirchenmusikkommission (Allgemeiner Cäcilienverband für Österreich)“, im Folgenden kurz „Kirchenmusikkommission“ genannt, wurde mit Dekret der Österreichischen Bischofskonferenz vom 6. Juli 1987 als kirchliche Rechtsperson gem. can. 114 CIC 1983 errichtet. Sie hat auf Grund der Anzeige über die erfolgte Errichtung beim Bundesministerium für Unterricht, Kunst und sport gem. Art. XV § 7 Konkordat 1933/34 auch öffentlich-rechtliche Rechtspersönlichkeit für den staatlichen Bereich.

(2) Ihr Sitz befindet sich am Ort des Sekretariats, welches im Gebiet der Republik Österreich am Sitz einer Diözese einzurichten ist.

(3) Ihre Tätigkeit erstreckt sich auf das Gebiet der Republik Österreich.

§ 2 Zweck und Aufgabe

(1) Zweck der Kirchenmusikkommission ist die Pflege und Förderung des kirchenmusikalischen Apostolates in Österreich auf der Grundlage der geltenden kirchlichen Vorschriften und Verlautbarungen.

(2) Die Kirchenmusikkommission stellt sich insbesondere folgende Aufgaben:

a)   Die Pflege und Förderung der liturgischen und der geistlichen Musik aller Epochen,

aa) des Gregorianischen Gesanges sowie der ein- und mehrstimmigen liturgischen Musik,

bb) des deutschen Kirchenliedes und anderer liturgischer Gemeindegesänge,

cc) der Orgelmusik,

dd) der geistlichen Vokal- und Instrumentalmusik.

(4) Die Tätigkeit der Kirchenmusikkommission ist nicht auf Gewinn gerichtet. Sie stellt eine ausschließlich auf kirchliche Zwecke gerichtete Tätigkeit im Sinne § 38 BAO dar.

§ 3 Bischöflicher Referent

(1) Der von der Österreichischen Bischofskonferenz gewählte Referent für Kirchenmusik nimmt von Amts wegen an allen Sitzungen der Mitgliederversammlung und des Vorstandes der Österreichischen Kirchenmusikkommission teil und leitet nach Maßgabe des § 7 dieser Statuten die Mitgliederversammlung.

(2) Er berichtet in der Österreichischen Bischofskonferenz über die Tätigkeit der Österreichischen Kirchenmusikkommission und leitet Beschlüsse der Österreichischen Bischofskonferenz in Angelegenheiten der Kirchenmusik an die Österreichische Kirchenmusikkommission weiter.

§ 4 Mitglieder

(1) Weitere Mitglieder sind

a)  die Vertreter der Diözesen (Leiter der Referate für Kirchenmusik, oder, wo solche nicht errichtet sind, die Vorsitzenden der Diözesankommission für Kirchenmusik) und ein Vertreter des Militärordinariates,
 b)  der Vertreter der Liturgischen Kommission Österreichs,
 c)  der vom Ordinarius entsandte Vertreter der Diözese Bozen-Brixen,
 d)  der vom Ordinarius der Diözese Gurk entsandte Vertreter für die sprachliche Minderheit der Slowenen und die beiden vom Ordinarius der Diözese Eisenstadt entsandten Vertreter für die sprachlichen Minderheiten der Ungarn und der Kroaten (alle ohne Stimmrecht).

(2) Der Sekretär der Österreichischen Kirchenmusikkommission wird als Protokollführer den Sitzungen der Mitgliederversammlung und des Vorstandes ohne Stimmrecht beigezogen.

(3) Höchstens vier weitere Mitglieder können von der Mitgliederversammlung mit absoluter Stimmenmehrheit aller anwesenden Mitglieder auf die laufende Funktionsperiode des Vorstands kooptiert werden.

§ 5 Organe

Organe sind

a)  der Vorstand,
b)  die Mitgliederversammlung,
c)  die Fachkommissionen und Fachbeiräte,
d)   das Sekretariat,
f)   der Wirtschaftsrat.

§ 6 Der Vorstand

(1) Den Vorstand bilden zusammen mit dem Bischöflichen Referenten

a)   der Präsident der Kirchenmusikkommission,
b)  der 1. Vizepräsident der Kirchenmusikkommission,
c)  der 2. Vizepräsident der Kirchenmusikkommission.

(2) Der Präsident und die beiden Vizepräsidenten werden aus den in § 4 Abs. (1) lit. a-c genannten ordentlichen Mitgliedern für fünf Jahre gewählt.

(3) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn alle Vorstandsmitglieder eingeladen wurden und mindestens drei Mitglieder anwesend sind. Den Vorsitz führt der Präsident der Kirchenmusikkommission, bei dessen Verhinderung der 1. Vizepräsident, bei beider Verhinderung der 2. Vizepräsident. Der Vorstand beschließt mit der einfachen Mehrheit der erschienenen Mitglieder. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. Ein Vorstandsbeschluss kann auch auf schriftlichem Wege gefasst werden, wenn alle Vorstandsmitglieder diesem Verfahren zustimmen. Von jeder Vorstandssitzung ist ein Protokoll abzufassen, das allen Mitgliedern der Kirchenmusikkommission innerhalb von drei Wochen nach der Sitzung zuzustellen ist.

(4) Der Präsident und die beiden Vizepräsidenten vertreten die Kirchenmusikkommission nach außen. Jeder ist allein vertretungsberechtigt. Der 1. Vizepräsident macht von der Vertretungsberechtigung nur dann Gebrauch, wenn der Präsident verhindert ist, der 2. Vizepräsident nur bei Verhinderung des Präsidenten und des 1. Vizepräsidenten.

§ 7 Mitgliederversammlung

(1) Die Mitgliederversammlung tritt nach Bedarf, mindestens einmal jährlich, zu einer ordentlichen Sitzung zusammen.

(2) Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind auf Antrag von wenigstens fünf der in § 4 Abs. (1) lit. a-c genannten Mitglieder durch den Vorsitzenden einzuberufen.

(3) Den Vorsitz führt der zuständige Referent der Österreichischen Bischofskonferenz, im Falle seiner Verhinderung oder bei Beauftragung durch den bischöflichen Referenten der Präsident der Kirchenmusikkommission, bei dessen Verhinderung der 1. Vizepräsident und im Falle der Verhinderung auch dessen der 2. Vizepräsident.

(4) Die in § 4 Abs. (1) lit. a) und c) genannten Mitglieder können sich im Verhinderungsfall durch eine Person ihrer Wahl vertreten lassen, welche auch deren Stimmrecht übernimmt. Die Vertretung hat sich durch ein schriftliches Mandat des an der Sitzungsteilnahme verhinderten Mitglieds auszuweisen.

(5) Jedes Mitglied gemäß § 4 Abs. (1) lit a-c und Abs. (3) hat nur eine Stimme, auch im Falle des Ausübens mehrerer Funktionen.

(6) Die Mitgliederversammlung hat insbesondere folgende Aufgaben:

a)   Wahl des Präsidenten und der beiden Vizepräsidenten,
b)  Genehmigung des Jahresabschlusses und Entlastung des Vorstandes,
c)  Festlegung von Maßnahmen für die Erfüllung der in § 2 genannten Aufgaben,
d)  Beschlussfassung über Satzungsänderungen.

(7) Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig. Beschlüsse gelten bei absoluter Mehrheit der anwesenden Mitglieder als gefasst. Bei Abstimmungen ist folgender Vorgang einzuhalten: Zunächst ist ein Antrag zu formulieren. Nach Abschluss der Debatte wird zunächst über einen allfälligen Gegenantrag, danach über allfällige Zusatzanträge und zuletzt über den Antrag abgestimmt. Bei positiver Annahme des Gegenantrages ist keine weitere Abstimmung mehr zulässig, bei Ablehnung des Antrages sind etwaige vorher angenommene Zusatzanträge ebenso abgelehnt. Die Abstimmung ist in der Regel öffentlich; doch hat jedes Mitglied das Recht, eine geheime Abstimmung zu verlangen.

(8) Wahlen erfolgen aufgrund von Vorschlägen aus dem Kreis der Mitgliederversammlung und sind geheim durchzuführen. Die Wahl des Präsidenten und der beiden Vizepräsidenten für die kommende Funktionsperiode erfolgt in der letzten Sitzung der jeweils laufenden Funktionsperiode. Ist innerhalb einer Funktionsperiode eine Nachwahl eines Präsidenten oder Vizepräsidenten notwendig, so gilt das Mandat bis zum Ende der laufenden Funktionsperiode. Die gewählten Funktionsträger sind von der Österreichischen Bischofskonferenz zu bestätigen. Kooptierungen gemäß § 4 Abs. (3) sind in der ersten Sitzung einer neuen Funktionsperiode durchzuführen.

(9) Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung erlangen durch die Bestätigung durch den bischöflichen Referenten Rechtsgültigkeit. Diese Bestätigung gilt als erteilt, wenn der bischöfliche Referent nicht spätestens binnen vierzehn Tagen nach Erhalt des Protokolls Einspruch erhebt.

(10) Der Vorstand bestimmt die Tagesordnung der Mitgliederversammlung; jedes Mitglied kann Vorschläge bis spätestens vier Wochen vor der Mitgliederversammlung beim Sekretariat einbringen. Die Tagesordnung ist spätestens zwei Wochen vor der Mitgliederversammlung allen Mitgliedern sowie den allenfalls hinzuzuziehenden Fachleuten (§ 8) zuzusenden. Nicht fristgerecht eingereichte Anträge können nur mit absoluter Stimmenmehrheit in die Tagesordnung aufgenommen werden.

(11) Von jeder Mitgliederversammlung ist durch das Sekretariat ein Protokoll zu verfassen, das die Beschlüsse mit dem jeweiligen Abstimmungsergebnis sowie die wesentlichen Gesichtspunkte der Diskussion festzuhalten hat. Das Protokoll ist innerhalb von drei Wochen allen Bischöfen, dem Generalsekretariat der Österreichischen Bischofskonferenz, den Ordinariaten sowie allen Mitgliedern der Kirchenmusikkommission zuzustellen.

§ 8 Fachkommissionen und Fachbeiräte

(1) Fachliche Beratung kann durch Beauftragung von Fachleuten (Fachbeiräten) oder durch dazu für Einzelfragen oder auf die Funktionsperiode des Vorstandes eingerichtete Fachkommissionen erfolgen.

(2) Die Beauftragung bzw. Einrichtung und die Bestellung des Leiters erfolgt durch die Mitgliederversammlung. In dringenden Fällen kann dies auch durch den Vorstand erfolgen, welcher darüber in der nächsten Mitgliederversammlung Bericht zu erstatten hat.

(3) Die erarbeiteten Unterlagen und allfällige Sitzungsprotokolle sind dem Sekretariat spätestens vier Wochen vor der nächsten Mitgliederversammlung zu übermitteln und werden mit der Tagesordnung allen Mitgliedern zugeleitet.

§ 9 Sekretariat

(1) Die Agenden des Sekretariats führt das Österreichische Liturgische Institut in Salzburg.

(2) Neben den Verwaltungsaufgaben hat das Sekretariat die Bücher der Kirchenmusikkommission zu führen und den Haushaltsplan und den Jahresabschluss vorzubereiten.

(3) Sekretär der Kirchenmusikkommission ist der jeweilige Leiter des Österreichischen Liturgischen Instituts, solange dieses die Agenden des Sekretariats führt. Der Sekretär kann Mitarbeitende des Instituts mit der Durchführung einzelner Agenden des Sekretariats beauftragen.

§ 10 Wirtschaftsrat (can. 1280 CIC)

(1) Die Österreichische Bischofskonferenz ernennt auf Vorschlag des zuständigen Referenten der Österreichischen Bischofskonferenz mindestens drei, maximal vier in wirtschaftlichen Fragen oder im Recht wirklich erfahrene Personen auf fünf Jahre zu Mitgliedern des Wirtschaftsrates. Der Wirtschaftsrat tagt mindestens zweimal jährlich.

(2) Die Mitglieder des Wirtschaftsrates wählen eine/n Vorsitzende/n. Der/Die Vorsitzende des Wirtschaftsrates trägt Sorge für die fristgerechte Einladung und Übermittlung der Unterlagen (mindestens 7 Tage vor der Sitzung einlangend) sowie für die Protokollierung. Das Protokoll des Wirtschaftsrates ergeht an die Mitglieder des Wirtschaftsrates, die Mitglieder des Vorstandes und an die Mitgliederversammlung.

(3) Aufgaben des Wirtschaftsrates:

Genehmigung des Haushaltsplans und Genehmigung des Jahresabschlusses.

Der Wirtschaftsrat ist jedenfalls bei außerordentlichen, im ordentlichen Haushalt nicht berücksichtigten Maßnahmen zu befassen. Überdies bedürfen folgende Akte der außerordentlichen Verwaltung der Genehmigung durch den Wirtschaftsrat:

  • Abschluss von Dienstverträgen;
  • Aufnahme von Krediten, Darlehen und die Übernahme von Bürgschaften und Haftungen für fremde Verbindlichkeiten generell;
  • Investitionen, die 10% der Erträge des ordentlichen Haushaltes überschreiten.

§11 Finanzierung

(1) Die Finanzierung der Kirchenmusikkommission erfolgt im Rahmen der Österreichischen Bischofskonferenz. Der Vorstand hat jährlich im Vorhinein bis zu dem vom Generalsekretariat der Österreichischen Bischofskonferenz festgelegten Termin den Haushaltsplan aufzustellen, welcher alle Einnahmen und Ausgaben für dieses Haushaltsjahr zu enthalten hat.

(2) Der Haushaltsplan ist vom Wirtschaftsrat zu genehmigen und nach Bestätigung durch den Referatsbischof der Österreichischen Bischofskonferenz zur Genehmigung vorzulegen.

(3) Der Vorstand ist verpflichtet, den Jahresabschluss über das Haushaltsjahr aufzustellen. Der Jahresabschluss ist vom Wirtschaftsrat zu genehmigen, danach von der Mitgliederversammlung zu genehmigen und der Österreichischen Bischofskonferenz zu übermitteln.

§ 12 Mitarbeit in der Ständigen Konferenz der Allgemeinen Cäcilienverbände der Länder deutscher Sprache

Die „Österreichische Kirchenmusikkommission (Allgemeiner Cäcilienverband für Österreich)“ ist Mitglied der „Ständigen Konferenz der Allgemeinen Cäcilienverbände der Länder deutscher Sprache“ (SK-ACV), deren Arbeitsweise durch eine eigene Geschäftsordnung geregelt ist.

§ 13 Schlussbestimmungen

(1) Diese Statuten können durch Mehrheitsbeschluss der Mitgliederversammlung abgeändert werden. Sie bedürfen dann erneut der Genehmigung durch die Österreichische Bischofskonferenz.

(2) Im Falle der Auflösung der kirchlichen Rechtsperson geht das Vermögen auf die Österreichische Bischofskonferenz über, welche es für die Förderung der Kirchenmusik zu verwenden hat.

§ 14 Genehmigung und Inkraftsetzung

Diese am 8. April 1987 durch die Österreichische Bischofskonferenz genehmigten Statuten wurden anlässlich der Mitgliederversammlung am 14. November 1998 (genehmigt von der Österreichischen Bischofskonferenz am 17. Juni 1999) sowie anlässlich der Mitgliederversammlung am 22. Februar 2007 (genehmigt von der Österreichischen Bischofskonferenz in ihrer Sitzung vom 12.–15. März 2007) geändert. In der vorliegenden Fassung wurden diese Statuten von der Österreichischen Bischofskonferenz in ihrer Sitzung vom 3.–6. November 2014 genehmigt und von der Mitgliederversammlung am 7. November 2014 beschlossen. Diese Statuten treten mit 1. Jänner 2015 in Kraft.

 

Statuten der Österreichischen Kirchenmusikkommission
(Allgemeiner Cäcilienverband für Österreich)

(Amtsblatt der Österreichischen Bischofskonferenz, Nr. 25 vom 29. Juni 1999, II. 1.)

(außer Kraft)

§ 1 (Name und Sitz)

(1) Die „Österreichische Kirchenmusikkommission (Allgemeiner Cäcilienverband für Österreich)“, im Folgenden kurz „Kirchenmusikkommission“ genannt, wurde mit Dekret der Österreichischen Bischofskonferenz vom 6. Juli 1987 als kirchliche Rechtsperson gem. can. 114 CIC 1983 errichtet. Sie hat auf Grund der Anzeige über die erfolgte Errichtung beim Bundesministerium für Unterricht, Kunst und sport gem. Art. XV § 7 Konkordat 1933/34 auch öffentlich-rechtliche Rechtspersönlichkeit für den staatlichen Bereich.

(2) Ihr Sitz befindet sich am Ort des Sekretariats, welches im Gebiet der Republik Österreich am Sitz einer Diözese einzurichten ist.

(3) Ihre Tätigkeit erstreckt sich auf das Gebiet der Republik Österreich.

§ 2 (Zweck und Aufgabe)

(1) Zweck der Kirchenmusikkommission ist die Pflege und Förderung des kirchenmusikalischen Apostolates in Österreich auf der Grundlage der geltenden kirchlichen Vorschriften und Verlautbarungen.

(2) Die Kirchenmusikkommission stellt sich insbesondere folgende Aufgaben:

a) Die Pflege und Förderung der liturgischen und der geistlichen Musik aller Epochen,

aa) des Gregorianischen Gesanges sowie der ein- und mehrstimmigen liturgischen Musik,

bb) des deutschen Kirchenliedes und anderer liturgischer Gemeindegesänge,

cc) der Orgelmusik,

dd) der geistlichen Vokal- und Instrumentalmusik.

b) Die Sorge für

aa) die religiöse, liturgische und künstlerische Bildung der Scholen, Kirchenchöre, Jugendchöre, kirchlichen Vokal- und Instrumentalensembles,

bb) die Stellung und Aufgabe dieser Gruppen in den Gemeinden,

cc) die Ausbildung und Fortbildung aller Kirchenmusiker, der Leiter anderer kirchenmusikalischer Gruppen sowie der liturgischen Vorsänger (Kantoren),

dd) die kirchenmusikalische Ausbildung und Fortbildung der Priester, Diakone und aller Mitarbeiter im pastoralen und katechetischen Dienst,

ee) einen den liturgischen und künstlerischen Anforderungen gemäßen Orgelbau,

ff) die Komposition und die Herausgabe kirchenmusikalischer Werke in entsprechenden Editionen,

gg) die kirchenmusikalische Wissenschaft und Forschung,

hh) die sozialen Belange der Kirchenmusiker und deren Stellung in Kirche und Gesellschaft.

c) Die Mitarbeit

aa) in den Fachgremien der Österreichischen Bischofskonferenz,

bb) im ökumenischen Bereich.

d) Die Vertretung und Wahrung der Interessen der katholischen Kirchenmusik in der Öffentlichkeit, besonders in den Medien.

(3) Der Arbeit dienen

a) Publikationen, insbesondere die Zeitschrift „Singende Kirche“,

b) Arbeitsgruppen der Mitglieder, in die auch Nichtmitglieder durch den Vorstand berufen werden können,

c) Arbeitstagungen und Kongresse,

d) kirchenmusikalische Aufführungen und Vorträge auch im Rahmen der Mitgliederversammlung.

(4) Die Tätigkeit der Kirchenmusikkommission ist nicht auf Gewinn gerichtet. Sie stellt eine ausschließlich auf kirchliche Zwecke gerichtete Tätigkeit im Sinne § 38 BAO dar.

§ 3 (Bischöflicher Referent)

(1) Der von der Österreichischen Bischofskonferenz gewählte Referent für Kirchenmusik nimmt von Amtswegen an allen Sitzungen der Mitgliederversammlung und des Vorstandes der Österreichischen Kirchenmusikkommission teil und leitet nach Maßgabe § 7 dieses Statuts die Mitgliederversammlung.

(2) Er berichtet in der Österreichischen Bischofskonferenz über die Tätigkeit der Österreichischen Kirchenmusikkommission und leitet Beschlüsse der Österreichischen Bischofskonferenz in Angelegenheiten der Kirchenmusik an die Österreichische Kirchenmusikkommission weiter.

§ 4 (Mitglieder)

(1) Weitere Mitglieder sind

a) die Vertreter der Diözesen (Leiter der Ämter bzw. Referate für Kirchenmusik oder, wo solche nicht errichtet sind, die Vorsitzenden der Diözesankommission für Kirchenmusik),

b) der Vertreter der Liturgischen Kommission Österreichs,

c) der vom Ordinarius entsandte Vertreter der Diözese Bozen/Brixen.

(2) Der Sekretär der Österreichischen Kirchenmusikkommission wird als Protokollführer den Sitzungen der Mitgliederversammlung und des Vorstandes ohne Stimmrecht beigezogen.

(3) Höchstens sechs weitere Mitglieder, welche jedoch kein Stimmrecht besitzen, können von der Mitgliederversammlung mit absoluter Stimmenmehrheit aller anwesenden Mitglieder auf die laufende Funktionsperiode des Vorstands kooptiert werden.

§ 5 (Organe)

Organe sind

a) der Vorstand,

b) die Mitgliederversammlung,

c) die Fachkommissionen,

d) das Sekretariat.

§ 6 (Der Vorstand)

(1) Den Vorstand bilden zusammen mit dem Bischöflichen Referenten

a) der Präsident der Kirchenmusikkommission,

b) der 1. Vizepräsident der Kirchenmusikkommission,

c) der 2. Vizepräsident der Kirchenmusikkommission.

d) Der Präsident und die beiden Vizepräsidenten werden aus den in § 4 (1) genannten Mitgliedern für fünf Jahre gewählt.

(2) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn alle Vorstandsmitglieder eingeladen wurden und mindestens drei Mitglieder anwesend sind. Den Vorsitz führt der Präsident der Kirchenmusikkommission, bei dessen Verhinderung der 1. Vizepräsident, bei beider Verhinderung der 2. Vizepräsident. Der Vorstand beschließt mit der einfachen Mehrheit der erschienenen Mitglieder. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. Ein Vorstandsbeschluss kann auch auf schriftlichem Wege gefasst werden, wenn alle Vorstandsmitglieder diesem Verfahren zustimmen. Von jeder Vorstandssitzung ist ein Protokoll abzufassen, das allen Mitgliedern der Kirchenmusikkommission innerhalb von drei Wochen nach der Sitzung zuzustellen ist.

(3) Der Präsident und die beiden Vizepräsidenten vertreten die Kirchenmusikkommission nach außen. Jeder ist allein vertretungsberechtigt. Der 1. Vizepräsident macht von der Vertretungsberechtigung nur dann Gebrauch, wenn der Präsident verhindert ist, der 2. Vizepräsident nur bei Verhinderung des Präsidenten und des 1. Vizepräsidenten.

§ 7 (Mitgliederversammlung)

(1) Die Mitgliederversammlung tritt nach Bedarf, mindestens einmal jährlich, zu einer ordentlichen Sitzung zusammen.

(2) Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind auf Antrag von wenigstens fünf der in § 4 (1) genannten Mitglieder durch den Vorsitzenden einzuberufen.

(3) Den Vorsitz führt der zuständige Referent der Österreichischen Bischofskonferenz, im Falle seiner Verhinderung oder bei Beauftragung durch den bischöflichen Referenten der Präsident der Kirchenmusikkommission, bei dessen Verhinderung der 1. Vizepräsident und im Falle der Verhinderung auch dessen der 2. Vizepräsident.

(4) Die in § 4, Absatz 1, litera a) und c) genannten Mitglieder können im Verhinderungsfall durch eine mit Spezialmandat des Diözesanbischofs versehene Person vertreten werden.

(5) Jedes Mitglied hat nur eine Stimme, auch im Falle des Ausübens mehrerer Funktionen.

(6) Die Mitgliederversammlung hat insbesondere folgende Aufgaben:

a) Wahl des Präsidenten und der beiden Vizepräsidenten,

b) Genehmigung des Jahresabschlusses und Entlastung des Vorstandes,

c) Festlegung von Maßnahmen für die Erfüllung der in § 2 genannten Aufgaben,

d) Beschlussfassung über Satzungsänderungen.

(7) Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig. Beschlüsse gelten bei absoluter Mehrheit der anwesenden Mitglieder als gefasst. Bei Abstimmungen ist folgender Vorgang einzuhalten: Zunächst ist ein Antrag zu formulieren. Nach Abschluss der Debatte wird zunächst über einen allfälligen Gegenantrag, danach über allfällige Zusatzanträge und zuletzt über den Antrag abgestimmt. Bei positiver Annahme des Gegenantrages ist keine weitere Abstimmung mehr zulässig, bei Ablehnung des Antrages sind etwaige vorher angenommene Zusatzanträge ebenso abgelehnt. Die Abstimmung ist in der Regel öffentlich; doch hat jedes Mitglied das Recht, eine geheime Abstimmung zu verlangen. Wahlen sind wie Abstimmungen durchzuführen.

(8) Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung erlangen durch die Bestätigung durch den Bischöflichen Referenten Rechtsgültigkeit. Diese Bestätigung gilt als erteilt, wenn der Bischöfliche Referent nicht spätestens binnen vierzehn Tagen nach Erhalt des Protokolls Einspruch erhebt.

(9) Der Vorstand bestimmt die Tagesordnung der Mitgliederversammlung; jedes Mitglied kann Vorschläge bis spätestens vier Wochen vor der Mitgliederversammlung beim Sekretariat einbringen. Die Tagesordnung ist spätestens zwei Wochen vor der Mitgliederversammlung allen Mitgliedern sowie den allenfalls hinzuzuziehenden Fachleuten (§ 8) zuzusenden. Nicht fristgerecht eingereichte Anträge können nur mit absoluter Stimmenmehrheit in die Tagesordnung aufgenommen werden.

(10) Von jeder Mitgliederversammlung ist durch das Sekretariat ein Protokoll zu verfassen, das die Beschlüsse mit dem jeweiligen Abstimmungsergebnis sowie die wesentlichen Gesichtspunkte der Diskussion festzuhalten hat. Das Protokoll ist innerhalb von drei Wochen allen Bischöfen, dem Sekretariat der Österreichischen Bischofskonferenz, den Ordinariaten sowie allen Mitgliedern der Kirchenmusikkommission zuzustellen.

§ 8 (Fachliche Beratung)

(1) Fachliche Beratung kann durch Beauftragung von Fachleuten oder durch dazu für Einzelfragen oder auf die Funktionsperiode des Vorstandes eingerichtete Fachkommissionen erfolgen.

(2) Die Beauftragung bzw. Einrichtung und die Bestellung des Leiters erfolgt durch die Mitgliederversammlung; in dringenden Fällen kann dies auch durch den Vorstand erfolgen, welcher darüber in der nächsten Mitgliederversammlung Bericht zu erstatten hat.

(3) Die erarbeiteten Unterlagen und allfällige Sitzungsprotokolle sind dem Sekretariat spätestens vier Wochen vor der nächsten Mitgliederversammlung zu übermitteln, und werden mit der Tagesordnung allen Mitgliedern zugeleitet.

§ 9 (Sekretariat)

Die Agenden des Sekretariats führt derzeit das Eb. Amt für Kirchenmusik der Erzdiözese Wien. Neben den Verwaltungsaufgaben hat das Sekretariat die Bücher der Kirchenmusikkommission zu führen und den Haushaltsplan und Jahresabschluss vorzubereiten. Sekretär der Kirchenmusikkommission ist der jeweilige Leiter des Sekretariates des Erzbischöflichen Amtes für Kirchenmusik der Erzdiözese Wien, solange dieses die Agenden des Sekretariats führt.

§ 10 (Finanzierung)

(1) Die Finanzierung der Kirchenmusikkommission erfolgt im Rahmen der Österreichischen Bischofskonferenz. Der Vorstand hat jährlich im Vorhinein bis zu dem von der Österreichischen Bischofskonferenz festgelegten Termin den Haushaltsplan aufzustellen, welcher alle Einnahmen und Ausgaben für dieses Haushaltsjahr zu enthalten hat.

(2) Der Haushaltsplan ist der Österreichischen Bischofskonferenz zur Genehmigung vorzulegen. Ein allfälliger Abgang ist bei der Österreichischen Bischofskonferenz als Zuschuss zu beantragen.

(3) Der Vorstand ist verpflichtet, den Jahresabschluss über das Haushaltsjahr aufzustellen und der nächsten Mitgliederversammlung zur Genehmigung vorzulegen.

§ 11 (Mitarbeit in der Ständigen Konferenz der Allgemeinen Cäcilienverbände
der Länder deutscher Sprache)

Die „Österreichische Kirchenmusikkommission (Allgemeiner Cäcilienverband für Österreich)“ ist Mitglied der „Ständigen Konferenz der Allgemeinen Cäcilienverbände der Länder deutscher Sprache“ (SK-ACV), deren Arbeitsweise durch eine eigene Geschäftsordnung geregelt ist.

§ 12 (Schlussbestimmungen)

(1) Diese Statuten können durch Mehrheitsbeschluss der Mitgliederversammlung abgeändert werden. Sie bedürfen dann erneut der Genehmigung durch die Österreichische Bischofskonferenz.

(2) Im Falle der Auflösung der kirchlichen Rechtsperson geht das Vermögen auf die Österreichische Bischofskonferenz über, welche es für die Förderung der Kirchenmusik zu verwenden hat.

§ 13 (Genehmigung und Inkraftsetzung)

Diese am 8. April 1987 durch die Österreichische Bischofskonferenz genehmigten Statuten wurden anlässlich der Mitgliederversammlung am 14. 11. 1998 geändert und in der vorliegenden Fassung von der Österreichischen Bischofskonferenz am 17. Juni 1999 genehmigt.

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