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Hell Silvia: Die Bedeutung von Amt und Ordination in der neueren evangelisch-lutherischen Theologie
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Die Bedeutung von Amt und Ordination in der neueren evangelisch-lutherischen Theologie

Autor:Hell Silvia
Veröffentlichung:
Kategorieartikel
Abstrakt:
Publiziert in:# Originalbeitrag für den Leseraum
Datum:2008-08-20

Inhalt

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Verschiedene evangelisch-lutherische Theologen werden auf ihr Verständnis von Amt und Ordination hin befragt. Der Zweck ist ein ökumenischer: Erst wenn Grundzüge des evangelisch-lutherischen Amts- und Ordinationsverständnisses deutlich sind, kann ein Dialog zwischen evangelisch-lutherischer und römisch-katholischer Seite sinnvoll geführt werden. Beleuchtet werden unterschiedliche Akzentsetzungen in der evangelisch-lutherischen Theologie.

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A) Evangelisch-lutherisches Amts- und Ordinationsverständnis

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1. Werner Elert

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Elert behandelt in seiner lutherischen Dogmatik im Rahmen des Kapitels „Die Kirche" das kirchliche Amt.[1] Das kirchliche Amt, so Elert, ist von Christus gestiftet und zwar als ein Amt der Versöhnung. Es wird primär als ein Dienst der Wortverkündigung (ministerium verbi) verstanden. Das Amt der Wortverkündigung ist, so betont Elert, als Stiftung Christi „juris divini"[2]. Es gibt nur das eine Amt und dieses dient der Verkündigung. Immer wieder betont Elert, dass aus dem Neuen Testament folge, dass das Amt sich aus dem Stifterwillen Christi herleite und als „ministerium verbi", als „Diakonie der Versöhnung" zu gelten habe.[3] Elert redet von einer „Amtspflicht", die für bestimmte Personen „ein Lebensberuf" sei.[4] Für die apostolische Zeit gelte, dass die sog. Presbyter als „Bischöfe" anzusehen sind.[5] Was den neutestamentlichen Befund bezüglich Amtseinsetzung angehe, so stellt Elert kein einheitliches Vorgehen fest.[6] Daraus folgt für ihn: „Das Verfahren bei der Ordination, der Einsetzung in das geistliche Amt, ist menschlichen Rechts."[7] Das Amt der Verkündigung ist, so betont Elert, Sache der ganzen Kirche. Wie das Amt der Verkündigung organisiert wird, sei „eine reine Ordnungsmaßnahme"[8]. Es könne nicht jeder Christ das geistliche Amt ausüben, da - trotz der Rede vom Priestertum aller Gläubigen (Luther)[9] - nicht jeder Christ die nötigen Voraussetzungen dafür hat. Dazu gehört zuallererst der Geist selbst, der die Charismen für die Ausübung des Amtes verleiht. Die Einsetzung in das geistliche Amt, Elert redet von „Wahl" oder „Bestellung", erfolgt immer im Blick auf die gesamte Kirche: „Eine Ortsgemeinde, die glaubt, bei der Wahl oder Bestellung ihres Amtsträgers unter sich zu sein, hat sich selbst zum Absterben verurteilt."[10] Das Amt, das sich aus dem Auftrag Christi herleitet, könne nur Amt der Gesamtkirche sein.

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Die Frage, was Ordination nun genauer bedeutet, finden wir hier nicht ausgeführt. Offen bleibt auch, in welchem Verhältnis die Wahl oder Bestellung von Seiten der Gemeinde zum Stifterwillen Christi bzw. zum Wirken des Heiligen Geistes steht.

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2. Wilfried Härle

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Wilfried Härle geht in seiner Dogmatik[11], die er als ein Lehrbuch versteht, auf das ordinierte Amt ein. Zur Sprache kommen zunächst das allgemeine Priestertum und dann das Spezifische des durch Ordination übertragenen Amtes. Grundsätzlich ist jeder Christ durch die Taufe und den Glauben geistlich dazu befähigt, „seinen Glauben zu bezeugen und für das Evangelium einzustehen"[12]. Da aber nicht alle Christen „in gleiche Weise dazu geeignet" sind, „diese Aufgaben der öffentlichen Evangeliumsverkündigung und Darreichung der Sakramente wahrzunehmen",[13] braucht es die Ordination. Darüber zu entscheiden, wer letztlich dafür geeignet ist, obliegt der ganzen Gemeinde. Sie überträgt einzelnen Menschen die Verantwortung dafür. „In dieser Amtsübertragung verleiht die Gemeinde einzelnen Menschen die Berechtigung und die Verpflichtung zur öffentlichen Ausübung des Dienstes am Evangelium innerhalb der Kirche."[14] In diesem Zusammenhang verwendet Härle den auch unter evangelischen Theologen nicht ganz unumstrittenen Ausdruck „delegieren"[15]. Damit der kirchliche Auftrag sachgemäß erfüllt werden könne, brauche es ordinierte Ämter. Übertragen werde das ordinierte Amt von der Gemeinde.[16] Insofern kann Härle das ordinierte Amt als „ein von der Gemeinde verliehenes Amt bezeichnen"[17]. Mit der Ordination „erkennt die Gemeinde (freilich auf irrtumsfähige Weise) die vorhandene geistliche und theologische Eignung zur öffentlichen Amtsübung an, verleiht daraufhin Befugnisse, überträgt Verpflichtungen und erbittet für die Ordinierten (unter Handauflegung) Gottes Segen."[18]

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3. Edmund Schlink

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3.1 Segenshandlung

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Schlink geht vor allem auf den Aspekt der Sendung ein. Gott verleiht dem zu Ordinierenden ein besonderes Charisma: „Die Sendung in den konkreten Dienst schenkt dem Glaubenden, der als solcher von Gottes Geist getrieben ist, auch das konkrete Charisma für den spezifischen Dienst, in den Gott ruft."[19] In diesem Zusammenhang geht Schlink auf die Bedeutung der Handauflegung ein. Die Handauflegung ist für ihn „kein leeres Zeichen", denn unter ihr wird „das von Gott Befohlene und von Gott Erbetene wirksam zugeeignet".[20] Schlink ist sich bewußt, dass dieser Aspekt im reformatorischen Verständnis zurückgetreten und von der „Forschung oft übersehen worden"[21] ist. Schlink beschreibt die Handauflegung als Segenshandlung. Schlink zitiert aus Peter Brunners Analyse der Ordinationshandlung, die Luther bei der Einsetzung von Nikolaus von Amsdorf zum Bischof von Naumburg vorgenommen hat: „In der mit Gebet verbundenen Auflegung der Hände ‚erscheint das Moment des parakletischen Zuspruchs in konzentrierter Gestalt. Denn hier wird der Zuspruch zum Segen. Die Hände, die in der Ordination dem Ordinanden aufgelegt werden, sind Hände, ‚die segnen‘. Dieser Segen ist für den Ordinanden exhibitiver Zuspruch von Kraft, Mut und Trost für die Führung des Amtes, das jetzt auf ihm liegt‘".[22] Die Ordination ist für Schlink eine Segenshandlung, die dem zu Ordinierenden die Gewißheit gibt, berufen und gesandt zu sein. Der Handauflegung kommt damit „nicht allein significative, sondern auch benediktionelle Bedeutung"[23] zu.

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3.2 Zeichen der apostolischen Sukzession

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Schlink distanziert sich von einem falschen Verständnis von Sukzession: Es gehe nicht um eine ununterbrochene Kette von Handauflegungen, was historisch nicht zu halten sei, sondern um die Sache selbst, nämlich um die apostolische Sukzession. Unter apostolischer Sukzession versteht Schlink die Apostolizität der gesamten Kirche. Die Handauflegung deutet er als ein Zeichen, die bischöfliche Handauflegung sogar als „ein deutlicheres Zeichen für die universale Einheit der Kirche".[24] Die Apostolizität der Kirche hat mit der Ausrichtung der apostolischen Christusbotschaft zu tun. Die Ämter haben sich daraufhin befragen zu lassen, ob ihr Dienst faktisch „in der Nachfolge der Apostel geschieht"[25].

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4. Wolfhart Pannenberg

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Pannenberg[26] erinnert an die Auffassung Luthers vom allgemeinen Priestertum, macht aber zugleich deutlich, dass die lutherische Theologie ein durch Ordination übertragenes Amt kennt. Pannenberg bezieht sich auf die lutherische Kontroverse zwischen Johann Wilhelm Friedrich Höfling und Wilhelm Löhe, eine Kontroverse, die im 19. Jahrhundert stattfand:[27] Nach Höfling beziehe sich das in CA 5 angesprochene Predigtamt generell auf das allgemeine Priestertum der Gläubigen. Alles Übrige - somit auch das kirchliche Amt - gehöre der Kirchenordnung an und sei menschlichen Rechts. Die Stellen in der Confessio Augustana, die vom kirchlichen Amt handeln, gehen, so betont Pannenberg in Absetzung von der Theorie Höflings, nicht auf eine auf bloß menschlichem Recht beruhende Ordnung zurück. Das kirchliche Amt ist für Pannenberg eine göttliche Stiftung. Die Unterscheidung, die Höfling einführte, nämlich die zwischen „Heilsordnung" und „Kirchenordnung", wurde bereits damals von Löhe kritisiert und jetzt von Pannenberg. Ordination ist demnach mehr als nur eine Amtseinweisung.

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4.1 Öffentlichkeit

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Auch wenn die Verkündigung Sache der ganzen Kirche ist, ist nicht jeder dazu berufen, dies öffentlich zu tun. Pannenberg distanziert sich von der Auffassung, dass nur der Amtsträger „in persona Christi" handle. „Wenn es richtig ist, daß alle Christen wegen der im Glauben begründeten Teilhabe an Jesus Christus auch an seinem Amt und seiner Sendung teilhaben, dann folgt daraus, wie Luther 1520 schrieb, daß jeder dem anderen gleichsam ein Christus werde."[28] Spezifisch für das kirchliche Amt, so Pannenberg, ist, dass das Handeln des Amtsträgers „in persona Christi" „öffentlich im Namen der ganzen Kirche geschieht"[29]. Dass der Amtsträger dies tun kann, geht auf den Auftrag Jesu Christi selbst zurück: „Die auf die Einheit der Gesamtkirche bezogene, sie am Ort einer gottesgottesdienstlichen Gemeinde repräsentierende ‚Öffentlichkeit‘ des kirchlichen Predigt- und Leitungsamtes bedeutet, daß der Amtsträger nicht im eigenen Namen, sondern in der Autorität des der ganzen Christenheit gegebenen Auftrags zur Lehre des Evangeliums handelt und also im Auftrag Jesu Christi selbst: In diesem spezifischen Sinn handeln die öffentlichen Amtsträger der Kirche in persona Christi und zugleich im Namen der ganzen Christenheit und des ihr durch die Sendung der Apostel gegebenen Auftrags."[30]

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4.2 Unwiederholbare Berufung

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Luthers Ablehnung der Lehre vom ‚character indelebilis‘[31] ist, so zeigt Pannenberg auf, aus der damaligen Zeit heraus zu verstehen. Nach Luther sei bei der Rede vom „character indelebilis" die Gnade zu dinglich verstanden worden. „Die 1439 im Dekret für die Armenier verbindlich formulierte Lehre von einem durch die Ordination analog zu Taufe und Firmung verliehenen unauslöschlichen Prägemal (DS 1313: character indelebilis) mußte Luther...als verdächtig erscheinen, zumal sie die durch die Ordination mitgeteilte Gnadengabe konkurrierend oder überbietend neben die in der Taufe für die Person des Empfängers zugesagte und durch den Glauben empfangene Heilsgnade zu rücken schien."[32]

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Nach dem Blick zurück wendet sich Pannenberg der Gegenwart zu. Das Zweite Vatikanische Konzil habe neu akzentuiert: Die durch die Ordination verliehene Gnadengabe beziehe sich auf die „Amtsfunktion" des Ordinierten und „nicht auf seinen persönlichen Gnadenstand".[33] Die Unterscheidung zwischen Amtsfunktion und persönlichem Gnadenstand ist für Pannenberg wichtig, er folgert daraus aber nicht die Wiederholbarkeit der Ordination. „Eine Wiederholung der Ordination findet...auch in den reformatorischen Kirchen - nach einer Phase der Unsicherheit wegen der engen Verbindung zwischen Ordination und Übertragung eines konkreten Predigtamtes an einer Gemeinde - grundsätzlich nicht statt."[34] Im Rückgriff auf ökumenische Dialogdokumente bringt Pannenberg den „character indelebilis" mit dem Gedanken der Verheißung und Sendung in Verbindung, demgemäß der Ordinierte „bleibend bestimmt und für Christus in Dienst" genommen sei.[35] Zwei Gründe führt Pannenberg an, warum eine Ordination nicht zu wiederholen sei: „...erstens, weil die Berufung in das kirchliche Amt ‚im Zusammenhang mit der Einsetzung des Amtes für die Gesamtkirche‘ erfolgt und nicht nur für den Dienst an einer bestimmten Einzelgemeinde, und zweitens weil sie ‘auch nach lutherischer Auffassung auf Lebensdauer und damit zeitlich ohne Einschränkung vollzogen‘ wird."[36]

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4.3 Der kanonische Vollzug der Ordination als ein Zeichen für die Einheit der Kirche

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Im Faktum, dass in den Reformationskirchen die bischöfliche Amtssukzession abriß, sieht Pannenberg den Hauptgrund für die Rede der römisch-katholischen Kirche von einem „defectus ordinis" (Vat. II, UR 22). Pannenberg begründet aus der Geschichte heraus, warum es zu einem Abriß der bischöflichen Amtssukzession gekommen ist, und zeigt auf, dass es sich bei der Unterscheidung von presbyterialer und episkopaler Sukzession nicht um eine wesentliche Differenz handelt. Luther habe „durchaus die Regel der apostolischen Amtssukzession auf dem Wege über die Bischöfe als Träger des von den Aposteln herkommenden Amtes bejaht und sie sogar für unabänderlich gehalten. Die Notsituation seiner Zeit, die eine Einsetzung von Amtsträgern auf anderem Wege erzwang, änderte nach Luthers Aussagen nichts an dieser allgemeinen Regel."[37] Dass die bischöfliche Sukzession unterbrochen wurde, begründet Pannenberg mit der Notsituation von damals. Hinzu komme ein theologischer Grund: Es gebe eine ursprüngliche Einheit von Pfarramt und Bischofsamt. Pannenberg faßt zusammen: „Aus der ursprünglichen Einheit von Pfarramt und Bischofsamt ergab sich für Luther als naheliegende Konsequenz die grundsätzliche Legitimität der Ordination zum Pfarramt durch Pfarrer, wenn er auch der Ordination durch Träger eines übergeordneten Aufsichts- und Leitungsamtes entsprechend der kanonischen Ordnung der Kirche den Vorzug gab."[38] Die Notsituation von damals ergab die Notwendigkeit einer Regelung der Ordinationsfrage. Pannenberg dazu: „Nachdem man sich auf dieser Basis in Augsburg 1530 nicht hatte einigen können [bez. des exklusiven Ordinationsrechts von Bischöfen], entschloß sich die lutherische Seite zur Einführung einer eigenen Ordinationspraxis, der 1535 mit Luthers Ordinationsformular ein fester Rahmen gegeben wurde."[39] Der kanonische Vollzug der Ordination war lutherischerseits ein wichtiges Anliegen. Pannenberg sieht zwar die episkopale Sukzession aufgrund der Notsituation als aufgegeben an, betont aber, dass man die presbyteriale Sukzession „als eine Form - wenn auch nicht die Normalform - der episkopalen Amtssukzession" verstand" unter Berufung auf die ursprüngliche Einheit der Ämter der Bischöfe und der Presbyter".[40]

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Abgesehen von der Frage ‚episkopale oder presbyteriale Sukzession' gilt: Der kanonische Vollzug der Ordination hat Bedeutung für die Gesamtkirche. Pannenberg dazu: „Die Amtssukzession, die durch die Ordination von Amtsträgern durch Christen, die ihrerseits bereits ordinierte Amtsträger der Kirche sind, entsteht, bringt die Einheit der ganzen Kirche im apostolischen Glauben zeichenhaft zum Ausdruck, weil der ordinierende Amtsträger als Repräsentant der ganzen Kirche Christi den von Jesus Christus selbst empfangenen Auftrag der Apostel weitergibt."[41] Daraus folgt nach Pannenberg, dass es um die Apostolizität der gesamten Kirche geht. Ihr ist die Ordination zu- und untergeordnet. Pannenberg dazu: „In der neueren Diskussion zum Begriff der apostolischen Sukzession hat sich die Einsicht durchgesetzt, daß es dabei in erster Linie um die Nachfolge in Lehre und Glauben der Apostel geht, erst in zweiter Linie um die Amtsnachfolge."[42] Die Ordinationshandlung versteht Pannenberg nicht als einen isolierten Akt, für ihn steht sie in einem Zusammenhang mit der Einheit der gesamten Kirche. Wesentlich ist seiner Meinung nach, dass die Ordinationshandlung „in Wahrung der Einheit der Gesamtkirche geschieht, die durch die beteiligten Amtsträger repräsentiert wird"[43].

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Für Pannenberg hat die Ordination einen starken Zeichencharakter. Vor zwei Übeln warnt Pannenberg:

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Zum einen dürfe die Ordination nicht aus dem allgemeinen Priestertum im Sinne einer Delegation abgeleitet werden: Die evangelischen Kirchen dürfen ihre Ordinationspraxis „nicht...auf das allgemeine Priestertum der Gläubigen als Quelle einer durch Delegation begründeten Amtsvollmacht zurückführen"[44].

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Zum anderen müsse man deutlich zwischen Ordination und Beauftragung unterscheiden: Die reformatorischen Kirchen sollten um ihres eigenen Ordinationsverständnisses willen „strikt daran festhalten, die selbständige öffentliche Wortverkündigung und die Sakramentsverwaltung an die Bedingung einer vorher vollzogenen Ordination zu binden"[45]. Und weiters: „An die Stelle der Ordination können nicht bürokratische Akte einer ‚Beauftragung‘ durch Kirchenleitung oder Predigerseminarsdirektoren treten. Denn bei der Ordination zu dem durch den Dienst am Wort des Evangeliums ausgeübten Hirtenamt der Kirche handelt es sich um die Übertragung eines von Jesus Christus selbst ausgehenden Auftrags, der die Selbständigkeit des Ordinierten auch gegenüber den Kirchenbehörden begründet."[46] Deutlich ist, dass es sich nach Pannenberg bei der Ordination nicht bloß um einen Akt der Beauftragung handelt. Ihr eigentlicher Sitz ist folglich der Gottesdienst. Darauf geht Pannenberg in seiner „Systematischen Theologie" jedoch nicht weiter ein.

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B) Zusammenfassung

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Die Analyse des evangelisch-lutherischen Amts- und Ordinationsverständnisses an Hand obiger ausgewählter Theologen zeigt folgendes: Betont wird, dass Amt und Ordination auf einen göttlichen Auftrag (Stiftung Jesu Christi) zurückgehen. Insofern ist das Amt „iuris divini". In Anlehnung an die Confessio Augustana (7): Das Wort Gottes (Evangelium) ist zu verkünden und die Sakramente dem Evangelium gemäß zu reichen.

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Die Frage, ob damit die Ordination mehr ist als nur eine Beauftragung von Seiten der Gemeinde, wird unterschiedlich beantwortet: Die eine Richtung sieht in ihr eine Beauftragung von Seiten der Gemeinde, d.h. eine reine Ordnungsmaßnahme (Elert). In diesem Zusammenhang ist dann die Rede von „ius humanum" und „Delegation" (Härle). Die andere Richtung sieht in der Ordination mehr als nur eine Beauftragung (Schlink, Pannenberg). Für die letztere Richtung ist sie eine Segenshandlung der Kirche, in der die Kirche unter Gebet und Handauflegung um den Heiligen Geist bittet. Dieser befähigt den zu Ordinierenden, sein Amt auszuüben, und verleiht ihm die Gewißheit, gesandt zu sein.

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Die Spannung zwischen beiden Richtungen ist nicht neu: Im 19. Jahrhundert standen sie sich, wie Pannenberg bemerkt, frontal gegenüber: auf der einen Seite Johann Wilhelm Friedrich Höfling, auf der anderen Seite Wilhelm Löhe. Es ging damals um die rechte Interpretation der Confessio Augustana, im bes. um CA 5 und 14. Die Frage war: Geht es in CA 5 generell um das allen Getauften aufgegebene Predigtamt (Höfling) oder gibt es darüber hinaus ein auf göttliche Stiftung zurückgehendes Amt (Löhe)? Die eine Richtung bevorzugt auch in neuerer Zeit die Theorie Höflings, die andere Richtung die Löhes. Die zugrundeliegende Frage ist, was Ordination bedeutet: Geht es nur um eine organisatorische Angelegenheit (die Rede von einer bloßen Beauftragung könnte leicht dahingehend [miß]verstanden werden) oder um mehr? Schlink redet in diesem Zusammenhang von einer Segenshandlung: Der durch Ordination Gesegnete bekommt durch den ausdrücklichen Zuspruch von Seiten der Kirche „Kraft, Mut und Trost für die Führung des Amtes, das jetzt auf ihm liegt" (Schlink in Anlehnung an P. Brunner). Es ist für evangelische Christen nicht ganz unproblematisch, hier von „Amtsgnade" oder „Amtscharisma" zu reden. Befürchtet wird, dass beides zu statisch, im Sinne eines ontischen Besitzes, verstanden wird, auf den der Mensch gewissermaßen pochen könnte. Die damit verbundenen Probleme ähneln der von evangelischer Seite ebenfalls skeptisch betrachteten Rede von einem „character indelebilis" (von Pannenberg aufgezeigt). Schlink hingegen spricht die positiven Möglichkeiten einer solchen Rede (konkret: von einem durch Ordination verliehenen besonderen Charisma) an. Seiner Meinung nach sei dieser Aspekt in der reformatorischen Theologie oftmals übersehen bzw. zurückgedrängt worden.

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Der Gedanke, dass die Ordination eine Segenshandlung darstellt (Schlink), die mehr als nur ein „leeres Zeichen" ist, ist aufzugreifen und mit personalen Kategorien zu füllen. Zu personalen Kategorien gehört die Rede von einem bleibenden In-Anspruch-Genommensein von Seiten Gottes für den Dienst in und an der Kirche. Personale Kategorien unterscheiden sich von scholastischen. Scholastische Kategorien sind der aristotelischen Philosophie entlehnt, wie z.B. die Rede von „materia" und „forma". Personale Kategorien sehen anders aus und können mit „Sendung" und „Berufung" umschrieben werden. Begriffe wie „Amtscharisma" und „character indelebilis" verlieren durch Verwendung personaler Kategorien ihre kontroverstheologische Brisanz und können so neu durchdacht werden. Gerade Letzteres ist für den ökumenischen Dialog von heute entscheidend.

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[1] W. Elert, Der christliche Glaube. Grundlinien der lutherischen Dogmatik. Hamburg 51960, 418-427 (§ 73: Das kirchliche Amt).

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[2] Ebd. 423

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[3] Ebd.

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[4] Ebd. 420.

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[5] Ebd.

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[6] Ebd. 425f.

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[7] Ebd. 426.

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[8] Ebd.

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[9] Siehe dazu ebd.

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[10] Ebd. 427.

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[11] W. Härle, Dogmatik. Berlin / New York 1995, bes. 582-590: Abschn. „Die Ämter in der Kirche".

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[12] Ebd. 585.

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[13] Ebd.

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[14] Ebd.

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[15] Ebd. 586.

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[16] Vgl. ebd.

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[17] Ebd.

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[18] Ebd.

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[19] E. Schlink, Ökumenische Dogmatik. Grundzüge. Mit Geleitworten von H. Fries u. N.A. Nissiotis. Göttingen 1983, 602. Von reformatorischer Seite herrscht üblicherweise große Skepsis bezüglich der Rede von „Amtsgnade". Wenn Schlink hier von einem durch Handauflegung zuteil werdenden Charisma redet, muß genau hingehört werden, was er darunter versteht: Er versteht dies nicht im Sinne eines ontischen Besitzes, sondern im Sinne einer von Gott verliehenen Gewißheit, berufen und gesandt zu sein.

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[20] Ebd.

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[21] Ebd. Schlink weist auf die Auseinandersetzung „mit der römischen Priesterweihe" (ebd.) hin, die er dafür verantwortlich macht. Er macht zugleich darauf aufmerksam, dass dieser Aspekt (das durch Handauflegung empfangene Charisma ) in den Ordinationsgebeten vorhanden ist.

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[22] Ebd. Schlink zitiert aus P. Brunner, Nikolaus von Amsdorf als Bischof von Naumburg. Schr. D. Vereins f. Ref.gesch. Nr. 179, 1961, 73f.

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[23] Ebd. Schlink zitiert aus H. Lieberg, Amt und Ordination bei Luther und Melanchthon (1960).

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[24] Ebd. 620. Schlink redet bei den bischöflichen Handauflegungen (episkopale Sukzession) nicht nur von einem deutlichen, sondern sogar von einem deutlicheren Zeichen für die universale Einheit der Kirche. Bei den bloß ortskirchlichen Ordinationen (presbyteriale Sukzession) sei dies nicht im gleichen Ausmaß gegeben. Deshalb seien bischöfliche Handauflegungen vorzuziehen.

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[25] Ebd. 621.

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[26] W. Pannenberg, Systematische Theologie Band III. Göttingen 1993, 404-441.

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[27] Ebd. 417-418.

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[28] Ebd. 424.

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[29] Ebd.

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[30] Ebd. 424f.

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[31] Bei Pannenberg sind die entsprechenden Belegstellen bei Luther angegeben: ebd. 434 / Anm. 901.

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[32] Ebd. 434.

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[33] Ebd.

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[34] Ebd. Die Problematik erinnert an die gegenwärtige Diskussion über „Ordination" einerseits und „Beauftragung" andererseits. Siehe dazu: S. Hell, Ordo / Ordination in der evangelisch-lutherischen Kirche. Kritische Auseinandersetzung mit der Empfehlung der Bischofskonferenz der VELKD, in: KNA-ÖKI 1 (3. Januar 2008), 1-7.

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[35] Pannenberg zitiert aus dem Dokument „Das geistliche Amt in der Kirche".

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[36] Ebd. 435.

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[37] Ebd. 437.

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[38] Ebd. 438.

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[39] Ebd. 435f.

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[40] Ebd. 438.

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[41] Ebd. 439f.

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[42] Ebd. 439.

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[43] Ebd. 440. Damit stellt im Blick auf die reformatorischen Kirchen nicht die Unterbrechung der episkopalen Sukzessionskette das eigentliche Problem dar, sondern vielmehr die verlorengegangene Einheit der Kirche.

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[44] Ebd.

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[45] Ebd.

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[46] Ebd. Die von Pannenberg angesprochene Problematik erinnert an den Text ‚Ordnungsgemäß berufen'. Eine Empfehlung der Bischofskonferenz der VELKD zur Berufung zu Wortverkündigung und Sakramentsverwaltung nach evangelischem Verständnis" - ein Text, in dem zwischen „Ordination" einerseits und „Beauftragung" andererseits unterschieden wird, beides aber - dies sei ausdrücklich angemerkt - in Form einer gottesdienstlichen Handlung geschieht. Die „Beauftragung", von er in der VELKD-Empfehlung die Rede ist, ist folglich trotz damit verbundener Problematik nicht bloß ein „bürokratischer Akt" (Pannenberg).

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