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<strong>mitteilungsblatt</strong> – Universität Innsbruck

mitteilungsblatt (19. Stück)

Studienjahr 2009/2010

Ausgegeben am 20. April 2010

19. Stück


Das mitteilungsblatt erscheint jeweils am 1. und 3. Mittwoch jeden Monats. Eigentümer, Herausgeber, Vervielfältigung und Vertrieb: Büro des Rektors der Universität Innsbruck, Innrain 52, A-6020 Innsbruck. Für den Inhalt verantwortlich: Mag. Johannes Weber


173. Wahlordnung des Senats der Leopold-Franzens-Universität Innsbruck

gemäß Beschluss des Senats der Leopold-Franzens-Universität Innsbruck vom 15. 4. 2010 gemäß
§ 19 Abs. 2 Z 1 Universitätsgesetz 2002

 

Allgemeine Bestimmungen

§ 1. (1) Diese Wahlordnung regelt die Wahl der folgenden im Senat vertretenen Personengruppen auf Grund des gleichen, unmittelbaren, geheimen und persönlichen Wahlrechts nach den Grundsätzen der Verhältniswahl:

  1. der Universitätsprofessorinnen und Universitätsprofessoren (§ 97 Universitätsgesetz 2002) einschließlich der Leiterinnen und Leiter von Organisationseinheiten mit Forschungs- und Lehraufgaben, die keine Universitätsprofessorinnen oder Universitätsprofessoren sind;
  2. der Universitätsdozentinnen und Universitätsdozenten sowie wissenschaftlichen und künstlerischen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im Forschungs- und Lehrbetrieb (§ 94 Abs. 2 Z 2 Universitätsgesetz 2002), sofern sie nicht unter die unter Z 1 genannte Personengruppe fallen;
  3. des Allgemeinen Universitätspersonals (§ 94 Abs. 3 Universitätsgesetz 2002).

(2) Die Vertreterinnen und Vertreter der Studierenden werden von der Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft an der Universität Innsbruck nach den Bestimmungen des Hochschülerinnenund Hochschülerschaftsgesetzes 1998 entsandt. Auf diese Personengruppe findet die vorliegende Wahlordnung keine Anwendung.

(3) Der Senat besteht aus sechsundzwanzig Mitgliedern. Die Anzahl der Vertreterinnen und Vertreter (§ 25 Abs. 3a Z 2 Universitätsgesetz 2002) beträgt:

- dreizehn Vertreterinnen und Vertreter der in § 1 Abs. 1 Z 1 genannten Personengruppe;
- sechs Vertreterinnen und Vertreter der in § 1 Abs. 1 Z 2 genannten Personengruppe;
- sechs Vertreterinnen und Vertreter der Studierenden;
- eine Vertreterin oder ein Vertreter der in § 1 Abs. 1 Z 3 genannten Personengruppe.

 

Wahlrecht

§ 2. (1) Das aktive und passive Wahlrecht gemäß dieser Wahlordnung steht jeweils allen Personen zu, welche am Stichtag sowie am Wahltag der betreffenden Personengruppe gemäß § 1 Abs. 1 angehören. 

(2) Der für das aktive und passive Wahlrecht maßgebliche Stichtag ist der Tag der Ausschreibung der Wahl im mitteilungsblatt der Universität Innsbruck.

 

Wahlkommissionen

§ 3. (1) Zur Durchführung der Wahl ist für jede der in § 1 Abs. 1 genannten Personengruppen eine Wahlkommission einzurichten. Jede Wahlkommission besteht aus drei Personen. Für jedes Mitglied ist ein Ersatzmitglied zu bestellen.

(2) Die Mitglieder und die Ersatzmitglieder der Wahlkommission sind von den Vertreterinnen und Vertretern der einzelnen Personengruppen im Senat zu bestellen. Der oder die Vorsitzende des Senats hat die drei im § 1 Abs. 1 genannten Personengruppen möglichst bis zum 15. Jänner des Wahljahres zur jeweiligen Bestellung aufzufordern, diese hat unverzüglich zu erfolgen.

(3) Die Einberufung zur konstituierenden Sitzung jeder Wahlkommission hat durch das jeweils an Lebensjahren älteste Mitglied dieser Wahlkommission zu erfolgen; dieses hat die Sitzung bis zur Wahl der oder des Vorsitzenden, die oder der aus der Mitte der Wahlkommission zu bestellen ist, zu leiten. Die Konstituierung hat möglichst bis zum 15. März des Wahljahres zu erfolgen.

(4) Jede Wahlkommission ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Mitglieder oder - im Verhinderungsfalle - Ersatzmitglieder anwesend sind.

(5) Die Aufgaben jeder Wahlkommission sind insbesondere:

  1. die Festlegung von Ort und Zeitpunkt der Wahl sowie die Kundmachung der Ausschreibung im mitteilungsblatt der Universität. Der Zeitpunkt der Wahl ist so festzusetzen, dass die Verlautbarung des Wahlergebnisses spätestens einen Monat vor Beginn der Funktionsperiode des neu gewählten Senates möglich ist.
  2. die Behandlung von Einsprüchen gegen die Aufnahme oder Nichtaufnahme von aktiv oder passiv Wahlberechtigten in das Wählerinnen- und Wählerverzeichnis gemäß § 5;
  3. die Entgegennahme und Prüfung der Wahlvorschläge auf ihre Rechtmäßigkeit;
  4. die Rückstellung von Wahlvorschlägen zur Verbesserung von Mängeln;
  5. die Vorlage der zugelassenen Wahlvorschläge an den Arbeitskreis für Gleichbehandlungsfragen;
  6. gegebenenfalls die Zurückweisung von Wahlvorschlägen zur Verbesserung gemäß Entscheidung der Schiedskommission;
  7. die Vorbereitung der amtlichen Stimmzettel;
  8. die Durchführung der Wahl und die Führung der Niederschrift über die Wahl;
  9. die Auszählung der abgegebenen Stimmen;
  10. die Ermittlung des Wahlergebnisses;
  11. die Veranlassung der Verlautbarung des Wahlergebnisses im mitteilungsblatt der Universität Innsbruck;
  12. die Aufbewahrung und Evidenthaltung der Wahlunterlagen bis zum Ende der Funktionsperiode des Senats.

(6) Mit der Konstituierung der für jede Wahl gemäß Abs. 1 neu einzurichtenden Wahlkommission verliert jeweils die für die betreffende Personengruppe bisher eingerichtete Wahlkommission ihre rechtliche Existenz.

 

Ausschreibung der Wahl und Wahlkundmachung

§ 4. (1) Die Ausschreibung der Wahl hat durch die jeweils zuständige Wahlkommission zu erfolgen und ist im mitteilungsblatt der Universität kundzumachen. Die Kundmachung hat insbesondere zu enthalten:

  1. die Zahl der jeweils zu wählenden Mitglieder und Ersatzmitglieder;
  2. den für die Wahlberechtigung maßgeblichen Stichtag;
  3. den Ort der Auflage des Wählerinnen- und Wählerverzeichnisses und die Einsichtnahmefrist;
  4. die Stelle und die Frist zur Einbringung von Wahlvorschlägen;
  5. Ort und Zeitpunkt der Wahl.

(2) Die Kundmachung der Ausschreibung hat spätestens acht Wochen vor dem Wahltermin zu
erfolgen.

(3) Bei der Festlegung von Wahlzeit und Wahlort ist darauf Bedacht zu nehmen, dass den Wählerinnen und Wählern die Ausübung des Wahlrechtes möglichst erleichtert wird. Das Auffinden der Wahllokale ist durch geeignete Hinweise zu erleichtern.

 

Wählerinnen- und Wählerverzeichnis

§ 5. (1) Für die Wahl ist für jede der in § 1 Abs. 1 genannten Personengruppen ein Wählerinnenund Wählerverzeichnis zu erstellen. Die Erstellung erfolgt durch die Wahlkommissionen auf Grund eines Bedienstetenverzeichnisses, das die Rektorin oder der Rektor zum Stichtag zu erstellen und der oder dem Vorsitzenden der zuständigen Wahlkommission zu übermitteln hat. Jedes
Wählerinnen- und Wählerverzeichnis hat eine Liste der am Stichtag aktiv und passiv Wahlberechtigten der jeweiligen Personengruppe zu enthalten.

(2) Die Wahlkommission hat bei der Ausschreibung der Wahl darauf hinzuweisen, dass das Wählerverzeichnis ab dem siebten Tag nach Ausschreibung der Wahl eine Woche lang zur Einsicht durch die Angehörigen der betreffenden Personengruppe aufliegt. Eine zusätzliche Auflage in elektronischer Form ist nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten zulässig. Die
Wahlkommission hat Form, Ort und Zeit der Einsichtnahme in das Wählerinnen- und Wählerverzeichnis festzulegen.

(3) Gegen die Aufnahme oder Nichtaufnahme in das Wählerinnen- und Wählerverzeichnis kann von den zur Einsicht Berechtigten während der Einsichtsfrist Einspruch an die zuständige Wahlkommission erhoben werden. Über diese Einsprüche entscheidet die Wahlkommission innerhalb von drei Tagen nach Einlangen des Einspruchs. Ein Rechtsmittel gegen die Entscheidung der Wahlkommission ist nicht zulässig.

(4) Das Wählerinnen- und Wählerverzeichnis hat von jeder und von jedem Wahlberechtigten den Namen, den akademischen Grad, die Funktionsverwendung und die Organisationseinheit der dienstlichen Verwendung zu enthalten. Außer für den Vor- und Familiennamen ist die Verwendung von Abkürzungen zulässig. Die oder der Vorsitzende der Wahlkommission hat offensichtliche oder erwiesene Unrichtigkeiten sowie Schreibfehler bis zum Abschluss der Wahlhandlung zu korrigieren.

 

Wahlvorschläge

§ 6. (1) Jede und jeder Wahlberechtigte kann einen Wahlvorschlag einbringen. Die Wahlvorschläge müssen spätestens sechs Wochen vor dem Wahltag schriftlich bei der oder dem Vorsitzenden der zuständigen Wahlkommission eingelangt sein. Bei der Erstellung der Wahlvorschläge ist § 25 Abs. 4a Universitätsgesetz 2002 zu beachten.

(2) Jeder Wahlvorschlag hat zu enthalten:

  1. Mindestens eine wählbare Kandidatin oder einen wählbaren Kandidaten, die oder der als Mitglied kandidiert;
  2. für jede als Mitglied kandidierende Person mindestens eine wählbare Kandidatin oder einen wählbaren Kandidaten, die oder der als Ersatzmitglied kandidiert. Die Zuordnung der Ersatzmitglieder kann ad personam oder als gereihter Pool erfolgen.
  3. In jedem Wahlvorschlag zur Wahl der Vertreterinnen und Vertreter der in § 25 Abs. 4 Z 2 Universitätsgesetz 2002 genannten Personengruppe muss mindestens eine Kandidatin oder ein Kandidat die Lehrbefugnis (venia docendi) besitzen. Ebenso muss das Ersatzmitglied dieser Kandidatin oder dieses Kandidaten die Lehrbefugnis (venia docendi) besitzen.
  4. Der Wahlvorschlag ist mit einer gegenüber anderen Wahlvorschlägen unterscheidbaren Bezeichnung zu versehen. Die Bezeichnung kann insbesondere der Name einer Kandidatin oder eines Kandidaten oder mehrerer Kandidatinnen oder Kandidaten oder einer wahlwerbenden Gruppe oder eine sonstige Listenbezeichnung sein. Enthält der Wahlvorschlag keine nähere Bezeichnung, so gilt er als nach der erstgenannten Kandidatin oder dem erstgenannten Kandidaten benannt.
  5. Die schriftliche Zustimmungserklärung aller darauf angeführten Kandidatinnen und Kandidaten.
  6. Eine Zustellungsbevollmächtigte oder einen Zustellungsbevollmächtigten; wird keine Zustellungsbevollmächtigte oder kein Zustellungsbevollmächtigter namhaft gemacht, so gilt die Person, die den Wahlvorschlag eingebracht hat, als Zustellungsbevollmächtigte oder Zustellungsbevollmächtigter.
  7. Eine elektronische Zustelladresse; Mitteilungen der Wahlkommission an diese per E-Mail gelten jedenfalls zum nächstfolgenden Arbeitstag als rechtswirksam zugestellt;

(3) Eine Kandidatur ist nur auf einem Wahlvorschlag möglich. Scheint eine Person auf mehreren Wahlvorschlägen auf, ist sie von der oder dem Vorsitzenden der Wahlkommission aufzufordern, sich bis spätestens zum Ablauf des dritten Arbeitstages vor der Wahl zu entscheiden, auf welchem Wahlvorschlag sie oder er kandidieren will, und aus den anderen Wahlvorschlägen zu streichen. Erfolgt keine solche Entscheidung, ist die Person aus allen Wahlvorschlägen zu streichen. Kandidatinnen oder Kandidaten, denen das passive Wahlrecht nicht zusteht, sind aus dem Wahlvorschlag zu streichen.

(4) Die Verbindung (Koppelung) von Wahlvorschlägen ist unzulässig.

(5) Jede wahlwerbende Gruppe ist berechtigt, über die oder den Zustellbevollmächtigten eine Wahlzeugin oder einen Wahlzeugen namhaft zu machen. Die Wahlzeugin oder der Wahlzeuge hat das Recht, während der Wahl und der Ermittlung des Wahlergebnisses im Wahllokal anwesend zu sein sowie in die Niederschrift über die Wahl Einsicht zu nehmen.

 

Zurückziehung und Änderung von Wahlvorschlägen

§ 7. (1) Jede wahlwerbende Gruppe kann bis spätestens 12 Uhr des dritten Arbeitstages vor der Wahl ihren Wahlvorschlag zurückziehen. Die Rückziehung des Wahlvorschlages ist der oder dem Vorsitzenden der zuständigen Wahlkommission schriftlich zu erklären und muss von mehr als der Hälfte der auf diesem Wahlvorschlag kandidierenden Personen unterschrieben sein.

(2) Eine Kandidatin oder ein Kandidat kann bis spätestens 12 Uhr des dritten Arbeitstages vor der Wahl ihre oder seine Zustimmungserklärung zurückziehen. Die Zurückziehung der Zustimmungserklärung ist der oder dem Vorsitzenden der Wahlkommission schriftlich bekannt zu geben. Die oder der Vorsitzende hat die Zustellungsbevollmächtigte oder den Zustellungsbevollmächtigten der wahlwerbenden Gruppe der betreffenden Kandidatin oder des betreffenden Kandidaten unverzüglich von der Zurückziehung zu verständigen und die Kandidatin oder den Kandidaten auf diesem Wahlvorschlag zu streichen.

(3) Die Zurückziehung eines Wahlvorschlages oder einer Zustimmungserklärung ist endgültig.

(4) Zieht eine Kandidatin oder ein Kandidat ihre oder seine Zustimmungserklärung zurück, scheidet sie oder er als Bedienstete oder Bediensteter aus oder verliert sie oder er sonst die Wählbarkeit, so kann die wahlwerbende Gruppe ihren Wahlvorschlag durch die Nennung einer anderen Kandidatin oder eines anderen Kandidaten ergänzen. Die neue Kandidatin oder der neue Kandidat ist im Wahlvorschlag an die Stelle des ausgeschiedenen Mitglieds der wahlwerbenden Gruppe oder im Anschluss an die letztgereihte Person zu reihen. Die Ergänzungsvorschläge sind bis spätestens 12 Uhr des zweiten Arbeitstages vor der Wahl bei der Vorsitzenden oder beim Vorsitzenden der Wahlkommission einzubringen.

 

Prüfung der Wahlvorschläge

§ 8. (1) Die Wahlkommission hat unverzüglich zu überprüfen, ob die bei ihr rechtzeitig eingelangten Wahlvorschläge den in § 6 genannten Voraussetzungen entsprechen. Insbesondere hat die Wahlkommission zu prüfen, ob den in die Wahlvorschläge aufgenommenen Personen das passive Wahlrecht zukommt.

(2) Weist ein Wahlvorschlag Mängel auf, so ist er von der oder dem Vorsitzenden der Wahlkommission unverzüglich der oder dem Zustellungsbevollmächtigten zur Behebung dieser Mängel zurückzustellen. Die Behebung der Mängel hat binnen zwei Arbeitstagen nach Verständigung der oder des Zustellungsbevollmächtigten vom Vorliegen der Mängel zu erfolgen. Behebt eine wahlwerbende Gruppe nicht fristgerecht die vorliegenden Mängel, so gilt der Wahlvorschlag als zurückgezogen.

(3) Weisen zwei oder mehrere Wahlvorschläge keine oder nur schwer unterscheidbare Bezeichnungen auf, so hat die Wahlkommission die Zustellungsbevollmächtigten zu laden. Die Wahlkommission hat zu versuchen, eine gütliche Einigung zwischen den einzelnen wahlwerbenden Gruppen herbeizuführen. Gelingt dies nicht, so hat die Wahlkommission unterscheidbare Bezeichnungen der einzelnen Wahlvorschläge festzulegen. Gegen diese Verfügung ist ein Rechtsmittel nicht zulässig.

(4) Sämtliche von der Wahlkommission zugelassenen Wahlvorschläge sind dem Arbeitskreis für Gleichbehandlungsfragen gemäß § 25 Abs. 4a Universitätsgesetz 2002 unverzüglich vorzulegen.

(5) Entscheidet die Schiedskommission, dass die Einrede zu Recht erhoben wurde, hat die Wahlkommission den Wahlvorschlag an die wahlwerbende Gruppe zur Verbesserung binnen drei Tagen zurückzuweisen.

(6) Spätestens eine Woche vor der Wahl sind die - gegebenenfalls verbesserten - Wahlvorschläge von der oder dem Vorsitzenden der Wahlkommission in geeigneter Weise, bevorzugt auf elektronischem Wege, kundzumachen. Dabei ist insbesondere auf Wahlort und Wahlzeit erneut hinzuweisen.

 

Stimmzettel

§ 9. (1) Für die Wahl der Personengruppen ist jeweils ein amtlicher Stimmzettel zu verwenden. Dieser ist von der jeweiligen Wahlkommission herzustellen oder herstellen zu lassen.

(2) Der amtliche Stimmzettel hat für jede wahlwerbende Gruppe eine gleich große Zeile vorzusehen. Sie hat von links nach rechts zu enthalten:

  1. die Nummer des Wahlvorschlages. Die Wahlvorschläge werden nach dem Zeitpunkt des Einlangens bei der Wahlkommission gereiht;
  2. die Bezeichnung der wahlwerbenden Gruppe;
  3. eine allfällige Kurzbezeichnung der wahlwerbenden Gruppe;
  4. die Namen der Kandidatinnen und Kandidaten jedes Wahlvorschlages;
  5. einen Kreis.

(3) Die amtlichen Stimmzettel sind den Wahlberechtigten gemeinsam mit dem Wahlkuvert auszuhändigen. Die Wahlkuverts sind aus undurchsichtigem Papier in einheitlicher Farbe, Form und Größe zu verwenden. Jede Kennzeichnung des Wahlkuverts ist unzulässig.

 

Wahllokale

§ 10. Die Rektorin oder der Rektor hat für die jeweilige Wahl ein geeignetes Wahllokal zur Verfügung zu stellen. Im Wahllokal müssen jedenfalls ein Tisch für die Wahlkommission, eine Wahlurne und mindestens eine Wahlzelle vorhanden sein. Als Wahlzelle dient ein abgesonderter, ausreichend beleuchteter Raum, in dem die Wählerinnen und Wähler unbeobachtet ihre Stimmzettel ausfüllen und in das Wahlkuvert legen können. In der Wahlzelle muss sich ein Tisch oder ein Stehpult mit Schreibgeräten befinden.

 

Stimmabgabe

§ 11. (1) Unmittelbar vor Beginn der Stimmabgabe hat sich die Wahlkommission davon zu überzeugen, dass die Wahlurne leer ist.

(2) Zur Stimmabgabe tritt die einzelne Wählerin oder der einzelne Wähler vor die Wahlkommission und nennt ihren oder seinen Namen. Sofern die Wählerin oder der Wähler der Mehrheit der Mitglieder der Wahlkommission nicht persönlich bekannt ist, kann der Nachweis der Identität durch einen mit einem Lichtbild versehenen Ausweis verlangt werden.

(3) Ein Mitglied der Wahlkommission hat durch einen Vermerk im Wählerinnen- und Wählerverzeichnis festzuhalten, dass die betreffende Person an der Wahlhandlung teilgenommen hat.

(4) Ein Mitglied der Wahlkommission hat ein Abstimmungsverzeichnis zu führen, in welchem für jeden Wahlvorgang die fortlaufende Zahl, Vor- und Nachnamen sowie Nummer im Wählerinnenund Wählerverzeichnis zu vermerken ist.

(5) Ist die Wählerin oder der Wähler den Mitgliedern der Wahlkommission bekannt oder hat sie oder er die Identität nachgewiesen, so sind ihr oder ihm von einem Mitglied der Wahlkommission ein leeres Wahlkuvert und ein amtlicher Stimmzettel auszufolgen.

(6) Der Stimmzettel ist ausschließlich in der Wahlzelle auszufüllen und sodann in das Wahlkuvert zu legen. Das Wahlkuvert ist verschlossen einem Mitglied der Wahlkommission zu übergeben, das es ungeöffnet in die Wahlurne zu werfen hat.

(7) Ist einer Wählerin oder einem Wähler beim Ausfüllen eines Stimmzettels ein vor dem Einwurf des verschlossenen Wahlkuverts in die Wahlurne entdeckter Fehler unterlaufen und begehrt sie oder er daher einen weiteren Stimmzettel, so ist dieser auszufolgen. Die Wählerin oder der Wähler hat den fehlerhaft ausgefüllten Stimmzettel vor der Wahlkommission zu zerreißen und an sich zu nehmen. Dieser Vorgang ist in der Niederschrift über die Wahl zu vermerken.

 

Gültigkeit des Stimmzettels

§ 12. (1) Der amtliche Stimmzettel ist gültig ausgefüllt, wenn aus ihm eindeutig zu erkennen ist, welche wahlwerbende Gruppe die Wählerin oder der Wähler wählen wollte. Das ist insbesondere der Fall, wenn in dem rechts von der Bezeichnung der wahlwerbenden Gruppe vorgedruckten Kreis ein liegendes Kreuz oder ein anderes Zeichen mit Tinte, Kugelschreiber, Farbstift, Bleistift und dergleichen angebracht ist, aus dem eindeutig hervorgeht, dass die Wählerin oder der Wähler die in
der selben Zeile angeführte wahlwerbende Gruppe wählen wollte.

(2) Der amtliche Stimmzettel ist auch dann gültig ausgefüllt, wenn der Wille der Wählerin oder des Wählers auf andere Weise, z.B. durch Anhaken, Unterstreichen, sonstige entsprechende Kennzeichnung einer wahlwerbenden Gruppe oder durch Durchstreichen der übrigen wahlwerbenden Gruppen eindeutig zu erkennen ist.

(3) Nach Ablauf der Wahlzeit hat die oder der Vorsitzende der Wahlkommission das Wahllokal zu schließen. Von diesem Zeitpunkt an dürfen nur mehr die sich zu diesem Zeitpunkt im Wahllokal befindenden Wahlberechtigten zur Stimmabgabe zugelassen werden. Sobald der letzte Stimmzettel abgegeben wurde, erklärt die Wahlkommission die Stimmabgabe für geschlossen. Danach dürfen sich nur mehr die Mitglieder der Wahlkommission und allfällige Wahlzeuginnen oder Wahlzeugen im Wahllokal aufhalten.

 

Ermittlung der Wahlergebnisse

§ 13. (1) Nach der Schließung des Wahllokals sind zunächst alle nicht benützten Wahlkuverts und Stimmzettel von den Tischen, auf denen das Wahlergebnis ermittelt werden soll, zu entfernen. Die Wahlkommission hat sodann festzustellen, wie viele amtliche Stimmzettel ausgegeben wurden.

(2) Hierauf hat die Wahlkommission die Wahlurne zu entleeren und die Anzahl der von den Wählerinnen und Wählern abgegebenen Wahlkuverts festzustellen. In der Niederschrift über die Wahl ist zu vermerken, ob die Anzahl der abgegebenen Wahlkuverts mit der Anzahl der Wählerinnen und Wähler, die von ihrem Wahlrecht Gebrauch gemacht haben, übereinstimmt. Im Falle der Nichtübereinstimmung ist der vermutliche Grund zu protokollieren.

(3) Sodann ist das Wahlergebnis zu ermitteln. Die Wahlkommission hat die Wahlkuverts zu öffnen, die amtlichen Stimmzettel zu entnehmen und deren Gültigkeit zu überprüfen. Die ungültigen Stimmzettel sind getrennt mit fortlaufenden Nummern zu versehen und zu ordnen.

(4) Enthält ein Wahlkuvert mehrere amtliche Stimmzettel, so sind sämtliche Stimmzettel ungültig.

(5) Die Wahlkommission hat sodann die Gesamtsumme der abgegebenen gültigen und ungültigen Stimmen zu ermitteln. Anschließend sind die auf die einzelnen wahlwerbenden Gruppen entfallenen gültigen Stimmen (Listensummen) zu ermitteln.

 

Verteilung der Mandate an die wahlwerbenden Gruppen

§ 14. (1) Die Wahlkommission hat die zu vergebenden Mandate auf die einzelnen wahlwerbenden Gruppen mittels der Wahlzahl zu verteilen.

(2) Zur Berechnung der Wahlzahl sind die Summen der für jeden Wahlvorschlag abgegebenen gültigen Stimmen (Listensummen) nach ihrer Größe geordnet nebeneinander zu schreiben. Unter jede Listensumme ist die Hälfte, das Drittel, das Viertel und nach Bedarf die weiteren Bruchteile zu schreiben. Dezimalzahlen sind zu berücksichtigen. Die so berechneten Zahlen sind zusammen mit den Listensummen nach ihrer Größe zu ordnen, wobei mit der größten Listensumme zu beginnen ist. Als Wahlzahl gilt die Zahl, die in der Reihe die so vielte ist, wie die Zahl der zu vergebenden Mandate beträgt.

(3) Jede wahlwerbende Gruppe erhält so viele Mandate, wie die Wahlzahl abgerundet in ihrer Listensumme enthalten ist. Haben nach dieser Berechnung zwei oder mehrere wahlwerbende Gruppen auf ein Mandat numerisch denselben Anspruch, so entscheidet das Los.

(4) Besitzt keine oder keiner der auf diese Weise gewählten Vertreterinnen oder Vertreter der in § 25 Abs. 4 Z 2 Universitätsgesetz 2002 genannten Personengruppe die Lehrbefugnis (venia docendi), so rückt in jenem Wahlvorschlag, der die meisten gültigen Stimmen erhalten hat, die oder der in diesem Wahlvorschlag bestgereihte Kandidatin oder Kandidat mit der Lehrbefugnis (venia docendi) an die erste Stelle dieses Wahlvorschlags. Dies gilt sinngemäß auch für das Ersatzmitglied dieser Kandidatin oder dieses Kandidaten. Erforderlichenfalls entscheidet das Los.

 

Verfahren bei nur einem Wahlvorschlag

§ 15. Wurde nur ein Wahlvorschlag eingebracht, so gilt dieser als gewählt, wenn er die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen erhalten hat.

 

Zuweisung der Mandate an die Kandidatinnen und Kandidaten

§ 16. (1) Die auf den Wahlvorschlag entfallenden Mandate werden den im Wahlvorschlag angegebenen Kandidatinnen und Kandidaten in der Reihenfolge ihrer Nennung zugeteilt. Ersatzmitglieder sind jene Kandidatinnen und Kandidaten in der Reihenfolge, in der sie auf dem Wahlvorschlag den zu Mitgliedern gewählten Personen folgen, sofern der Wahlvorschlag nicht direkt (ad personam) zugeordnete Kandidatinnen und Kandidaten als Ersatzmitglieder vorsieht.

(2) Ein Wahlvorschlag, in dem die zu wählenden Ersatzmitglieder den als Mitglieder kandidierenden Kandidatinnen und Kandidaten "ad personam" zugeordnet sind, kann höchstens so viele Mandate erhalten, wie auf ihm als Mitglieder kandidierende Kandidatinnen und Kandidaten genannt sind. Ist in einem Wahlvorschlag die Zuordnung der Ersatzmitglieder als gereihte Menge (Pool) erfolgt, so kann dieser Wahlvorschlag maximal so viele Mandate erhalten, wie die auf die nächste ganze Zahl abgerundete Hälfte der Zahl auf dem Wahlvorschlag insgesamt genannten Personen beträgt. In diesem Falle rücken die im Wahlvorschlag als gereihte Menge genannten Ersatzmitglieder in der Reihenfolge ihrer Nennung als Mitglieder nach.

(3) Ersatzmitglieder treten im Falle des Erlöschens der Mitgliedschaft von gewählten Mitgliedern für den Rest der Funktionsperiode an deren Stelle.

 

Niederschrift

§ 17. (1) Über den Verlauf der Wahl ist eine Niederschrift zu verfassen.

(2) Die Niederschrift hat jedenfalls folgende Angaben zu enthalten:

  1. Tag und Zeitpunkt des Beginns, Tag und Zeitpunkt des Endes und Ort der Wahl;
  2. die Namen der anwesenden Mitglieder der Wahlkommission und allfällig anwesender Wahlzeuginnen oder Wahlzeugen;
  3. die Zahl der aktiv Wahlberechtigten laut Wählerinnen- und Wählerverzeichnis;
  4. allfällige Berichtigungen des Wählerinnen- und Wählerverzeichnisses;
  5. die Zahl der aktiv Wahlberechtigten, die laut Abstimmungsverzeichnis an der Wahlhandlung teilgenommen haben und die Zahl der abgegebenen Wahlkuverts;
  6. die Zahl der abgegebenen gültigen Stimmen;
  7. die Zahl der abgegebenen ungültigen Stimmen. Für den Fall, dass die Qualifikation einer Stimme als gültig bzw. ungültig nicht eindeutig war: die Erwägungen, die die Wahlkommission zu ihrer Entscheidung veranlasst haben;
  8. die Wahlzahl;
  9. die auf jede wahlwerbende Gruppe entfallenden Stimmen (Listensummen) und Mandate;
  10. sonstige für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit erforderlichen Angaben über Vorfälle während der Wahl.

Der Niederschrift sind das Wählerinnen- und Wählerverzeichnis, das Abstimmungsverzeichnis und die abgegebenen Stimmzettel beizufügen. Sie sind Bestandteile der Niederschrift.

(3) Entstehen innerhalb der Wahlkommission Auffassungsunterschiede über die Gültigkeit eines amtlichen Stimmzettels, über die Zuordnung der Mandate oder über andere das Wahlergebnis beeinflussende Fragen, ist dies in der Niederschrift zu vermerken. Die Abgabe von vota separata ist zulässig.

(4) Die Niederschrift ist von allen Mitgliedern der Wahlkommission zu unterfertigen. Eine allfällige Verweigerung der Unterschrift berührt die Gültigkeit des Protokolls nicht.

 

Kundmachung des Wahlergebnisses

§ 18. Die oder der jeweilige Vorsitzende der Wahlkommission hat das Wahlergebnis unverzüglich an das Rektorat weiterzuleiten. Dieses hat die Kundmachung des Wahlergebnisses namens der oder des jeweiligen Vorsitzenden der Wahlkommission ohne unnötigen Aufschub im mitteilungsblatt der Universität Innsbruck zu veranlassen.

 

Einspruch gegen das Wahlergebnis

§ 19. (1) Binnen einer Woche nach Kundmachung des Wahlergebnisses kann jede wahlwerbende Gruppe, deren Wahlvorschlag für die Wahl kundgemacht wurde, sowie jede auf diesem Wahlvorschlag genannte Person das Wahlergebnis wegen ziffernmäßiger Unrichtigkeit oder wegen behaupteter Rechtswidrigkeit beeinspruchen. Einsprüche sind bei der betreffenden
Wahlkommission einzubringen und der Wahlprüfungskommission nach deren Konstituierung unverzüglich samt allen Bezug habenden Unterlagen mit einer Stellungnahme weiterzuleiten.

(2) Über einen Einspruch gegen das Wahlergebnis entscheidet die Wahlprüfungskommission. Gegen ihre Entscheidung ist ein weiteres Rechtsmittel nicht mehr zulässig.

(3) Die Möglichkeit zur Anrufung der Rechtsaufsicht gemäß § 45 Universitätsgesetz 2002 bleibt von dieser Bestimmung unberührt.

 

Wahlprüfungskommission

§ 20. (1) Die Wahlprüfungskommission besteht aus sieben Mitgliedern. Jede der drei Personengruppen ist mit zwei Mitgliedern und zwei Ersatzmitgliedern vertreten. Ein weiteres Mitglied und Ersatzmitglied wird von der Rektorin oder vom Rektor aus dem Kreis der rechtskundigen Angehörigen des Allgemeinen Universitätspersonals bestellt. Ein Mitglied oder Ersatzmitglied einer Wahlkommission darf nicht zum Mitglied oder Ersatzmitglied der Wahlprüfungskommission ernannt werden.

(2) Die Bestellungen gemäß Abs. 1 sind von den jeweiligen Vertreterinnen und Vertretern der Personengruppen im Senat sowie vom Rektor im Falle eines Einspruchs gegen das Wahlergebnis unverzüglich vorzunehmen.

(3) Die Einberufung zur konstituierenden Sitzung erfolgt durch das an Lebensjahren älteste Mitglied der Wahlprüfungskommission. Dieses hat die Sitzung bis zur Wahl der oder des Vorsitzenden, die bzw. der aus der Mitte der Wahlprüfungskommission zu bestellen ist, zu leiten.

(4) Die Wahlprüfungskommission ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der Mitglieder oder vertretungsbefugten Ersatzmitglieder anwesend ist. Die Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst. Für eine allfällige Befangenheit der Mitglieder der Wahlprüfungskommission sind die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes
analog anzuwenden.

(5) Die Wahlprüfungskommission hat über Einsprüche binnen vier Wochen zu entscheiden. Stellt die Wahlprüfungskommission Fehler in der ziffernmäßigen Richtigkeit des Wahlergebnisses fest, so hat sie das Ergebnis zu korrigieren. Erkennt die Wahlprüfungskommission, dass das Wahlverfahren rechtswidrig durchgeführt wurde, so hat sie dies der Einspruchswerberin oder dem Einspruchswerber und der Wahlkommission mitzuteilen. War die Rechtswidrigkeit von Einfluss auf das Wahlergebnis oder könnte die Wahl ohne die erkannte Rechtswidrigkeit zu einem anderen Ergebnis geführt haben, so ist die Wahl aufzuheben und möglichst rasch zu wiederholen. Es sind nur jene Teile der Wahl aufzuheben, auf die sich die festgestellte Rechtswidrigkeit ausgewirkt hat.

 

In-Kraft-Treten

§ 21. Diese Wahlordnung tritt am Tag nach ihrer Verlautbarung im mitteilungsblatt der Universität Innsbruck in Kraft. Am selben Tag tritt der Satzungsteil „Wahlordnung des Senats der Leopold-Franzens-Universität Innsbruck“, kundgemacht im mitteilungsblatt der Universität Innsbruck am 14. März 2006, 23. Stück, Nr. 117, außer Kraft.

 


Für den Senat:


Univ.-Prof. Dr. Ivo Hajnal
Vorsitzender


 

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