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Rees Wilhelm: Scheidung und Wiederheirat und die (Un-)Möglichkeit einer liturgischen Feier
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Scheidung und Wiederheirat und die (Un-)Möglichkeit einer liturgischen Feier
(Anmerkungen aus kirchrechtlicher Sicht)

Autor:Rees Wilhelm
Veröffentlichung:
Kategorieartikel
Abstrakt:
Publiziert in:forum iuridicum, Warschau 2 (2003), S. 189-207.
Datum:2002-12-19

Inhalt

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Die Stellung der Geschiedenen und Wiederverheirateten und ihre Integration in unsere Gemeinden beschäftigt seit langem Seelsorgerinnen und Seelsorger, die wissenschaftliche Theologie, aber auch einen großen Teil der Betroffenen selbst. Die Diskussion hat sich in den letzten Jahren überwiegend auf die Zulassung zum Empfang der Eucharistie und in jüngster Zeit verstärkt auch auf die Frage der Möglichkeit einer erneuten Eheschließung bzw. einer liturgischen Feier anläßlich einer erneuten standesamtlichen Eheschließung (1) zugespitzt. Hinzu kommen Konflikte, die sich daraus ergeben, daß kirchliche MitarbeiterInnen wegen einer zivilrechtlichen Zweitehe aus dem kirchlichen Dienst ausscheiden müssen (Tendenzschutz) (2). Wenngleich sich die Ableitung der Unauflöslichkeit der Ehe aus den verbindlichen Grundprinzipien der Theologie, wie sie sich in der Heiligen Schrift, der Tradition und dem Glaubensbekenntnis der Kirche finden, kaum bestreiten läßt, erweist sie dieses Eheverständnis für viele heute weithin als lebensfern. Der Satz „Bis daß der Tod euch scheidet" hat in Österreich immer weniger Gültigkeit. Lag 1971 die Scheidungsrate bei 17,6 %, so erreichte sie 1998 bereits 38,6 Prozent. Im Jahr 1999 überstieg sie die 40 % Marke (40,45 %). Das heißt: vier von zehn Ehen scheitern (ÖSTAT; Statistik Österreich 1999). So wurden in Tirol im Jahr 1999 1155 Ehen geschieden. Und die Entwicklung setzt sich fort.

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In der Öffentlichkeit wird die unbefriedigende pastorale Situation von Geschiedenen und Wiederverheiraten in der Regel „vermeintlich restriktiven kirchenrechtlichen Bestimmungen" angelastet. Wie Ilona Riedel-Spangenberger bemerkt, wird dem Kirchenrecht die Funktion unterstellt, „die kirchliche Pastoral durch Juridismus im Sinne einer von der Realität abgehobenen Zwangsordnung zu ersetzen". Von daher werde „das Kirchenrecht als Gegensatz zu einer weiteren menschen- und situationsgerechten Pastoral verstanden" (3). Weithin wird einer „pastoralen Lösung" der Vorzug gegeben. Pastoral und Kirchenrecht sind aber in gleicher Weise auf die offenbarungstheologischen Vorgaben der Kirche verwiesen. Eine pastorale Lösung muß somit auch eine rechtliche, zugleich aber auch eine dogmatisch und moraltheologisch mögliche sein. Das Problem ist also nicht nur ein kirchenrechtliches. Vielmehr sind Exegese, Dogmatik (Frage der Unauflöslichkeit), Moraltheologie (Frage von Schuld und Ehebruch) (4) und ebenso - auch gerade in unserem Zusammenhang - die Liturgiewissenschaft zusammen mit der Pastoraltheologie und dem Kirchenrecht gefordert und auf Gespräche miteinander angewiesen. Der Seelsorge abträglich erweisen sich unterschiedliche Handhabungen, so z. B. wenn in Pfarre A eine standesamtliche Zweitehe gesegnet wird, in Pfarre B jedoch nicht. Nur schwer verständlich und kaum einsichtig ist es, warum ein Kirchenglied ein manchmal langwieriges und belastendes Eheverfahren auf sich nimmt, um eine erneute Ehe eingehen zu können, das andere aber praktisch zum Nulltarif sofort eine liturgische Feier bekommt. Nicht unproblematisch erscheint es auch, wenn ein Pfarrer gegen den anderen bzw. Pfarrer gegen SeelsorgerInnen und PastoralassistentInnen ausgespielt werden oder SeelsorgerInnen zum Handeln gegen kirchliche Normen aufrufen. Was sich für manche als Fortschritt und Reichtum erweist, führt letztlich zur Verwirrung, die Ungerechtigkeit erzeugt, die Seelsorge erschwert und die kirchliche Ehelehre unterwandert (5). Für die Seelsorge an Geschiedenen und Wiederverheirateten sind daher einheitliche diözesane Regelungen, die alle verantworten und anwenden können, die aber auch allen einsichtig gemacht werden können angebracht und erforderlich. Aufgrund der Verfassungsstruktur der Kirche und der Sorge um eine einheitliche Seelsorge in größeren zusammenhängenden Räumen erscheint eine gesamtösterreichische Lösung (Vgl. Projektgruppe der Österreichischen Bischofskonferenz) als wünschenswert. Rechtssicherheit und Gleichbehandlung sind gefordert, nicht Willkür und Eigenmächtigkeit, die zu Spannungen unter den SeelsorgerInnen und zu Unmut, Unverständnis und letztlich Spaltung unter den Gläubigen führen kann.

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Eine teilkirchliche Ordnung muß im Einklang mit den gesamtkirchlichen Vorgaben stehen unter Ausschöpfung der gegebenen Möglichkeiten (die vielen jedoch weithin nicht bekannt sind bzw. zu wenig praktiziert werden). Es soll daher zunächst der Blick auf lehramtliche Äußerungen sowie auf die Rechtsbestimmungen der Kirche geworfen werden, die sich mit Ehe bzw. Ehescheidung und Wiederheirat befassen.

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I. Kirchenrechtliche und lehramtliche Aussagen

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1. Das Zweite Vatikanische Konzil

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Das Zweite Vatikanische Konzil (1962-1965) hat in der Pastoralen Konstitution „Gaudium et spes" über die Kirche in der Welt von heute eine weithin erneuerte Ehetheologie entwickelt. In Erinnerung an die Bundesbeziehung zwischen Gott und seinem Volk im Alten und Neuen Testament wird die Ehe als Vertrag und zugleich als Bund verstanden. Zudem wird die lange Zeit in Gesellschaft und Kirche vorherrschende Betonung der Ehe als Institution zur Erzeugung und Erziehung von Nachkommenschaft durch die Orientierung am Leitbild der partnerschaftlichen Ehe ergänzt. Ehe wird verstanden als umfassende Lebens- und Liebesgemeinschaft von Mann und Frau, die sich gegenseitig als Person schenken und annehmen. Durch den personal freien Akt wird eine nach göttlicher Ordnung feste Institution begründet, die nicht mehr menschlicher Willkür unterliegt. Die in der Hl. Schrift (vgl. Mt 5,32; 19,1-9; Mk 10,1-12; Lk 16,18; Röm 7,2-4; 1 Kor 7,10 f.) verankerte Unauflöslichkeit jeder gültig geschlossenen Ehe wurde durch die Tradition und das kirchliche Lehramt immer wieder betont. Dabei handelt es sich nicht um irgendein kirchliches Gesetz, sondern vielmehr um ein göttliches Gebot.

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2. Das Apostolische Schreiben „Familiaris consortio" Johannes Pauls II.

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In der Phase der Überarbeitung des Codex Iuris Canonici von 1917 befaßte sich die 5. Ordentliche Generalversammlung der Bischofssynode, die vom 26. September bis 25. Oktober 1980 in Rom tagte, mit dem Thema „Die christliche Familie". Im Anschluß an die Synode veröffentlichte Johannes Paul II. das Apostolische Schreiben „Familiaris Consortio" (6), das bis heute als grundlegendes Dokument zu Ehe und Familie gilt. Neben der Familienpastoral im allgemeinen wird auch „Der pastorale Einsatz angesichts einiger irregulären Situationen" angesprochen, so insbesondere „Getrennte und Geschiedene ohne Wiederheirat" (Nr. 83) sowie „Wiederverheiratete Geschiedene" (Nr. 84). Ausdrücklich hebt der Papst in seinen Ausführungen hervor, daß die Kirche „diejenigen nicht sich selbst überlassen (kann), die eine neue Verbindung gesucht haben, obwohl sie durch das sakramentale Eheband schon mit einem Partner verbunden sind" (Nr. 84). Zugleich fordert er eine differenzierte Betrachtungsweise der Umstände, die zum Scheitern der jeweiligen Ehe geführt haben. Der Text bekräftigt die traditionelle Lehre vom Ausschluß der Geschiedenen und Wiederverheiraten vom Empfang der Eucharistie. Zugleich weist er einen (vieldiskutierten und in der Realität in vielen Fällen als wenig realistisch angesehenen) Weg der sakramentalen Versöhnung mit der kirchlichen Gemeinschaft („sich verpflichten, völlig enthaltsam zu leben") und damit die Möglichkeit des Empfangs der Eucharistie. Mit Nachdruck fordert der Papst dazu auf, den Geschiedenen und Wiederverheirateten in ihrer Lebens- und Glaubenssituation beizustehen und sie am Leben der Gemeinde zu beteiligen.

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3. Das kirchliche Gesetzbuch von 1983 (CIC/1983)

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Das kirchliche Gesetzbuch, der Codex Iuris Canonici von 1983, greift die Ehelehre des Zweiten Vatikanischen Konzils auf. Ehe ist die ganzheitliche Lebensgemeinschaft zwischen Mann und Frau, die ihrer Natur nach auf das Wohl der Ehegatten und die Zeugung und Erziehung von Nachkommenschaft hingeordnet ist. Unter Getauften ist sie zugleich Sakrament. Einheit und Unauflöslichkeit werden als Wesenseigenschaften der Ehe gesehen (vgl. cc. 1055 f. CIC/1983; c. 776 CCEO). Das Bestehen eines Ehebandes bedeutet ein Ehehindernis; eine kirchlich gültige Ehe kann daher nicht geschlossen werden (c. 1085 CIC/1983; c. 802 CCEO). Mit keinem Wort werden die Geschiedenen und Wiederverheirateten ausdrücklich erwähnt. Allein die Tatsache, daß eine den formalen Anforderungen gemäß geschlossene Ehe der Rechtsvermutung der Gültigkeit unterliegt (c. 1060 CIC/1983) und daß nach wie vor das iure divino begründete Ehehindernis des bestehenden Ehebandes besteht (c. 1085 CIC/1983), verweist auf die kirchliche Unauflöslichkeit und das Verbot einer Wiederheirat im Falle der Scheidung. Der kirchliche Gesetzgeber hat somit das aus jeder gültigen Ehe entstehende Eheband und dessen andauernden und ausschließlichen Charakter beibehalten (c. 1134 CIC/1983). Somit kann keine Person gleichzeitig mit mehreren Personen verheiratet sein. Zugleich gilt nach wie vor, daß eine vollzogene Ehe unter Getauften absolut unauflöslich ist (c. 1141 CIC/1983). Eine Wiederheirat ist nur dann möglich, wenn die vorhergegangene Ehe durch den Tod eines Gatten (c. 1141 CIC/1983; c. 853 CCEO), aufgrund des Privilegium Paulinum (c. 1143 CIC/1983; c. 854 CCEO) oder aufgrund einer päpstlich gewährten Auflösung wegen Nichtvollzugs (c. 1142 CIC/1983; c. 863 CCEO) oder zugunsten des Glaubens (Privilegium Petrinum) beendet ist (7).

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Allerdings findet sich im kirchlichen Gesetzbuch die Bestimmung, wonach diejenigen, die hartnäckig in einer offenkundigen schweren Sünde verharren, nicht zur heiligen Kommunion zugelassen werden dürfen (c. 915). Hierzu zählten und zählen nach traditioneller Auffassung auch die Geschiedenen und Wiederverheirateten (8).

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4. Der Katechismus der Katholischen Kirche

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Der im Jahre 1992 veröffentlichte Katechismus der Katholischen Kirche greift die Gedanken des Apostolischen Schreibens „Familiaris Consortio" auf, findet jedoch weithin härtere Worte (Nrn. 2380-2386; vgl. Nrn. 1650 f., 1665) (9). Der Katechismus geht davon aus, daß trotz der sakramentalen Befähigung zur Treue (Nr. 1647) ein Zusammenleben unmöglichsein kann. In diesem Falle gewährt die Kirche die Trennung der Gatten unter Beibehaltung des Ehebandes (Nrn. 1649; 2383). Eingedenk des Wortes Jesu zur Ehescheidung kann sie jedoch eine neue Verbindung nicht als gültig anerkennen, falls die erste Ehe gültig war (Nr. 1650). Ausdrücklich ist von „Ehebruch" die Rede: Der Ehepartner, der sich wieder verheiratet hat, befindet sich dann in einem dauernden, öffentlichen Ehebruch (Nr. 2384). Der Katechismus betont jedoch, daß ein „beträchtlicher Unterschied" besteht zwischen den unschuldig Verlassenen und Geschiedenen und denen, die durch ein schweres Vergehen eine kirchenrechtlich gültige Ehe zerstört haben (2386). Nachdrücklich wird die Notwendigkeit einer besonderen Zuwendung der Priester und der ganzen Gemeinde den Geschiedenen und Wiederverheirateten gegenüber bekräftigt, damit sie sich „nicht als von der Kirche getrennt betrachten, an deren Leben sie sich als Getaufte beteiligen können und sollen" (Nrn. 1651 und 1665).

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5. Hirtenschreiben und Grundsätze der drei Bischöfe der Oberrheinischen Kirchenprovinz von 1993

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Im Sommer des Jahres 1993 veröffentlichten die Bischöfe der Oberrheinischen Kirchenprovinz ein gemeinsames Hirtenschreiben zur Pastoral mit Geschiedenen und Wiederverheirateten Geschiedenen in der Oberrheinischen Kirchenprovinz sowie Grundsätze für eine seelsorgliche Begleitung von Menschen aus zerbrochenen Ehen und von Wiederverheirateten Geschiedenen in der Oberrheinischen Kirchenprovinz (10). In diesen Verlautbarungen, die auf eine große mediale Öffentlichkeit stießen und zu kontroversen Diskussionen geführt haben, versuchen die Bischöfe Grundsätze für die seelsorgliche Begleitung dieser Christinnen und Christen zu geben. Sie gehen dabei von der vielfachen Not und den diesbezüglichen Bemühungen der Kirche aus und eröffnen einen Weg zur Zulassung zur Eucharistie. Eine solche Entscheidung kann nur der einzelne in einer persönlichen Gewissensentscheidung unvertretbar fällen. Er braucht dafür aber den klärenden Beistand und die unvoreingenommene Begleitung des kirchlichen Amtes, das die Gewissen schärft und dafür sorgt, daß die grundlegende Ordnung der Kirche nicht verletzt wird (vgl. IV.4). Zugleich zeigen die Bischöfe die rechtliche Stellung von Geschiedenen und Wiederverheiraten im Leben der Gemeinde auf.

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6. Schreiben der Kongregation für die Glaubenslehre vom 14. September 1994 an die Bischöfe über den Kommunionempfang von wiederverheirateten geschiedenen Gläubigen der katholischen Kirche

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Mit Schreiben vom 14. September 1994(11) sandte die Kongregation für die Glaubenslehre an alle Bischöfe der katholischen Kirche ein Schreiben über den Kommunionempfang von wiederverheirateten geschiedenen Gläubigen. Wenngleich als Anlaß das Internationale Jahr der Familie bzw. unterschiedliche pastorale Lösungen in verschiedenen Gegenden genannt werden, so muß das Schreiben durchaus als Antwort auf das Hirtenschreiben und die „Grundsätze" der Oberrheinischen Bischöfe angesehen werden. Lehre und Praxis der Kirche werden in Erinnerung gerufen: „In Treue gegenüber dem Wort Jesu hält die Kirche daran fest, daß sie eine neue Verbindung nicht als gültig anerkennen kann, falls die vorausgehende Ehe gültig war. Wenn Geschiedene zivil wiederverheiratet sind, befinden sie sich in einer Situation, die dem Gesetz Gottes objektiv widerspricht. Darum dürfen sie, solange diese Situation andauert, nicht die Kommunion empfangen" (Nr. 4). Es soll jedoch in fürsorgender Liebe alles getan werden, „was die Gläubigen, die sich in einer irregulären ehelichen Situation befinden, in der Liebe zu Christus und zur Kirche bestärken kann... Die Pastoral wird alle Kräfte einsetzen müssen, um glaubhaft zu machen, daß es nicht um Diskriminierung geht, sondern einzig um uneingeschränkte Treue zum Willen Christi, der uns die Unauflöslichkeit der Ehe als Gabe des Schöpfers zurückgegeben und neu anvertraut hat" (Nr. 10).

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7. Brief Johannes Pauls II. an die Familien vom 2. Februar 1994

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Im internationalen Jahr der Familie 1994 veröffentlichte Johannes Paul II. einen Brief an die Familien (12), in dem er sich u. a. zur Unauflöslichkeit der Ehe äußerte. Näherhin betonte der Papst, daß die Unauflöslichkeit der Ehe nicht ein von außen aufgezwungenes Diktat sei, das die Freiheit der Eheleute einschränkt, sondern eine innere Notwendigkeit des Ehebandes, des gegenseitigen und vollständigen Sichschenkens, das Ehe und Familie begründet. Der Papst sieht die Unwiderruflichkeit des Konsenses als eine Forderung der Würde der Person, die hauptsächlich der personalen Hingabe entspringe. Die Hingabe der Person verlangt ihrer Natur nach beständig und unwiderruflich zu sein (Nr. 11).

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8. Ansprache Johannes Pauls II. an den Päpstlichen Rat der Familie vom 24. Januar 1997

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Im Jahre 1997 stand die 13. Vollversammlung des Päpstlichen Rates für die Familie unter dem Thema „Pastoral der wiederverheirateten Geschiedenen". In seiner Ansprache vom 24. Januar an die Vollversammlung(13) betonte Johannes Paul II., daß die Kirche gegenüber dem schmerzlichen Leiden der Betroffenen nicht gleichgültig bleiben dürfe. Vielmehr sei sie gerufen, die betroffenen Gläubigen zu begleiten. Pastorale Unterstützung setze jedoch die im Katechismus eindeutig dargelegte kirchliche Lehre voraus. Im Blick auf den Empfang der Sakramente erfolgt eine Bestätigung der bisherigen Aussagen.

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9. Empfehlungen des Päpstlichen Rates für die Familie zur „Pastoral der wiederverheiarteten Geschiedenen" von 1997

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Anläßlich der 13. Vollversammlung des Päpstlichen Rates für die Familie verfaßte dieser Empfehlungen für die „Pastoral der wiederverheirateten Geschiedenen" als Hilfestellung an die Bischöfe (14). Im Rückgriff auf Nr. 48 der Pastoralen Konstitution „Gaudium et spes" über die Kirche in der Welt von heute wird erneut der Glaube „an das Sakrament der Ehe ... als endgültige Verbindung eines Mannes und einer Frau, die in Christus getauft sind", zum Ausdruck gebracht. Zugleich werden seelsorgliche Leitlinien im Blick auf die Unterstützung der Treue zum Ehesakrament, der Familien in Schwierigkeiten sowie zur geistlichen Begleitung der Geschiedenen und Wiederverheirateten entwickelt.

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10. Kongregation für die Glaubenslehre, Sulla pastorale dei divorziati risposati

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Im Jahre 1998 gab die Glaubenskongregation unter dem Titel „Sulla pastorale dei divorziati risposati" (15) einen Sammelband mit Dokumenten und Aufsätzen zum Thema Scheidung und Wiederheirat heraus. In der umfangreichen Einleitung faßt Joseph Kardinal Ratzinger (16) die lehramtliche Position zu Scheidung und Wiederheirat in acht Thesen zusammen und geht zugleich auf Einwände ein, die gegen die lehramtliche Position vorgebracht werden. Abschließend verweist Ratzinger auf Johannes Paul II., der in der Enzyklika „Veritatis splendor" pastorale Lösungen für den Fall zurückwies, daß sie im Gegensatz zu lehramtlichen Erklärungen stehen (vgl. Johannes Paul II., Veritatis splendor Nr. 56).

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11. Erklärung des Päpstlichen Rates zur Interpretation von Gesetzestexten zum Kommunionempfang wiederverheirateter Geschiedener vom 24. Juni 2000

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Aufgrund der Auslegung und Interpretation des c. 915 CIC/1983 durch einzelne Kanonisten, nämlich dahingehend, daß Geschiedene und Wiederverheiratete nicht unter das in diesem Kanon ausgesprochene Verbot des Empfang der Eucharistie im Falle einer offenkundig schweren Sünde fallen, gab der Päpstliche Rat zur Interpretation von Gesetzestexten am 24. Juni 2000 zum Empfang der Eucharistie durch Geschiedene und Wiederverheiratete eine Erklärung ab. Hierin heißt es: Das Verbot leitet sich „aus dem göttlichen Gesetz ab und überschreitet den Bereich der positiven kirchlichen Gesetze: Letztere können keine gesetzlichen Änderungen herbeiführen, die der Lehre der Kirche widersprechen würden" (1). Die Pflicht, die Unmöglichkeit der Zulassung zum Empfang der Eucharistie zu unterstreichen, ist vielmehr Bedingung wirklicher pastoraler Sorge, echter Sorge um das Wohl dieser Gläubigen und der ganzen Kirche ... (5)(17).

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12. Ansprache von Johannes Paul II. vom 21. Januar 2000 zur Eröffnung des Gerichtsjahres der Römischen Rota

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In seiner Ansprache vom 21. Januar 2000 zur Eröffnung des Gerichtsjahres der Römischen Rota betont Johannes Paul II. erneut die Unauflöslichkeit der Ehe. Angesichts der um sich greifenden Meinung, wonach der Papst in einigen Fällen auch gültige und vollzogene Ehen auflösen könne, bekräftigt er erneut, „daß die gültige und vollzogene sakramentale Ehe nie aufgelöst werden kann, nicht einmal durch die Vollmacht des Römischen Pontifex. Die gegenteilige Behauptung würde die These implizieren, daß es keine absolut unauflösliche Ehe gibt, was im Gegensatz zu dem Sinn stünde, in dem die Kirche die Unauflöslichkeit des Ehebandes lehrt und immer gelehrt hat" (Nr. 6) (18).

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13. Orientierungshilfe für geschiedene und wiederverheiratete geschiedene Gläubige

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In der Delegiertenversammlung des „Dialogs für Österreich" vom 24. - 26. Oktober 1998 wurde die Forderung erhoben, für Geschiedene und Wiederverheiratete nach pastoralen Wegen zu suchen, die Hoffnung gäben und zum Ziel hätten, daß die pastorale Barmherzigkeit noch umfassender werde. In Umsetzung dieser Vorgabe hat eine Expertengruppe für die Österreichische Bischofskonferenz eine Orientierungshilfe erstellt, die die Grundlage der von Bischof DDr. Klaus Küng herausgegebenen und von der Kongregation für die Glaubenslehre approbierten Kurzfassung bildet. Auch diese Orientierungshilfe stellt nachdrücklich heraus, daß sich niemand von der Kirche ausgeschlossen fühlen soll, auch wenn in bestimmten Situationen nicht immer sofort eine Lösung möglich sei (1.). Es werden Anregungen gegeben, wie die Kirche im Falle von Scheidung (3.1) und bei Wiederverheirateten Geschiedenen (3.2) helfen kann. Deutlich wird darauf hingewiesen, daß der Empfang der Kommunion widersprüchlich sei, „wenn jemand nicht mit dem ihm angetrauten Ehepartner, sondern mit jemandem anderen zusammenlebt" (2.) (19).

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Insgesamt können die Aussagen des kirchlichen Lehramtes und die Bestimmungen des CIC/1983 dahingehend zusammengefaßt werden, daß an der Unauflöslichkeit einer gültig geschlossenen Ehe festgehalten wird. Zugleich wird die Not der Geschiedenen und Wiederverheirateten und ebenso auch die Notwendigkeit der pastoralen Sorge gesehen. Im Blick auf die rechtliche Stellung von Geschiedenen und Wiederverheirateten in der Kirche wird vom Faktum der standesamtlichen Wiederheirat ausgegangen. Diese objektive Situation verbietet den Empfang der Eucharistie. Eine Möglichkeit des Eucharistieempfangs wird letztlich nur bei streng enthaltsamer Lebensweise der beiden neuen Ehepartner nach entsprechender Beichte gesehen. Die Frage von liturgischen Handlungen, worauf im folgenden Punkt einzugehen ist, wird nur vereinzelt angesprochen. Der Grund liegt darin, daß aufgrund des bestehenden Ehebandes eine weitere (kirchliche) Eheschließung nicht möglich ist. Andererseits belegt die Tatsache, daß bereits auf der Gemeinsamen Synode der Bistümer in der Bundesrepublik Deutschland und ebenso auf einzelnen Diözesansynoden (Rottenburg-Stuttgart, Hildesheim, Augsburg) bzw. Pastoralgesprächen (Freiburg, München und Freising, Münster, Bamberg usw.) nach gangbaren Lösungen im Falle von Scheidung und Wiederheirat gesucht wurde (20), wie drängend das Problem der Geschiedenen und Wiederverheirateten für die Gemeinden und die Seelsorge ist. Dies gilt auch für das Diözesanforum Innsbruck (1993-1995), das in acht Beschlüssen den Auftrag erteilt hat, konkrete Lösungen zur Geschiedenen- und Geschiedenen-Wiederverheirateten-Pastoral auszuarbeiten. In Folge dieses Auftrags und im Wissen um die Dringlichkeit und die seelsorgliche Verantwortung sind mit Datum vom 2. Dezember 1996 Leitlinien der Diözese Innsbruck zur seelsorglichen Begleitung von Geschiedenen und Geschiedenen-Wiederverheirateten sowie Gesprächsangebote an Menschen, deren Ehe zerbrochen ist bzw. die wieder heiraten oder wieder geheiratet haben, entstanden.

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II. Die Frage von liturgischen Handlungen / Segnungsfeiern für Geschiedene, die sich zivil wiederverheiraten oder wiederverheiratet sind

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Im Jahr 2000 erfolgte unter Federführung von Richard Puza, Tübingen, zusammen mit Stefan Ihli und Engelbert Frank eine Umfrage zu Scheidung und Wiederheirat unter den Offizialaten des deutschen Sprachraums und am Offizialat in Strasbourg, in der u. a. auch der Fragenkreis „Liturgische Handlungen" thematisiert wurde. Insgesamt sind 17 Rückmeldungen eingegangen, darunter sechs aus österreichischen (Erz-)Diözesen, nämlich Eisenstadt, Gurk-Klagenfurt, Linz, St. Pölten, Wien und Feldkirch. Puza verweist auf ganz unterschiedliche Antworten, die von „'vermeiden, was den Anschein einer kirchlichen Trauung erweckt', über 'grauer Markt' bis 'wahrscheinlich Trauritus'" reichen (21). Konkret sind in einer österreichischen Erzdiözese, wie wohl in den meisten Diözesen, liturgische Handlungen anläßlich einer zweiten Eheschließung nicht gestattet. In einer österreichischen Diözese gibt es nur vereinzelt liturgische Feiern bei Ziviltrauungen, wobei solche aber immer mehr gefragt sind. Ein Blick auf die Schweiz zeigt, daß es in einer Diözese Seelsorger gibt, „die eher im Verborgenen Paare segnen... Andere gestalten öffentliche Andachten und Wortgottesdienste mit einer solchen Hochzeitsgesellschaft, wahrscheinlich ohne eigenen Trauritus. Eine Anzahl Seelsorger verneint die Möglichkeit solcher Feiern und ist höchstens bereit, die betroffenen Eheleute ganz privat zu segnen. Diese Seelsorger stellen dann, wenn sie verantwortlich sind, auch die Kirche nicht für eine solche Feier zur Verfügung" (22).

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Im Hinblick auf eine wie immer geartete Feier stellt sich zunächst die Frage nach Segnungen und liturgischen Feiern der Kirche allgemein. In der Liturgie wird unter Segen das „wirkmächtige Zusprechen göttlicher Lebenskraft" verstanden (23).

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So hat der Brautsegen, die benedictio nuptialis, der heute gemäß Art. 77 f. VatII SC richtiger als Brautleute- bzw. Trauungssegen (vgl. Die Feier der Trauung 1992 mit 6 verschiedenen Texten) bezeichnet werden muß, gemäß ältester stadtrömischer Tradition seinen Platz in der Eucharistiefeier (24). Der Trauungssegen „preist das göttliche Heilshandeln an den Brautleuten" (25). Dadurch unterscheidet sich die kirchliche Trauung von der Eheschließung auf dem Standesamt. Gerade im Blick auf die Liturgie der Eheschließung haben sich, durch die Konstitution über die Heilige Liturgie des Zweiten Vatikanischen Konzils begründet, in der nachkonziliaren Zeit wesentliche Änderungen ergeben. So ist, wie Richard Puza ausdrücklich bemerkt, neben dem Konsens „das Segensgebet wieder in das Zentrum der liturgischen Feier der Eheschließung gerückt"(26). Die liturgische Eheschließungsform ist „in der Lage, sich dem menschlichen, dem anthropologischen Kern der Eheschließung gegenüber zu öffnen. Sie dringt in eine tiefere Schicht menschlicher Existenz ein. Die Ehe gehört zu den Lebensentscheidungen, den unwiderruflichen Entscheidungen im Leben eines Christen" (27).

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Nur drei der oben angesprochenen Texte nehmen ausdrücklich auf liturgische Handlungen Bezug. Mit aller Deutlichkeit stellt Johannes Paul II. in „Familiaris Consortio" fest, daß „die erforderliche Achtung vor dem Sakrament der Ehe, vor den Eheleuten selbst und deren Angehörigen wie auch gegenüber der Gemeinschaft der Gläubigen" es jedem Seelsorger verbietet, „aus welchem Grund oder Vorwand auch immer, sei er auch pastoraler Natur, für Geschiedene, die sich wiederverheiraten, irgendwelche liturgischen Handlungen vorzunehmen. Sie würden ja den Eindruck einer neuen sakramental gültigen Eheschließung erwecken und daher zu Irrtümern hinsichtlich der Unauflöslichkeit der gültig geschlossenen Ehe führen" (Nr. 84). Ausdrücklich zitieren die Bischöfe der Oberrheinischen Kirchenprovinz in Nr. 6 ihrer Grundsätze für eine seelsorgliche Begleitung von Menschen aus zerbrochenen Ehen und von Wiederverheirateten Geschiedenen in der Oberrheinischen Kirchenprovinz zunächst „Familiaris consortio" Nr. 84 und betonen: „Eine öffentliche gottesdienstliche Ordnung dafür würde nicht nur unter vielen Gläubigen Mißverständnisse hinsichtlich der ernsthaften Gültigkeit der Unauflöslichkeit der christlichen Ehe herbeiführen, sondern würde auch amtliche gottesdienstliche Handlungen einführen, die mit einer tiefen Zweideutigkeit belastet sind, weil sie den Eindruck erwecken könnten, alles wäre in Ordnung ... Rituelle, ausgeformte Gebete, die einen amtlichen Akt nahelegen sind nicht am Platz. Fehlinterpretationen sind in solchen Situationen fast unvermeidlich. Dies gilt insbesondere für eigene Eucharistiefeiern, wenn sie zu einer besonderen Zeit, nämlich im Zusammenhang mit der standesamtlichen Eheschließung, angesetzt werden. Im Interesse einer differenzierten Pastoral kann und muß der Seelsorger auf öffentliche Auftritte dieser Art verzichten. Betroffene dürfen dies von ihm nicht verlangen". Schließlich heißt es in den vom Päpstlichen Rat für die Familie herausgegebenen Empfehlungen zur „Pastoral der wiederverheirateten Geschiedenen" von 1997: „Wenn die geschiedenen Christen eine standesamtliche Ehe eingehen, darf die Kirche, getreu der Lehre unseres Hern (Mk 10,2-9), kein öffentliches oder privates Zeichen zum Ausdruck bringen, das als Legitimierung dieser neuen Verbindung aufgefaßt werden könnte."

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In der Ausgabe „Lebenswelten. Nachrichten der Abteilung Familie und Lebensbegleitung" 3/2002 betont Gottfried Lamprecht im Editorial im Blick auf den elterlichen Segen, daß dieser in der biblischen und kirchlichen Tradition „eine ganz wichtige Rolle" spiele. „Segnen heißt, gut sagen (lateinisch: benedicere), dem Schutz Gottes anvertrauen." (S. 2). Dem ist nicht zu widersprechen und nichts hinzuzufügen. Von diesem Segen der Eltern wie auch anderer Personen ist der amtliche Segen und die amtliche Feier des Gottesdienstes bzw. einer liturgischen Handlung zu unterscheiden. Amtlich heißt im Namen der Kirche. Ein im Namen der Kirche gefeierter Gottesdienst setzt zweierlei voraus, einmal die rechtmäßige Beauftragung derjenigen, die die Liturgie leiten oder einen liturgischen Dienst ausüben, zweitens die Billigung der liturgischen Handlung durch die kirchliche Autorität (vgl. c. 834 § 2 CIC/1983; c. 661 § 1 CCEO; vgl. auch c. 1167 CIC/1983) (28). In diesem Sinn sind Segnungen und der Empfang der Sakramente nicht nur etwas Privates, sondern immer Handlungen der Kirche und tiefster Ausdruck der Gemeinschaft. Dies gilt auch im Blick auf die Ehe. Eine liturgische Feier nach oder im Zusammenhang einer erneuten standesamtlichen Eheschließung kann, wie die oben erwähnten Texte wohl aus gegebenen Anlässen bemerken, leicht Anlaß zu falschen Urteilen geben und zu einem Mißverständnis hinsichtlich der grundsätzlichen Auffassung über Ehe, Treue und Unauflöslichkeit führen. Allen Klarstellungen und Beteuerungen zum Trotz wird es nicht immer gelingen, dem Mißverständnis vorzubeugen, es handle sich um eine kirchliche Trauung. Dies gilt sowohl für die Gemeinde als auch für die beteiligten Partner selbst. Es könnte der Eindruck entstehen, als ob nun alles gut wäre, auch im Blick auf den Empfang der Sakramente und das kirchliche Dienstrecht (29). Hinzu kommt: Was sagt der Seelsorger / die Seelsorgerin dem „rechtmäßigen Ehepartner", der vielleicht böswillig verlassen wurde und keine erneute zivile Ehe eingeht, sondern nach der Lehre der Kirche lebt, bzw. den Angehörigen und Gläubigen, die die konkrete Situation kennen?

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Zu bedenken ist auch, daß mit einer öffentlichen Feier ein Schritt in den äußeren Rechtsbereich getan wird. Eine mögliche Hilfe für die Zulassung zu den Sakramenten ist aber dem Forum Internum zuzuweisen(30). Die Leitungsvollmacht der Kirche erreicht, wie Helmuth Pree bemerkt, „auch die innere Dimension des Menschen, wo dieser Gott gegenübersteht (vgl. Art. 16 VatII GS), in der Sphäre, die sich äußerer Feststellbarkeit entzieht" (31). Der Rückgriff auf diese dem Heil des einzelnen dienende und seit dem Mittelalter gebräuchliche Unterscheidung bedeutet nicht, daß die Folgen von Scheidung und Wiederheirat nur im Geheimen zu regeln oder gar zu tabuisieren sind. Das Forum internum entlastet die Kirche nicht, auch öffentlich sich mit dem Scheitern von Beziehungen auseinanderzusetzen und nach Formen der gemeinschaftlichen Bewältigung und Aufarbeitung von Schuld zu suchen (32).

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Wie kann eine Lösung aussehen? - eine Lösung, die jeglichen Anschein einer erneuten Eheschließung (Zweitehe) sowie einer offiziellen Gutheißung der zivilen Trauung ausschließt. Was muß von den beiden Partner gefordert werden im Blick auf Aufarbeitung des Bisherigen, Versöhnung und neue Lebensgemeinschaft? Wie kann den Betroffenen der Beistand der Kirche entgegengebracht werden, wie gezeigt werden, daß die Sorge um Geschiedene und Wiederverheirate nicht nur auf dem Papier steht, sondern sich auch im konkreten Leben realisiert.

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III. Möglichkeiten und Lösungsansätze

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Engelbert Frank weist zutreffend und mit Nachdruck auf bestimmte Grundhaltungen als Voraussetzungen für die Erarbeitung einer teilkirchlichen Ordnung zu Scheidung und Wiederheirat. „Wer eine teilkirchenrechtliche Ordnung ausarbeiten will, muss erstens den Wert von verbindlichen Regeln, nach denen alle handeln sollen, worauf sich aber auch alle verlassen können, anerkennen. Zweitens darf er die gesamtkirchlichen Vorgaben nicht ignorieren. Und drittens muss er danach suchen, was im Rahmen des gesamtkirchlichen Rechts teilkirchenrechtlich möglich ist"(33). Die Bischöfe der Oberrheinischen Kirchenprovinz haben bereits auf solch Mögliches verwiesen: „Einer differenzierten Pastoral aus gescheiterten Ehen entspricht das gemeinsame Gebet mit den betroffenen Ehepartnern. Dieses kann viele Formen haben. Man kann z. B. an das persönliche Gebet, eine Einladung zu den Gemeindegottesdiensten und an die besondere Fürbitte denken... Man kann die Anteilnahme z. B. durch Besuche, Gespräche, Briefe oder ähnliches bezeugen" (Nr. 6). In diese Richtung zielt auch ein Entwurf einer teilkirchlichen Ordnung der Diözese Rottenburg-Stuttgart (34) sowie die Leitlinien der Diözese Innsbruck(35). Auch hier geht es um Offenheit der Gemeinde, um Gesprächspastoral usw.

43
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An dieser Stelle scheint ein Hinweis auf die Praxis der Orthodoxen Kirche erforderlich, die immer wieder als Orientierung in der Frage von Scheidung und Wiederheirat für die katholische Kirche in die Diskussion eingebracht wird. Auch die Orthodoxe Kirche bekennt sich zu der einen von Gott gesegneten Ehe, die einen ernsthaften und dauerhaften Charakter haben muß und kein Provisorium sein kann. Sie hält daran fest, daß eine zweite Ehe mit der christlichen Norm unvereinbar ist. Im Unterschied zur katholischen Kirche toleriert sie jedoch - trotz der Bevorzugung der Nichtheirat - nach einer Ehescheidung eine Zweit- bzw. Drittehe, wenn diese für ein bestimmtes Individuum als die beste Lösung erscheint. Es geht nicht um ein Pladoyer für die Zweitehe, sondern für den Nicht-Ausschluß Geschiedener und wiederverheirateter Geschiedener. Die Scheidung wird verurteilt, nicht aber die Geschiedenen und Wiederverheirateten selbst(36). Allerdings ist deutlich darauf zu verweisen, daß sich die „zweite Ehe" wesentlich von der ersten Eheschließung unterscheidet. So wird im Falle der Zweitehe ein auf zwei Jahre befristeter Ausschluß von der Eucharistie (bei Drittehe bis zu 5 Jahren) auferlegt (in der Praxis weithin meist milder angewendet). Es wird ein besonderer Trauritus angewandt, der im Bewußtsein des Paradoxen von Sünde und Gnade den Buss-Charakter zum Ausdruck bringt(37).

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Die notwendige und berechtigte Sorge im Blick auf Geschiedene und Wiederverheiratete darf nicht auf die Frage der Zulassung zu den Sakramenten oder nur auf die Frage einer liturgischen Feier eingeschränkt werden. Es geht um eine umfassendere Pastoral. Der Papst und die vorgestellten Texte ermahnen die Hirten, Seelsorger und Seelsorgerinnen sowie die Gemeinschaft der Gläubigen ausdrücklich daran. Konkrete pastorale Hilfen, wie Offenheit der Gemeinde, Gesprächspastoral, Hilfen zur Gestaltung des Glaubenslebens im persönlichen und familiären Bereich, Teilnahme an den Gottesdiensten, Mitarbeit in der Pfarrgemeinde, aber auch eine umfassende Ehevorbereitung, eine zeitgerechte Ehe- und Familienpastoral und ebenso eine Ehekrisenpastoral kommen in Blick. Einiges wird hier bereits angeboten und praktiziert (38). Als weiter zu verfolgendes Ziel müßte wohl „denjenigen unter den Wiederverheirateten Geschiedenen, die die Sakramente empfangen wollen, zuvor ein öffentlich-kirchlicher Weg zu Umkehr und Versöhnung angeboten werden und auch von ihnen gefordert werden. So könnte der Horizont der Verheißung der Unauflöslichkeit der Ehe gewahrt werden, indem aufgrund eines objektiv pastoral-juristischen Versöhnungsakts das geheilt wird, was die Gescheiterten selbst nicht mehr zu heilen vermögen" (39). Derzeit müssen die bestehenden, in Übereinstimmung mit den lehramtlichen Aussagen stehenden Ansätze und Möglichkeiten der Pastoral an Geschiedenen und Wiederverheirateten weiter verfolgt und intensiviert werden. Verstärkt muß auch der Blick auf die Möglichkeit der Eheannullierung durch ein kirchliches Ehegericht gerichtet werden. Hier gilt es den weithin bestehenden Mangel an Information über ein solches Verfahren, aber auch die einzelnen Sachverhalte, die eine Annullierung ermöglichen können, zu beseitigen (40). Auch gilt es, Geschiedene und Wiederverheiratete über ihre Rechte und ihre Stellung in der Kirche zu informieren. Nicht selten meiden heute Geschiedene und ebenso Geschiedene und Wiederverheiratete den Kontakt mit den Seelsorgern und der Gemeinde oder ziehen sich aus dem Leben der Pfarrgemeinde zurück (Ist eine Offenheit gegenüber Geschiedenen und Wiederverheirateten in unseren Pfarren generell gegeben?).

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Amtliche Segensfeiern für einzelne Paare anläßlich der Zivileheschließung sind derzeit sowohl gesamtkirchlich als auch in einzelnen Teilkirchen ausdrücklich verboten(41). Sie können erst dann praktiziert werden, wenn hierfür in einer Diözese oder seitens der Bischofskonferenz ein Konsens erreicht und gesamtkirchliches Recht nicht verletzt wird (42). Eine bereits heute praktizierbare Form für die Diözese Innsbruck schiene mir im Rahmen der bereits seit längerem bestehenden und gut angenommenen Segnungsgottesdienste in der Domkirche gegeben zu sein. Zu diesen Feiern könnten Ehepaare, aber auch Geschiedene sowie Geschiedene und Wiederverheiratete eingeladen werden. Jeder und jede Einzelne kann und darf den Segen Gottes für sich persönlich (und seine Beziehung) erbitten und sich segnen lassen. Seelsorgliche Begleitung und ein Prozeß der Versöhnung sind dabei nicht ausgeschlossen. Eine solche Feier unterscheidet sich von einer Segnungsfeier für ein einzelnes Paar im Anschluß an eine zivile Wiederheirat. Eine solche Feier könnte nicht nur in der Domkirche praktiziert, sondern auch auf Dekanats- bzw. Pfarrkirchen ausgedehnt werden. Den Segen Gottes brauchen alle Eheleute. Ehepartner, deren Ehe gelingt, ebenso wie solche, die es schwer miteinander haben; diejenigen Geschiedenen, die ein Leben in Übereinstimmung mit der Lehre der Kirche führen, nicht weniger als diejenigen, die sich erneut zivil verheiratet haben, und versuchen eine christliche Ehe zu leben, nicht zuletzt auch im Blick auf die hervorgegangenen bzw. hervorgehenden Kinder. Ein solches Angebot macht weitergehende Gespräche zwischen allen Beteiligten, d. h. den Kirchenleitungen, der wissenschaftlichen Theologie, den Seelsorgern und Seelsorgerinnen und den Betroffen, nicht überflüssig, sondern erfordert sie.

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Anmerkungen:

47
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1. Vgl. Bamberg: Katholiken für Segensfeier bei Wiederverheiratung, in: KathPress-Tagesdienst Nr. 257, 8./9.11.1999, S. 14 f.

48
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2. Vgl. DBK, Grundordnung des kirchlichen Dienstes im Rahmen kirchlicher Arbeitsverhältnisse vom 22. September 1993, Art. 5 Abs. 2, in: sämtlichen dt. Amtsblättern; abgedr. in: Reinhard Wenner, Beschlüsse der Deutschen Bischofskonferenz, St. Augustin 1999, Nr. 900, S. 1-7, hier S. 4. Die Grundordnung zählt zu den kirchenspezifischen Gründen für eine Kündigung wegen Loyalitätsverstoßes auch den „Abschluß einer nach dem Glaubensverständnis und der Rechtsordnung der Kirche ungültigen Ehe". Vgl. Rahmenordnung für Religionslehrer der österreichischen Diözesen (c. 804 CIC) vom 20. Mai 1998, in: Abl. ÖKB Nr. 22, 20. Mai 1998, S. 10-13; abgedr. in: AfkKR 167 (1998), S. 195-200.

49
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3. Ilona Riedel-Spangenberger, Die Rechtsstellung der in kirchlich ungültiger Ehe lebenden Katholiken. Kirchenrechtliche Aspekte und Lösungsangebote zum Problem von Scheidung und Wiederheirat, in: Geschieden, Wiederverheiratet, Abgewiesen. Antworten der Theologie. Hrsg. von Theodor Schneider (= QD 157), Freiburg, Basel, Wien 1995, S. 236-253, hier S. 236 f.; grundlegend Karl-Heinz Selge, Ehe als Lebensbund. Die Unauflöslichkeit der Ehe als Herausforderung für den Dialog zwischer katholischer und evangelisch-lutherischer Theologie (= AIC 12), Frankfurt am Main u. a. 1999.

50
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4. Vgl. Hans Rotter, Zur ethischen Bewertung einer Zweitehe, in: ThPQ 142 (1994), S. 351 f.

51
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5. In diesem Sinn auch Andréa Belliger, Die wiederverheirateten Geschiedenen. Eine ökumenische Studie im Blick auf die römisch-katholische und griechisch-orthodoxe (Rechts-)Tradition der Unauflöslichkeit der Ehe (= Münsterischer Kommentar zum Codex Iuris Canonici, Beiheft 26), Essen 2000, S. 5; Engelbert Frank, Die Kirche als Ort der Wahrheit und der Freiheit, des Friedens und der gerechtigkeit. Zum Projekt einer teilkirchenrechtlichen Ordnung für geschiedene und wieder verheiratete geschiedene Gläubige, in: Richard Puza, Stefan Ihli, Engelbert Frank, Nach Scheidung im Recht. Die Rechtsstellung wiederverheirateter Geschiedener in der katholischen Kirche. Ein ortskirchlicher Entwurf, Tübingen 2001, S. 115-141, bes. S. 118-126.

52
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6. Johannes Paul II., Ap. Schr. „Familiaris Consortio" vom 22.11.1981 an die Bischöfe, Priester und Gläubigen der ganzen Kirche über die Aufgaben der christlichen Familie in der Welt von heute, in: AAS 74 (1982), S. 81-191; dt. VApSt 33.

53
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7. Vgl. Klaus Lüdicke, Art. Wiederverheiratung. I. Kirchenrechtlich, in: LThK3, Bd. 10 (2001), Sp. 1151 f.; Günter Assenmacher, Nichtigerklärung, Auflösung und Trennung der Ehe, in: HdbKathKR2, S. 988-1000; zur Aufhebung des Verbots der kirchlichen Trauung Geschiedener in der anglikanischen Kirche vgl. KNA - ID Nr. 47 / 20. November 2002, S. 8.

54
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8. Vgl. Adalbert Mayer, Die Eucharistie, in: HdbKathKR2, S. 824-840, bes. S. 832 mit Anm. 42.

55
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9. Johannes Paul II., Catechismus Catholicae Ecclesiae, Vatikanstadt 1992 und 1997; dt. Katechismus der katholischen Kirche, München u. a. 1993.

56
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10. Die Bischöfe der Oberrheinischen Kirchenprovinz, Zur Seelsorglichen Begleitung von Menschen aus zerbrochenen Ehen, Geschiedenen und Wiederverheirateten Geschiedenen. Einführung, Hirtenwort und Grundsätze vom 10. Juli 1993. Hrsg. von den Bischöflichen Ordinariaten der Oberrheinischen Kirchenprovinz Freiburg i. Br., Mainz und Rottenburg-Stuttgart, August 1993; in: Abl. Freiburg Nr. 24, 25. August 1993, S. 151-164; abgedr.: Respekt vor der Gewissensentscheidung. Die Bischöfe von Freiburg, Mainz und Rottenburg-Stuttgart zur Frage der Wiederverheirateten Geschiedenen, in: HerKorr 47 (1993), S. 460-467.

57
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11. Vgl. Kongregation für die Glaubenslehre, Schreiben an die Bischöfe der katholischen Kirche über die Zulassung wiederverheirateter Geschiedener zum Kommunionempfang vom 14. September 1994, in: AAS 86 (1994), S. 974-979; Amtsblätter der deutschen Diözesen; ferner in: AfkKR 163 (1994), S. 477-481; Abl. ÖBK Nr. 13, 15. Dezember 1994, S. 18 ff.; ÖAKR 43 (1994), S. 261-265.

58
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12. Johannes Paul II., Brief an die Familien vom 2. Februar 1994; dt.: VApSt 112.

59
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13. Johannes Paul II., Ansprache an die Vollversammlung des Päpstlichen Rates für die Familie vom 24. Januar 1997; dt. in: OssRom (dt.) 27 (1997), Nr. 6, 7.2.1997, S. 10 f.; ital. in: Congregazione Per La Dottrina Della Fede (Hrsg.), Sulla pastorale dei divorziati risposati. Documenti, commenti e studi (= Documenti e Studi 17), Vatikanstadt 1998, S. 52-55.

60
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14. Päpstlicher Rat für die Familie, Empfehlungen zur „Pastoral der wiederverheirateten Geschiedenen"; abgedr. OssRom (dt.) 27 (1997), Nr. 11, 14. März 1997, S. 4; ferner in: AfkKR 166 (1997), S. 169-173.

61
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15. Congregazione Per La Dottrina Della Fede (Hrsg.), Sulla pastorale (Anm. 13).

62
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16. Joseph Card. Ratzinger, Introduzione, ebd., S. 7-29.

63
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17. Päpstlicher Rat für die Interpretation von Gesetzentexten, Entscheidung zu einem Zweifel bezüglich c. 915 CIC vom 24. Juni 2000, in: OssRom (dt.) 30 (2000), Nr. 28/29, 14.7.2000, S. 10; abgedr. in: AfkKR 169 (2000), S. 135-138.

64
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18. Johannes Paul II., Ansprache vom 21. Januar 2000 zur Eröffnung des Gerichtsjahres der Römischen Rota, in: OssRom (dt.) 30 (2000), Nr. 7, 18.2.2000, S. 8 f.; abgedr. in: AfkKR 169 (2000), S. 528-533, hier S. 531; zu einer bereits gleichlautenden Aussage im OssRom vom 11.11.1998 vgl. Karl Golser, Kann eine Ehe sterben? Eine dogmatische, kirchenrechtliche, moral- und pastoraltheologische Anfrage, in: Gnade und Recht. Beiträge aus Ethik, Moraltheologie und Kirchenrecht. Festschrift für Gerhard Holotik zur Vollendung des 60. Lebensjahres. Hrsg. von Stephan Haering, Josef Kandler und Raimund Sagmeister, Frankfurt am Main u. a. 1999, S. 27-37.

65
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19. Orientierungshilfe für geschiedene und wiederverheiratete geschiedene Gläubige. Hrsg. von Bischof DDr. Klaus Küng und von der Glaubenskongregation approbiert, Wien 2002.

66
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20. Vgl. dazu Rüdiger Althaus, Die Rezeption des Codex Iuris Canonici von 1983 in der Bundesrepublik Deutschland unter besonderer Berücksichtigung der Voten der Gemeinsamen Synode der Bistümer in der Bundesrepublik Deutschland (= Paderborner Theologische Studien, Bd. 28), Paderborn, München, Wien, Zürich 2000, S. 296-303; 317-320.

67
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21. Vgl. insbesondere Richard Puza, Die Praxis der Diözesen im deutschen Sprachraum, in: Puza, Ihli, Frank, Nach Scheidung (Anm. 5), S. 99-113, bes. S. 110-112, hier S. 110; zum Teil ausdrücklich verboten: Keine liturgische Feier in Verbindung mit Zivileheschließung Geschiedener, in: Abl. Innsbruck Jg. 77, Nr. 3, Mai/Juni 2002, S. 4; Keine liturgische Feier in Verbindung mit Zivileheschließung Geschiedener, 15. September 2002, in: Abl. Feldkirch 34 Jg. Nr. 11/12, November/Dezember 2002, S. 67.

68
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22. Puza, Die Praxis (Anm. 21), S. 111.

69
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23. Vgl. Rupert Berger, Art. Segen / Segnung. IV. Liturgisch, in: LThK3, Bd. 9 (2000), Sp. 397 f., hier 397.

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24. Vgl. dazu und zum Folgenden Kurt Küppers, Art. Brautsegen, in: LThK3, Bd. 2 (1994), Sp. 663.

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25. So Manfred Probst, Art. Trauung. II. Liturgisch, in: LThK3, Bd. 10 (2001), Sp. 208 ff., hier Sp. 209.

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26. Vgl. Richard Puza, Die gescheiterte Ehe. Eine Anfrage an die kanonistische Lehre und Praxis, in: ThPQ 175 (1995), S. 97-108, hier S. 104 f.; Die Feier der Trauung in den katholischen Bistümern des deutschen Sprachgebietes. Hrsg. im Auftrag der Bischofskonferenzen Deutschlands, Österreichs und der Schweiz sowie der (Erz-)Bischöfe von Bozen-Brixen, Lüttich, Luxemburg und Straßburg, Zürich 1993.

73
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27. Puza, Die gescheiterte Ehe (Anm. 26), S. 105.

74
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28. Dazu im Einzelnen Ludger Müller, Begriff, Träger und Ordnung der Liturgie, in: HdbKathKR2, S. 778-786; Heinrich J. F. Reinhardt, Die Sakramentalien, ebd., S. 1013-1020.

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29. Vgl. oben Anm. 2.

76
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30. Kongregation für die Glaubenslehre, Brief vom 11. April 1973 über die Unauflöslichkeit der Ehe und die Zulassung wiederverheirateter Geschiedener zu den hl. Sakramenten, in: Abl. Aachen 43 (1973), S. 81; abgedr. in: AfkKR 142 (1973), S. 84 f.

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31. Helmuth Pree, Die Ausübung der Leitungsvollmacht, in: HdbKathKR2, S. 156-175, hier S. 156.

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32. Als Beispiel öffentlicher Aufarbeitung von Schuld vgl. Schuldbekenntnis Johannes Pauls II.

79
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33. Vgl. Engelbert Frank, Die Kirche (Anm. 5), S. 118 f.

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34. Vgl. den Entwurf einer teilkirchenrechtlichen Ordnung: „Die Rechte und Pflichten geschiedener und staatlich oder nichtkatholisch-kirchlich wiederverheirateter geschiedener Gläubiger, ebd., S. 143-176; Erzbischof Johannes Joachim Degenhardt, Seelsorge an wiederverheirateten Geschiedenen. Möglichkeiten und Grenzen (= Worte zur Zeit - Heft 27), Paderborn 1994.

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35. Vgl. Leitlinien der Diözese Innsbruck zur seelsorglichen Begleitung von Geschiedenen und Geschiedenen-Wiederverheirateten vom 2.12.1996, III (Separatdruck); vgl. Abl. Innsbruck 72 Jg., Feber 1997, Nr. 1, S. 9.

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36. Vgl. im Einzelnen Belliger, Die wiederverheirateten Geschiedenen (Anm. ), S. 206-213; Gregor Larentzakis, Ehe, Ehescheidung und Wiederverheiratung in der orthodoxen Kirche. Der theologische Dialog zwischen der orthodoxen und der katholischen Kirche, in: ThPQ 125 (1977), S. 250-261; Theodor Nikolaou, Art. Ehe. XIII. In den Ostkirchen, in: LThK3, Bd. 3 (1995), Sp. 487-489.

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37. Vgl. S. Heitz (Hrsg.), Der orthodoxe Gottesdienst. Bd. I: Göttliche Liturgie und Sakramente, Mainz 1965, S. 547-550; J. Meyendorff, Die Ehe in orthodoxer Sicht, Gersau 1992, S. 116 ff.; zu Unterschieden im Ritus bei Erst- und Zweitehe vgl. A. Mavrakis, The Law of Marriage and Divorce in the Church of England and the Church of Greece since 1850 with its Theological Implications, Durham 1980, Anhang II, S. 325 ff.

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38. Vgl. außer den Leitlinien vor allem Diözese Innsbruck, Ein Kick mehr Partnerschaft. Gesprächstraining für Paare; Damit Beziehung gelingt. Seminare für Familien; Gesprächs-Angebot an Menschen ... deren Ehe zerbrochen ist ... die wieder heiraten oder wieder geheiratet haben.

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39. So Hubert Windisch, Art. Wiederverheiratung. II. Pastoral, in: LThK3, Bd. 10 (2001), Sp. 1152; vgl. auch den Lösungsansatz bei Markus Güttler, Die Ehe ist unauflöslich! Eine Untersuchung zur Konsistenz der kirchlichen Eherechtsordnung (= Münsterischer Kommentar zum Codex Iuris Canonici, Beiheft 34), Essen 2002; Irene Heise, Einführung in eine Theologie der Empathie. Leitfaden für einen einfühlsamen Umgang bei Scheitern, Scheidung und Wiederverheiratung aus Theologie, Psychologie und Philosophie und empathische Problemanalyse als neue stilistische Alternative zur Problemaufbereitung für Theologie und pastorale Praxis, 2. Aufl., Wien 2000.

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40. Vgl. Ludwig Schick, Die wiederverheirateten Geschiedenen und das Unbehagen sowohl über die kirchlichen Eheprozesse als auch über die Zulassung zu den Sakramenten. Anmerkungen und Anregungen zu brisanten Themen, in: Fides et ius. Festschrift für Georg May zum 65. Geburtstag. Hrsg. von Winfried Aymans, Anna Egler, Joseph Listl, Regensburg 1991, S. 177-188.

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41. Vgl. oben Anm. 21.

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42. So Frank, Die Kirche (Anm. 5), S. 135.

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