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Richtlinie Ergänzungsprüfung Griechisch – Universität Innsbruck

Richtlinie über die Durchführung der Ergänzungsprüfung aus Griechisch gemäß § 6
Abs. 2 Universitätsberechtigungsverordnung iVm § 76 Universitätsgesetz 2002

Hinweis:
Nachstehende Fassung ist rechtlich unverbindlich und dient lediglich der Information. Die rechtlich verbindliche Form ist den jeweiligen Mitteilungsblättern der Leopold-Franzens-Universität Innsbruck zu entnehmen.

Richtlinie über die Durchführung der Ergänzungsprüfung aus Griechisch gemäß § 6 Abs. 2 Universitätsberechtigungsverordnung iVm § 76 Universitätsgesetz 2002

§ 1. (1) Die Ergänzungsprüfung aus Griechisch gemäß §§ 2 und 4 Universitätsberechtigungsverordnung ist eine schriftliche Prüfung.

(2) Bei der Prüfung ist ein griechischer Text ins Deutsche zu übersetzen. Der zu übersetzende griechische Text ist eine Originalstelle (Prosa) oder eine leicht abgeänderte Fassung des Originaltextes eines griechischen Autors und umfasst 160 bis 180 Wörter. Der zu übersetzende Text besteht entweder aus einem inhaltlich in sich geschlossenen Text oder aus zwei entsprechend kürzeren inhaltlich in sich geschlossenen Texten und beinhaltet wesentliche grammatikalische Konstruktionen.

(3) Für die Ablegung der Prüfung ist eine Dauer von 180 Minuten vorgesehen. Der Gebrauch eines zweisprachigen Wörterbuchs ist gestattet.

§ 2. (1) Bewertungskriterium für die Prüfung ist eine inhaltlich korrekte und den Sinn wiedergebende Übersetzung; Textverständnis und Nähe zum Original müssen gegeben sein.

(2) Die Benotung erfolgt anhand eines einheitlichen Bewertungs- und Notenschlüssels. Die Prüfung wird positiv bewertet, wenn mindestens 60vH der maximal erreichbaren Punkteanzahl erreicht werden.

§ 3. Diese Richtlinie tritt mit 1. Oktober 2010 in Kraft.

Ao. Univ.-Prof. Mag. Dr. Margret Friedrich

Universitätsstudienleiterin

Verlautbarungen im Mitteilungsblatt der Universität Innsbruck

Kundmachung im Mitteilungsblatt vom 29.09.2010, 54. Stück, Nr. 473

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