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Satzungsteil Wahlordnung des Universitätsrats

Satzungsteil Wahlordnung des Universitätsrats

Hinweis:
Nachstehende Fassung ist rechtlich unverbindlich und dient lediglich der Information. Die rechtlich verbindliche Form ist den jeweiligen Mitteilungsblättern der Leopold-Franzens-Universität Innsbruck zu entnehmen.

Wahlordnung für die Wahl des Universitätsrats

gemäß Beschluss des Senats der Leopold-Franzens-Universität Innsbruck vom 27.5.2004 gemäß § 19 Abs. 2 Z 1 Universitätsgesetz 2002
  

§ 1.  Nach  der  Wahl  von  drei  Mitgliedern  des  Universitätsrats  durch  den  Senat  und  der Bestellung von weiteren drei Mitgliedern des Universitätsrats durch die Bundesregierung ist der  Universitätsrat  durch  die  Vorsitzende/den  Vorsitzenden  des  Senats  unverzüglich einzuberufen.

§ 2.  Der Universitätsrat hat bis längstens drei Monate nach Bestellung der Mitglieder durch die Bundesregierung das weitere Mitglied zu wählen.

§ 3.  Bis  zur  Vollständigkeit  des  Universitätsrats  ist  dieser  von  einer/einem  umgehend  zu wählenden provisorischen Vorsitzenden zu leiten. Erhält bei der Wahl der/des Vorsitzenden kein Mitglied die relative Mehrheit, entscheidet eine Stichwahl; bei Stimmengleichheit in der
Stichwahl das Los.

§ 4.  Diese Bestimmungen sind im mitteilungsblatt der Universität Innsbruck zu verlautbaren und treten an dem der Herausgabe des mitteilungsblattes folgenden Tag in Kraft.

 

Verlautbarungen im mitteilungsblatt der Universität Innsbruck

Kundmachung im mitteilungsblatt der Leopold-Franzens-Universität Innsbruck vom 14.03.2006, 23. Stück, Nr. 116

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