Dienstordnung für Priester, die in der Diözese Graz-Seckau tätig sind
(Kirchliches Verordnungsblatt für die Diözese Graz-Seckau, 2011-IV, vom 29. September 2011, 34., S. 66-70)
Präambel
Gemeinsam mit dem Bischof, aber auch mit Diakonen und mit vielen Laienchristen tragen die Priester besondere Verantwortung für die Seelsorge. Um ihren Dienst so auszuüben, wie sie es bei ihrer Diakonen- und Priesterweihe versprochen haben, sollten sie von Gott immer neu von diesem Anfang her Inspiration und Kraft erbitten und auch die ihnen anvertrauten Menschen darum bitten, für sie zu beten und ihren Dienst großmütig zu unterstützen. Eine Dienstordnung, wie sie hier vorgelegt wird, ist nur ein Rahmen, der hilfreich sein soll, aber vom Priester in der Nachfolge Christi mit Geist und Leben erfüllt werden muss, damit er für alle Beteiligten wirklich zum Segen werden kann.
Die Berufsbezeichnungen der Priester
Entsprechend dem Codex Iuris Canonici und dem Dekret der Österreichischen Bischofskonferenz (Amtsblatt Nr. 1/18 vom 25. Jänner 1984) gelten in der Diözese Graz-Seckau folgende Berufsbezeichnungen für Priester:
1. Pfarrer
a) Pfarrer ist ein Diözesanpriester oder Priester eines Instituts des geweihten Lebens oder einer Gesellschaft des apostolischen Lebens, dem eine auch inkorporierte Pfarre als Hirten übertragen ist (cc. 515 § 1; 519; 520 § 1).
b) Pfarrer wird in der Diözese Graz-Seckau auch der Priester genannt, dem mit anderen Priestern die Seelsorge einer oder verschiedener Pfarren nach c. 517 § 1 solidarisch übertragen wird. Einer von ihnen wird zum Moderator des seelsorglichen Wirkens ernannt.
2. Pfarrprovisor
Pfarrprovisor ist ein Priester, dem die Leitung einer Pfarre übertragen wird, der jedoch nach den diözesanen Bestimmungen nicht im vollen Sinne nach c. 519 zum Pfarrer ernannt werden kann.
3. Pfarradministrator
Pfarradministrator ist der Vertreter eines amtsbehinderten Pfarrers (cc. 539, 540).
4. Kaplan[1]
Kaplan ist ein Priester, der als Mitarbeiter des Pfarrers und Teilhaber seiner Hirtensorge in gemeinsamem Überlegen und Bestreben mit dem Pfarrer und unter seiner Autorität im pastoralen Dienst nach cc. 545 und 548 hilft.
5. Kirchenrektor
Dem Kirchenrektor wird die Obhut für eine Kirche übertragen, die weder Pfarr- noch Kapitelskirche ist und die nicht mit der Niederlassung einer Ordensgemeinschaft oder einer Gesellschaft des apostolischen Lebens verbunden ist (c. 556).
6. Geistlicher Assistent[2]
Geistlicher Assistent ist ein Priester, dem auf Dauer die Seelsorge für eine Gemeinschaft oder für einen besonderen Kreis von Gläubigen anvertraut wird. Er wird vom Ortsordinarius ernannt, wenn nicht im Recht etwas anderes vorgesehen ist oder jemandem besondere Rechte zukommen (c. 564).
7. Seelsorger
Seelsorger wird ein Priester genannt, der ohne leitende Aufgabe in Übereinstimmung mit dem Ortspfarrer in einer Pfarre seinen priesterlichen Dienst leistet.
8. Priester mit zentraler Aufgabe
Priester mit zentraler Aufgabe ist ein Priester, dem eine besondere Aufgabe für die gesamte Diözese übertragen wird.
9. Priester in Pension Je nach ihren Möglichkeiten soll Priestern, die in Pension sind, ein angemessener Dienst im persönlichen Einvernehmen übertragen werden.
Übertragung der seelsorglichen Ämter Allgemeines
Der Diözesanbischof überträgt einem geeigneten Priester ein Amt.
Der Diözesanbischof kann die Aufgabe der Nachforschung über die Eignung eines Priesters an den Personalreferenten für die Priester delegieren. Der Personalreferent für die Priester erbringt einen Vorschlag.
In der Diözese Graz-Seckau hat der Diözesanbischof einen Personalausschuss gegründet, der den Personalreferenten für die Priester berät.
Mitglieder des Personalausschusses sind vom Diözesanbischof ernannte Personen, ein vom Priesterrat gewählter Vertreter der Pfarrer und der Kaplansvertreter. Die Mitgliedschaft des Vertreters der Pfarrer endet mit der Funktionsperiode des Priesterrates.
Pfarrliche und diözesane Notwendigkeiten sind in der Übertragung von seelsorglichen Ämtern einzubeziehen. Jedoch sind bei der Dienstverwendung des Priesters nach Möglichkeit seine Begabungen und Charismen zu berücksichtigen.
1. Pfarrer
Für die Bestellung zum Pfarrer gelten neben der Norm des c. 521 auch die diözesanen Qualifikationskriterien (Pfarrbefähigungszeugnis nach Abschluss der Berufsbegleitung in den ersten fünf Dienstjahren).
Der Diözesanbischof überträgt gem. c. 524 eine freigewordene Pfarre einem Priester.
Eine vakante Pfarre wird zur bewerbung ausgeschrieben. Jedoch kann die Benennung eines Pfarrers vom Diözesanbischof ohne Ausschreibung der vakanten Pfarre erfolgen.
Der Personalreferent für die Priester beauftragt vor der Neubesetzung der vakanten Pfarre den zuständigen Dechant, eine Stellungnahme des PGR der vakanten Pfarre einzuholen.
Der Dechant ist vor der Beratung im Personalausschuss vom Personalreferenten für die Priester zu hören.
Ein Pfarrer, der eine Veränderung beabsichtigt, kann dies bis 30. November dem Personalreferenten für die Priester schriftlich mitteilen.
Die Pfarrer sind gebeten, alle 12 bis 15 Jahre die Pfarre(n) zu wechseln, um Veränderungsprozesse und neue Herausforderungen für sich und die Pfarre(n) zu ermöglichen.
Ausscheiden aus dem Amt
Der Pfarrer scheidet gem. c. 538 durch Versetzung, Amtsenthebung oder Amtsverzicht aus dem Amt aus.
Priester aus Instituten des geweihten Lebens oder aus Gesellschaften des apostolischen Lebens
Die Ernennung eines Priesters aus einem Institut des geweihten Lebens oder aus einer Gesellschaft des apostolischen Lebens zum Pfarrer geschieht durch den Diözesanbischof auf Vorschlag durch den zuständigen Oberen.
Die Amtsenthebung eines Priesters aus einem Institut des geweihten Lebens oder aus einer Gesellschaft des apostolischen Lebens kann sowohl durch den Diözesanbischof geschehen, nachdem der zuständige Obere in Kenntnis gesetzt wurde, als auch durch den zuständigen Oberen, nachdem der Diözesanbischof in Kenntnis gesetzt wurde. Die Zustimmung des jeweiligen anderen ist nicht erforderlich (cc. 682 § 2; 738 § 2).
2. Kapläne und Seelsorger
Der Diözesanbischof ernennt den Kaplan und den Seelsorger. Der Personalreferent für die Priester erbringt dafür einen Vorschlag.
Der Personalreferent für die Priester hört vor der Beratung im Personalausschuss den Kaplan, dessen bisherigen Vorgesetzten und den zukünftigen Pfarrer.
Ein Kaplan verbleibt in der Regel drei Jahre auf seiner ersten Kaplansstelle und wenigstens zwei Jahre in der zweiten Pfarre.
Ein Priester ausländischer Herkunft, der in seinem Herkunftsland bereits mehr als 5 Jahre als Priester tätig war, absolviert seinen Dienst als Kaplan für mindestens drei Jahre in einer Pfarre.
Ein Kaplan oder ein Seelsorger kann seine Versetzungswünsche oder sein Ansuchen um Ernennung zum Pfarrer beim Personalreferenten für die Priester bis 30. November schriftlich einbringen.
Ein Kaplan oder Seelsorger aus einem Institut des geweihten Lebens oder aus einer Gesellschaft des apostolischen Lebens wird vom zuständigen Oberen dem Diözesanbischof zur Ernennung vorgeschlagen.
Der Diözesanbischof kann einen Weltpriester, der als Kaplan in einer Ordenspfarre tätig ist, versetzen, nachdem er den zuständigen Oberen darüber in Kenntnis gesetzt hat.
3. Pfarrprovisor
Der Diözesanbischof ernennt einen Priester zum Pfarrprovisor. Der Personalreferent für die Priester erbringt dafür einen Vorschlag.
Der Provisor kann sein Ansuchen um Versetzung oder Enthebung beim Personalreferenten für die Priester bis zum 30. November schriftlich einreichen.
Der Diözesanbischof kann einen Pfarrprovisor versetzen oder seines Amtes entheben.
4. Übertragung von zusätzlichen Aufgaben im Dekanat
Der Diözesanbischof überträgt Priestern eine zusätzliche Aufgabe im Dekanat auf Vorschlag des Dechanten bzw. der zuständigen zentralen Stelle und in Rücksprache mit dem Personalreferenten für die Priester.
5. Pfarradministrator (cc. 539–541)
Ein Priester wird vom Diözesanbischof zum Pfarradministrator ernannt, wenn er einen amtsbehinderten Pfarrer vertritt.
6. Kirchenrektor und Kaplan (kategorialer Seelsorger)
Der Diözesanbischof ernennt den Kirchenrektor (c. 557) und den Kaplan (c. 565). Er kann den Kirchenrektor und den Kaplan seines Amtes entheben (c. 563).
Der Personalreferent für die Priester hört vor der Ernennung eines Kirchenrektors oder Kaplans den zuständigen Ortspfarrer an.
7. Priester mit zentraler Aufgabe
Der Diözesanbischof ernennt den Priester mit zentraler Aufgabe und überträgt ihm einen besonderen Dienst für die Diözese.
8. Priester in Pension
Je nach ihren Möglichkeiten soll Priestern, die in Pension sind, ein angemessener Dienst im Einvernehmen übertragen werden.
Pensionierung
Das Ansuchen um die Pensionierung ist beim Personalreferenten für die Priester bis 30. November schriftlich einzureichen.
Ab Vollendung des 70. Lebensjahres kann jeder Priester um Pensionierung ansuchen.
Bei Erreichung des 75. Lebensjahres ist ein Pfarrer angehalten, dem Diözesanbischof den Amtsverzicht zu erklären (c. 538 § 3).
Aus gesundheitlichen Gründen kann ein Priester vorzeitig um die Pensionierung unter Vorlage eines ärztlichen Attests ansuchen.
Der Personalreferent für die Priester ist bei der Beschaffung einer geeigneten Wohnung behilflich.
Testament
Jeder Priester hat ein gültiges Testament anzufertigen und gemeinsam mit einer Begräbnisordnung in der Dokumentenmappe oder bei einem Notar oder bei Gericht zu hinterlegen. Der Vorgesetzte ist zu informieren, wo sich das Testament befindet.
Wohnung und Vita communis
Dienstwohnung
Ein Priester hat Anspruch auf eine Dienstwohnung (siehe diözesane Ausstattungsstandards).
Die Unterbringung eines Kraftfahrzeuges vor Ort soll möglich sein.
Pfarrhaushälterin
Den Priestern ist nach Möglichkeit eine Haushaltsführung durch eine Pfarrhaushälterin gegeben. Nähere Bestimmungen siehe unter „Der Pfarrer/Provisor als Dienstgeber“.
Vita communis
Die Vita communis ist grundsätzlich anzustreben. Pfarrer, Kapläne, Seelsorger und Moderator sind verpflichtet, im Pfarrhof zu wohnen und an der Mensa communis teilzunehmen (Ausnahmen regelt der Ordinarius).
Die Priester in Vita communis sollen gemeinsame Gebetszeiten pflegen.
Aufgaben in der Pfarre
Nach c. 519 ist der Pfarrer der Hirte der ihm übertragenen Pfarre; er nimmt die Seelsorge für die ihm anvertraute Gemeinschaft unter der Autorität des Diözesanbischofs wahr, zu dessen Teilhabe am Amt Christi er berufen ist, … wobei auch andere Priester oder Diakone mitwirken sowie Laien nach Maßgabe des Rechts mithelfen und zusammenarbeiten.
Am Beginn des Arbeitsjahres werden die gemeinsamen Ziele formuliert.
Der Pfarrer/Pfarrprovisor/Moderator hat in der Pfarre/dem Pfarrverband regelmäßige Teambesprechungen und das jährliche Mitarbeiter/-innengespräch durchzuführen.
Die Schulpastoral soll in Zusammenarbeit mit den Religionslehrer/innen überlegt und durchgeführt werden.
Die Priester einer Pfarre sollen in den Schulen ihres Pfarrbereiches oder Schulsprengels unterrichten, soweit es möglich ist.
Veränderungen oder Neuanstellungen erfolgen in Absprache mit dem Personalreferenten für die Priester und dem Amt für Schule und Bildung.
Die Priester eines Dekanates sind zur Zusammenarbeit und zur Teilnahme an der Dekanatskonferenz verpflichtet.
Die Priester eines Dekanates sollen durch gemeinsames Planen und Handeln die Koordination und Kooperation über die Grenzen ihrer Pfarre/ihres Pfarrverbandes hinaus sicherstellen. Dazu zählen die gegenseitige Hilfe wie das gemeinsame Überlegen, welche pastorale Aufgaben in der Pfarre/im Pfarrverband selbst und welche überpfarrlich wahrgenommen werden können.
Regelmäßige regionale Treffen unter Priestern sind empfehlenswert.
Im Konfliktfall ist die erste Instanz der zuständige Dechant.
Bei Bedarf kann von Seite des Ordinariates eine geeignete Hilfestellung angefordert werden.
Zeiteinteilung
Der Natur des priesterlichen Berufes entsprechend kann keine tägliche oder wöchentliche Stundenzahl für die Arbeitszeit festgelegt werden. Die Arbeitseinteilung soll aber so vorgenommen werden, dass genügend Zeit für Gebet, Studium, persönliche Entfaltung und Entspannung für Körper und Geist bleibt. Damit soll gesundheitlichen Schäden durch Überlastung vorgebeugt werden.
Pro Woche ist ein voller Tag zur Erholung dienstfrei zu halten. Die freien Tage sind einvernehmlich zwischen Pfarrer und Kaplan zu vereinbaren und festzulegen. Der wöchentliche freie Tag dient zur Erholung und kann nicht geblockt werden.
Zeiten für die Teilnahme an Kursen, Exerzitien, Tagungen, Konferenzen oder anderer Fortbildungsveranstaltungen, die mit dem direkten Vorgesetzten abgesprochen sind, gelten grundsätzlich als Dienstzeit.
Begleitung
Regelmäßige geistliche Begleitung für Priester wird dringend empfohlen.
Seitens des Ordinariates wird die Möglichkeit zu Supervision und Coaching angeboten.
Fortbildung
Zum Dienst eines Pfarrers/Provisors und Priesters mit zentraler Aufgabe gehört die regelmäßige spirituelle, theologische und praktische Fortbildung.
Für ihn sind die jährliche Teilnahme an der Pfarrerwoche und die für ihn vorgeschriebene diözesane Fortbildung verpflichtend, damit die diözesanen Ziele gemeinsam getragen werden können.
Ein Kaplan in den ersten 5 Dienstjahren muss an der „Berufsbegleitung“ teilnehmen. Für ihn sind die Teilnahme an der jährlichen Kaplanswoche und die für ihn vorgeschriebene diözesane Fortbildung verpflichtend.
Mindestens einmal im Arbeitsjahr findet mit dem zuständigen Pfarrer eine gemeinsame Reflexion über die Erledigung der übertragenen Aufgaben „im Rahmen der Ausbildungsstandards für Kapläne“ statt.
Ein Priester ausländischer Herkunft, der nicht der deutschen Sprache mächtig ist, hat in den ersten drei Dienstjahren eine universitäre oder adäquate Sprachausbildung für Deutsch zu besuchen sowie an der Berufsbegleitung für Priester ausländischer Herkunft teilzunehmen.
Ansuchen für eine längere Fort- bzw. Ausbildung (z.B. Fachausbildung für eine bestimmte Aufgabe) sind schriftlich an den Personalreferenten für die Priester zu richten.
Urlaub
Jeder Priester hat Anspruch auf einen jährlichen Urlaub in der Dauer von 4 Wochen, ab dem 20. Dienstjahr, bzw. 50. Lebensjahr von 5 Wochen, von denen er mindestens zwei Wochen geschlossen beanspruchen soll.
Alle Priester haben ihren Urlaub mit dem Dechanten bzw. Pfarrer zu vereinbaren.
Für die Urlaubsvertretung soll womöglich selbst bzw. innerhalb des Dekanats gesorgt werden. Damit die Nachbarschaftshilfe wirksam werden kann, hat der Pfarrer im Einvernehmen mit dem Dechanten das Recht, die Sonntagsgottesdienste zu reduzieren. Vergütungen für Vertretungen siehe KVBL 2004 IV.
Eine Erkrankung während des Urlaubes unterbricht diesen. Als Nachweis ist eine diesbezügliche ärztliche Bestätigung vorzulegen.
Ein Kuraufenthalt wird gewährt, wenn ein solcher aus gesundheitlichen Gründen von einem Arzt gefordert wird. Dies ist unverzüglich dem direkten Vorgesetzen zu melden.
Kapläne ausländischer Herkunft erhalten in Absprache mit dem direkten Vorgesetzten (Pfarrer/Dechant) in den ersten drei Dienstjahren eine zusätzliche Woche Heimaturlaub, um die Verbindung zu ihrer Heimat aufrecht zu erhalten.
Für Ordensleute gelten die ordensinternen Regelungen.
Auszeiten
Exerzitien
Jeder Priester soll einmal im Jahr für eine Woche Exerzitien machen.
Geistliche Intensivzeit
In Absprache mit dem Personalreferenten für die Priester besteht alle sieben bis zehn Dienstjahre die Möglichkeit, sich für einen Monat in ein geistliches Zentrum zurückzuziehen, um das geistliche Leben zu vertiefen.
Sabbatzeit
Priester können in Absprache mit dem Personalreferenten für die Priester eine Sabbatzeit in Anspruch nehmen, wenn
- eine persönliche (oder bildungsmäßige) Neuorientierung ansteht;
- eine über längere Zeit sehr anspruchsvolle, Kraft raubende Tätigkeit zu bewältigen war;
- gesundheitliche Gründe dafür vorliegen, die durch ein ärztliches Attest bestätigt werden.
In der Regel soll die Sabbatzeit ein halbes Jahr nicht überschreiten.
Priester als Dienstgeber
Priester als Dienstgeber oder Vorgesetzte sind verpflichtet, die staatlichen und kirchenrechtlichen Gesetze einzuhalten, ihren Pflichten gegenüber Behörden und Dienstnehmer/innen nachzukommen und für die Einhaltung des Kollektivvertrags zu sorgen.
Bestimmung für den Umgang mit Kindern, Jugendlichen und besonders schutzbedürftigen Personen
Priester der Diözese Graz-Seckau haben sich des Vertrauens, das ihnen als Mitarbeiter einer kirchlichen Einrichtung entgegengebracht wird, sowie ihrer besonderen Verantwortung im Umgang mit Kindern, Jugendlichen und schutzbedürftigen Personen stets bewusst zu sein und würdig zu erweisen.
Jedwede Form des physischen, psychischen, sexuellen oder emotionalen Missbrauchs von Menschen ist zu unterlassen bzw. zu verhindern.
Die Vorgehensweise der Diözese Graz-Seckau bei sexuellem Missbrauch oder Gewalt orientiert sich an der Rahmenordnung für die katholische Kirche in Österreich („Die Wahrheit wird euch frei machen“), die jedem Priester zur Kenntnis gebracht wird, sowie an kirchlichem Recht.
Beschwerden und Konflikte
Beschwerden
Jeder Priester hat das Recht, über Beschwerden gegen ihn in Kenntnis gesetzt zu werden und dazu Stellung beziehen zu können.
Konflikte
Bei Konflikten ist die erste Instanz der unmittelbare Vorgesetzte.
Konsequenzen
Werden Aufgaben, die dem Priester von Amts wegen obliegen, fachlich nur mangelhaft oder überhaupt nicht wahrgenommen, kann der Generalvikar zwei Mal eine Abmahnung aussprechen. Bleibt diese Maßnahme erfolglos, werden durch Bestimmung einer Kommission (bestehend aus zwei Priestern der Diözesanleitung und zwei Vertretern aus dem Priesterrat) 25 % der Remuneration von max. sechs Monaten einbehalten und an jene Stelle ausbezahlt, die diese Aufgaben fachgerecht erledigt.
[1]entspricht dem Pfarrvikar nach cc. 545 und 548.
[2]entspricht dem Kaplan (c. 564).