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Lumma Liborius: Karfreitag? Karfreitag! Eine Wortmeldung zum EuGH-Urteil
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Karfreitag? Karfreitag! Eine Wortmeldung zum EuGH-Urteil

Autor:Lumma Liborius
Veröffentlichung:
Kategoriekommentar
Abstrakt:
Publiziert in:
Datum:2019-01-24

Inhalt

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0. Vorbemerkung zu religiösen Feiertagen in Österreich

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Mit dem EuGH-Urteil zum Karfreitag als bisherigem, aber in Zukunft nicht mehr zulässigen Feiertag ausschließlich für evangelische und altkatholische Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in Österreich ist die Diskussion um diesen Sonderfall der staatlichen Feiertagsregelung eröffnet.[1]

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Als Liturgiewissenschafter habe ich zur gesellschaftspolitischen Diskussion zunächst wenig beizutragen: Die liturgische Ordnung der römisch-katholischen Kirche gilt unabhängig von staatlicher Gesetzgebung[2] oder den völkerrechtlich relevanten konkordatären Bestimmungen[3]. Ob Fronleichnam, der 3. Advent oder der Gedenktag der heiligen Monika staatliche Feiertage sind oder nicht, ändert nichts an der Liturgie und der theologischen Auslegung des Fronleichnamsfestes, des 3. Advent oder des Monika-Tages. Allerdings darf aus liturgiewissenschaftlicher Perspektive durchaus darauf hingewiesen werden, dass das umfangreiche Brauchtum, das sich in Österreich rund um einige katholische Feiertage entfaltet hat, auch über die Kirche hinausreichende Bedeutung gewonnen hat: Man denke an Vereinsleben, örtliche Sozialstrukturen, Totengedenken, Sportveranstaltungen oder an betrieblich, schulisch oder familiär eingespielte Urlaubsrhythmen. So etwas vorschnell aufzugeben, wird in den meisten Fällen einen Verlust bedeuten – auch für die Menschen, die nicht am (katholisch-)kirchlichen Leben Anteil nehmen. Feiertage gewähren Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern besonderen Schutz und besondere Rechte bis hin sogar zu finanziellen Anreizen; Mitwirkung an kirchlichem Feiern wird aber von niemandem verlangt.

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1. Die österreichischen Feiertage

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Österreich hat derzeit 13 republikweite Feiertage. Die meisten von ihnen sind religiös begründet, einige spiegeln dezidiert römisch-katholische Eigenheiten wider. Alle werden terminiert gemäß dem Gregorianischen kalender (dem nicht alle christlichen Kirchen Österreichs in ihrer Festdatierung folgen):

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  • 6. Jänner (Epiphanie): kirchlicher Festtag, durch das Konkordat geschützt;
  • Ostermontag: kirchlich, nicht durch das Konkordat geschützt;
  • Christi Himmelfahrt: kirchlich, durch das Konkordat geschützt;
  • Pfingstmontag: kirchlich; nicht durch das Konkordat geschützt;
  • Fronleichnam: kirchlich, durch das Konkordat geschützt;
  • 1. Mai (Staatsfeiertag): säkularer Festtag;
  • 15. August (Aufnahme Mariens in den Himmel): kirchlich, durch das Konkordat geschützt;
  • 26. Oktober (Nationalfeiertag): säkularer Festtag;
  • 1. November (Allerheiligen): kirchlich; durch das Konkordat geschützt;
  • 8. Dezember (Mariä Erwählung): kirchlich; durch das Konkordat geschützt;
  • 25. Dezember (Weihnachten): kirchlich; durch das Konkordat geschützt;
  • 26. Dezember (Stephanus): kirchlich; nicht durch das Konkordat geschützt.
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Hinzu kommt noch der 1. Jänner (Neujahr), der im Konkordat geschützt wird, dies aber nicht unter einer kirchlich-liturgischen Bezeichnung, sondern als „Neujahrstag“. Der Sache nach ist er wohl primär als säkularer Festtag anzusehen. Dass er dennoch konkordatärer Regelung unterliegt, ist bemerkenswert. Ebenfalls hinzu kommen alle Sonntage, so dass beispielsweise Oster- und Pfingstsonntag keiner gesonderten rechtlichen Regelung bedürfen.

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Das Konkordat nennt auch noch eigens den 29. Juni (Peter und Paul), der aber nicht als staatlicher Feiertag eingerichtet ist. Dies scheint auf päpstlicher Dispens zu beruhen, einen Quellennachweis für diese Aussage habe ich allerdings nicht gefunden.[4]

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Der im Konkordat genannte 8. Dezember hat mittlerweile eine gesetzliche Sonderregelung erhalten.[5]

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2. Liturgische Gewichtung der österreichischen Feiertage

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Unter dem Aspekt der Liturgie nach dem Zweiten Vatikanischen Konzil legt sich die Frage nahe, welche Gewichtung der Karfreitag und die geschützten kirchlichen Festtage im römisch-katholischen Kirchenjahr, wie es im Römischen Generalkalender seit 1969/70 ausformuliert ist, überhaupt haben.

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Der Generalkalender ordnet die Tage des Kirchenjahres in eine Hierarchie von 13 Rängen. Es befinden sich

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  • in der Rangstufe 1: Karfreitag (als Teil des Österlichen Triduums),
  • in der Rangstufe 2: Weihnachten (25.12.), Epiphanie (6.1.) und Ostermontag,
  • in der Rangstufe 3: Christi Himmelfahrt, Fronleichnam, die drei Marienfeste (1.1., 15.8. und 8.12.) sowie Allerheiligen (1.11.),
  • in der Rangstufe 7 (sic!): Stephanus (26.12.),
  • in der Rangstufe 13 (sic!): Pfingstmontag (der seit der Liturgiereform als einfacher Werktag anzusehen ist, auch wenn er in den österreichischen Direktorien weiterhin als Pfingstmontag betitelt wird und in den meisten katholischen Kirchen Gottesdienstzeiten wie an Sonntagen angesetzt und inhaltlich der Pfingstthematik gewidmet werden).
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3. Karfreitag vs. Pfingstmontag

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Die Auflistung zeigt, wie naheliegend eine der Varianten ist, die der evangelische Bischof A.B. von Österreich, Michael Bünker, ins Spiel gebracht hat:[6] Karfreitag solle anstelle des Pfingstmontags allgemeiner Feiertag werden. Für eine solche Änderung des Arbeitsruhegesetzes wäre nicht einmal eine Konsultation des Heiligen Stuhles erforderlich, denn der Pfingstmontag unterliegt keinem konkordatären Schutz.

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Den Karfreitag stärker zu betonen würde, wie zu sehen ist, auch dem Selbstverständnis des römisch-katholischen Kirchenjahrs entsprechen – er wäre dann sogar der höchstrangige katholische Festtag überhaupt, der namentlich im Arbeitsruhegesetz erwähnt wird! Staatlich geschützt, böte er mehr Raum für das liturgische Feiern im Zentrum des Kirchenjahres. Zudem ist mit dem Pfingstmontag in Österreich kein ausgeprägtes Brauchtum verbunden, das durch die Abschaffung dieses Feiertages verloren ginge.

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Ich möchte daher der katholischen Kirche in Österreich nahelegen, den Vorschlag von Bischof Bünker aufzugreifen und ihn gegenüber dem Gesetzgeber aktiv zu vertreten. Die Zahl der staatlichen Feiertage würde auf diese Weise weder verringert noch erhöht (was somit weder als Affront gegen die Arbeitgeber- noch die Arbeitnehmerschaft gedeutet werden könnte), die katholische Kirche könnte mehr Zeit und Raum für den Kern ihres jährlichen Feierns finden und sie würde ein starkes ökumenisches Zeichen gegenüber den evangelischen Kirchen setzen, für deren Festkultur der Karfreitag höchstes Gewicht hat.

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4. Ausblick

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Ich halte es für die beste Lösung, wenn sich die katholische Kirche für den beschriebenen „Tausch“ von Karfreitag und Pfingstmontag einsetzt.

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Einer gesamtgesellschaftlichen Diskussion über staatliche Feiertagsregelungen kann ein solcher Vorschlag selbstverständlich nicht vorgreifen. Aber er wäre theologisch gut begründet und seine Realisierung würde nur wenig gesetzgeberischen Aufwand erfordern.

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[2] In diesem Fall das österreichische Arbeitsruhegesetz (ARG), darin §7 Abs. 2 und 3, siehe https://www.ris.bka.gv.at/GeltendeFassung.wxe?Abfrage=Bundesnormen&Gesetzesnummer=10008541 (22. Jänner 2019).

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[3] Artikel IX des Konkordats zwischen dem Heiligen Stuhle und der Republik Österreich: https://www.ris.bka.gv.at/GeltendeFassung.wxe?Abfrage=Bundesnormen&Gesetzesnummer=10009196 (22. Jänner 2019).

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[5] § 13a ARG.

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