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dienstverhaeltnis.html – Universität Innsbruck

Begründung des Dienstverhältnisses

Bearbeitung: Winfried Schluifer / Thomas Weber

Die Begründung des Dienstverhältnisses als Lehrer/Lehrerin erfolgt zunächst mittels (eines meist befristeten) Dienstvertrages auf der Grundlage des Vertragsbedienstetengesetzes in einem privat-rechtlichen Dienstverhältnis zum Land oder Bund.

Im Falle von Religionslehrer/innen gibt es noch die Besonderheit, dass diese (meist zu Beginn ihrer Tätigkeit) auch im Dienstverhältnis (privatrechtlicher Art: kirchlich bestellt) zur jeweiligen Diözese als kirchlich bestellte Religionslehrer/innen stehen können.

Wird ein Lehrer/eine Lehrerin pragmatisiert, so wechselt diese/r in ein öffentlich - rechtliches Dienstverhältnis (für Bundeslehrer/innen zum Bund, für Landeslehrer/innen zum Land). Die Besonderheit liegt rechtlich hierbei darin, dass dieses Dienstverhältnis nicht auf einem privatrechtlichen Vertrag, sondern auf einen Hoheitsakt (Bescheid) beruht. Diese Begründung eines öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses wird auch als Ernennung bezeichnet (vgl. zB. offizieller Amtstitel: "Professor").

Allgemeine Erfordernisse für die Aufnahme in das privatrechtliche Dienstverhältnis sind insbesondere:

  • die österreichische Staatsbürgerschaft (Staatsbürger der EU und des EWR sind Österreichern/Österreicherinnen gleichgestellt,
  • die persönliche und fachliche Eignung des Bewerbers.

Spezielle Aufnahms- und Ernennungserfordernisse für ReligionslehrerInnen

Neben den allgemeinen Aufnahms- und Ernennungserfordernissen (fachliche Qualifikation) für Lehrer/innen im Schuldienst gelten für Religionslehrer/innen speziell:

  • Christlich-kirchliche Authentizität
  • Befähigungs- und Ermächtigungserklärung (missio canonica)
  • im mittleren und höheren Schulbereich: Sendungsfeier

Zudem erfüllen Religionslehrer/innen mit abgeschlossenem Hochschulstudium in Religionspädagogik auch die Voraussetzung für den Religionsunterricht im Pflichtschulbereich da diese im Rahmen ihrer Ausbildung ein eigenes Pflichtschulpraktikum absolvieren müssen (i.U. zu Lehrer/innen mit anderem lehramts-Hochschulstudium).

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