Mitteilungsblatt (49. Stück)
Studienjahr 2022/2023
Ausgegeben am 13. Juni 2023
49. Stück
Inhalt
579. Richtlinie des Rektorats der Universität Innsbruck über die Durchführung der Zulassungsprüfung zum Nachweis der sportlichen Eignung
Gemäß § 63 Abs. 1 Z 5 Universitätsgesetz 2002, BGBl I 120/2002 i.d.g.F., setzt die Zulassung zu sportwissenschaftlichen Studien die sportliche Eignung voraus. Das Rektorat führt das Verfahren zum Nachweis der sportlichen Eignung im Rahmen einer Zulassungsprüfung durch. Zur Gewährleistung eines sicheren, geordneten und effizienten Eignungsverfahrens hat das Rektorat beschlossen:
§ 1. Registrierung, Bewerbung, Kostenbeitrag
- Studienwerberinnen und Studienwerber für das Bachelorstudium sportwissenschaft, das Bachelorstudium sportmanagement und das Bachelorstudium Lehramt Allgemeinbildung (Sekundarstufe), Unterrichtsfach Bewegung und sport, haben gemäß § 63 Abs. 1 Z 5 UG die sportliche Eignung nachzuweisen.
- Der Nachweis der sportlichen Eignung erfolgt im Rahmen einer Zulassungsprüfung gemäß § 51 Abs. 2 Z 19 UG.
- Die Studienwerberinnen und Studienwerber haben sich während der Registrierungsfrist mittels elektronischen Formulars in LFU:online der Universität Innsbruck für die Zulassungsprüfung zu registrieren.
- Die Studienwerberinnen und Studienwerber haben einen Kostenbeitrag in Höhe von € 50 zu entrichten. Der Kostenbeitrag ist gemäß den in LFU:online vorgegebenen Bezahlmöglichkeiten innerhalb der Registrierungsfrist zu entrichten. Langt der Kostenbeitrag nicht innerhalb der Registrierungsfrist ein, ist der Antritt zur Zulassungsprüfung nicht möglich.
- Die registrierten Studienwerberinnen und Studienwerber haben sich binnen einer auf der Homepage der Universität Innsbruck bekanntgegebenen Bewerbungsfrist für eines der in Abs. 1 genannten Studien in LFU:online zu bewerben.
- Die registrierten Studienwerberinnen und Studienwerber haben ein ärztliches Attest gemäß den Vorgaben auf der Homepage der Universität Innsbruck fristgerecht einzureichen. Das Attest ist im Original vorzulegen und persönlich im Institut für sportwissenschaft abzugeben. Wird das Attest nicht fristgerecht abgegeben, ist der Antritt zur Zulassungsprüfung nicht möglich.
§ 2. Zulassung
- Die Zulassung von Studienwerberinnen und Studienwerbern ist innerhalb der Zulassungsfristen für jeweils zwei Semester nach der Zulassungsprüfung durchzuführen. Eine spätere Zulassung ist nur nach einem neuerlichen Nachweis der sportlichen Eignung möglich.
- Die Zulassung setzt voraus, dass die Studienwerberin oder der Studienwerber den Nachweis der sportlichen Eignung erbracht hat und die Voraussetzungen der §§ 63 ff Universitätsgesetz 2002 erfüllt.
§ 3. In-Kraft-Treten
Diese Richtlinie tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Mitteilungsblatt in Kraft.
Für das Rektorat
Univ.-Prof. Dr. Bernhard Fügenschuh
Vizerektor für Lehre und Studierende
580. Erteilung der Lehrbefugnis
Das Rektorat der Leopold-Franzens-Universität Innsbruck hat Dipl.-Pol. Dr. Jonas Kolb gemäß § 103 des Universitätsgesetzes 2002 die Lehrbefugnis für das Fach „Religionssoziologie und Religiöse Bildung“ erteilt.
Für das Rektorat
Univ.-Prof. Dr. Veronika Sexl
Rektorin
581. Erteilung der Lehrbefugnis
Das Rektorat der Leopold-Franzens-Universität Innsbruck hat Ass.-Prof. Dr. Peter Ladurner gemäß § 103 des Universitätsgesetzes 2002 die Lehrbefugnis für das Fach „Zoologie und Entwicklungsbiologie“ erteilt.
Für das Rektorat
Univ.-Prof. Dr. Veronika Sexl
Rektorin
582. Erteilung der Lehrbefugnis
Das Rektorat der Leopold-Franzens-Universität Innsbruck hat Michael Razen, PhD gemäß § 103 des Universitätsgesetzes 2002 die Lehrbefugnis für das Fach „Volkswirtschaftslehre“ erteilt.
Für das Rektorat
Univ.-Prof. Dr. Veronika Sexl
Rektorin
583. Erteilung der Lehrbefugnis
Das Rektorat der Leopold-Franzens-Universität Innsbruck hat Dr. Bianka Siewert gemäß § 103 des Universitätsgesetzes 2002 die Lehrbefugnis für das Fach „Pharmakognosie“ erteilt.
Für das Rektorat
Univ.-Prof. Dr. Veronika Sexl
Rektorin