Anerkennung vorheriger Studien bzw. Prüfungsleistungen
I. Rechtliche Grundlagen
§ 78 (1) UG 2002: "Positiv beurteilte Prüfungen, die ordentliche Studierende an einer anerkannten inländischen oder ausländischen postsekundären Bildungseinrichtung, einer berufsbildenden höheren Schule, einer Höheren Anstalt für Lehrer- und Erzieherbildung, in Studien an anerkannten inländischen Bildungseinrichtungen, deren Zugang die allgemeine Universitätsreife erfordert, oder in einem Lehrgang universitären Charakters abgelegt haben, sind auf Antrag der oder des ordentlichen Studierenden vom für die studienrechtlichen Angelegenheiten zuständigen Organ bescheidmäßig anzuerkennen, soweit sie den im curriculum vorgeschriebenen Prüfungen gleichwertig sind. Die an einer inländischen Universität oder an einer Universität der Europäischen Union oder des Europäischen Wirtschaftsraumes für ein Fach abgelegten Prüfungen sind für das gleiche Fach im weiteren Studium desselben Studiums an einer anderen inländischen Universität jedenfalls anzuerkennen, wenn die ECTS-Anrechnungspunkte gleich sind oder nur geringfügig abweichen […]."
Kriterien der Gleichwertigkeitsüberprüfung: Inhalt, Umfang (SWS/ECTS) und Kenntniskontrolle (Prüfung). Die AntragstellerIn hat die entsprechenden Unterlagen zur Überprüfung der Gleichwertigkeit dem Antrag beizulegen.
Anerkennungsrichtlinien für bestimmte Studien:
Diplomstudium Pädagogik auf BA-Studium Erziehungswissenschaft
Päd. Hochschule Tirol auf BA-Studium Erziehungswissenschaft
Diplomstudium Psychologie auf BA-Studium Erziehungswissenschaft
Höhere Lehranstalt für Elementarpädagogik auf BA Erziehungswissenschaften
Sozialpädagogik Stams auf BA Erziehungswissenschaften
Inklusive Sozialpädagogik Stams auf BA Erziehungswissenschaften
BA Psychologie auf BA Erziehungswissenschaften
BA Soziologie auf BA Erziehungswissenschaften
Psychotherapeutisches Propädeutikum auf BA Erziehungswissenschaft
Häufige Fragen (FAQ)
[17.04.18] Psychotherapeutisches Propädeutikum (LFU, 2015): Aufgrund der deutlichen Zunahme von Universitätskursen und Universitätslehrgängen an österreichischen Universitäten wurde die Frage der Anerkennbarkeit von Prüfungsleistungen, die u.a. auch im Rahmen des Psychotherapeutischen Propädeutikums (LFU) erworben wurden, mit dem Zentralen Rechtsdienst der LFU neuerlich diskutiert. Ergebnis: Lehrveranstaltungen aus dem Propädeutikum können weiterhin für den BA Erziehungswissenschaft angerechnet werden.
[15.04.18] BA-Modul19: Für Modul 19 (Außerfachliche Kompetenzen) kann jede Prüfungsleistung aus einem BA-Studium oder für Hörer aller Fakultäten an der LFU selbst zugeordnet werden (einfach am Ende des Studiums in das Prüfungsprotokoll eintragen - offizielle Anerkennung nicht erforderlich). Lehrveranstaltungen, die an einer anderen Universität oder im Rahmen z.B. eines Diplomstudiums oder eines Lehrgangs absolviert wurden, müssen hingegen offiziell anerkannt werden.
[06.05.19] MA-Modul 6 (Interdisziplinäre Kompetenzen): Sie können aus jedem beliebigen MA- oder Diplomstudium an der LFU Lehrveranstaltungen dem MA-Modul 6 zuordnen (einfach am Ende des Studiums in das Prüfungsprotokoll eintragen - offizielle Anerkennung nicht erforderlich). Lehrveranstaltungen, die an einer anderen Universität absolviert wurden, müssen hingegen offiziell anerkannt werden.
Zuständig für die Anerkennung sind die Studienbeauftragten.