Vereinbarung zum Verfahren zur Vergabe von Universitätswohnungen an der Medizinischen Universität Innsbruck und an der Universität Innsbruck
Hinweis:
Nachstehende Fassung ist rechtlich unverbindlich und dient lediglich der Information. Die rechtlich verbindliche Form ist den jeweiligen Mitteilungsblättern der Leopold-Franzens-Universität Innsbruck zu entnehmen.
Vereinbarung zum Verfahren zur Vergabe von Universitätswohnungen an der Medizinischen Universität Innsbruck und an der Universität Innsbruck
VEREINBARUNG
zum Verfahren zur Vergabe von Universitätsmietwohnungen an der Medizinischen Universität Innsbruck und an der Leopold-Franzens-Universität Innsbruck, abgeschlossen zwischen
der Medizinischen Universität Innsbruck (im Folgenden: MUI), vertreten durch die Rektorin,
und der
Leopold-Franzens-Universität Innsbruck (im Folgenden: LFU), vertreten durch den Rektor.
Rechtsgrundlagen
Die Rechtsgrundlagen dieser Vereinbarung sind
- § 97 Abs. 1 Z 7 und § 103 Arbeitsverfassungsgesetz 1973 in analoger Anwendung auf Universitätsmietwohnungen ;
- § 9 Abs. 1 lit. c Bundes-Personalvertretungsgesetz 1967.
Einvernehmen mit den Organen der Interessensvertretung
Diese Vereinbarung ist unter Mitwirkung von und im Einvernehmen mit
dem Betriebsrat und Dienststellenausschuss für die Allgemeinen Universitätsbediensteten an der MUI,
dem Betriebsrat und Dienststellenausschuss für das wissenschaftliche Personal an der MUI,
dem Betriebsrat und Dienststellenausschuss für die Allgemeinen Universitätsbediensteten an der LFU und
dem Betriebsrat und Dienststellenausschuss für das wissenschaftliche Personal an der LFU
als den Organen der Interessensvertretungen der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer der MUI und der LFU gemäß § 135 Abs. 3, Abs. 5 und Abs. 6 UG 2002 abgeschlossen worden.
Universitätsmietwohnungen
§ 1. (1) Die oder der für die Angelegenheiten der Universitäten jeweils ressortzuständige Bundesministerin oder Bundesminister (im Folgenden: die Bundesministerin oder der Bundesminister) hat immer wieder bei der Errichtung von in Innsbruck oder in Völs gelegenen, wohnbaugeftirderten Wohnanlagen durch die ,,BUWOG - Bauen und Wohnen GmbH" (,,BUWOG"; bis 31. März 2001: ,,Gemeinnützige Wohnungsgesellschaft für Bundesbedienstete Ges.m.b.H."), durch die,,Tiroler Gemeinnützige Wohnungsbau- und Siedlungsgesellschaft m.b.H." (,,TIGEWOSI") oder durch die,,Wohnungseigentum - Tiroler Gemeinnützige Wohnbau Ges.m.b.H. " (,,WOHNUNGSEIGENTUM") öffentliche Fördermittel eingebracht. Darin begründet sich das Recht der Bundesministerin oder des Bundesministers, einer oder einem Angehörigen der in § 2. Abs. (1) genannten Personengruppen zur Befriedigung des dringenden Wohnbedürfnisses ihrer oder seiner Familie eine Universitätsmietwohnung zuzuweisen. Das Recht der Bundesministerin oder des Bundesministers wird von der Rektorin oder dem Rektor der MUI und der Rektorin oder dem Rektor der LFU oder einer oder einem von ihr oder ihm damit Bevollmächtigten unter Außerachtlassung der Bundesministerin oder des Bundesministers ausgeübt.
(2) Die Überlassung einer der vorstehend genannten Wohnungen erfolgt in der Rechtsform einer Mietwohnung, im Folgenden als Universitätsmietwohnung bezeichnet.
Bewerbung um eine Universitätsmietwohnung
§ 2. (1) Jede Universitätslehrerin und jeder Universitätslehrer [das sind insbesondere die Universitätsprofessoren gemäß § 154 a) BDG, die Universitätsdozenten gemäß § 154 b) BDG, die Universitätsassistenten gemäß § 154 c) BDG, die Bundeslehrer gemäß § 154 d) BDG] sowie jede Beamtin und jeder Beamte des höheren Dienstes in wissenschaftlicher Verwendung gemäß § 141b BDG, die oder der dem Amt der MUI, der LFU oder der Universität Mozarteum Salzburg mit dauerndem Dienstort in Innsbruck (im Folgenden: ,,Mozarteum") auf Dauer zugewiesen ist, jede Arbeitnehmerin und jeder Arbeitnehmer des wissenschaftlichen Personals [das sind insbesondere die (ehemaligen) Vertragsprofessoren gemäß §§ 49f und 57 VBG, die Universitätsprofessorinnen und Universitätsprofessoren gemäß §§ 98 und 99 UG 2002, die (ehemaligen) Vertragsdozenten gemäß § 55 VGB, die ehemaligen Vertragsassistenten gemäß § 51 VBG, die (ehemaligen) Assistenten gemäß § 491 VBG, die (ehemaligen) Staff Scientists gemäß § 49s VBG, die (ehemaligen) Vertragslehrer gemäß § 50 VBG, die wissenschaftlichen und künstlerischen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im Forschungs- Kunst- und Lehrbetrieb gemäß § 100 UG 2002 einschließlich der externen Lehrbeauftragten mit einem Arbeitsvertrag, die Proj ektmitarbeiterinnen und Projektmitarbeiter gemäß §§ 26 und27 UG 2002, die Forschungsstipendiatinnen und Forschungsstipendiaten gemäß § 95 UG 2002, die wissenschaftlichen (künstlerischen) Mitarbeiter in Ausbildung gemäiß § 6 UnivAbgG und die Arztinnen und Arzte in Facharztausbildung gemäß § 96 UG 20021der MUI, der LFU oder des ,,Mozarteums", jede Bundesbeamtin und jeder Bundesbeamte (einschließlich der an der Universitätsbibliothek der MUI und der LFU tätigen Beamtinnen und Beamten) gemäß § 136 BDG, die oder der dem Amt der MUI, der LFU oder des ,,Mozarteums auf Dauer zugewiesen ist, jede Arbeitnehmerin und jeder Arbeitnehmer des allgemeinen Universitätspersonals gemäß § 94 Abs. 1 Z 5 UG 2002 der MUI, der LFU oder des ,,Mozarteums" sowie jeder an der MUI, an der LFU oder am ,,Mozarteum" in Ausbildung stehende Lehrling kann eine Bewerbung um Zuweisung einer Universitätsmietwohnung einbringen und wird dadurch zur Wohnungswerberin oder zum Wohnungswerber.
(2) Die Bewerbung um Zuweisung einer Universitätsmietwohnung erfolgt unter Verwendung des im Sekretariat des Betriebsrates und Dienststellenausschusses für das wissenschaftliche Personal an der LFU, Innrain52d, 8. Stock, Raum 40808, Telefonnebenstelle 34001 der LFU, erhältlichen und von den homepages der an der MUI und an der LFU eingerichteten Betriebsräte und Dienststellenausschüsse herunterladbaren Vordruckes.
(3) Der Bewerbungsbogen ist vollständig und wahrheitsgetreu auszufüllen.
(4) Die Angaben, die die Wohnungswerberin oder der Wohnungswerber in ihrer oder seiner Bewerbung um Zuweisung einer Universitätsmietwohnung insbesondere bezüglich der Zahl der im gemeinsamen haushalt mit der Wohnungswerberin oder dem Wohnungswerber lebenden Personen, bezüglich der Zahl und der Größe der Zimmer sowie bezüglich der Kosten der von ihr oder ihm derzeit bewohnten Wohnung, bezüglich ihrer oder seiner Einkommensverhältnisse sowie bezüglich des Vorliegens besonderer Umstände (z.B. Vorliegen einer gerichtlichen Kündigung, einer Gesundheitsgefährdung, eines Besuchsrechts) macht, sind durch entsprechende Belege nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen. Im Falle selbstständiger Tätigkeit eines haushaltsangehörigen ist zur Beurteilung der finanziellen Leistungsftihigkeit des haushalts der aktuelle Einkommenssteuerbescheid des selbständigen haushaltsangehörigen vorzulegen.
(5) Eine Lebensgemeinschaft gilt dann als nachgewiesen, wenn sowohl die hetero- oder homosexuelle Partnerin wie auch der hetero- oder homosexuelle Partner einen auf einen gemeinsamen Hauptwohnsitz lautenden Meldezettel vorlegen können, oder wenn glaubhaft gemacht wird, dass die Lebensgemeinschaft seit mindestens einem Jahr besteht, aber ein gemeinsamer Wohnsitz mangels einer geeigneten Wohnung noch nicht vorliegt.
(6) Eine durch das Attest einer Fachärztin oder eines Facharztes für Frauenheilkunde und Geburtshilfe nachgewiesene Schwangerschaft wird wie ein bereits geborenes Kind behandelt.
(7) Der vollständig ausgefüllte Vordruck wird an die Sekretärin oder den Sekretär des Betriebsrates und Dienststellenausschusses flir das wissenschaftliche Personal an der LFU rückgemittelt und dort verwahrt.
(8) Die Sekretärin oder der Sekretär des Betriebsrates und Dienststellenausschusses für das wissenschaftliche Personal an der LFU bearbeitet die vorliegenden Bewerbungen dahingehend, dass daraus eine Liste der Wohnungswerberinnen und Wohnungswerber entsteht, die alle für den Vergabevorgang relevanten Daten in Kurzform enthält.
(9) Die Sekretärin oder der Sekretär des Betriebsrates und Dienststellenausschusses für das wissenschaftliche Personal an der LFU führt unter allen Wohnungswerberinnen und Wohnungswerbern, bei denen ein Informationsbedarf besteht, eine Umfrage nach der weiterhin bestehenden Aktualität ihrer oder seiner Bewerbung und nach allfälligen Änderungen der in der Bewerbung angeführten und in der Liste der Wohnungswerberinnen und Wohnungswerber dokumentierten Daten durch. Diese Umfrage wird jeder Wohnungswerberin und jedem Wohnungswerber unter Angabe der über sie oder ihn in der Liste der Wohnungswerberinnen und Wohnungswerber gespeicherten Daten mittels E-Mail oder Briefes an ihre oder seine Privatadresse zugestellt. Erfolgt trotz einer einmaligen telefonischen Nachfrage und/oder neuerlichen Verständigung per E-Mail oder Brief keine Beantwortung der Umfrage, wird diese Wohnungswerberin oder dieser Wohnungswerber aus der Liste der Wohnungswerberinnen und Wohnungswerber gestrichen. Darauf wird in der oben erwähnten Umfrage hingewiesen.
Vergabeverfahren
§ 3. Das Verfahren zur Zuweisung einer Universitätsmietwohnung gliedert sich in drei Abschnitte:
- Erstellung eines unter Einem an die Rektorin oder den Rektor der MUI und an die Rektorin oder den Rektor der LFU gerichteten Vergabevorschlags (§ 6.) durch den gemeinsamen Wohnungsausschuss (§ 4.).
- Fassung eines in gemeinsamer Willensbildung der Rektorin oder des Rektors der MUI und der Rektorin oder des Rektors der LFU oder der von ihr oder ihm dazu Bevollmächtigten oder des Bevollmächtigten erstellten Zuweisungsbeschlusses ( § 7.).
- Zuweisung der Universitätsmietwohnung an eine Wohnungswerberin oder einen Wohnungswerber durch die jeweilige Rektorin oder den jeweiligen Rektor der MUI und die jeweilige Rektorin oder den jeweiligen Rektor der LFU (§ 8).
Gemeinsamer Wohnungsausschuss
§ 4. (1) Die an der MUI und an der LFU eingerichteten Betriebsräte und Dienststellenausschüsse setzen in sinngemäßer Anwendung von § 69 Abs. 4 ArbVG für die Dauer ihrer Funktionsperiode einen bevollmächtigten, gemeinsamen Wohnungsausschuss als Organ der Interessensvertretungen der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer der beiden Universitäten ein.
(2) Die Gesamtzahl der Mitglieder des gemeinsamen Wohnungsausschusses wird von den entsendenden Betriebsräten und Dienststellenausschüssen in gemeinsamer Willensbildung festgelegt. Jeder Dienststellenausschuss und Betriebsrat nominiert Mitglieder - und für jedes Mitglied mindestens ein Ersatzmitglied - des gemeinsamen Wohnungsausschusses in gleicher Zahl.
(3) Die erste Sitzung des gemeinsamen Wohnungsausschusses wird von seinem an Lebensjahren ältesten Mitglied einberufen, unter dessen Leitung die oder der geschäftsführende Vorsitzende für die laufende Funktionsperiode gewählt wird. Unter der Leitung der oder des gewählten geschäftsführenden Vorsitzenden wird eine stellvertretende geschäftsführende Vorsitzende oder ein stellvertretender geschäftsflihrender Vorsitzender gewählt. Die oder der stellvertretende Vorsitzende vertritt die geschäftsführende Vorsitzende oder den geschäftsführenden Vorsitzenden bei ihrer oder seiner Verhinderung. Bis zur Wahl der oder des geschäftsführenden Vorsitzenden übernimmt das an Lebensjahren älteste Mitglied des gemeinsamen Wohnungsausschusses die Aufgaben der oder des geschäftsführenden Vorsitzenden. Der gemeinsame Wohnungsausschuss ist beschlussfähig, wenn die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist. Ein Mitglied des gemeinsamen Wohnungsausschusses, das als wohnungssuchend beim gemeinsamen Wohnungsausschuss registriert ist und ein konkretes Interesse an einer zur Vergabe anstehenden Universitätsmietwohnung bekundet hat, ist von der Sitzung, in der der Vergabevorschlag zu dieser Wohnung erstellt wird, ausgeschlossen. Beschlüsse werden im gemeinsamen Wohnungsausschuss einstimmig oder mehrheitlich gefasst. Stimmenthaltung gilt als Ablehnung eines Antrags. Bei Stimmengleichheit ist ein Antrag abgelehnt. Die oder der geschäftsführende Vorsitzende beruft die Sitzungen des gemeinsamen Wohnungsausschusses ein, leitet sie und vollzieht dessen Beschlüsse nach außen. Die Tagesordnung einer Sitzung übermittelt die oder der geschäftsftihrende Vorsitzende den Mitgliedem und Ersatzmitgliedem des gemeinsamen Wohnungsausschusses spätestens eine Woche vor der Sitzung.
(4) Eine Sitzung des gemeinsamen Wohnungsausschusses wird insbesondere dann umgehend einberufen, wenn die Vergabe einer Universitätsmietwohnung ansteht, oder wenn dies drei Mitglieder oder die von einem Betriebsrat und Dienststellenausschuss entsandten Mitglieder des gemeinsamen Wohnungsausschusses schriftlich unter Beifügung eines Vorschlages zur Tagesordnung verlangen.
(5) Angelegenheiten, die ohne in der Vereinbarung erwähnt zu sein eines Beschlusses des gemeinsamen Wohnungsausschusses bedürfen, kann die oder der geschäftsführende Vorsitzende den Mitgliedern des Wohnungsausschusses im Umlaufweg zur Entscheidung vorlegen. Verlangt eines der Mitglieder des Wohnungsausschusses die Einberufung einer Sitzung des Wohnungsausschusses in einer Angelegenheit, die im Umlaufweg vorgelegt wird, hat die oder der geschäftsführende Vorsitzende umgehend eine Sitzung einzuberufen.
(6) Zur Vorbereitung einer Sitzung des gemeinsamen Wohnungsausschusses, in der ein Vergabevorschlag (§ 6. Abs. 1) erstellt werden soll, hat die oder der geschäftsführende Vorsitzende alle beim gemeinsamen Wohnungsausschuss registrierten Wohnungssuchenden, die für die zur Vergabe anstehende Universitätsmietwohnung unter Beachtung von haushaltskategorien und Richtgrößen (§ 5. Abs. 1) in Frage kommen, über die zur Vergabe anstehende Wohnung zu informieren, zur Besichtigung aufzufordem und um eine Erklärung zu ersuchen, ob sie im Falle der Zuweisung bereit sind, die Wohnung zu mieten.
(7) Die Sekretärin oder der Sekretär des Betriebsrates und Dienststellenausschusses für das wissenschaftliche Personal an der LFU hat bei allen Wohnungswerberinnen und Wohnungswerbern, die erklären, dass sie im Falle der Zuweisung bereit sind, die zur Vergabe anstehende Wohnung zu mieten, die in ihrem Bewerbungsbogen dokumentierten Daten vor der Sitzung des Wohnungsausschusses, in der ein Vergabevorschlag erstellt werden soll, auf den neuesten Stand zu bringen.
(8) Wem in einer von der oder dem geschäftsführenden Vorsitzenden zur Vorbereitung der Sitzung des gemeinsamen Wohnungsausschusses, in der ein Vergabevorschlag erstellt werden soll, herangezogenen haushaltskategorie (§ 5. Abs. 1) sich für die zur Vergabe anstehenden Universitätsmietwohnung weder eine Interessentin noch ein Interessent findet, die oder der bereit ist zu erklären, dass sie oder er im Fall der Zuweisung die zur Vergabe anstehende Wohnung mieten wird, hat die oder der geschäftsführende Vorsitzende die nächst kleinere haushalts-Kategorie heranzuziehen. § 4. Abs. 6 ist sinngemäß anzuwenden.
(9) Findet sich im Kreis der beim gemeinsamen Wohnungsausschuss registrierten Wohnungssuchenden für eine zur Vergabe anstehende Universitätsmietwohnung weder eine Interessentin noch ein Interessent, die oder der bereit ist zu erklären, dass sie oder er im Fall der Zuweisung die zur Vergabe anstehende Wohnung mieten wird, hat die oder der geschäftsführende Vorsitzende die Betriebsratsvorsitzenden beider Innsbrucker Universitäten zu ersuchen, alle Universitätsangehörigen (§ 2. Abs. 1) über die freie Universitätsmietwohnung zu informieren und aufzufordern, sich um diese gemäß § 2. Abs. 2 bis 7 zu bewerben.
haushaltskategorien, Richtgrößen und Vergabekriterien
§ 5. (1) Bei der Aufnahme einer Wohnungswerberin oder eines Wohnungswerbers gemäß § 2. Abs. (1) in den Vergabevorschlag (§ 6. Abs. 1) sind vom gemeinsamen Wohnungsausschuss folgende haushaltskategorien und Richtgrößen zu beachten:
haushaltskategorie 1-Person-haushalt: Richtgröße: 1 Zimmer.
haushaltskategorie 2-Personen-haushalt: Richtgröße: 2 Zimmer.
haushaltskategorie 3-Personen-haushalt: Richtgröße: 3 Zimmer.
haushaltskategorie 4- oder Mehr-Personen-haushalt: Richtgröße: 4 oder mehr Zimmer.
Bei nachgewiesenem Mehrbedarf Richtgröße + 1 Zimmer: Mehrbedarf ist u.a. gegeben: bei aufrechter Besuchsregelung für Minderjährige, bei Pflegebedürftigkeit ab einschließlich Pflegestufe 2.
(2) Der Aufnahme einer Wohnungswerberin oder eines Wohnungswerbers (§ 2. Abs. 1) in den Vergabevorschlag (§ 6. Abs. 1) und der Zuordnung der Platzziffer derselben oder desselben in diesem, sind vom gemeinsamen Wohnungsausschuss Vergabekriterien zu Grunde zu legen, deren Gewicht das folgende Punktesystem bestimmt:
Glaubhaftgemachte haushaltsangehörige (Ungeborene werden bei nachgewiesener Schwangerschaft Geborenen gleichgehalten): je haushaltsangehörigen (Eheleute/Partner*in/Lebensgefährt*in, Ungeborene, Kinder mit Familienbeihilfe): 8 Punkte; übrige „Angehörige“ wenn sie vorher 1½ Jahre einen gemeinsamen haushalt mit der in den Vergabevorschlag aufgenommenen Person hatten: 8 Punkte.
Bei Vorliegen von nachgewiesenem Mehrbedarf (u.a. bei aufrechter Besuchsregelung für Minderjährige, bei Pflegebedürftigkeit ab einschließlich Pflegestufe 2) für Wohnraum: 4 Punkte.
Glaubhaftgemachtes Beschäftigungsverhältnis eines weiteren haushaltsangehörigen zur Universität: bis einschließlich 25%/50%/75%/100%: 2/4/6/8 Punkte; Teilzeitbeschäftigte ohne außeruniversitäre Beschäftigung aber mit familiären Betreuungsaufgaben (z.B. gegenüber Minderjährigen, gegenüber Pflegebedürftigen ab einschließlich Pflegestufe 2) sind 100% Beschäftigten gleichzuhalten.
Glaubhaftgemachter Wunsch nach Gründung eines eigenen oder gemeinsamen haushalts oder nach Familiennachzug: 4 Punkte; Bei Vergabe von 4 Punkten ist zur Sicherstellung des Familiennachzugs bzw. der Begründung eines gemeinsamen haushalts im Vergabevorschlag die Wohnungsvergabe auf drei Jahre zu befristen; die Entfristung ist an den Nachweis des seit 1½ Jahren bestehenden gemeinsamen Wohnsitzes gebunden.
Glaubhaftgemachtes Wohnverhältnis Untermiete: 4 Punkte.
Glaubhaftgemachtes beengtes Wohnverhältnis: weniger als 15m2 pro Kopf: 4 Punkte.
Glaubhaftgemachte Gesundheitsgefährdung in Zusammenhang mit der Wohnung: 8 Punkte.
Nachgewiesener drohender Wohnungsverlust: innerhalb eines ½ Jahres 16 Punkte; innerhalb 1 Jahres: 8 Punkte.
Nachgewiesene finanzielle Leistungsfähigkeit des haushalts: monatliches Brutto-Einkommen bis einschließlich € 2000/4000/6000/8000: 16/12/8/4 Punkte; Der Wohnungsausschuss hat bei der Beurteilung der finanziellen Leistungsfähigkeit eines haushalts den von der Statistik Austria verlautbarten Verbraucherpreisindex oder ein an seine Stelle tretenden Index zu berücksichtigen. Basisjahr ist das Jahr 2023. Schwankungen der Indexzahl bis 10 % sind nicht zu berücksichtigen.
Glaubhaftgemachte hohe Miet- und Betriebskosten: mehr als 30% des monatlichen haushaltsbruttoeinkommens: 4 Punkte.
Glaubhaftgemachtes Beschäftigungsausmaß zur Universität: bis einschließlich 25%/50%/75%/100%: 4/8/12/16 Punkte; Teilzeitbeschäftigte ohne außeruniversitäre Beschäftigung aber mit familiären Betreuungsaufgaben (z.B. gegenüber Minderjährigen, Pflegebedürftigen ab einschließlich Pflegestufe 2) sind 100% Beschäftigten gleichzuhalten.
Glaubhaftgemachte Dauer des zu irgendeiner Zeit bestehenden Dienstverhältnisses zur Universität: ab 5/10 Jahre: 3/6 Punkte.
Glaubhaftgemachte einfache Wegstrecke Wohnung - Dienststelle: ab 80 km: 6 Punkte.
Angebot Tausch einer Universitätsmietwohnung: bei Änderung der Zahl der haushaltsangehörigen (z.B. Familienzuwachs oder Auszug) 16 Punkte.
Nachgewiesene fehlende Barrierefreiheit des Wohnhauses: bei nachgewiesener Mobilitäts-Einschränkung (Nachweis z.B. durch Behindertenpass nach dem Bundesbehindertengesetz mit Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“) einer/eines haushaltsangehörigen: 16 Punkte.
Aufnahme in einen Vergabevorschlag in den vergangenen drei Jahren an 2./3./4./oder jeder weiteren Stelle: je Aufnahme 8/6/4/2 Punkte.
Sonstige berücksichtigungswürdige Gründe im Einzelfall: Der gemeinsame Wohnungsausschuss kann ins Vergabeverfahren Aufgenommenen mit einstimmigem Beschluss bis zu 25 Punkte zuzählen; ein solcher Beschluss ist zu begründen.
haus- oder Wohnungseigentum eines haushaltsangehörigen ohne glaubhaftgemachte Absicht im Fall der Zuweisung aufzugeben: minus 25 Punkte; bei Nichtabzug von 25 Punkten ist zur Sicherstellung der Veräußerung des Eigentums im Vergabevorschlag die Wohnungsvergabe auf drei Jahre zu befristen; die Entfristung ist an den Nachweis der Veräußerung des Eigentums gebunden.
(3) Bei Punktegleichheit zweier oder mehrerer Wohnungssuchenden legt der gemeinsame Wohnungsausschuss die Reihung der Punktegleichen innerhalb ihrer Punktezahl fest.
(4) Personen, die in keinem Dienstverhältnis zur Universität stehen und den Tausch einer Universitätsmietwohnung anbieten, hat der gemeinsame Wohnungsausschuss unter Berücksichtigung der Interessen aller Wohnungssuchenden einstimmig einer haushaltskategorie sowie eine Punktezahl im Vergabevorschlag zuzuweisen. Sowohl die Zuweisung zu einer haushaltskategorie als auch die zugewiesene Punktezahl sind im Vergabevorschlag zu begründen.
(5) Für die Aufnahme einer Wohnungswerberin oder eines Wohnungswerbers in den Vergabevorschlag gemäß § 6. Abs. 1 und die Zuordnung der Platzziffer derselben oder desselben in diesem sind folgende Umstände keine Kriterien und bleiben außer Betracht:
- Die Zugehörigkeit der Vormieterin oder des Vormieters zu einer bestimmten Personengruppe (Universitätsprofessorinnen und Universitätsprofessoren, anderes wissenschaftliches Personal, allgemeine Universitätsbedienstete, Lehrlinge);
- Die Zugehörigkeit der Vormieterin oder des Vormieters zu einer bestimmten Organisationseinheit (MUI, LFU, ,,Mozarteum", Fakultät, Fachbereich, Department, Institut, Sektion oder Universitätsklinik) ;
- Die Zugehörigkeit der Wohnungswerberin oder des Wohnungswerbers zu einer bestimmten Personengruppe (Universitätsprofessorinnen und Universitätsprofessoren, anderes wissenschaftliches Personal, allgemeine Universitätsbedienstete, Lehrlinge);
- Die Zugehörigkeit der Wohnungswerberin oder des Wohnungswerbers zu einer bestimmten Organisationseinheit (MUI, LFU, ,,Mozarteum", Fakultät, Fachbereich, Department, Institut, Sektion oder Universitätsklinik).
Vergabevorschlag
§ 6. (1) Der gemeinsame Wohnungsausschuss beschließt mit einfacher Stimmenmehrheit, möglichst aber in einhelliger Willensbildung, unter Beachtung der haushaltskategorien und Richtgrößen (§ 5. Abs. 1), auf der Grundlage des den Vergabekriterien zu Grunde gelegten Punktesystems (§ 5. Abs. 2) für jede neu zu vergebende Universitätsmietwohnung einen Vergabevorschlag. Der Vergabevorschlag besteht aus einer gereihten Liste jener Wohnungswerberinnen und Wohnungswerbern, die gemäß § 4. Abs. 6 erklärt haben, dass sie im Falle der Zuweisung bereit sind, die Wohnung zu mieten.
(2) Bei jeder Wohnungswerberin und jedem Wohnungswerber, die oder der gemäß § 4. Abs. 6 erklärt, dass sie oder er im Falle der Zuweisung bereit ist, die Wohnung zu mieten, sind im Vergabevorschlag die vom gemeinsamen Wohnungsausschuss auf der Grundlage der Vergabekriterien beschlossene Punktezahl (§ 5. Abs. 2) und die damit in Verbindung stehenden Vergabekriterien anzugeben. Hat der gemeinsamen Wohnungsausschuss die im Punktesystem genannten sonstigen berücksichtigungswürdigen Gründe im Einzelfall in seine Entscheidung einfließen lassen, so sind diese Gründe im Vergabevorschlag anzuftihren. Legt der gemeinsame Wohnungsausschuss die Reihung von Punktegleichen innerhalb ihrer Punktezahl fest, so sind die Gründe für die Reihung anzugeben.
(3) Die oder der geschäftsführende Vorsitzende formuliert den Vergabevorschlag. Er berücksichtigt dabei neben dem Verlauf des Vergabeverfahrens auch Abs. (1) und (2). Den Vergabevorschlag legt die oder der geschäftsführende Vorsitzende den Vorsitzenden der an der MUI und an der LFU eingerichteten Betriebsräte und Dienststellenausschüsse zur Unterschrift vor.
(4) Der von den Vorsitzenden der an der MUI und an der LFU eingerichteten Betriebsräte und Dienststellenausschüsse unterschriebene Vergabevorschlag wird von der oder dem geschäftsführenden Vorsitzenden an die Rektorin oder den Rektor der MUI und an die Rektorin oder den Rektor der LFU unter Einem gerichtet.
Wohnungszuweisungsbeschluss
§ 7. (1) Die Rektorin oder der Rektor der MUI und die Rektorin oder der Rektor der LFU oder eine von ihr oder ihm damit Bevollmächtige oder Bevollmächtigter fassen für jede zu vergebende Universitätsmietwohnung in gemeinsamer Willensbildung einen Wohnungszuweisungsbeschluss. Der Wohnungszuweisungsbeschluss wird an die Wohnbaugesellschaft, die Eigentümerin der wieder zu vergebenden Universitätsmietwohnung ist, gerichtet.
(2) Die bisherige Praxis, dass sich die Rektorin oder der Rektor der MUI und die Rektorin oder der Rektor der LFU oder die von ihr oder ihm dazu Bevollmächtigte oder der Bevollmächtigte bei der Erstellung des Wohnungszuweisungsbeschlusses mit den Vorsitzenden der an der MUI und an der LFU eingerichteten Betriebsräte und Dienststellenausschüsse und der oder dem geschäftsführenden Vorsitzenden des gemeinsamen Wohnungsausschusses beraten, wird weitergeführt.
(3) Die Rektorin oder der Rektor der MUI und die Rektorin oder der Rektor der LFU sind an den vom gemeinsamen Wohnungsausschuss erstellten Vergabevorschlag inhaltlich nicht gebunden.
Zuweisung einer Universitätsmietwohnung
§ 8. Die jeweilige Rektorin oder der jeweilige Rektor der MUI und die jeweilige Rektorin oder der jeweilige Rektor der LFU weisen die wieder zu besetzende Universitätsmietwohnung einer oder einem Angehörigen der in § 2. Abs. (1) genannten Personengruppen dadurch zu, dass sie der Wohnbaugesellschaft, die Eigentümerin der wieder zu vergebenden Universitätsmietwohnung ist, mitteilen, dass diese mit dieser Wohnungswerberin oder mit diesem Wohnungswerber einen Mietvertrag abzuschließen hat.
Dauer der Zuweisung
§ 9. (1) Die Rektorin oder der Rektor der MUI und die Rektorin oder der Rektor der LFU oder die von ihr oder ihm dazu Bevollmächtigte oder der Bevollmächtigte informieren die geschäftsführende Vorsitzende oder den geschäftsführenden Vorsitzenden des gemeinsamen Wohnungsausschusses vom Ausscheiden aus dem der MUI oder der LFU zugeordneten Dienst, Arbeits- oder Ausbildungsverhältnis einer oder eines Angehörigen der in § 2. Abs. (1) genannten Personengruppen, der oder dem eine Universitätsmietwohnung zugewiesen wurde.
(2) Seitens der Rektorin oder des Rektors der MUI und der Rektorin und des Rektors der LFU bleibt die Zuweisung einer Universitätsmietwohnung solange aufrecht, wie die oder der Angehörige der in § 2. Abs. (1) genannten Personengruppen, der oder dem eine Universitätsmietwohnung zugewiesen wurde - unbeschadet des Abs. (5) - in einem der MUI, der LFU oder dem ,,Mozarteum" zugeordneten Dienst- oder Arbeitsverhältnis steht.
(3) Eine Freistellung gemäß § 160 BDG oder § 49d VBG, ein Sonderurlaub gemäß § 74 BDG oder § 29aVBG, ein Karenzurlaub gemäß § 75 BDG oder § 29b VBG oder § 75c BDG oder §29e VBG oder ein im Zusammenhang mit einer Elternschaft einschließlich der Zeiten des Beschäftigungsverbotes stehender Karenzurlaub sowie Zeiten der Ableistung des ordentlichen Präsenz- Ausbildungs- oder Zivildienstes unterbrechen die Zuweisung einer Universitätsmietwohnung nicht und führen als solche nicht zum Widerruf der Zuweisung.
(4) Wenn die oder der Angehörige der in § 2. Abs. (1) genannten Personengruppen, der oder dem eine Universitätsmietwohnung zugewiesen wurde aus dem der MUI, der LFU oder dem ,,Mozarteum" zugeordneten Dienst-, Arbeits- oder Ausbildungsverhältnis ausscheidet, entscheiden die Rektorin oder der Rektor der MUI und die Rektorin oder der Rektor der LFU oder die von ihr oder ihm dazu Bevollmächtigte oder der Bevollmächtigte in gemeinsamer Willensbildung - unbeschadet des Abs. (5) - frühestens nach Ablauf eines Jahres über den Widerruf der Zuweisung der Universitätsmietwohnung. § 7. Abs. 2 ist sinngemäß anzuwenden. Eine Zuweisung endet unmittelbar, wenn von der Mieterin oder dem Mieter oder der Eigentümerin der Universitätsmietwohnung das Mietverhältnis beendet wird.
(5) Eine Emeritierung gemäß § 163 BDG in Verbindung mit § 247e BDG, ein Übertritt oder eine Versetzung in den Ruhestand gemäß §§ 13 bis § 15c, § 163 oder § 171a BDG oder eine Kündigung des Arbeitsverhältnisses gemäß § 32 Abs. 2 Z 8 VBG oder gemäß Angestelltengesetz aus dem in § 32 Abs. 2 Z. 8. VBG genannten Grund führen nicht zum Widerruf der Zuweisung einer Universitätsmietwohnung.
(6) Der Tod einer oder eines Angehörigen der in § 2. Abs. (1) genannten Personengruppen, der oder dem eine Universitätsmietwohnung zugewiesen wurde, beendet die Zuweisung dieser Universitätsmietwohnung nicht, wenn die überlebende Ehegattin oder der überlebende Ehegatte, die überlebende eingetragene Partnerin oder der eingetragene Partner, die überlebende Lebensgefährtin oder der überlebende Lebensgefährte in das Mietverhältnis der oder des verstorbenen Angehörigen der in § 2. Abs. (1) genannten Personengruppen eintritt. Für eine Lebensgefährtin oder einen Lebensgefährten gilt dies nur, wenn sie oder er unmittelbar vor dem Zeitpunkt des Todes mindestens drei Jahre lang ohne Unterbrechung in einem gemeinsamen haushalt mit derjenigen oder demjenigen gelebt hat, dem die Universitätsmietwohnung zugewiesen worden war.
Wahrung der Interessen der Wohnungsuchenden
§ 10. (1) Zur Wahrung der Interessen der Wohnungswerberinnen und Wohnungswerber, deren Antrag auf Zuweisung einer Universitätsmietwohnung bisher nicht entsprochen werden konnte, und um zu gewährleisten, dass die zugewiesenen Universitätsmietwohnungen nicht durch wahrheitswidrige Angaben im Bewerbungsbogen oder Vergabeverfahren erlangt werden, oder sicherzustellen, dass die zugewiesenen Universitätsmietwohnungen ausschließlich zur Befriedigung des dringenden Wohnbedürfnisses der Angehörigen der in § 2 Abs. 1 genannten Personengruppen dienen und als Hauptwohnsitz ,,zu Wohnzwecken" verwendet werden, kann der gemeinsame Wohnungsausschuss durch einstimmigen Beschluss ein Verfahren zur Überprüfung des Vergabeverfahrens oder der widmungsgemäßen Nutzung einer Universitätsmietwohnung einleiten.
(2)Die oder der geschäftsführende Vorsitzende des gemeinsamen Wohnungsausschusses teilt der Mieterin oder dem Mieter dieser Universitätsmietwohnung den Beschluss, ein Verfahren zur Überprüfung des Vergabeverfahrens oder der widmungsgemäßen Nutzung einer Universitätsmietwohnung einzuleiten, mit, übermittelt eine diesbezügliche, vom gemeinsamen Wohnungsausschuss erstellte Sachverhaltsdarstellung und fordert sie oder ihn auf, gegenüber dem Wohnungsausschuss innerhalb von sechs Wochen schriftlich dazu Stellung zu nehmen.
(3) Nach Einlangen der Stellungnahme der derzeitigen Mieterin oder des derzeitigen Mieters dieser Universitätsmietwohnung oder nach dem ergebnislosen Ablauf der ftir die Abgabe der Stellungnahme der Mieterin oder des Mieters gesetzten Frist, befasst die oder der geschäftsführende Vorsitzende den gemeinsamen Wohnungsausschuss in einer weiteren Sitzung erneut mit der Angelegenheit.
(4) Wenn der gemeinsame Wohnungsausschuss zur Auffassung gelangt, dass die derzeitige Mieterin oder der derzeitigen Mieter im Bewerbungsbogen oder Vergabeverfahren wahrheitswidrige Angaben gemacht hat, die zur Zuweisung der Wohnung an sie oder ihn geführt haben, oder er bei der Benützung dieser Universitätsmietwohnung durch die derzeitige Mieterin oder den derzeitigen Mieter die Nutzungswidmung als nicht erfüllt ansieht und daher die weitere Benützung dieser Universitätsmietwohnung durch die derzeitige Mieterin oder den derzeitigen Mieter als sachlich nicht (mehr) gerechtfertigt betrachtet, fasst er einstimmig den Beschluss, die Mieterin oder den Mieter aufzufordern, den Mietvertrag bezüglich dieser Universitätsmietwohnung innerhalb von sechs Monaten bei der Wohnbaugesellschaft, die Eigentümerin der Universitätsmietwohnung ist, zu kündigen oder, wenn sie oder er dieser Aufforderung nicht Folge zu leisten beabsichtigt, innerhalb von acht Wochen gegenüber dem gemeinsamen Wohnungsausschuss eine Stellungnahme mit der Angabe ihrer oder seiner Gründe abzugeben, warum sie oder er die Kündigung dieser Universitätsmietwohnung durch sie oder ihn als sachlich nicht gerechtfertigt betrachte. Die oder der geschäftsführende Vorsitzende des gemeinsamen Wohnungsausschusses teilt diesen Beschluss der Mieterin oder dem Mieter dieser Universitätsmietwohnung schriftlich und unter Beifügung der auf den aktuellen Stand gebrachten Fassung der Sachverhaltsdarstellung mit.
(5) Wenn die Universitätsmietwohnung von der Mieterin oder dem Mieter innerhalb der in Abs. (4) angegebenen Frist gekündigt wird, ist das Verfahren zur Überprüfung des Vergabeverfahrens oder der widmungsgemäßen Nutzung der Universitätsmietwohnung für den gemeinsamen Wohnungsausschuss abgeschlossen.
(6) Wenn die Mieterin oder der Mieter bekannt gibt, dass sie oder er die Kündigung der Universitätsmietwohnung durch sie oder ihn als sachlich nicht gerechtfertigt betrachtet und dazu eine Stellungnahme gemäß Abs. (4) abgibt, und dann, wenn die Mieterin oder der Mieter zur Abgabe innerhalb der für die Abgabe einer Stellungnahme gesetzten Frist überhaupt nicht reagiert, befasst die oder der geschäftsführende Vorsitzende den gemeinsamen Wohnungsausschuss in einer weiteren Sitzung erneut mit der Angelegenheit. Gelangt in dieser Sitzung der gemeinsame Wohnungsausschuss zur Auffassung, dass die weitere Nutzung der Universitätsmietwohnung durch die derzeitige Mieterin oder den derzeitigen Mieter nicht oder nicht mehr gerechtfertigt ist, beantragt der gemeinsame Wohnungsausschuss mit einstimmigem Beschluss bei der Rektorin oder dem Rektor der MUI und der Rektorin oder dem Rektor der LFU die Zuweisung der Universitätsmietwohnung zu widerrufen. Der Antrag ist von der oder dem geschäftsführenden Vorsitzenden des gemeinsamen Wohnungsausschusses unter Beifügung der auf den aktuellen Stand gebrachten Sachverhaltsdarstellung und einer allfälligen Stellungnahme der Mieterin oder des Mieters schriftlich den Vorsitzenden der an der MUI und an der LFU eingerichteten Betriebsräte und Dienststellenausschüsse in Einem zur Unterschrift vorzulegen. Den von den Vorsitzenden der an der MUI und an der LFU eingerichteten Betriebsräten und Dienststellenausschüssen unterzeichneten Antrag übermittelt die oder der geschäftsführende Vorsitzende der jeweiligen Rektorin oder dem jeweiligen Rektor der MUI und der jeweiligen Rektorin oder dem jeweiligen Rektor der LFU in Einem.
(7) Die Rektorin oder der Rektor der MUI und die Rektorin oder der Rektor der LFU sind an den vom gemeinsamen Wohnungsausschuss beschlossenen und von den Vorsitzenden der an der MUI und an der LFU eingerichteten Betriebsräten und Dienststellenausschüssen mit ihrer Unterschrift versehenen Antrag auf Widerruf der Zuweisung inhaltlich nicht gebunden.
(8) Die Rektorin oder der Rektor der MUI und die Rektorin oder der Rektor der LFU oder die von ihr oder ihm dazu Bevollmächtigte oder der Bevollmächtigte entscheiden über den Widerruf der Zuweisung der Universitätsmietwohnung und die weitere Vorgehensweise in gemeinsamer Willensbildung. § 7. Abs. 2 ist sinngemäß anzuwenden.
Verlautbarungen im Mitteilungsblatt der Universität Innsbruck
Kundmachung im Mitteilungsblatt vom 24.10.2016, 4. Stück, Nr. 52
ehemalige Fassungen:
Vereinbarung zum Verfahren zur Vergabe von Universitätsmietwohnungen an der LFU und der MUI (kundgemacht im Mitteilungsblatt vom 15.12.2004)
Vereinbarung zum Verfahren zur Vergabe von Universitätswohnungen an der Medizinischen Universität Innsbruck und an der Universität Innsbruck (kundgemacht im Mitteilungsblatt vom 02.04.2009)