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Richtlinie des Rektorats über Rechte am geistigen Eigentum, Diensterfindungen und Verwertung von Forschungsergebnissen der Dienstnehmer/innen der Universität Innsbruck – IPR-Richtlinien (Intellectual Property Rights) – Universität Innsbruck

Richtlinie des Rektorats über Rechte am geistigen Eigentum, Diensterfindungen und Verwertung von Forschungsergebnissen der Dienstnehmer/innen der Universität Innsbruck – IPR-Richtlinien (Intellectual Property Rights)

"Die Universitäten sind berufen, der wissenschaftlichen Forschung ... zu dienen und hiedurch auch verantwortlich zur Lösung der Probleme des Menschen sowie zur gedeihlichen Entwicklung der Gesellschaft und der natürlichen Umwelt beizutragen.“ (§ 1 S 1 UG 2002). Grundlagenforschung und Innovation sind also Kernkompetenzen der Universität und damit zugleich (Arbeits-)Auftrag ihrer Mitarbeiter:innen. Die dabei geschaffenen Leistungen sollen der Gesellschaft zu Gute kommen; zugleich stellen sie – zum Teil beträchtliche – Werte dar, die sich auch finanziell niederschlagen können und sollen, indem sie als „geistiges Eigentum“ verwertet werden.

Durch das Inkrafttreten des UG 2002 mit 01.01.2004 hat sich die rechtliche Lage der Verwertung dieses geistigen Eigentums gegenüber früher verändert. Als Aufgaben wurden den Universitäten die „Unterstützung der Nutzung und Umsetzung ihrer Forschungsergebnisse in der Praxis und Unterstützung der gesellschaftlichen Einbindung von Ergebnissen der Entwicklung und Erschließung der Künste“ (§ 3 Z 8 UG 2002) zugewiesen.

Um dieser neuen Situation gerecht werden zu können, wurde den Universitäten das Recht zugesprochen, Erfindungen ihrer Dienstnehmer/innen, so genannte Diensterfindungen, aufzugreifen (siehe dazu § 106 Abs 2 UG 2002 sowie unten B). Dies war ein wichtiger Schritt auf dem Weg zur besseren Einbindung der Wirtschaft in die Forschungsfinanzierung, denn nur wenn die Universität im Besitz der Rechte an den Forschungsergebnissen ist, kann sie auch in Verhandlungen mit potentiellen Kooperationspartnern effiziente Regelungen über die Verwendung des entstandenen Wissens durchsetzen.

Um den Forschern/innen der Universität Innsbruck größtmögliche Unterstützung bei der Abwicklung von Diensterfindungen und der darauf folgenden Verwertung von Forschungsergebnissen zu bieten, hat das Rektorat der Universität Innsbruck eine Patentberatungsstelle im projekt.service.büro eingerichtet. Die Ansiedlung der Patentberatungsstelle im projekt.service.büro wurde ganz bewusst gewählt, um eine möglichst frühe Einbindung der Patentberater:innen in die Forschungsvorhaben zu gewährleisten. Gerade im Vorfeld von Forschungs- und Kooperationsprojekten ist es wichtig, die Wissenschafter:innen in Rechtsfragen zu unterstützen, wie etwa durch die Gestaltung von Forschungs- und Kooperationsverträgen. Die frühe Abklärung, wie mit geistigem Eigentum umgegangen wird, hilft sowohl den Forschern/innen als auch den beteiligten Unternehmenspartnern und bietet allen Beteiligten Rechtssicherheit. Wie im Konkreten vorgegangen werden soll, wird anhand der hier vorliegenden Richtlinien erläutert.

Der Universität Innsbruck stehen als Dienstgeberin verschiedene Rechte am geistigen Eigentum ihrer Dienstnehmer:innen zu. Diese Rechte betreffen Patent- und Gebrauchsmusterrechte, sowie die Rechte an Computerprogrammen, Datenbanken, Mustern, Gemeinschaftsgeschmacksmustern (eingetragen oder nicht), Halbleitertopographien und Sorten.

Im Einzelnen stehen der Universität Innsbruck folgende Rechte zu:

  • ein Aufgriffsrecht an Diensterfindungen (§ 7 Abs 2 und 3 Patentgesetz in Verbindung mit § 16 Abs 2 und 3 UG 2002, § 7 Gebrauchsmustergesetz mit Verweis auf das Patentgesetz), z.B. für Patente und Gebrauchsmuster,
  • ein unbeschränktes Werknutzungsrecht (§ 40b Urheberrechtsgesetz) an Computerprogrammen, die in Erfüllung der dienstlichen Obliegenheiten geschaffen wurden, sofern nichts anderes vereinbart wurde,
  • ein unbeschränktes Werknutzungsrecht an Datenbanken, wenn sie in Erfüllung der dienstlichen Obliegenheiten von einem/einer Dienstnehmer/in geschaffen wurden und wenn nichts anderes vereinbart wurde (§ 40f Urheberrechtsgesetz),
  • der Musterschutz bei Mustern eines Dienstnehmers/einer Dienstnehmerin im Arbeitsgebiet der Universität, in dem der/die Dienstnehmer/in tätig ist, wenn die Tätigkeit, die zu dem Muster geführt hat, zu den dienstlichen Obliegenheiten des/der Dienstnehmers/in gehört, und nichts anderes vereinbart wurde (§ 7 Abs 2 Musterschutzgesetz),
  • das Recht auf das Gemeinschaftsgeschmacksmuster (eingetragen oder auch nicht), wenn es von einem/r Dienstnehmer:in in Ausübung seiner/ihrer Aufgaben oder nach den Weisungen seiner/ihrer Dienstgeberin entworfen wurde, sofern nicht anderes vereinbart wurde (Art 14 Abs 3 Verordnung (EG) Nr. 6/2002 des Rates vom 12. Dezember 2001 über das Gemeinschaftsgeschmacksmuster).
  • der Anspruch auf Schutz bei Halbleitern, die im Rahmen eines Dienstverhältnisses geschaffen wurden, wenn nichts anderes vereinbart wurde (§ 3 Abs 2 Halbleiterschutzgesetz),
  • nach § 7 Abs 4 Sortenschutzgesetz finden für Entdeckungen und Züchtungen durch Dienstnehmer/innen die einschlägigen Vorschriften des Patentgesetzes (§§ 6-19) Anwendung.

Alle anderen Rechte am geistigen Eigentum, insbesondere die Urheberrechte und die damit verbundenen Werknutzungsrechte, verbleiben, sofern die Werknutzungsrechte betreffend nichts Anderes vereinbart wurde, beim jeweiligen Dienstnehmer/bei der jeweiligen Dienstnehmerin (z. B. für Publikationen).

In begründeten Fällen können Marken von der Universität auf Kosten der Universität eingetragen werden.

Für Diensterfindungen gilt das unter B. angeführte Verfahren. In allen anderen oben genannten Fällen sind die Patentberater:innen des projekt.service.büros ehestmöglich zu kontaktieren.

Gemäß § 106 Abs 2 und Abs 3 UG 2002 steht der Universität Innsbruck das Recht zu, Diensterfindungen für sich gänzlich oder zum Teil in Anspruch zu nehmen. Eine Diensterfindung ist nach § 7 Abs 3 Patentgesetz die Erfindung eines/einer Dienstnehmers/in, wenn sie ihrem Gegenstande nach in das Arbeitsgebiet der Universität fällt und wenn

  1. entweder die Tätigkeit, die zu der Erfindung geführt hat, zu den dienstlichen Obliegenheiten des/der Dienstnehmers/in gehört oder - 162
  2. wenn der/die Dienstnehmer/in die Anregung zu der Erfindung durch seine/ihre Tätigkeit an der Universität erhalten hat oder
  3. das Zustandekommen der Erfindung durch die Benützung der Erfahrungen oder der Hilfsmittel der Universität wesentlich erleichtert worden ist.

Die Universität Innsbruck ist betreffend derartiger Diensterfindungen, die an der Universität Innsbruck im Rahmen eines öffentlich-rechtlichen oder privatrechtlichen Dienst- oder Ausbildungsverhältnisses zum Bund oder im Rahmen eines Arbeits- oder Ausbildungsverhältnisses zur Universität Innsbruck gemacht werden, einem öffentlich-rechtlichem Dienstgeber gleichgestellt, weshalb es keiner weiteren Vereinbarung bedarf, um das Aufgriffsrecht ausüben zu können (§ 106 Abs 2 UG 2002). Das Absolvieren eines Studiums gilt nicht als Ausbildungsverhältnis im Sinne von § 106 UG 2002. Liegt während des Studiums ein Anstellungsverhältnis mit der Universität vor, gilt das Aufgriffsrecht der Universität wie oben dargestellt.

Für Diensterfindungen ist folgende Vorgangsweise einzuhalten:

  1. Der/die Dienstnehmer/in hat die Diensterfindung unverzüglich dem Rektorat (d.h. dem für Diensterfindungen zuständigen Mitglied des Rektorats) zur Kenntnis zu bringen. Dies geschieht in Form einer Erfindungsmeldung an die Patentberater/innen des projekt.service.büros. Die dafür notwendigen Formulare sind auf der Homepage des projekt.service.büros abrufbar: https://www.uibk.ac.at/projektservice/ipr/forms/erfindungsmeldung_invention-disclosure-form.docx.
  2. Verpflichtet zur Meldung der Diensterfindung sind alle Dienstnehmer/innen der Universität Innsbruck, unabhängig von der Art des Anstellungsverhältnisses. Dies gilt auch für Dienstnehmer/innen, die über §§ 26 oder 27 Projekte angestellt sind. § 26-Projektmitarbeiter/innen beachten bitte besonders E. Die Meldepflicht umfasst sowohl gänzlich an der Universität Innsbruck entstandene Diensterfindungen als auch solche, die nur zum Teil an der Universität entstanden sind. Insbesondere sind alle beteiligten Erfinder/innen, sowohl universitätsinterne als auch -externe, sowie alle zugrundeliegenden Verträge mit Dritten in der Erfindungsmeldung anzugeben.
  3. Ein Unterlassen der Meldung einer Diensterfindung oder falsche Angaben können den/die Dienstnehmer/in schadenersatzpflichtig machen.
  4. Der Universität Innsbruck steht in Bezug auf die Studierenden kein Aufgriffsrecht zu, sofern Studierende nicht in einem Dienstverhältnis zur Universität stehen. In beiderseitigem Einvernehmen können solche Erfindungen an die Universität Innsbruck übertragen werden. Hierfür sind gesonderte schriftliche Verträge zu schließen. Diese unterliegen der Zustimmung des laut Geschäftsordnung des Rektorats zuständigen Mitglieds des Rektorats. Diplomarbeiten und Dissertationen als solche stehen jedenfalls im Eigentum des jeweiligen Autors/ der jeweiligen Autorin.
  5. Der/die Dienstnehmer/in erhält eine schriftliche Bestätigung, sobald die Meldung der Diensterfindung vollständig im projekt.service.büro vorliegt. Ab diesem Zeitpunkt beginnt der Fristenlauf wie untenstehend (Absatz 7) beschrieben. Sollte die Meldung der Diensterfindung unvollständig sein, werden die Erfinder/innen von den Patentberater/innen im projekt.service.büro kontaktiert.
  6. Zu Dokumentations- und Beweiszwecken (z.B. für allfällige Patentstreitigkeiten) wird den Dienstnehmern/innen geraten, Laborbücher oder anderweitige Aufzeichnungen zu führen. Dies steht auch im Einklang mit den Regeln der guten wissenschaftlichen Praxis der Universität Innsbruck.
  7. Das projekt.service.büro leitet die Prüfung hinsichtlich einer möglichen Patentanmeldung ein und gibt dem/der Dienstnehmer/in so rasch wie möglich, aber spätestens innerhalb von 3 Monaten bekannt, ob die Universität Innsbruck die Diensterfindung zur Gänze aufgreift oder ein Benützungsrecht daran in Anspruch nehmen wird.
  8. Bis zur Entscheidung über den Aufgriff bzw. zur Patentanmeldung hat der/die Dienstnehmer/in die Erfindung geheim zu halten und neuheitsschädliche Handlungen (wie z.B. auch Tagungsberichte, Publikationen) zu unterlassen. Dies gilt für alle Personen, die von der Erfindung Kenntnis erlangt haben. Insbesondere sind Externe, die an der Entwicklung der Erfindung beteiligt waren oder von der Erfindung Kenntnis erlangt haben, im Vorfeld entsprechend vertraglich zu binden. Dies gilt auch für Studierende.
  9. Die Entscheidung über einen Aufgriff trifft das laut Geschäftsordnung des Rektorats zuständige Mitglied des Rektorats. Vom Aufgriff der Erfindung durch die Universität bzw. von der Freigabe der Erfindung (Nichtaufgriff) wird der/die Erfinder/in schriftlich verständigt.
  10. Die Prüfung der Patentfähigkeit, die Anfertigung der Patentschrift und die Eintragung ins Patentregister werden über das projekt.service.büro der Universität Innsbruck abgewickelt. Die Universität Innsbruck geht für die dafür anfallenden Kosten in Vorleistung.
  11. Wird eine Diensterfindung von der Universität Innsbruck aufgegriffen, so legen Erfinder/in und projekt.service.büro nach Möglichkeit gemeinsam eine bestmögliche Verwertungsstrategie fest. Diese benötigt die Zustimmungen des laut Geschäftsordnung des Rektorats zuständigen Mitglieds des Rektorats.
  12. Greift die Universität Innsbruck die Erfindung auf oder nimmt für sich ein Benützungsrecht daran in Anspruch, so steht dem/der Dienstnehmer/in eine Erfindervergütung entsprechend D. zu. Für den Fall, dass die Universität Innsbruck nicht aufgreift, stehen die Rechte an der Diensterfindung dem/der Erfinder/in zu.

Die Interessen der Universität Innsbruck müssen im Bereich der Verwertung der Rechte am geistigen Eigentum gewahrt werden, sofern die Rechte bei der Universität liegen (siehe oben Punkt A). Besonderes Augenmerk auf die Rechte der Universität ist bei Kooperationen mit Unternehmen zu legen. Umgekehrt sind die Dienstnehmer/innen der Universität verpflichtet, die Rechte Dritter am geistigen Eigentum zu wahren und den Patentberatern/innen zur Kenntnis zu bringen. Ansprüche Dritter gegen die Universität in diesem Zusammenhang könnten andernfalls dienstrechtliche bzw. schadenersatzrechtliche Konsequenzen haben.

Die folgenden Vorgaben sollen sicher stellen, dass die beihilfen- und wettbewerbsrechtlichen Bestimmungen eingehalten werden.

Formen der Zusammenarbeit sind unter anderem:

  • gemeinsame Projekte der Universität mit anderen Forschungseinrichtungen
  • gemeinsame Projekte der Universität mit Unternehmen (Wirtschaftskooperationen)
  • gemeinsame Projekte mit öffentlichen Einrichtungen, Non-Governmental Organisations (NGOs) und Vereinen
  • jegliche Form der Auftragsforschung
  • jegliche Form von Untersuchung und Befundung im Auftrage Dritter
  • jegliche Form von staatlich autorisierter technischer Prüf- und Gutachtertätigkeit im Auftrage Dritter

Die Universität Innsbruck kann ihre Rechte am geistigen Eigentum (siehe oben A.) sowohl selbst verwerten als auch an Dritte übertragen.

Verträge mit Dritten (insbesondere im Zusammenhang mit § 27 als auch § 26 UG 2002), die die Rechte der Universität berühren, sowie Änderungen solcher Verträge (z.B. Verlängerungen der Laufzeit) sind dem projekt.service.büro zur Genehmigung vorzulegen. Diese benötigen die Zustimmungen des laut Geschäftsordnung des Rektorats zuständigen Mitglieds des Rektorats.

Auch wenn vertraglich vereinbart ist, dass Rechte an Dritte übertragen werden, so steht das Aufgriffsrecht trotzdem der Universität Innsbruck zu. In der Folge wird die Universität Innsbruck in Erfüllung des Vertrages die Rechte an den Dritten abgeben. Ein direktes Aufgriffsrecht des Dritten besteht nicht.

Bei Neuabschluss von Verträgen sollten folgende Punkte – sofern relevant – explizit geregelt werden:

  • Definition des eingebrachten Know-hows
  • Regelung des Eigentums an im Projekt entwickelten Ergebnissen
  • Regelung der Verwertung der Ergebnisse durch die Partner
  • Werden die Verwertungsrechte gänzlich oder teilweise einem Dritten übertragen, so ist der Wert der Rechte abzugelten. Dabei sind besonders die beihilfen- und wettbewerbsrechtlichen Regeln der EU zu beachten (Beihilfenrechtsrahmen).
  • Bei einer Übertragung von Rechten ist die Refundierung einer Erfindervergütung im Vertrag festzuhalten oder in den Gesamtkosten des Projektes zu berücksichtigen. Außerdem sind die der Universität Innsbruck entstandenen Kosten für die Sicherung des geistigen Eigentums (anteilig) zu ersetzen.
  • Die Verwendung der Ergebnisse für die Zwecke der Lehre und Forschung muss bei gemeinsamen Projekten mit Dritten möglich sein. Von diesem Erfordernis kann im Falle von Auftragsforschung in begründeten Ausnahmefällen abgewichen werden. Dafür ist die Zustimmung des laut Geschäftsordnung des Rektorats zuständigen Mitglieds des Rektorats notwendig.
  • Bei Auftragsforschung ist neben der Deckung der Vollkosten ein marktüblicher Gewinn einzukalkulieren.

Verträge sind nur rechtswirksam, wenn sie entsprechend den Vollmachten und Ermächtigungen unterzeichnet werden. Dabei ist zu beachten, dass die Unterschriftsberechtigung gemäß § 26 und § 27 UG 2002 nicht das Recht umfasst, über die Rechte der Universität Innsbruck an deren geistigen Eigentum zu verfügen, d.h. alle diesbezüglichen Verträge sind dem projekt.service.büro vor Unterschrift vorzulegen. Diese Verträge unterliegen der Zustimmung des laut Geschäftsordnung des Rektorats zuständigen Mitglieds des Rektorats.

Dem/der Erfinder/in gebührt nach dem Patentgesetz eine Erfindervergütung (§ 8 Abs 1 Patentgesetz). Dem/der Erfinder/in steht daher nach Abzug der Kosten (Patentanwalt, Gebühren, Kosten von Verwertungsstellen, etc.) eine angemessene Erfindervergütung anteilig an den Nettoverwertungserlösen zu. Der Anspruch entsteht dem Grunde nach mit der Überlassung bzw. der Einräumung des Benutzungsrechtes und wird nach Eingang von Verwertungserlösen und nach Abzug der entstandenen Kosten zur Zahlung fällig. Dem Betriebsrat wird die mit dem Erfinder/der Erfinderin vereinbarte Höhe der Erfindervergütung zur Information mitgeteilt.

Sind mehrere Erfinder/innen beteiligt, so richtet sich das Verhältnis der Verteilung der Erlöse an die Erfinder/innen nach dem jeweiligen Prozentsatz (Erfinderanteil) in der Erfindungsmeldung.

Keine Erfindervergütung steht zu, wenn der/die Dienstnehmer/in ausdrücklich zur Erfindertätigkeit angestellt ist und auch tatsächlich damit vorwiegend beschäftigt ist und wenn die ihm/ihr obliegende Erfindertätigkeit zu der Erfindung geführt hat. Dies gilt dann, wenn eine angemessene Vergütung schon in einem im Hinblick auf seine Erfindertätigkeit höheren Entgelt zu sehen ist (§ 8 Abs 2 Patentgesetz).

Die Auszahlung der Erfindervergütung erfolgt auf Basis der gesetzlichen Bestimmungen über die Lohnverrechnung

Auch Erfindungen von Mitarbeitern/innen im Rahmen von § 26-Projekten sind Diensterfindungen gem. § 106 UG 2002. Damit ergibt sich die Situation, dass der/die Projektleiter/in als Vertragspartner/in – auch – über Rechte an geistigem Eigentum verfügen soll oder will, die gar nicht ihm/ihr zustehen, sondern der Universität als Dienstgeberin. Verträge über § 26-Projekte benötigen daher in solchen Fällen einen durch die Universitätsleitung unterschriebenen entsprechenden Zusatz und sind dem projekt.service.büro vorzulegen.

Abweichungen

Abweichende Regelungen zu dieser Richtlinie bedürfen der Zustimmung des laut Geschäftsordnung des Rektorats zuständigen Mitglieds des Rektorats.

Diese Richtlinie wurde im mitteilungsblatt am 26.02.2009 veröffentlicht.


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