Mitteilungsblatt (59. Stück)
Studienjahr 2022/2023
Ausgegeben am 20. Juli 2023
59. Stück
Inhalt
735. Richtlinie des Rektorats betreffend Refundierung des Studienbeitrages bei Erwerbstätigkeit
I. Grundsätzliches
1. Nach ersatzlosem Auslaufen der Regelung des Studienbeitragserlasses für Berufstätige (Entfall des § 92 Abs. 1 Z 5 UG) sieht die Universität Innsbruck auch weiterhin eine befristete Möglichkeit vor, ordentlichen Studierenden unter bestimmten Voraussetzungen bereits eingezahlte Studienbeiträge zu refundieren, wenn sie ihr Studium wegen Erwerbstätigkeit nicht in der vorgesehenen Studienzeit beenden konnten. Diese Regelung wurde vom Rektorat am 12.7.2023 beschlossen und gilt für eingezahlte Studienbeiträge im Wintersemester 2022/2023 und Sommersemester 2023. Die konkrete Durchführung wird – da die Studienbeiträge zunächst zu entrichten sind und erst ex post an Berechtigte refundiert werden – erst 2023 stattfinden. Diese Regelung wird im Sommersemester 2024 evaluiert und gegebenenfalls verlängert.
2. Auf die Refundierung besteht kein Rechtsanspruch.
II. Voraussetzungen und Durchführung der Refundierung
1. Sowohl nicht selbstständig als auch selbstständig erwerbstätige ordentliche Studierende eines Bachelor-, master-, Diplom- oder Doktoratsstudiums können – sofern sie die nachstehenden Kriterien erfüllen - bei der Studienabteilung um Refundierung ansuchen. Nicht ansuchen können außerordentliche Studierende und Drittstaatsangehörige mit erhöhten Studienbeiträgen.
2. Voraussetzungen für die Refundierung sind:
a. ein entsprechender Studienfortschritt (mindestens 16 ECTS-Anrechnungspunkte) im abgelaufenen Studienjahr 2021/2022 (1. Oktober 2021 bis 30. September 2022) ist nachzuweisen
und
b. das steuerpflichtige Einkommen im Jahr 2022 muss über € 6801,90 brutto und unter € 25.000 brutto liegen; die Jahreshöchstgrenze gilt nicht für das wissenschaftliche und das allgemeine Universitätspersonal wenn das Arbeitsverhältnis zum Zeitpunkt der Antragstellung länger als sechs Monate gedauert hat.
c. Die erste Antragstellung setzt überdies voraus:
- bei Bachelorstudien: die Absolvierung von mindestens 120 ECTS -Anrechnungspunkten
- bei master- und Diplomstudien: die Absolvierung von mindestens 80 ECTS-Anrechnungspunkten
- bei Doktoratsstudien: die Absolvierung von mindestens 15 ECTS-Anrechnungspunkten
sowie das Vorliegen der Dissertationsvereinbarung.
d. Die Studienzeit, innerhalb derer eine Refundierung gewährt werden kann, darf folgende Höchstgrenzen (entspricht der doppelten Studiendauer) nicht überschreiten:
- bei Bachelorstudien: 12 Semester
- bei masterstudien: 8 Semester
- bei Diplomstudien: das Zweifache der im Curriculum/Studienplan festgesetzten Studiendauer
- bei Doktoratsstudien: 12 Semester.
3. Studierende eines Doktoratsstudiums können ihren Studienfortschritt – abweichend von Z. 2 lit. a - auch mittels einer Bestätigung der Hauptbetreuerin/des Hauptbetreuers nachweisen, wonach der Dissertationsfortschritt im Studienjahr 2021/2022 (1. Oktober 2021 bis 30. September 2022) mindestens der Leistung entspricht, um in insgesamt sechs Jahren die Dissertation abzuschließen.
4. Das Jahreseinkommen ist nachzuweisen durch:
a. Vorlage des Einkommensteuerbescheides oder
b. Vorlage des Jahreslohnzettels des Dienstgebers oder
c. Datenübermittlung – Lohnzettel/Meldungen/Mitteilungen aus finanzonlinebmf.gv.at.
5. Für im Wintersemester 2022/2023 eingezahlte Studienbeiträge kann ab 1. März 2023, für im Sommersemester 2023 eingezahlte Studienbeiträge kann ab 1. Oktober 2023 angesucht werden. Das Ansuchen kann längstens bis 30. September 2024 bei der Studienabteilung eingebracht werden.
Für das Rektorat:
Univ.- Prof. Dr. Veronika Sexl
Rektorin
736. Richtlinie über den Kostenersatz bei Auftragsforschung, Gutachten, Untersuchungen und Befundungen im Auftrag Dritter
Drittmittelforschungsarten
In der universitären Drittmittelforschung muss zwischen nichtwirtschaftlichen Tätigkeiten (Forschungsförderung, kooperative Forschung) und wirtschaftlichen Nebentätigkeiten (Auftragsforschung, Gutachtertätigkeit, Routineuntersuchungen sowie Befundungen) unterschieden werden.
- Bei Forschungsförderung handelt es sich um unabhängige Forschung mit Fördermitteln, für die keine bestimmte Gegenleistung zu erbringen ist. Der Geldgeber verlangt die Erstellung von Berichten (Zwischenberichte, Endberichte), den Nachweis über die richtlinienkonforme Verwendung der Fördergelder und gegebenenfalls die Nennung des Geldgebers in Publikationen sowie im Rahmen von Vorträgen. Darüber hinaus hat der Geldgeber keinerlei Ansprüche auf die Ergebnisse bzw. Übertragung von Rechten an diesen.
- Unter kooperativer Forschung wird die Forschungstätigkeit an einem gemeinsam festgelegten Forschungsgegenstand unter wirksamer, arbeitsteiliger Zusammenarbeit mit mindestens einem unabhängigen Partner mit Teilung der Risiken verstanden.
- Bei Auftragsforschung und Gutachtertätigkeit sowie bei Untersuchungen und Befundungen im Auftrag Dritter wird vom Auftraggeber eine Gegenleistung der Universität verlangt, zum Beispiel die Erbringung der vertraglich festgelegten Forschungstätigkeiten am festgelegten Forschungsgegenstand, die Abtretung von Rechten an den Forschungsergebnissen bzw. Verwertungsrechten oder die Erbringung einer Expertentätigkeit bzw. Forschungsdienstleistung.
Unter welche Kategorie ein konkreter Fall einzuordnen ist, wird vom zuständigen Mitglied des Rektorats anhand des jeweiligen Sachverhaltes entschieden. Operativ übernimmt diese Entscheidung das projekt.service.büro, und zu diesem Zweck ist jeder Vertrag vor seiner Unterfertigung diesem vorzulegen. Detaillierte Informationen zur Abgrenzung finden Sie im Uniwiki unter „Gegenüberstellung der Drittmittelforschungsarten“.
Wird ein Projekt als wirtschaftliche Nebentätigkeit eingestuft, so müssen für die Projektdurchführung über das VIS:online Tool Antrag Auftragsforschung Vollkosten kalkuliert und in weiterer Folge an die Auftraggeberin oder den Auftraggeber verrechnet werden.
Bitte beachten Sie, dass Auftragsforschungsprojekte als § 27 UG-Projekte durchzuführen sind. Auftragsforschungsprojekte gemäß § 26 UG sind aus steuerrechtlichen und haftungsrechtlichen Gründen von Seiten der Universitätsleitung der Universität Innsbruck nicht erwünscht.
Vollkosten
Vollkosten umfassen alle direkten und indirekten Kosten, einen branchenüblichen Gewinn sowie – falls zutreffend – eine Abgeltung für die Übertragung des geistigen Eigentums.
- Die direkten Kosten eines Projekts umfassen Personalkosten (Stammpersonal, drittmittelfinanziertes Personal), Sachkosten (Gerätekosten, Verbrauchsmaterialien), Reise- und Aufenthaltskosten, interne Verrechnungen (z.B. TVFA) sowie Drittkosten. Es müssen alle Kosten für das im Projekt eingesetzte wissenschaftliche Personal berücksichtigt werden. Im Falle der Projektleitung bedeutet dies, dass zumindest pro € 2.500 der gesamten Auftragssumme eine Stunde Arbeitsleistung während der gesamten Projektdauer zu kalkulieren ist.
- Die indirekten Kosten werden als Pauschalsatz über einen Gemeinkostenzuschlag errechnet. Die indirekten Kosten umfassen z.B. Mieten, Betriebskosten, Telefon- oder Administrationskosten. Der Gemeinkostenzuschlag wird auf die Kosten für das wissenschaftliche Personal aufgeschlagen und jährlich von der Abteilung für Budget & Controlling neu berechnet und festgelegt. Für Aufträge von Gebietskörperschaften (Bund, Land, Magistrat, Gemeinde) wird ein reduzierter Gemeinkostenzuschlag herangezogen.
- Weiters ist ein Gewinnanteil in Höhe von mindestens 3% einzurechnen.
- Falls es wahrscheinlich ist, dass im Rahmen der Projektdurchführung Diensterfindungen entstehen, ist vor Abschluss der Projektkalkulation mit dem projekt.service.büro Kontakt aufzunehmen und der mit dem projekt.service.büro abgestimmte Betrag für die Abgeltung der Übertragung des geistigen Eigentums in die Kalkulation aufzunehmen.
Kostenersatz
Die Universität Innsbruck ist aufgrund des Universitätsgesetzes 2002 gesetzlich (§ 27 Abs. 3 UG) verpflichtet, Kostenersatz für die Inanspruchnahme von Personal und Sachmitteln der Universität zur Durchführung von Auftragsforschung, Gutachten, Untersuchungen oder Befundungen einzuheben.
Der an die Universitätsleitung abzuführende Kostenersatz berechnet sich auf Basis der Gemeinkosten und entspricht 80% dieses Betrages. Sollte der Kostenersatz unter 16% der Auftragssumme liegen, muss das Auftragsentgelt soweit erhöht werden, dass zumindest 16% der Auftragssumme als Kostenersatz abgeführt werden können. Dies gilt auch im Falle von Aufträgen von Gebietskörperschaften.
Die Abrechnung des Kostenersatzes erfolgt am Ende der Laufzeit des Projekts, bei Routineuntersuchungen/Befundungen jedoch halbjährlich. Der Kostenersatz wird auf Basis der tatsächlichen Einnahmen/Kosten errechnet und eingehoben. Der Berechnung des Kostenersatzes wird der zum Zeitpunkt der Angebotslegung gültige Gemeinkostenzuschlagssatz zugrunde gelegt.
Bewilligungs-Workflow
Der interne Bewilligungs-Workflow an der Universität Innsbruck für Projekte, die als wirtschaftliche Nebentätigkeit einzuordnen sind, erfolgt über das VIS:online Tool Antrag Auftragsforschung. Hier müssen die Daten zum geplanten Projekt und eine Kurzbeschreibung der angedachten Projekttätigkeiten erfasst sowie die Kalkulation erstellt werden. Das projekt.service.büro prüft die Kalkulation und gibt diese frei bzw. bittet die Projektleitung um Nachbesserung. Sodann erfolgt die Freigabe durch die Institutsleitung elektronisch im System.
Das Legen eines Angebotes für ein Auftragsforschungsprojekt, eine Gutachtertätigkeit, eine Routineuntersuchung oder eine Befundung sowie die Durchführung eines Projekts dürfen erst nach Vorliegen der genannten Genehmigungen im VIS:online Tool erfolgen. Zu beachten ist, dass die Unterzeichnung des Angebotes durch die Institutsleitung erforderlich ist, bevor das Angebot nach außen gelegt wird. Nur die Institutsleitung ist zu diesem Zeitpunkt von Gesetzes wegen für die Universität vertretungsbefugt.
Da eine künftige Änderung der Gesetzeslage zur Umsatzsteuer nicht auszuschließen ist, ist in das Angebot immer ein Absatz bezüglich Umsatzsteuer gemäß den Vorgaben der Finanzabteilung aufzunehmen.
Nach Legung des Angebots ist von der/dem Projektdatenbankbeauftragten des Instituts der Antrag auf Auftragsforschung in die Projektdatenbank zu importieren. Sollte es sich bei einem Angebot um ein Zusatzangebot zu einem bestehenden Auftrag handeln, kann der zugrundeliegende Antrag in VIS:online dem bestehenden Projekt hinzugefügt werden. Mit der Freigabe durch die Institutsleitung ist zugleich deren Einverständnis zur Durchführung eines bestimmten Projektes gegeben, und der Projektleitung wird für den Fall der Beauftragung eine Bevollmächtigung für die im Rahmen des Projektes durchzuführenden Tätigkeiten erteilt, soweit sie aus den Mitteln dieses Projektes bedeckt werden können.
Das unterzeichnete Angebot ist zudem als Dokument in die Projektdatenbank zu laden. Sollte über einen Auftrag kein separater Vertrag erstellt, sondern lediglich ein Angebot gelegt werden, das in weiterer Folge vom/von der Auftraggeber/in angenommen wird, sind Angebot und Annahme/Bestellung in die Projektdatenbank hochzuladen. Erst wenn dieser Nachweis der Beauftragung in Schriftform vorliegt, kann eine SAP-Kontierung dem Projekt zugewiesen werden und dürfen die Projekttätigkeiten begonnen werden.
Abweichungen
Abweichende Regelungen zu den Grundsätzen dieser Richtlinie bedürfen der Zustimmung des zuständigen Mitgliedes des Rektorats.
Gültigkeit
Diese Richtlinie tritt am Tag nach der Veröffentlichung im Mitteilungsblatt der Universität Innsbruck in Kraft.
Für das Rektorat:
Univ.-Prof. Dr. Veronika Sexl
Rektorin