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Mitteilungsblatt 34. Stück – Universität Innsbruck

Mitteilungsblatt (34. Stück)

Studienjahr 2022/2023

Ausgegeben am 9. Mai 2023

34. Stück

Inhalt

 

484. Richtlinie für mündliche Prüfungen mit Mitteln der elektronischen Kommunikation

 

Das Rektorat und der Senat der Universität Innsbruck

LEGEN

gemäß § 10 Abs. 5 Satzungsteil „Studienrechtliche Bestimmungen“1 nachstehende Richtlinie für mündliche Prüfungen mit Mitteln der elektronischen Kommunikation FEST:

1 Verlautbart im Mitteilungsblatt der Universität Innsbruck vom 10.2.2022, 17. Stück, Nr. 277, zuletzt geändert mit Mitteilungsblatt vom 13.4.2023, 28. Stück, Nr. 434.

§ 1. Bei mündlichen Prüfungen mit Mitteln der elektronischen Kommunikation dürfen personenbezogene Daten im Sinne der Datenschutz-Grundverordnung (EU 2016/679) verarbeitet werden, soweit dies für die ordnungsgemäße Durchführung der Prüfungen erforderlich ist. Erforderlich für die ordnungsgemäße Durchführung sind dabei insbesondere die Identifizierung der Kandidatin oder des Kandidaten gemäß § 6 dieser Richtlinie sowie die Aufsicht mittels Videokamera während der Prüfung gemäß § 9 dieser Richtlinie. Eine Aufzeichnung der Audio- und Videodaten ist nicht zulässig. Für die Durchführung der mündlichen Prüfungen mit Mitteln der elektronischen Kommunikation sind die von der Universität Innsbruck auf Datenschutzkonformität geprüften Anwendungen heranzuziehen.

§ 2. Die Methoden, die Beurteilungskriterien und die Beurteilungsmaßstäbe sowie die erlaubten Hilfsmittel sind zeitgerecht vor der Prüfung, spätestens ab dem Zeitpunkt, zu dem die Anmeldung zur Prüfung möglich ist, auf der Homepage des Instituts oder auf andere eine zweckdienliche Kundmachung gewährleistende Weise bekannt zu geben.

§ 3. Erfolgt die Anmeldung zur Prüfung in LFU online, hat jede Kandidatin und jeder Kandidat die in der Anlage zu dieser Richtlinie enthaltene eidesstattliche Erklärung per Klick abzugeben.

§ 4. Mindestens zwei Wochen vor dem konkreten Prüfungstermin hat die Prüferin oder der Prüfer den Kandidatinnen und Kandidaten das zum Einsatz kommende technische Medium bekannt zu geben. Sollten die Kandidatinnen und Kandidaten nicht über die geeignete Infrastruktur verfügen, ist dies innerhalb von drei Tagen ab Bekanntgabe des technischen Mediums mitzuteilen. In diesem Fall wird von der Prüferin oder dem Prüfer eine andere Lösung angeboten, die es den Kandidatinnen und Kandidaten erlaubt, die Prüfung innerhalb des zeitlichen Rahmens des jeweiligen Prüfungstermins abzulegen.

§ 5. Mindestens zwei Tage vor dem konkreten Prüfungstermin sind den Kandidatinnen und Kandidaten von der Prüferin oder dem Prüfer die genaue Uhrzeit der Prüfung und die für das gewählte technische Medium erforderlichen Zugangsdaten mitzuteilen. Die Prüferin oder der Prüfer initiiert die virtuelle Verbindung.

§ 6. Vor Beginn der Prüfung ist eine Überprüfung der Identität jeder Kandidatin und jedes Kandidaten durchzuführen. Dies kann beispielsweise durch den Studierendenausweis oder einen amtlichen Lichtbildausweis erfolgen, der in die Kamera gehalten wird.

§ 7. Unmittelbar vor Beginn der Prüfung hat jede Kandidatin und jeder Kandidat mit der Kamera einmal durch den Raum zu schwenken, damit überprüft werden kann, dass keine unerlaubten Hilfsmittel vorhanden sind. Bei begründetem Verdacht auf eine Verwendung von unerlaubten Hilfsmitteln hat die Kandidatin oder der Kandidat diesen Vorgang auch während der Prüfung zu wiederholen.

§ 8. Jede Kandidatin und jeder Kandidat darf eine oder, soweit technisch möglich ohne Beeinträchtigung der Prüfung, auch mehrere Vertrauensperson/en beiziehen. Diese kann bzw. können elektronisch zugeschaltet werden oder darf bzw. dürfen sich im Raum der Kandidatin oder des Kandidaten aufhalten, aber während der Prüfung keinerlei Kontakt zu der Kandidatin oder dem Kandidaten herstellen.

§ 9. Die Kamera jeder Kandidatin und jedes Kandidaten ist so einzustellen, dass der Prüferin oder dem Prüfer sowohl die Sicht auf die vor dem Bildschirm befindliche Fläche als auch der Blickkontakt mit der Kandidatin oder dem Kandidaten ermöglicht wird.

§ 10. Am Beginn der Prüfung hat jede Kandidatin und jeder Kandidat die bereits bei der Anmeldung abgegebene eidesstattliche Erklärung (§ 3) zu bestätigen. Erfolgte die Anmeldung nicht über LFU online und wurde aus diesem Grund keine eidesstattliche Erklärung abgegeben, hat jede Kandidatin und jeder Kandidat am Beginn der Prüfung die eidesstattliche Erklärung im Anhang dieser Richtlinie abzugeben.

§ 11. Am Ende der Prüfung ist der Kandidatin oder dem Kandidaten von der Prüferin oder dem Prüfer die Note mitzuteilen und kurz zu begründen. Anwesende Personen gemäß § 8 dieser Richtlinie sind vorher aufzufordern, die virtuelle Verbindung zu unterbrechen oder den Raum zu verlassen.

§ 12. Die Prüferin oder der Prüfer hat ein Prüfungsprotokoll zu führen. Auf Verlangen der Kandidatin oder des Kandidaten ist auf elektronischem Weg Einsicht zu gewähren.

§ 13. Werden während der Prüfung unerlaubte Hilfsmittel verwendet und erlangt die Prüferin oder der Prüfer davon Kenntnis, ist die Prüfung abzubrechen. Sie wird negativ beurteilt und auf die zulässige Zahl der Prüfungsantritte angerechnet.

§ 14. Bei technischen Problemen über einen längeren Zeitraum (zB schlechte Verbindung oder Ausfall der Verbindung), die ohne Verschulden der Kandidatin oder des Kandidaten auftreten, ist die Prüfung abzubrechen. Eine Anrechnung auf die zulässige Zahl der Prüfungsantritte erfolgt nicht.

§ 15.    (1) Die Richtlinie tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Mitteilungsblatt in Kraft. Sie ist auf alle mündlichen Prüfungen mit Mitteln der elektronischen Kommunikation anzuwenden.

            (2) Die im Mitteilungsblatt vom 27. Jänner 2022, 15. Stück, Nr. 251 veröffentlichten Richtlinien für virtuelle mündliche Prüfungen treten mit dem Inkrafttreten dieser Richtlinie außer Kraft.

 

Anlage:

Die Formel für die eidesstattliche Erklärung gemäß §§ 3 und 10 dieser Richtlinie lautet:

„Ich erkläre an Eides statt, dass ich die Prüfung eigenständig ablege und keine unerlaubten Hilfsmittel verwende. Ich nehme zur Kenntnis, dass die Prüfung bei Zuwiderhandeln gemäß § 24 Abs. 7 Satzungsteil ‚Studienrechtliche Bestimmungen‘ mit der Note ‚Nicht genügend‘ beurteilt wird.

Die Strafbarkeit einer falschen eidesstattlichen Erklärung ist mir bekannt“.

           

             

Für das Rektorat:

   Univ.-Prof. Dr. Veronika Sexl

Rektorin


Für den Senat:

Univ.-Prof. Dr. Walter Obwexer

Vorsitzender


 

485. Richtlinie für schriftliche Prüfungen mit Mitteln der elektronischen Kommunikation

 

Das Rektorat und der Senat der Universität Innsbruck

LEGEN

gemäß § 10 Abs. 5 Satzungsteil „Studienrechtliche Bestimmungen“1 nachstehende Richtlinie für schriftliche Prüfungen mit Mitteln der elektronischen Kommunikation FEST:

1Verlautbart im Mitteilungsblatt der Universität Innsbruck vom 10.2.2022, 17. Stück, Nr. 277, zuletzt geändert mit Mitteilungsblatt vom 13.4.2023, 28. Stück, Nr. 434.

§ 1. Bei schriftlichen Prüfungen mit Mitteln der elektronischen Kommunikation dürfen personenbezogene Daten im Sinne der Datenschutz-Grundverordnung (EU 2016/679) verarbeitet werden, soweit dies für die ordnungsgemäße Durchführung der Prüfungen erforderlich ist. Erforderlich für die ordnungsgemäße Durchführung sind dabei insbesondere die Identifizierung der Kandidatin oder des Kandidaten gemäß § 6 dieser Richtlinie sowie die Aufsicht mittels Videokamera während der Prüfung gemäß § 8 dieser Richtlinie. Eine Aufzeichnung der Audio- und Videodaten ist nicht zulässig. Für die Durchführung der schriftlichen Prüfungen mit Mitteln der elektronischen Kommunikation sind die von der Universität Innsbruck auf Datenschutzkonformität geprüften Anwendungen heranzuziehen.

§ 2. Die Methoden, die Beurteilungskriterien und die Beurteilungsmaßstäbe sowie die erlaubten Hilfsmittel sind zeitgerecht vor der Prüfung, spätestens ab dem Zeitpunkt, zu dem die Anmeldung zur Prüfung möglich ist, auf der Homepage des Instituts oder auf andere eine zweckdienliche Kundmachung gewährleistende Weise bekannt zu geben.

§ 3. Bei der Anmeldung zur Prüfung hat jede Kandidatin und jeder Kandidat die in der Anlage zu dieser Richtlinie enthaltene eidesstattliche Erklärung per Klick abzugeben.

§ 4. Mindestens zwei Wochen vor dem konkreten Prüfungstermin hat die Prüferin oder der Prüfer den Kandidatinnen und Kandidaten das zum Einsatz kommende technische Medium bekannt zu geben. Sollten die Kandidatinnen und Kandidaten nicht über die geeignete Infrastruktur verfügen, ist dies innerhalb von drei Tagen ab Bekanntgabe des technischen Mediums mitzuteilen. In diesem Fall wird von der Prüferin oder dem Prüfer eine andere Lösung angeboten, die es den Kandidatinnen und Kandidaten erlaubt, die Prüfung innerhalb des zeitlichen Rahmens des jeweiligen Prüfungstermins abzulegen.

§ 5. Mindestens zwei Tage vor dem konkreten Prüfungstermin sind den Kandidatinnen und Kandidaten von der Prüferin oder dem Prüfer die genaue Uhrzeit der Prüfung und die für das gewählte technische Medium erforderlichen Zugangsdaten mitzuteilen. Die Prüferin oder der Prüfer initiiert die virtuelle Verbindung.

§ 6. Vor Beginn der Prüfung hat eine Überprüfung der Identität jeder Kandidatin und jedes Kandidaten stattzufinden. Jedenfalls erforderlich ist dafür das Einloggen mit den persönlichen Zugangsdaten jeder Kandidatin und jedes Kandidaten. Zusätzliche Identitätskontrollen können verlangt werden, beispielsweise die Vorlage des Studierendenausweises oder eines amtlichen Lichtbildausweises, der in die Kamera gehalten wird.

§ 7. Am Beginn der Prüfung hat jede Kandidatin und jeder Kandidat die bereits bei der Anmeldung zur Prüfung abgegebene eidesstattliche Erklärung (§ 3) zu bestätigen. Damit wird der Einstieg in die Prüfung eröffnet.

§ 8. Wird die eigenständige Erbringung der Prüfungsleistung mittels Videokamera überwacht, so hat jede Kandidatin und jeder Kandidat die Kamera so einzustellen, dass der Prüferin oder dem Prüfer sowohl die Sicht auf die Kandidatin oder den Kandidaten als auch auf die vor dem Bildschirm befindliche Fläche ermöglicht wird.

§ 9. Werden im Zuge der Korrektur und Bewertung der schriftlichen Arbeiten Unregelmäßigkeiten festgestellt, die eine Verwendung unerlaubter Hilfsmittel nahelegen, wird dies der betroffenen Kandidatin und/oder dem betroffenen Kandidaten von der Prüferin oder dem Prüfer mitgeteilt und die Möglichkeit zur Stellungnahme binnen fünf Tagen eingeräumt. Können die Vorwürfe nicht glaubhaft entkräftet werden, wird die Prüfung negativ beurteilt.

§ 10. Bei technischen Problemen über einen längeren Zeitraum (zB schlechte Verbindung oder Ausfall der Verbindung), die ohne Verschulden der Kandidatin oder des Kandidaten auftreten, ist die Prüfung abzubrechen. Eine Anrechnung auf die zulässige Zahl der Prüfungsantritte erfolgt nicht.

§ 11.    (1) Die Richtlinie tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Mitteilungsblatt in Kraft. Sie ist auf alle schriftlichen Prüfungen mit Mitteln der elektronischen Kommunikation anzuwenden.

            (2) Die im Mitteilungsblatt vom 27. Jänner 2022, 15. Stück, Nr. 252 veröffentlichten Richtlinien für virtuelle schriftliche Prüfungen treten mit dem Inkrafttreten dieser Richtlinie außer Kraft.

 

Anlage:

Die Formel für die eidesstattliche Erklärung gemäß §§ 3 und 7 dieser Richtlinie lautet:

„Ich erkläre an Eides statt, dass ich die Prüfung eigenständig ablege und keine unerlaubten Hilfsmittel verwende. Ich nehme zur Kenntnis, dass die Prüfung bei Zuwiderhandeln gemäß § 24 Abs. 7 Satzungsteil ‚Studienrechtliche Bestimmungen‘ mit der Note ‚Nicht genügend‘ beurteilt wird.

Die Strafbarkeit einer falschen eidesstattlichen Erklärung ist mir bekannt."

                 

             

Für das Rektorat:

   Univ.-Prof. Dr. Veronika Sexl

Rektorin


Für den Senat:

Univ.-Prof. Dr. Walter Obwexer

Vorsitzender


 

 (PDF-Datei hier)


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