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<strong>mitteilungsblatt</strong> 17. Stück – Universität Innsbruck

mitteilungsblatt (17. Stück)

Studienjahr 2021/2022

Ausgegeben am 10. Februar 2022

17. Stück

Inhalt

 

277. Satzungsteil „Studienrechtliche Bestimmungen“

Der Senat der Universität Innsbruck hat gemäß § 25 Abs. 1 Z 1 Universitätsgesetz 2002, BGBl. I Nr.
120/2002 i.d.g.F., auf Vorschlag des Rektorats der Universität Innsbruck, mit Beschluss vom 8.2.2022
nachstehenden Satzungsteil „Studienrechtliche Bestimmungen“ erlassen:

Satzungsteil „Studienrechtliche Bestimmungen“

Inhaltsverzeichnis

1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen

§ 1. Für die studienrechtlichen Angelegenheiten zuständiges Organ
§ 2. Einteilung des Studienjahres
§ 3. Studien, Lehrveranstaltungen und Prüfungen in einer Fremdsprache
§ 4. Fächer
§ 5. Lehrveranstaltungen
§ 6. Prüfungen
§ 7. Präsenzstunden
§ 8. Arbeitsbelastung
§ 9. Lehrveranstaltungen in Präsenzform/mit Mitteln der elektronischen Kommunikation
§ 10. Prüfungen in Präsenzform/mit Mitteln der elektronischen Kommunikation
§ 11. Einhaltung der Regeln guter wissenschaftlicher Praxis
§ 12. Ausschluss vom Studium bei Gefährdung

2. Abschnitt: Prüfungen

§ 13. Lehrveranstaltungsprüfungen
§ 14. Prüferinnen und Prüfer in Bachelor-, Master- und Diplomstudien
§ 15. Prüferinnen und Prüfer in Doktoratsstudien
§ 16. Prüferinnen und Prüfer in Universitätslehrgängen
§ 17. Prüfungstermine
§ 18. Wiederholung von Prüfungen
§ 19. Anmeldung zu Lehrveranstaltungsprüfungen
§ 20. Anmeldung zu Fachprüfungen, Modulprüfungen und kommissionellen Prüfungen
§ 21. Prüfungssenate
§ 22. Durchführung von Prüfungen
§ 23. Abweichende Prüfungsmethode
§ 24. Abmeldung und Rücktritt von der Prüfung, Versäumnis

3. Abschnitt: Wissenschaftliche Arbeiten

§ 25. Betreuung und Beurteilung von Diplom- und Masterarbeiten
§ 26. Betreuung und Beurteilung von Dissertationen
§ 27. Veröffentlichung wissenschaftlicher Arbeiten
§ 28. Master- oder Diplomarbeitsvereinbarung, Dissertationsvereinbarung

4. Abschnitt: Nostrifizierung

§ 29. Antrag auf Nostrifizierung
§ 30. Ermittlungsverfahren
§ 31. Nostrifizierungsbescheid

5. Abschnitt: Beurlaubung

§ 32. Beurlaubung

6. Abschnitt: Curriculum-Kommissionen

§ 33. Curriculum-Kommissionen

7. Abschnitt: Curricula

§ 34. Begriff und Diversifizierung
§ 35. Qualifikationsprofil
§ 36. Module
§ 37. Inhalt der Curricula für Bachelor-, Master- und Diplomstudien
§ 38. Inhalt der Curricula für Doktoratsstudien

8. Abschnitt: Verfahren zur Einrichtung und Auflassung ordentlicher Studien sowie zur
Erlassung oder Änderung von Curricula

§ 39. Einrichtung und Auflassung ordentlicher Studien
§ 40. Erlassung des Curriculums eines neu eingerichteten ordentlichen Studiums
§ 41. Grundlegende Änderung des Curriculums eines ordentlichen Studiums
§ 42. Geringfügige Änderung des Curriculums eines ordentlichen Studiums
§ 43. Wiederverlautbarung des Curriculums eines ordentlichen Studiums
§ 44. Übergangsbestimmungen im Fall von Änderungen der Curricula oder Auflassung von
ordentlichen Studien

9. Abschnitt: Wahlpakete

§ 45. Wahlpakete

10. Abschnitt: Universitätslehrgänge

§ 46. Einrichtung und Auflassung von Universitätslehrgängen
§ 47. Erlassung und Änderung des Curriculums eines Universitätslehrganges
§ 48. Bestellung der Leiterin oder des Leiters eines Universitätslehrganges
§ 49. Inhalt der Curricula von Universitätslehrgängen
§ 50. Inkrafttreten der Curricula von Universitätslehrgängen

11. Abschnitt: Gemeinsame Studienprogramme und gemeinsam eingerichtete Studien

§ 51. Gemeinsame Studienprogramme
§ 52. Gemeinsam eingerichtete Studien

12. Abschnitt: Schlussbestimmungen

§ 53. Inkrafttreten und Außerkrafttreten
§ 54. Übergangsbestimmungen

 

1. Abschnitt
Allgemeine Bestimmungen

§ 1. Für die studienrechtlichen Angelegenheiten zuständiges Organ
(1) Gemäß § 19 Abs. 2 Z 2 Universitätsgesetz 2002 (BGBl. I Nr. 120/2002 idF BGBl. I Nr. 177/2021;
im Folgenden UG) wird ein für die Vollziehung der studienrechtlichen Bestimmungen in erster
Instanz zuständiges monokratisches Organ eingerichtet. Das für die studienrechtlichen
Angelegenheiten zuständige Organ führt die Bezeichnung „Universitätsstudienleiterin“ oder
„Universitätsstudienleiter“.

(2) Zur Universitätsstudienleiterin oder zum Universitätsstudienleiter ist vom Rektorat längstens für
die Dauer der Funktionsperiode des Rektorats nach Anhörung des Senats die Vizerektorin oder
der Vizerektor für Lehre und Studierende zu bestellen. In begründeten Ausnahmefällen kann nach
Stellungnahme des Senats eine andere qualifizierte Person bestellt werden. Wiederbestellungen
sind zulässig. Die Bestellung ist im mitteilungsblatt kundzumachen.

(3) Der Universitätsstudienleiterin oder dem Universitätsstudienleiter kommen insbesondere
folgende Aufgaben zu:

1. Genehmigung von Anträgen auf Zulassung zu einem individuellen Studium (§ 55 UG);
2. Verleihung von akademischen Graden an Absolventinnen und Absolventen individueller
Studien (§ 55 Abs. 4 UG);
3. Genehmigung der Ablegung von Prüfungen für ein Studium an einer anderen Universität als
der Universität der Zulassung (§ 63 Abs. 9 Z 2 UG);
4. Nichtigerklärung der Beurteilung von Prüfungen und von Diplom- und Masterarbeiten sowie
Dissertationen mit Bescheid (§ 73 UG);
5. Ausstellung von Zeugnissen über Studienabschlüsse (§ 74 Abs. 3 UG) sowie Diploma
Supplements (§ 87 Abs. 7 UG);
6. Heranziehung von fachlich geeigneten Prüferinnen und Prüfern für die Zulassungs- und
Ergänzungsprüfungen, Bestimmung der Prüfungsmethode und Festlegung, ob die Prüfung als
Einzelprüfung oder kommissionelle Prüfung abzulegen ist (§ 76 Abs. 1 UG);
7. Anerkennung von positiv beurteilten Prüfungen (§ 78 UG);
8. Aufhebung von negativ beurteilten Prüfungen bei schwerem Mangel in der Durchführung (§
79 UG);
9. Sicherstellung der Aufbewahrung der den Studierenden nicht ausgehändigten
Beurteilungsunterlagen (§ 84 Abs. 1 UG);
10.Anerkennung von wissenschaftlichen Arbeiten (§ 85 Abs. 2 UG);
11.Genehmigung des Antrags auf Ausschluss der Benützung von an die Universitätsbibliothek
gemäß § 86 Abs. 4 UG abgelieferten wissenschaftlichen und künstlerischen Arbeiten für
längstens fünf Jahre nach Ablieferung (§ 86 Abs. 2 UG);
12.Verleihung akademischer Grade an die Absolventinnen und Absolventen der ordentlichen
Studien und der Universitätslehrgänge (§ 87 UG);
13.Verleihung von akademischen Bezeichnungen an die Absolventinnen und Absolventen von
Universitätslehrgängen (§ 87a Abs. 2 UG);
14.Widerruf inländischer akademischer Grade oder akademischer Bezeichnungen (§ 89 UG);
15.Anerkennung eines ausländischen Studienabschlusses als Abschluss eines inländischen
ordentlichen Studiums – Nostrifizierung (§ 90 Abs. 3 und 4 UG);
16.Genehmigung einer weiteren Wiederholung im Curriculum gekennzeichneter Praktika im
Rahmen der pädagogisch-praktischen Studien (§ 77 Abs. 4 UG) sowie
17.folgende Aufgaben gemäß den Bestimmungen dieses Satzungsteiles:
a) Festsetzung der Prüfungstermine und Anmeldefristen (§§ 17 und 20);
b) Heranziehung von fachlich geeigneten Prüferinnen und Prüfern und Bildung von
Prüfungssenaten (§§ 13, 14, 15, 16 und 21);
c) Verfügung über Anträge im Rahmen des Anmeldeverfahrens (§§ 19 und 20);
d) Heranziehung von fachlich geeigneten Personen zur Betreuung und Beurteilung von
Diplom- und Masterarbeiten sowie Dissertationen, Zustimmung zur Heranziehung von
Mitwirkenden bei der Betreuung, Untersagung von Thema und Betreuerin oder Betreuer
sowie Vorlage an die Beurteilerin oder den Beurteiler (§§ 25 und 26);
e) Entscheidung über Versäumnis und Rücktritt von Prüfungen aus wichtigem Grund (§ 24);
f) Genehmigung von Blocklehrveranstaltungen (§ 5 Abs. 2);
g) Genehmigung von Lehrveranstaltungen mit Mitteln der elektronischen Kommunikation (§
9 Abs. 2);
h) Genehmigung der Zurücklegung der Betreuung wissenschaftlicher Arbeiten (§ 11 Abs. 1);
i) Entscheidung über eine abweichende Prüfungsmethode (§ 23 Abs. 3);
j) Genehmigung der Erstreckung von Modulen über mehr als ein Semester (§ 36 Abs. 3);
k) Entgegennahme der Einreichung von Master- oder Diplomarbeitsvereinbarungen sowie
von Dissertationsvereinbarungen (§ 28 Abs. 3);
l) Nostrifizierungsverfahren (§§ 29, 30, 31);
m) Abweichungen von Prüfungsmethode und/oder Prüfungsart und von
Anmeldevoraussetzungen aufgrund von in Fällen öffentlichen Notstandes gesetzten
Maßnahmen, insbesondere COVID-19-Maßnahmen (§ 6 Abs. 7 und 8).

(4) Die Universitätsstudienleiterin oder der Universitätsstudienleiter kann die Studiendekaninnen
und Studiendekane sowie sonstige Angehörige des wissenschaftlichen Personals als
Studienbeauftragte zur Entscheidung von unter Abs. 3 Z 1 bis 17 genannten Angelegenheiten in
ihrem oder seinem Namen und nach Maßgabe von hiefür erlassenen Richtlinien bevollmächtigen.
Die Bevollmächtigung ist im mitteilungsblatt zu verlautbaren. Die Bevollmächtigung hat eine
Vertretungsregelung für den Fall einer kurzfristigen Verhinderung von bis zu vier Wochen zu
enthalten.

§ 2. Einteilung des Studienjahres
(1) Das Studienjahr beginnt am 1. Oktober und endet am 30. September des Folgejahres. Es besteht
aus dem Wintersemester, das am 1. Oktober beginnt und am 28. bzw. 29. Februar endet, und dem
Sommersemester, das am 1. März beginnt und am 30. September endet, jeweils einschließlich der
lehrveranstaltungsfreien Zeiten.


(2) Der Senat hat durch Verordnung die Unterrichtswochen und die lehrveranstaltungsfreien Zeiten
so festzulegen, dass das Studienjahr mindestens 30 Unterrichtswochen gleichmäßig verteilt auf
die beiden Semester enthält. Für die lehrveranstaltungsfreien Zeiten ist einmal im Studienjahr ein
ununterbrochener Zeitraum von mindestens acht Wochen vorzusehen.


§ 3. Studien, Lehrveranstaltungen und Prüfungen in einer Fremdsprache
(1) Wenn der Gegenstand des Studiums eine Fremdsprache ist, kann im Curriculum die Abhaltung
von Lehrveranstaltungen und Prüfungen sowie die Abfassung von Diplom- und Masterarbeiten
sowie Dissertationen in dieser Fremdsprache vorgeschrieben werden. Wenn der Gegenstand einer
Lehrveranstaltung eine Fremdsprache ist, kann im Curriculum die Abhaltung der
Lehrveranstaltung und der Prüfung in der Fremdsprache vorgeschrieben werden.

(2) Im Curriculum kann vorgeschrieben werden, dass einzelne Lehrveranstaltungen und diese
betreffenden Prüfungen in einer Fremdsprache abgehalten werden, wenn die Fremdsprache einen
überwiegenden Anteil der Fachsprache der Lehrveranstaltungen ausmacht. Bei diesen Prüfungen
hat die Beherrschung des Lehrstoffs und nicht das Niveau der Sprachbeherrschung Maßstab der
Beurteilung zu sein.

(3) Ist im Curriculum keine Regelung vorgesehen, können Lehrveranstaltungen und diese
betreffenden Prüfungen in einer Fremdsprache abgehalten werden, wenn die Fremdsprache einen
überwiegenden Anteil der Fachsprache der Lehrveranstaltungen ausmacht und gleichwertige
Lehrveranstaltungen in deutscher Sprache in der Form angeboten werden, dass keine
Verzögerung des Studienfortschritts eintritt. Bei diesen Prüfungen hat die Beherrschung des
Lehrstoffes und nicht das Niveau der Sprachbeherrschung Maßstab der Beurteilung zu sein.

(4) Ordentliche Studierende sind berechtigt, Diplom- und Masterarbeiten sowie Dissertationen in
einer Fremdsprache abzufassen, wenn die jeweiligen Betreuerinnen oder Betreuer zustimmen.


(5) In den Curricula von Master- und Doktoratsstudien kann vorgeschrieben werden, dass das
Studium ausschließlich in einer festzusetzenden Fremdsprache angeboten wird.


(6) Lehrveranstaltungen und Prüfungen in Universitätslehrgängen können in einer Fremdsprache
abgehalten werden. Bei diesen Prüfungen hat die Beherrschung des Lehrstoffes und nicht das
Niveau der Sprachbeherrschung Maßstab der Beurteilung zu sein.


(7) Die angemessene Sprachbeherrschung der Lehrenden ist Voraussetzung für die Vorschreibung
(Abs. 2) und Abhaltung von Lehrveranstaltungen und Prüfungen in einer Fremdsprache (Abs. 3),
die Betreuung und Beurteilung von Diplom- und Masterarbeiten sowie Dissertationen (Abs. 4)
und das Angebot eines Studiums ausschließlich in einer Fremdsprache (Abs. 5). Dasselbe gilt für
die Abhaltung von Lehrveranstaltungen und Prüfungen in Universitätslehrgängen (Abs. 6).

§ 4. Fächer
(1) Fächer sind thematische Einheiten, deren Inhalt und Methodik im Regelfall durch mehrere
zusammenhängende Lehrveranstaltungen vermittelt wird.

(2) Pflichtfächer sind die ein Studium kennzeichnenden Fächer, deren Vermittlung unverzichtbar ist
und über die Prüfungen abzulegen sind.

(3) Wahlfächer sind die Fächer, aus denen die Studierenden nach den in den Curricula festgelegten
Bedingungen auszuwählen haben und über die Prüfungen abzulegen sind.

§ 5. Lehrveranstaltungen
(1) Der Umfang der Lehrveranstaltungen ist in Semesterstunden und in ECTS-Anrechnungspunkten
(European Credit Transfer System - ECTS) anzugeben. Eine Semesterstunde entspricht so vielen
Unterrichtseinheiten, wie das Semester Unterrichtswochen umfasst. Eine Unterrichtseinheit
dauert 45 Minuten.

(2) Lehrveranstaltungen finden grundsätzlich wöchentlich statt. Die Leiterinnen und Leiter der
Lehrveranstaltungen sind berechtigt, die Lehrveranstaltungen mit Genehmigung der
Universitätsstudienleiterin oder des Universitätsstudienleiters nur während eines Teiles eines
Semesters, aber mit entsprechend erhöhter wöchentlicher Stundenzahl durchzuführen
(Blocklehrveranstaltungen). Die Genehmigung einer Blocklehrveranstaltung ist nur zulässig,
wenn wichtige Gründe vorliegen und die erforderlichen Räumlichkeiten zur Verfügung stehen.
In den gemäß § 54 Abs. 4 UG eingerichteten Doktoratsstudien und den Universitätslehrgängen
sind Blocklehrveranstaltungen ohne Genehmigung zulässig.

(3) Es sind folgende Lehrveranstaltungsarten zu unterscheiden:
1. Arbeitsgemeinschaften (AG) dienen zur Vermittlung von Kenntnissen und Methoden des
wissenschaftlichen Arbeitens und/oder zur gemeinsamen Auseinandersetzung mit Theorien,
Fragen, Methoden und Techniken eines Fachgebiets in Form der Zusammenarbeit in Gruppen.
2. Exkursionen (EX) dienen zur Veranschaulichung und Vertiefung der Studieninhalte und der
praktischen Bearbeitung konkreter Aufgaben eines Fachgebiets außerhalb der Universität und
ihrer Einrichtungen.
3. Praktika (PR) dienen zur praxisorientierten Ergänzung der Berufsvorbildung oder
wissenschaftlichen Ausbildung.
4. Repetitorien (RE) dienen der gezielten Aufbereitung und Vertiefung der Prüfungsinhalte eines
Fachgebiets.
5. Seminare (SE) dienen zur wissenschaftlichen Auseinandersetzung mit Inhalten, Methoden und
Techniken eines oder mehrerer Fachgebiete samt Präsentation und Diskussion von Beiträgen
der Studierenden.
6. Übungen (UE) dienen zur praktischen Bearbeitung konkreter Aufgaben eines Fachgebiets
sowie der Einübung von spezifischen Kompetenzen.
7. Vorlesungen (VO) sind vorwiegend im Vortragsstil gehaltene Lehrveranstaltungen. Sie
vermitteln Inhalte, Methoden und Lehrmeinungen eines Fachs.
8. Vorlesungen verbunden mit Übungen (VU) dienen zur praktischen Bearbeitung konkreter
Aufgaben eines Fachgebiets, die sich in Zusammenhang mit dem Vorlesungsteil stellen.

Vorlesungen sind nicht-prüfungsimmanente Lehrveranstaltungen; alle anderen
Lehrveranstaltungen sind prüfungsimmanent.

§ 6. Prüfungen
(1) Es sind folgende Prüfungsmethoden zu unterscheiden:
1. Mündliche Prüfungen sind die Prüfungen, bei denen die Prüfungsfragen mündlich zu
beantworten sind.
2. Schriftliche Prüfungen sind die Prüfungen, bei denen die Prüfungsfragen schriftlich zu
beantworten sind.
3. Prüfungsarbeiten sind die praktischen, experimentellen und theoretischen schriftlichen
Arbeiten sowie Konstruktionen, die im Rahmen von Prüfungen zu erbringen sind.

(2) Es sind folgende Prüfungsarten zu unterscheiden:
1. Einzelprüfungen sind die Prüfungen, die jeweils von einzelnen Prüferinnen und Prüfern
abgehalten werden.
2. Kommissionelle Prüfungen sind die Prüfungen, die von Prüfungssenaten abgehalten werden.
3. Diplomprüfungen sind die Prüfungen, die in den Studienabschnitten der Diplomstudien
abzulegen sind. Mit der positiven Beurteilung aller Teile einer Diplomprüfung wird der
betreffende Studienabschnitt abgeschlossen. Mit der positiven Beurteilung aller
Diplomprüfungen und der positiven Beurteilung der Diplomarbeit wird das betreffende
Diplomstudium abgeschlossen.
4. Rigorosen schließen die Doktoratsstudien in Form einer Verteidigung der Dissertation ab.
5. Modulprüfungen sind die Prüfungen, die dem Nachweis der Kenntnisse und Fertigkeiten in
einem Modul dienen. Mit der positiven Beurteilung aller Teile einer Modulprüfung wird das
betreffende Modul abgeschlossen.
6. Lehrveranstaltungsprüfungen dienen dem Nachweis der Kenntnisse und Fertigkeiten, die
durch eine einzelne Lehrveranstaltung vermittelt wurden, wobei
a) bei nicht-prüfungsimmanenten Lehrveranstaltungen die Beurteilung aufgrund eines
einzigen Prüfungsaktes am Ende der Lehrveranstaltung erfolgt;
b) bei prüfungsimmanenten Lehrveranstaltungen die Beurteilung aufgrund von mindestens
zwei schriftlichen, mündlichen und/oder praktischen Beiträgen der Teilnehmerinnen und
Teilnehmer erfolgt.
7. Fachprüfungen sind die Prüfungen, die dem Nachweis der Kenntnisse und Fertigkeiten in
einem Fach dienen. Fachprüfungen können nur in Studienplänen und Curricula
vorgeschrieben werden, deren Stammfassung vor dem 1.3.2006 kundgemacht wurde.
8. Gesamtprüfungen sind die Prüfungen, die dem Nachweis der Kenntnisse und Fertigkeiten in
mehr als einem Fach oder mehr als einer Lehrveranstaltung eines Moduls dienen.
9. Ergänzungsprüfungen sind die Prüfungen zur Erlangung der allgemeinen Universitätsreife
oder für den Nachweis der Kenntnis der deutschen Sprache oder der körperlich-motorischen
Eignung.

(3) Im Curriculum sind die Methode und die Art der Prüfungen festzulegen. Es kann im Curriculum
auch bestimmt werden, dass bei Lehrveranstaltungsprüfungen die Lehrveranstaltungsleiterin oder
der Lehrveranstaltungsleiter die Prüfungsmethode (§ 6 Abs. 1) vor Beginn der Lehrveranstaltung
festlegt.

(4) Besteht eine Prüfung aus einem schriftlichen und einem mündlichen Prüfungsteil (§ 72 Abs. 3
UG), die sich beide auf das gesamte Fach oder Modul erstrecken, ist die Bildung der Gesamtnote
im Curriculum näher zu regeln.

(5) Besteht eine Fachprüfung oder Modulprüfung ausschließlich aus Lehrveranstaltungsprüfungen
(§36 Abs. 8 Z 1 lit. a, Z 2 und Z 3 lit. a) und wurde jeder Teil positiv beurteilt (§ 72 Abs. 3 UG),
so ist die Fachnote oder Modulnote zu ermitteln, indem
1. die Note jeder Lehrveranstaltungsprüfung mit der Anzahl der ECTS-Anrechnungspunkte der
entsprechenden Lehrveranstaltung multipliziert wird,
2. die gemäß Z 1 errechneten Zahlen addiert werden,
3. das Ergebnis der Addition durch die Summe der ECTS-Anrechnungspunkte der
Lehrveranstaltungen dividiert wird und
4. das Ergebnis der Division erforderlichenfalls auf eine ganzzahlige Note gerundet wird. Dabei
sind fünf Zehntel abzurunden.
5. Für Prüfungen gemäß § 36 Abs. 8 Z 1 lit. c und Z 3 lit. b und c gilt Z 1 bis 4 sinngemäß mit
der Maßgabe, dass der Berechnung neben den ECTS-Anrechnungspunkten für die
prüfungsimmanente Lehrveranstaltung die der oder den Vorlesungen zugeordneten ECTSAnrechnungspunkte zugrunde zu legen sind.
6. Sind alle Teile einer Fachprüfung oder Modulprüfung positiv beurteilt und mehr als 30 vH der
der Fachprüfung oder Modulprüfung zugeordneten ECTS-Anrechnungspunkte mit „mit
Erfolg teilgenommen“ beurteilt, so ist das Fach oder das Modul mit „mit Erfolg
teilgenommen“ zu beurteilen.

(6) Für Studienpläne und Curricula, deren Stammfassung vor dem 1.3.2006 kundgemacht wurde,
treten an die Stelle der ECTS-Anrechnungspunkte die Semesterstunden.

(7) Können Prüfungen aufgrund von in Fällen öffentlichen Notstandes gesetzten Maßnahmen,
insbesondere COVID-19-Maßnahmen, nicht in der vom Curriculum vorgesehenen Methode
und/oder Art durchgeführt werden, kann die Universitätsstudienleiterin oder der
Universitätsstudienleiter auf Vorschlag der zuständigen Studiendekanin oder des zuständigen
Studiendekans Abweichungen im unbedingt erforderlichen Ausmaß genehmigen, sofern das
Prüfungsniveau gewahrt bleibt und die Voraussetzungen des § 79 Abs. 2 UG erfüllt werden. Die
abweichenden Methoden und/oder Arten von Prüfungen sind zeitgerecht vor der Prüfung,
spätestens zu dem Zeitpunkt, an dem die Prüfungsanmeldung möglich ist, bekannt zu geben.

(8) Können in den Curricula vorgesehene Anmeldevoraussetzungen für die Zulassung zu
Lehrveranstaltungen und Prüfungen aufgrund von in Fällen öffentlichen Notstandes gesetzten
Maßnahmen, insbesondere COVID-19-Maßnahmen, nicht erfüllt werden, kann die
Universitätsstudienleiterin oder der Universitätsstudienleiter auf Vorschlag der zuständigen
Studiendekanin oder des zuständigen Studiendekans in sachlich begründeten Fällen die Zulassung
genehmigen, wenn den Studierenden andernfalls eine Verzögerung des Studienfortschritts
entsteht.

§ 7. Präsenzstunden
(1) Unter Präsenzstunden sind die Zeiten zu verstehen, in denen Lehrende und Studierende im
Rahmen von Lehrveranstaltungen in physischer oder mit Mitteln der elektronischen
Kommunikation organisierter (synchroner oder asynchroner) Form zum Zwecke der Vermittlung
von Kenntnissen, Fertigkeiten und Methoden zusammentreffen. Die Präsenzstunden sind Teil der
Arbeitsbelastung (§ 8) der Studierenden.

(2) Der Umfang der Präsenzstunden ist in Semesterstunden auszudrücken.

§ 8. Arbeitsbelastung
Die Arbeitsbelastung der Studierenden ist jenes Arbeitspensum, das von diesen für den erfolgreichen
Abschluss eines Moduls oder einer Lehrveranstaltung aufgewendet werden muss (Präsenzstunden,
Fernstudieneinheiten, Selbststudium, Prüfungsvorbereitung etc.). Die Arbeitsbelastung wird in ECTS -
Anrechnungspunkten ausgedrückt. Ein ECTS-Anrechnungspunkt entspricht einer Arbeitsbelastung von
25 Stunden.

§ 9. Lehrveranstaltungen in Präsenzform/mit Mitteln der elektronischen Kommunikation
(1) Lehrveranstaltungen werden grundsätzlich in Präsenzform angeboten.

(2) Sie dürfen in Teilen oder zur Gänze mit Mitteln der elektronischen Kommunikation durchgeführt
werden. Übersteigt das Ausmaß der Anteile der elektronischen Kommunikation einer
Lehrveranstaltung ein Drittel der im Curriculum festgelegten Semesterstunden, ist deren
Durchführung in didaktischer und/oder inhaltlicher Hinsicht zu begründen und von der
Universitätsstudienleiterin oder dem Universitätsstudienleiter zu genehmigen.

(3) Nähere Regelungen werden in einer gemeinsamen Richtlinie des Rektorats und des Senats
festgelegt.

§ 10. Prüfungen in Präsenzform/mit Mitteln der elektronischen Kommunikation
(1) Prüfungen werden grundsätzlich in Präsenzform durchgeführt.

(2) Sie dürfen in sachlich begründeten Fällen mit Mitteln der elektronischen Kommunikation
durchgeführt werden. Die Entscheidung obliegt der Prüferin oder dem Prüfer.

(3) Erfolgen Prüfungen mit Mitteln der elektronischen Kommunikation, ist deren ordnungsgemäße
Durchführung zu gewährleisten, wobei zusätzlich zu den allgemeinen Regelungen betreffend
Prüfungen (§ 22) folgende Mindesterfordernisse einzuhalten sind:
1. Bekanntgabe der technischen Standards, die die Geräte der Studierenden erfüllen müssen, um
an diesen Prüfungen teilnehmen zu können;
2. Feststellung der Identität der Studierenden;
3. Gewährleistung der eigenständigen Erbringung der Prüfungsleistung durch die Studierenden
mittels Festlegung entsprechender technischer und organisatorischer Maßnahmen;
4. Abgabe einer eidesstattlichen Erklärung, dass die Prüfung eigenständig und ohne Rückgriff
auf unerlaubte Hilfsmittel abgelegt wird.

(4) Bei technischen Problemen, die ohne Verschulden der oder des Studierenden auftreten, ist die
Prüfung abzubrechen und nicht auf die zulässige Zahl der Prüfungsantritte anzurechnen.

(5) Nähere Regelungen werden in einer gemeinsamen Richtlinie des Rektorats und des Senats
festgelegt.

§ 11. Einhaltung der Regeln guter wissenschaftlicher Praxis
(1) Erweist sich während der Betreuung einer schriftlichen Seminar-, Bachelor-, Diplom- oder
Masterarbeit oder Dissertation, dass die oder der Studierende plagiiert (§ 51 Abs. 2 Z 31 UG)
oder eine wissenschaftliche Leistung anderweitig, insbesondere durch Inanspruchnahme von
Ghostwriting (§ 116a UG), vortäuscht (§ 51 Abs. 2 Z 32 UG), hat die oder der Betreuende die
Studierende oder den Studierenden zu ermahnen, die jeweilige Arbeit nach den Regeln der guten
wissenschaftlichen Praxis zu verfassen. In besonders schwerwiegenden Fällen kann die oder der
Betreuende die Betreuung mit Genehmigung der Universitätsstudienleiterin oder des
Universitätsstudienleiters zurücklegen.

(2) Erweist sich nach der Einreichung einer schriftlichen Seminar-, Bachelor-, Diplom- oder
Masterarbeit oder Dissertation zur Beurteilung, dass die oder der Studierende vorsätzlich
und/oder in wesentlichen Teilen plagiiert (§ 51 Abs. 2 Z 31 UG) oder eine wissenschaftliche
Leistung anderweitig, insbesondere durch Inanspruchnahme von Ghostwriting (§ 116a UG),
vorgetäuscht (§ 51 Abs. 2 Z 32 UG) hat, ist die jeweilige Arbeit mit der Note „nicht genügend“
zu beurteilen sowie die Universitätsstudienleiterin oder der Universitätsstudienleiter zu
informieren. Jede andere Verletzung der Regeln guter wissenschaftlicher Praxis ist bei der
Benotung entsprechend zu berücksichtigen.

§ 12. Ausschluss vom Studium bei Gefährdung
(1) Studierende sind vom Studium auszuschließen, wenn sie eine Handlung oder Handlungen setzen,
die eine dauerhafte oder schwerwiegende Gefährdung anderer Universitätsangehöriger oder
Dritter im Rahmen des Studiums darstellt oder darstellen.

(2) Eine Gefährdung stellt insbesondere dar:
1. Eine Handlung oder Handlungen, die eine Gefahr für das Leben, die Gesundheit oder die
körperliche Sicherheit darstellen.
2. Jedes Verhalten, das für die davon betroffene Person unerwünscht, unangebracht,
entwürdigend, beleidigend, einschüchternd, anstößig oder diskriminierend ist und damit die
Würde und Integrität der betroffenen Person gefährdet.
3. Jedes Verhalten, das den Ablauf von Lehrveranstaltungen und Prüfungen in einer Weise stört,
die die Lernfreiheit anderer Studierender sowie deren Fortkommen im Studium gefährdet.

(3) Der Ausschluss vom Studium hat bescheidmäßig vom Rektorat für die Dauer von mindestens
zwei Semestern zu erfolgen. Der Ausschluss umfasst alle ordentlichen und außerordentlichen
Studien, für die die betreffende Person an der Universität Innsbruck gemeldet ist.

2. Abschnitt
Prüfungen

§ 13. Lehrveranstaltungsprüfungen
(1) Lehrveranstaltungsprüfungen sind von der Leiterin oder vom Leiter der Lehrveranstaltung
abzuhalten. Im Fall der Verhinderung (z.B. längere Erkrankung, Ende des Vertragsverhältnisses)
hat die Universitätsstudienleiterin oder der Universitätsstudienleiter eine fachlich geeignete
Prüferin oder einen fachlich geeigneten Prüfer heranzuziehen.

(2) Prüferinnen oder Prüfer dürfen nicht prüfen, wenn es sich bei den zu prüfenden Personen um ihre
Angehörigen i. S. des § 36a Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (BGBl. Nr. 51/1991
i.d.F. BGBl. I Nr. 58/2018; im Folgenden AVG) handelt oder wenn sonstige wichtige Gründe
vorliegen, die geeignet sind, ihre volle Unbefangenheit in Zweifel zu ziehen.

(3) Lehrveranstaltungsprüfungen mit einem einzigen Prüfungsakt am Ende der Lehrveranstaltung
sind bis zum Ende des zweiten auf die Abhaltung der Lehrveranstaltung folgenden Semesters
abzulegen. In begründeten Fällen kann die Prüferin oder der Prüfer diese Frist um ein weiteres
Semester verlängern.

§ 14. Prüferinnen und Prüfer in Bachelor-, Master- und Diplomstudien
(1) Als Prüferinnen und Prüfer für Prüfungen, die nicht in Form von Lehrveranstaltungsprüfungen
abgehalten werden, sind von der Universitätsstudienleiterin oder dem Universitätsstudienleiter
Angehörige des wissenschaftlichen und künstlerischen Universitätspersonals der Universität
Innsbruck (§ 94 Abs. 2 UG) mit Lehrbefugnis (venia docendi) jeweils für die Fächer ihrer
Lehrbefugnis heranzuziehen.

(2) Die Universitätsstudienleiterin oder der Universitätsstudienleiter ist berechtigt, darüber hinaus bei
Bedarf fachlich geeignete Personen als Prüferinnen und Prüfer in folgender Reihenfolge
heranzuziehen:
1. Privatdozentinnen und Privatdozenten der Universität Innsbruck;
2. emeritierte Universitätsprofessorinnen und Universitätsprofessoren der Universität Innsbruck
und Universitätsprofessorinnen und Universitätsprofessoren sowie Universitätsdozentinnen
und Universitätsdozenten der Universität Innsbruck im Ruhestand;
3. eingeschränkt auf den Bereich der aktuellen Forschungstätigkeit: wissenschaftliche
Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im Forschungs- und Lehrbetrieb der Universität Innsbruck
mit Doktorat; in den Studien der Architektur können auch wissenschaftliche Mitarbeiterinnen
und Mitarbeiter ohne Doktorat herangezogen werden;
4. Personen mit Lehrbefugnis (venia docendi) an einer anderen anerkannten inländischen
Universität;
5. Personen mit Lehrbefugnis an einer anerkannten ausländischen Universität, wenn deren
Lehrbefugnis einer Lehrbefugnis (venia docendi) an der Universität Innsbruck gleichwertig
ist;
6. in den Studien der Architektur: sonstige qualifizierte Fachleute;
7. in begründeten Einzelfällen: Personen mit einer der venia docendi der Universität Innsbruck
gleichzuhaltenden Eignung an außeruniversitären Forschungseinrichtungen.

(3) Prüferinnen oder Prüfer dürfen nicht prüfen, wenn es sich bei den zu prüfenden Personen um ihre
Angehörigen i. S. des § 36a AVG handelt oder wenn sonstige wichtige Gründe vorliegen, die
geeignet sind, ihre volle Unbefangenheit in Zweifel zu ziehen.

§ 15. Prüferinnen und Prüfer in Doktoratsstudien
(1) Als Prüferinnen und Prüfer für Prüfungen, die nicht in Form von Lehrveranstaltungsprüfungen
abgehalten werden, sind von der Universitätsstudienleiterin oder dem Universitätsstudienleiter
Angehörige des wissenschaftlichen und künstlerischen Universitätspersonals der Universität
Innsbruck (§ 94 Abs. 2 UG) mit Lehrbefugnis (venia docendi) jeweils für die Fächer ihrer
Lehrbefugnis heranzuziehen.

(2) Die Universitätsstudienleiterin oder der Universitätsstudienleiter ist berechtigt, darüber hinaus bei
Bedarf fachlich geeignete Personen als Prüferinnen und Prüfer in folgender Reihenfolge
heranzuziehen:
1. Privatdozentinnen und Privatdozenten der Universität Innsbruck;
2. emeritierte Universitätsprofessorinnen und Universitätsprofessoren der Universität Innsbruck
und Universitätsprofessorinnen und Universitätsprofessoren sowie Universitätsdozentinnen
und Universitätsdozenten der Universität Innsbruck im Ruhestand;
3. assoziierte Professorinnen und Professoren der Universität Innsbruck gemäß § 27 Abs. 5
Kollektivvertrag;
4. Personen mit Lehrbefugnis (venia docendi) an einer anderen anerkannten inländischen
Universität;
5. Personen mit Lehrbefugnis an einer anerkannten ausländischen Universität, wenn deren
Lehrbefugnis einer Lehrbefugnis (venia docendi) an der Universität Innsbruck gleichwertig
ist;
6. in begründeten Einzelfällen: Personen mit einer der venia docendi an der Universität Innsbruck
gleichzuhaltenden Eignung an außeruniversitären Forschungseinrichtungen.

(3) Zumindest ein Mitglied des Prüfungssenats eines Rigorosums darf nicht bereits als
Betreuerin/Betreuer oder Beurteilerin/Beurteiler der Dissertation gewirkt haben.

(4) Prüferinnen oder Prüfer dürfen nicht prüfen, wenn es sich bei den zu prüfenden Personen um ihre
Angehörigen i. S. des § 36a AVG handelt oder wenn sonstige wichtige Gründe vorliegen, die
geeignet sind, ihre volle Unbefangenheit in Zweifel zu ziehen.

§ 16. Prüferinnen und Prüfer in Universitätslehrgängen
(1) Für Prüfungen in Universitätslehrgängen, die nicht in Form von Lehrveranstaltungsprüfungen
abgehalten werden, hat die Universitätsstudienleiterin oder der Universitätsstudienleiter fachlich
geeignete Prüferinnen und Prüfer heranzuziehen.

(2) Prüferinnen oder Prüfer dürfen nicht prüfen, wenn es sich bei den zu prüfenden Personen um ihre
Angehörigen i. S. des § 36a AVG handelt oder wenn sonstige wichtige Gründe vorliegen, die
geeignet sind, ihre volle Unbefangenheit in Zweifel zu ziehen.

§ 17. Prüfungstermine
(1) Prüfungstermine, mit Ausnahme der Prüfungstermine für Lehrveranstaltungsprüfungen bei denen
die Beurteilung aufgrund eines einzigen Prüfungsaktes am Ende der Lehrveranstaltung erfolgt,
sind von der Universitätsstudienleiterin oder dem Universitätsstudienleiter festzusetzen und in
geeigneter Weise bekannt zu machen. Die Universitätsstudienleiterin oder der
Universitätsstudienleiter ist berechtigt, persönliche Terminvereinbarungen zwischen den
Studierenden und den Prüferinnen und Prüfern zuzulassen.

(2) Prüfungstermine für Lehrveranstaltungsprüfungen, bei denen die Beurteilung aufgrund eines
einzigen Prüfungsaktes am Ende der Lehrveranstaltung erfolgt, sind von der Leiterin oder dem
Leiter festzusetzen und in geeigneter Weise bekannt zu machen. Persönliche Vereinbarungen
zwischen den Studierenden und den Prüferinnen und Prüfern sind zulässig.

(3) Prüfungstermine sind jedenfalls für den Anfang, für die Mitte und das Ende jeden Semesters
anzusetzen. Bei Bedarf können Prüfungen auch am Beginn und Ende lehrveranstaltungsfreier
Zeiten abgehalten werden.

(4) Für die in geeigneter Weise festzulegende Anmeldung zu Prüfungen ist eine Frist von mindestens
einer Woche festzusetzen.

§ 18. Wiederholung von Prüfungen
(1) Über die in § 77 Abs. 2 UG angeführte Zahl von drei Prüfungswiederholungen hinaus ist eine
weitere Wiederholung zulässig. Bei negativer Beurteilung der letzten Wiederholung der letzten
Prüfung des Studiums sind die Studierenden berechtigt, diese ein weiteres Mal zu wiederholen.

(2) Kommissionelle Gesamtprüfungen müssen zur Gänze wiederholt werden, wenn ein Fach negativ
beurteilt wurde.

(3) Soweit eine Prüfung aus mehreren Fächern oder Lehrveranstaltungen besteht, jedoch nicht in
Form einer kommissionellen Gesamtprüfung abgehalten wird, ist nur jenes Fach oder jene
Lehrveranstaltung zu wiederholen, das oder die negativ beurteilt wurde.

(4) Die dritte und vierte Wiederholung einer Lehrveranstaltungsprüfung ist kommissionell
abzuhalten, wenn die Prüfung in Form eines einzigen Prüfungsvorganges durchgeführt wird. Auf
Antrag der oder des Studierenden gilt dies auch für die zweite Wiederholung.

(5) Die dritte und vierte Wiederholung einer Fachprüfung oder Modulprüfung ist kommissionell
abzuhalten. Auf Antrag der oder des Studierenden gilt dies auch für die zweite Wiederholung.

(6) Negativ beurteilte prüfungsimmanente Lehrveranstaltungen sind zur Gänze zu wiederholen. In
begründeten Fällen kann die Lehrveranstaltungsleiterin oder der Lehrveranstaltungsleiter vor
Beginn des Semesters festlegen, dass eine oder mehrere negativ beurteilte Teilleistungen während
des Semesters der Lehrveranstaltung einmal wiederholt werden können.

§ 19. Anmeldung zu Lehrveranstaltungsprüfungen
(1) Die Anmeldung erfolgt innerhalb der festgesetzten Anmeldefrist über das von der
Universitätsstudienleiterin oder dem Universitätsstudienleiter festgelegte zentrale
Anmeldesystem. Die Entscheidung über die Anmeldung trifft jedenfalls die
Lehrveranstaltungsleiterin oder der Lehrveranstaltungsleiter. Der Anmeldung ist nur dann zu
entsprechen, wenn die oder der Studierende die im Curriculum festgesetzten
Anmeldungsvoraussetzungen und die Meldung der Fortsetzung des Studiums nachgewiesen hat.
Die Zulassung zu einer Prüfung über eine Lehrveranstaltung, die in einem Semester abgehalten
wurde, für welches die oder der Studierende beurlaubt oder nicht gemeldet war, ist unzulässig.
Wird der Anmeldung nicht entsprochen, ist hierüber von der Universitätsstudienleiterin oder dem
Universitätsstudienleiter nach Anhörung der Lehrveranstaltungsleiterin oder des
Lehrveranstaltungsleiters auf Antrag ein Bescheid auszustellen. Der Antrag auf Ausstellung eines
Bescheides ist binnen zwei Wochen nach Bekanntgabe der Entscheidung über die Anmeldung zu
stellen.

(2) Wird eine prüfungsimmanente Lehrveranstaltung in mehreren Parallellehrveranstaltungen
angeboten, hat die Anmeldung für eine dieser Lehrveranstaltungen zu erfolgen.
Mehrfachanmeldungen sind unzulässig. Die endgültige Zuteilung der Studierenden ist von der
Universitätsstudienleiterin oder dem Universitätsstudienleiter vorzunehmen.

(3) Studierendenvertreterinnen und Studierendenvertreter i.S. des Hochschülerinnen- und
Hochschülerschaftsgesetzes 2014 (BGBl. I Nr. 45/2014 i.d.F. BGBl. I Nr. 77/2021; im Folgenden
HSG) sind berechtigt, anstelle von Einzelprüfungen kommissionelle Prüfungen abzulegen.

§ 20. Anmeldung zu Fachprüfungen, Modulprüfungen und kommissionellen Prüfungen
(1) Die Anmeldung erfolgt innerhalb der festgesetzten Anmeldefrist bei der
Universitätsstudienleiterin oder dem Universitätsstudienleiter. Der Anmeldung ist zu
entsprechen, wenn die oder der Studierende die im Curriculum festgesetzten
Anmeldungsvoraussetzungen und die Meldung der Fortsetzung des Studiums nachgewiesen hat.

(2) Studierende sind berechtigt, mit der Anmeldung Wünsche hinsichtlich der Person der Prüferin
oder des Prüfers bekannt zu geben. Ab der zweiten Wiederholung einer Prüfung ist dem Antrag
auf eine bestimmte Prüferin oder einen bestimmten Prüfer der Universität Innsbruck jedenfalls zu
entsprechen.

(3) Wird der Anmeldung oder dem Antrag auf eine bestimmte Prüferin oder einen bestimmten Prüfer
gemäß Abs. 2 nicht entsprochen, ist hierüber von der Universitätsstudienleiterin oder dem
Universitätsstudienleiter auf Antrag ein Bescheid auszustellen. Der Antrag auf Ausstellung eines
Bescheides ist binnen zwei Wochen ab Bekanntgabe der Entscheidung bei der
Universitätsstudienleiterin oder dem Universitätsstudienleiter einzubringen.

(4) Die Einteilung der Prüferinnen und Prüfer sowie der Prüfungstage ist den Studierenden spätestens
zwei Wochen vor Abhaltung der Prüfung in geeigneter Weise bekannt zu machen.

(5) Im Fall der Verhinderung einer Prüferin oder eines Prüfers hat die Universitätsstudienleiterin oder
der Universitätsstudienleiter eine andere fachlich geeignete Prüferin oder einen anderen fachlich
geeigneten Prüfer heranzuziehen. Abs. 4 ist in diesem Fall nicht anzuwenden.

§ 21. Prüfungssenate
(1) Für die kommissionellen Prüfungen hat die Universitätsstudienleiterin oder der
Universitätsstudienleiter Prüfungssenate zu bilden.

(2) Einem Prüfungssenat haben wenigstens drei Personen anzugehören. Für jedes Prüfungsfach oder
dessen Teilgebiet ist eine Prüferin oder ein Prüfer einzuteilen. Mindestens ein Mitglied des
Prüfungssenats muss über eine Lehrbefugnis (venia docendi) verfügen. In der Regel ist ein
Mitglied mit venia docendi zur oder zum Vorsitzenden des Prüfungssenates zu bestellen.

§ 22. Durchführung von Prüfungen
(1) Bei der Prüfung ist den Studierenden Gelegenheit zu geben, den Stand der erworbenen Kenntnisse
und Fertigkeiten nachzuweisen. Dies hat in Übereinstimmung mit den im Curriculum festgelegten
Lernergebnissen und ECTS-Anrechnungspunkten zu erfolgen.

(2) Mündliche Prüfungen sind öffentlich. Es ist zulässig, den Zutritt erforderlichenfalls auf eine den
räumlichen oder technischen Verhältnissen entsprechende Anzahl von Personen zu beschränken.
Bei kommissionellen mündlichen Prüfungen hat jedes Mitglied des Prüfungssenates während der
gesamten Prüfungszeit physisch anwesend oder virtuell zugeschaltet zu sein.

(3) Die Prüferin oder der Prüfer oder die oder der Vorsitzende des Prüfungssenates hat für den
geordneten Ablauf der Prüfung zu sorgen und das Prüfungsprotokoll zu führen. In das Protokoll
sind der Prüfungsgegenstand, der Ort und die Zeit der Prüfung, die Namen der Prüferin oder des
Prüfers oder die Namen der Mitglieder des Prüfungssenates, die Namen der oder des
Studierenden, die gestellten Fragen, die erteilten Beurteilungen, die Gründe für die negative
Beurteilung sowie allfällige besondere Vorkommnisse aufzunehmen. Die Gründe für die negative
Beurteilung sind den Studierenden auf Antrag schriftlich mitzuteilen. Das Prüfungsprotokoll ist
mindestens sechs Monate ab der Bekanntgabe der Beurteilung aufzubewahren.

(4) Die für die Ausstellung von Zeugnissen erforderlichen Daten des Prüfungsprotokolls sind
unverzüglich dem zuständigen Organ zu übermitteln.

(5) Die Beratung und Abstimmung über das Ergebnis einer Prüfung vor einem Prüfungssenat, bei
mehreren Prüfungsfächern bzw. Lehrveranstaltungen hinsichtlich jedes Faches bzw. jeder
Lehrveranstaltung, hat in nichtöffentlicher Sitzung des Prüfungssenates nach einer Aussprache
zwischen den Mitgliedern zu erfolgen. Die Beschlüsse des Prüfungssenates werden mit
Stimmenmehrheit gefasst, die oder der Vorsitzende übt das Stimmrecht wie die übrigen
Mitglieder des Prüfungssenates aus, hat aber zuletzt abzustimmen. Jedes Mitglied hat bei der
Abstimmung über das Ergebnis in den einzelnen Fächern oder einzelnen Lehrveranstaltungen
auch den Gesamteindruck der Prüfung zu berücksichtigen.

(6) Gelangt der Prüfungssenat zu keinem Beschluss über die Beurteilung eines Faches oder einer
Lehrveranstaltung, sind die von den Mitgliedern vorgeschlagenen Beurteilungen zu addieren, das
Ergebnis der Addition durch die Zahl der Mitglieder zu dividieren und das Ergebnis auf eine
ganzzahlige Beurteilung zu runden. Dabei sind fünf Zehntel abzurunden.

(7) Das Ergebnis einer mündlichen Prüfung ist unmittelbar nach der Prüfung der oder dem
Studierenden bekannt zu geben. Wurde die Prüfung negativ beurteilt, sind die Gründe dafür der
oder dem Studierenden zu erläutern.

(8) Das Ergebnis einer schriftlichen Prüfung ist spätestens vier Wochen nach Erbringung der zu
beurteilenden Leistung durch Eingabe in die Datenbank LFU Online bekannt zu geben. Die
Studierenden sind über den Zeitpunkt der Bekanntgabe zu informieren.

§ 23. Abweichende Prüfungsmethode
(1) Wenn die oder der Studierende eine länger andauernde Behinderung nachweist, die ihr oder ihm
die Ablegung der Prüfung in der vorgeschriebenen Form ganz oder teilweise unmöglich macht,
ist sie oder er berechtigt, die Ablegung der Prüfung in einer anderen als der im Curriculum
festgesetzten Prüfungsmethode zu beantragen, wenn der Inhalt und die Anforderungen der
Prüfung dadurch nicht beeinträchtigt werden. Aus diesem Grund kann auch die Dauer einer
Prüfung angemessen verlängert werden.

(2) Der Antrag ist spätestens bei der Anmeldung zur Prüfung bei der Universitätsstudienleiterin oder
dem Universitätsstudienleiter einzubringen. Die Gründe sind glaubhaft nachzuweisen. Die
Vorlage eines (amts-)ärztlichen Attestes kann verlangt werden.

(3) Die Entscheidung trifft die Universitätsstudienleiterin oder der Universitätsstudienleiter nach
Einholung einer Stellungnahme der Behindertenbeauftragten oder des Behindertenbeauftragten.
Wird dem Antrag nicht entsprochen, ist hierüber auf Antrag ein Bescheid auszustellen. Der
Antrag ist binnen zwei Wochen ab Bekanntgabe der Entscheidung bei der
Universitätsstudienleiterin oder dem Universitätsstudienleiter einzubringen.

§ 24. Abmeldung und Rücktritt von der Prüfung, Versäumnis
(1) Die Abmeldung von der Prüfung hat bis spätestens drei Tage vor dem Prüfungstag bei der Prüferin
oder dem Prüfer von Lehrveranstaltungsprüfungen bzw. bei Prüfungen, die nicht in Form von
Lehrveranstaltungsprüfungen abgehalten werden, schriftlich bei der Universitätsstudienleiterin
oder dem Universitätsstudienleiter zu erfolgen Wenn die oder der Studierende sich ohne
wichtigen Grund verspätet abmeldet, kann sie oder er beim nachfolgenden Prüfungstermin nicht
antreten. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere dann vor, wenn die oder der Studierende durch
ein unvorhersehbares oder unabwendbares Ereignis daran gehindert war, die Frist einzuhalten.

(2) Wenn die oder der Studierende einen Prüfungstermin, von dem keine Abmeldung erfolgte, ohne
wichtigen Grund versäumt, kann sie oder er beim nachfolgenden Prüfungstermin nicht antreten.
Ein wichtiger Grund liegt insbesondere dann vor, wenn die oder der Studierende durch ein
unvorhersehbares oder unabwendbares Ereignis daran gehindert war, den Prüfungstermin
wahrzunehmen.

(3) Wenn die oder der Studierende nach Beginn der Prüfung ohne Angabe eines nachweislichen
Grundes von der Prüfung zurücktritt, wird die Prüfung mit der Note „nicht genügend“ beurteilt.
Die Prüfung beginnt mit der Ausgabe der Prüfungsaufgaben bzw. mit dem Stellen der ersten
Frage. Wenn die oder der Studierende nach Beginn einer prüfungsimmanenten Lehrveranstaltung
ohne Angabe eines nachweislichen Grundes von der Lehrveranstaltung zurücktritt, wird die
Lehrveranstaltung mit der Note „nicht genügend“ beurteilt.

(4) Die Leiterin oder der Leiter einer prüfungsimmanenten Lehrveranstaltung kann angemeldete
Studierende, die zum ersten Termin der Lehrveranstaltung ohne Angabe eines nachweislichen
Grundes nicht erscheinen, von der Lehrveranstaltung abmelden. In diesem Fall werden die
freiwerdenden Plätze nach Ablauf der Frist gemäß Abs. 6 nach den Bestimmungen des jeweiligen
Curriculums vergeben.

(5) Die oder der Studierende hat den Grund für die verspätete Abmeldung von der Prüfung (Abs. 1),
das Versäumnis (Abs. 2) oder den Rücktritt von der Prüfung (Abs. 3) binnen einer Woche
schriftlich bei der Universitätsstudienleiterin oder dem Universitätsstudienleiter glaubhaft zu
machen. Liegt ein wichtiger oder nachweislicher Grund vor, ist die Prüfungsantrittssperre
aufzuheben oder die Prüfung, von der der Rücktritt erfolgte, nicht auf die Gesamtzahl der
Wiederholungen anzurechnen. Die Entscheidung ist der oder dem Studierenden unverzüglich
mitzuteilen. Liegt ein solcher Grund nicht vor, erhält die oder der Studierende auf Antrag einen
Bescheid über das Nichtvorliegen des Grundes. Der Antrag ist binnen zwei Wochen ab
Bekanntgabe der Entscheidung bei der Universitätsstudienleiterin oder dem
Universitätsstudienleiter einzubringen.

(6) Die oder der Studierende hat den Grund für den Rücktritt von der prüfungsimmanenten
Lehrveranstaltung (Abs. 3) oder für das Versäumnis des ersten Termins der prüfungsimmanenten
Lehrveranstaltung (Abs. 4) binnen einer Woche schriftlich bei der Lehrveranstaltungsleiterin oder
dem Lehrveranstaltungsleiter glaubhaft zu machen. Liegt ein wichtiger oder nachweislicher
Grund vor, ist die Lehrveranstaltung nicht auf die Gesamtzahl der Wiederholungen anzurechnen
oder die Studierende oder der Studierende darf weiter an der Lehrveranstaltung teilnehmen. Die
Entscheidung ist der oder dem Studierenden unverzüglich mitzuteilen. Liegt ein solcher Grund
nicht vor, erhält die oder der Studierende auf Antrag einen Bescheid über das Nichtvorliegen des
Grundes. Der Antrag ist binnen zwei Wochen ab Bekanntgabe der Entscheidung bei der
Universitätsstudienleiterin oder beim Universitätsstudienleiter einzubringen.

(7) Bei der Verwendung unerlaubter Hilfsmittel ist die Prüfung abzubrechen und mit der Note „nicht
genügend“ zu beurteilen.

3. Abschnitt
Wissenschaftliche Arbeiten

§ 25. Betreuung und Beurteilung von Diplom- und Masterarbeiten
(1) Angehörige des wissenschaftlichen und künstlerischen Universitätspersonals der Universität
Innsbruck (§ 94 Abs. 2 UG) mit Lehrbefugnis (venia docendi) sind berechtigt, Master- und
Diplomarbeiten aus dem Fach ihrer Lehrbefugnis zu betreuen und zu beurteilen.

(2) Die Universitätsstudienleiterin oder der Universitätsstudienleiter ist berechtigt, darüber hinaus bei
Bedarf folgende fachlich geeignete Personen als Betreuerinnen oder Betreuer und Beurteilerinnen
oder Beurteiler heranzuziehen:
1. Privatdozentinnen und Privatdozenten der Universität Innsbruck;
2. emeritierte Universitätsprofessorinnen und Universitätsprofessoren der Universität Innsbruck
und Universitätsprofessorinnen und Universitätsprofessoren sowie Universitätsdozentinnen
und Universitätsdozenten der Universität Innsbruck im Ruhestand;
3. eingeschränkt auf den Bereich der aktuellen Forschungstätigkeit: wissenschaftliche
Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im Forschungs- und Lehrbetrieb der Universität Innsbruck
mit Doktorat; in den Studien der Architektur können auch wissenschaftliche Mitarbeiterinnen
und Mitarbeiter ohne Doktorat herangezogen werden;
4. Personen mit Lehrbefugnis (venia docendi) an einer anderen anerkannten inländischen
Universität;
5. Personen mit Lehrbefugnis an einer anerkannten ausländischen Universität, wenn deren
Lehrbefugnis einer Lehrbefugnis (venia docendi) an der Universität Innsbruck gleichwertig
ist;
6. Personen ohne Lehrbefugnis an einer anerkannten ausländischen Universität mit einer der
Lehrbefugnis (venia docendi) an der Universität Innsbruck gleichzuhaltenden Qualifikation;
7. in begründeten Einzelfällen: Personen mit einer der venia docendi an der Universität Innsbruck
gleichzuhaltenden Eignung an außeruniversitären Forschungseinrichtungen.

(3) Die oder der Studierende ist berechtigt, eine Betreuerin oder einen Betreuer vorzuschlagen. Wenn
das Thema der Master- oder Diplomarbeit fächerübergreifend ist, kann ein Betreuer- bzw. ein
Betreuerinnenteam, das aus mindestens zwei Betreuerinnen oder Betreuern besteht, und daraus
eine Person als verantwortliche Hauptbetreuerin oder verantwortlicher Hauptbetreuer
vorgeschlagen werden.

(4) Die oder der Studierende hat das Thema und die Betreuerinnen oder Betreuer der
Universitätsstudienleiterin oder dem Universitätsstudienleiter vor Beginn der Bearbeitung
schriftlich bekannt zu geben. Das Thema und die Betreuerinnen oder die Betreuer gelten als
angenommen, wenn die Universitätsstudienleiterin oder der Universitätsstudienleiter diese
innerhalb eines Monats nach Einlangen der Bekanntgabe nicht untersagt. Auf Antrag der oder des
Studierenden ist von der Universitätsstudienleiterin oder dem Universitätsstudienleiter ein
schriftlicher Bescheid über die Untersagung auszustellen. Der Antrag ist binnen zwei Wochen ab
der Bekanntgabe der Untersagung bei der Universitätsstudienleiterin oder dem
Universitätsstudienleiter einzubringen.

(5) Zur unterstützenden fachlichen Beratung der Studierenden können den Betreuerinnen oder
Betreuern dienstlich zugeordnete Angehörige des wissenschaftlichen Personals der Universität
Innsbruck mit Zustimmung der Universitätsstudienleiterin oder des Universitätsstudienleiters von
den Betreuerinnen oder Betreuern als Mitwirkende bei der Betreuung herangezogen werden. Die
Mitwirkung erfolgt in Absprache mit den Betreuerinnen oder Betreuern. Die Verantwortung für
die Betreuung liegt ausschließlich bei den Betreuerinnen oder Betreuern.

(6) Bis zum Einreichen der Master- oder Diplomarbeit (Abs. 7) ist mit Einverständnis der gemäß Abs.
4 bekannt gegebenen Betreuerinnen oder Betreuer ein Wechsel der Betreuerinnen oder der
Betreuer zulässig. Ein solcher Wechsel ist der Universitätsstudienleiterin oder dem
Universitätsstudienleiter unverzüglich mitzuteilen. Stimmen die bisherigen Betreuerinnen oder
Betreuer einem Wechsel nicht zu, entscheidet die Universitätsstudienleiterin oder der
Universitätsstudienleiter insbesondere unter Berücksichtigung des Umfangs der bisher geleisteten
Arbeiten und des bisher geleisteten Betreuungsaufwands.

(7) Die abgeschlossene Master- oder Diplomarbeit ist bei der Universitätsstudienleiterin oder dem
Universitätsstudienleiter in elektronischer Form einzureichen. Sie hat eine eidesstattliche
Erklärung zu beinhalten, in der bestätigt wird, dass die Regeln der guten wissenschaftlichen Praxis
befolgt wurden. Eine eingereichte Master- oder Diplomarbeit ist zu beurteilen und kann nicht
zurückgezogen werden. Die Universitätsstudienleiterin oder der Universitätsstudienleiter hat die
Master- oder Diplomarbeit den Betreuerinnen oder Betreuern vorzulegen, die die Master- oder
Diplomarbeit innerhalb von zwei Monaten ab der Einreichung zu beurteilen haben.

(8) Auf Antrag der oder des Studierenden, bei nicht fristgerechter Beurteilung oder aus Gründen der
Qualitätssicherung hat die Universitätsstudienleiterin oder der Universitätsstudienleiter die
Master- oder Diplomarbeit einer anderen Universitätslehrerin oder einem anderen
Universitätslehrer gemäß Abs. 1 und 2 zur Beurteilung zuzuweisen.

(9) Wird die Master- oder Diplomarbeit dem Betreuerinnen- bzw. Betreuerteam zur Beurteilung
vorgelegt, sind § 26 Abs. 8 und 9 anzuwenden.

(10) Auf Ersuchen der Beurteilerinnen oder Beurteiler ist die Master- oder Diplomarbeit zusätzlich zur
elektronischen Form auch in schriftlicher Form einzureichen.

(11) Betreuungen oder Beurteilungen dürfen nicht vorgenommen werden, wenn es sich bei den zu
betreuenden oder zu beurteilenden Personen um Angehörige i.S. des § 36a AVG handelt oder
wenn sonstige wichtige Gründe vorliegen, die geeignet sind, die volle Unbefangenheit der
Betreuerin oder des Betreuers bzw. der Beurteilerin oder des Beurteilers in Zweifel zu ziehen.

(12) Eine Master- oder Diplomarbeit darf nur für ein Studium eingereicht werden.

(13) Die Überarbeitung einer positiv beurteilten Master- oder Diplomarbeit und die neuerliche
Einreichung sind nicht zulässig.

§ 26. Betreuung und Beurteilung von Dissertationen
(1) Angehörige des wissenschaftlichen und künstlerischen Universitätspersonals der Universität
Innsbruck (§ 94 Abs. 2 UG) mit Lehrbefugnis (venia docendi) sind berechtigt, Dissertationen aus
dem Fach ihrer Lehrbefugnis zu betreuen und zu beurteilen.

(2) Die Universitätsstudienleiterin oder der Universitätsstudienleiter ist berechtigt, darüber hinaus bei
sachlicher Rechtfertigung, insbesondere bei Bedarf, folgende fachlich geeignete Personen als
Betreuerinnen oder Betreuer und Beurteilerinnen oder Beurteiler heranzuziehen:
1. Privatdozentinnen und Privatdozenten der Universität Innsbruck;
2. emeritierte Universitätsprofessorinnen und Universitätsprofessoren der Universität Innsbruck
und Universitätsprofessorinnen und Universitätsprofessoren sowie Universitätsdozentinnen
und Universitätsdozenten der Universität Innsbruck im Ruhestand;
3. assoziierte Professorinnen und Professoren der Universität Innsbruck gemäß § 27 Abs. 5
Kollektivvertrag sofern diese nicht bereits gemäß Abs. 1 prüfungsberechtigt sind;
4. Personen mit Lehrbefugnis (venia docendi) an einer anderen anerkannten inländischen
Universität;
5. Personen mit Lehrbefugnis an einer anerkannten ausländischen Universität, wenn deren
Lehrbefugnis einer Lehrbefugnis (venia docendi) an der Universität Innsbruck gleichwertig
ist;
6. Personen ohne Lehrbefugnis an einer anerkannten ausländischen Universität mit einer der
Lehrbefugnis (venia docendi) an der Universität Innsbruck gleichzuhaltenden Qualifikation;
7. in begründeten Einzelfällen: Personen mit einer der venia docendi an der Universität Innsbruck
gleichzuhaltenden Eignung an außeruniversitären Forschungseinrichtungen.

(3) In den gemäß § 54 Abs. 4 UG eingerichteten Doktoratsstudien sind die Studierenden berechtigt,
ein Betreuerinnen- bzw. Betreuerteam, das aus mindestens zwei Betreuerinnen oder Betreuern
besteht (Dissertationskomitee) und daraus eine Person mit Lehrbefugnis (venia docendi) der
Universität Innsbruck als verantwortliche Hauptbetreuerin oder verantwortlichen Hauptbetreuer
vorzuschlagen. In begründeten Einzelfällen kann eine andere Hauptbetreuerin oder ein anderer
Hauptbetreuer vorgeschlagen werden, wenn zumindest ein Mitglied des Betreuerinnen- bzw.
Betreuerteams eine Angehörige oder ein Angehöriger der Universität Innsbruck mit Lehrbefugnis
(venia docendi) oder einer gleichzuhaltenden Qualifikation ist. Es ist zulässig, Betreuerinnen oder
Betreuer mit Ausnahme der Hauptbetreuerin oder des Hauptbetreuers aus fachverwandten
Bereichen vorzuschlagen. In begründeten Einzelfällen können die Studierenden auch nur eine
Betreuerin oder einen Betreuer vorschlagen.

(4) Die oder der Studierende hat das Thema und die Betreuerinnen oder Betreuer der Dissertation der
Universitätsstudienleiterin oder dem Universitätsstudienleiter vor Beginn der Bearbeitung
schriftlich bekannt zu geben. Das Thema und die Betreuerinnen oder Betreuer gelten als
angenommen, wenn die Universitätsstudienleiterin oder der Universitätsstudienleiter diese
innerhalb eines Monats nach Einlangen der Bekanntgabe nicht untersagt. Auf Antrag der oder des
Studierenden ist von der Universitätsstudienleiterin oder dem Universitätsstudienleiter ein
schriftlicher Bescheid über die Untersagung auszustellen. Der Antrag ist binnen zwei Wochen ab
Bekanntgabe der Untersagung bei der Universitätsstudienleiterin oder dem
Universitätsstudienleiter einzubringen.

(5) Zur unterstützenden fachlichen Beratung der Studierenden können den Betreuerinnen oder
Betreuern dienstlich zugeordnete Angehörige des wissenschaftlichen Personals der Universität
Innsbruck mit Zustimmung der Universitätsstudienleiterin oder des Universitätsstudienleiters von
den Betreuerinnen oder Betreuern als Mitwirkende bei der Betreuung herangezogen werden. Die
Mitwirkung erfolgt in Absprache mit den Betreuerinnen oder Betreuern. Die Verantwortung für
die Betreuung liegt ausschließlich bei den Betreuerinnen oder Betreuern.

(6) Bis zum Einreichen der Dissertation (Abs. 7) ist mit Einverständnis der oder des gemäß Abs. 5
bekannt gegebenen Betreuerin oder Betreuers ein Wechsel der Betreuerin oder des Betreuers
zulässig. Ein solcher Wechsel ist der Universitätsstudienleiterin oder dem
Universitätsstudienleiter unverzüglich mitzuteilen. Stimmt die bisherige Betreuerin oder der
bisherige Betreuer einem Wechsel nicht zu, entscheidet die Universitätsstudienleiterin oder der
Universitätsstudienleiter insbesondere unter Berücksichtigung des Umfangs der bisher geleisteten
Arbeiten und des bisher geleisteten Betreuungsaufwands.

(7) Die abgeschlossene Dissertation ist bei der Universitätsstudienleiterin oder dem
Universitätsstudienleiter in elektronischer Form einzureichen. Im Curriculum darf festgelegt
werden, dass eine Dissertation auch aus inhaltlich oder methodisch in Zusammenhang stehenden
Artikeln bestehen kann. Qualitätskriterien der jeweiligen wissenschaftlichen Disziplin sind im
Curriculum und in der Dissertationsvereinbarung festzulegen. Sie hat eine eidesstattliche
Erklärung zu beinhalten, in der bestätigt wird, dass die Regeln der guten wissenschaftlichen Praxis
befolgt wurden. Eine eingereichte Dissertation ist zu beurteilen und kann nicht zurückgezogen
werden. Die Universitätsstudienleiterin oder der Universitätsstudienleiter hat die Dissertation
zwei Universitätslehrerinnen oder Universitätslehrern gemäß Abs. 1 und 2 vorzulegen. Eine
Beurteilerin oder ein Beurteiler ist aus den Personengruppen gemäß Abs. 2 Z 4 bis 7 auszuwählen.
Vom Erfordernis dieser externen Beurteilung darf in sachlich, insbesondere durch die jeweilige
Fachkultur begründeten Fällen abgewichen werden. Aus dem Betreuerinnen- bzw. Betreuerteam
darf nur eine oder einer der Betreuerinnen oder Betreuer als Beurteilerin oder Beurteiler
herangezogen werden. Auf Ersuchen der Beurteilerinnen oder Beurteiler ist die Dissertation
zusätzlich zur elektronischen Form auch in schriftlicher Form einzureichen. Die Dissertation ist
ehestmöglich, spätestens jedoch innerhalb von drei Monaten ab der Einreichung zu beurteilen.
Wird die Dissertation nicht fristgerecht beurteilt, hat die Universitätsstudienleiterin oder der
Universitätsstudienleiter auf Antrag die Dissertation einer anderen Universitätslehrerin oder
einem anderen Universitätslehrer gemäß Abs. 1 und 2 zuzuweisen.

(8) Beurteilt eine oder einer der Beurteilerinnen oder Beurteiler die Dissertation negativ oder weichen
die Beurteilungen um mehr als zwei Noten voneinander ab, so hat die Universitätsstudienleiterin
oder der Universitätsstudienleiter eine dritte Beurteilerin oder einen dritten Beurteiler gemäß Abs.
1 und 2 heranzuziehen. Diese oder dieser hat die Dissertation innerhalb von zwei Monaten zu
beurteilen.

(9) Jede Beurteilerin oder jeder Beurteiler hat eine Beurteilung vorzuschlagen. Weichen diese
voneinander ab, sind die vorgeschlagenen Beurteilungen zu addieren, das Ergebnis der Addition
durch die Anzahl der Beurteilerinnen oder Beurteiler zu dividieren und das Ergebnis auf eine
ganzzahlige Beurteilung zu runden. Dabei sind fünf Zehntel abzurunden. Eine positive
Gesamtbeurteilung ist nur dann auszusprechen, wenn mindestens zwei der drei Beurteilerinnen
oder Beurteiler zu einem positiven Einzelurteil gelangen.

(10) Betreuungen oder Beurteilungen dürfen nicht vorgenommen werden, wenn es sich bei den zu
betreuenden oder zu beurteilenden Personen um Angehörige i.S. des § 36a AVG handelt oder
wenn sonstige wichtige Gründe vorliegen, die geeignet sind, die volle Unbefangenheit der
Betreuerin oder des Betreuers bzw. der Beurteilerin oder des Beurteilers in Zweifel zu ziehen.

(11) Eine Dissertation darf nur für ein Studium eingereicht werden.

(12) Die Überarbeitung einer positiv beurteilten Dissertation und die neuerliche Einreichung sind nicht
zulässig.

§ 27. Veröffentlichung wissenschaftlicher Arbeiten
Die Veröffentlichung von wissenschaftlichen Arbeiten gemäß § 86 UG hat elektronisch im
Repositorium der Universitäts- und Landesbibliothek Innsbruck zu erfolgen.

§ 28. Master- oder Diplomarbeitsvereinbarung, Dissertationsvereinbarung
(1) Die Master- oder Diplomarbeitsvereinbarung ist eine schriftliche Vereinbarung zwischen der oder
dem Studierenden eines Master- oder Diplomstudiums und der Betreuerin oder dem Betreuer der
Master- oder Diplomarbeit. Darin sind insbesondere Thema, Umfang und Form der Arbeit sowie
Arbeitsabläufe und Studienfortgang sowie die entsprechenden Zeitrahmen zu vereinbaren.

(2) Die Dissertationsvereinbarung ist eine schriftliche Vereinbarung zwischen der oder dem
Studierenden eines Doktoratsstudiums und den Betreuerinnen oder den Betreuern der
Dissertation. Darin sind insbesondere Thema, Umfang und Form der Dissertation sowie
Regelungen zur Sicherung der in der jeweiligen wissenschaftlichen Disziplin gültigen
Qualitätsstandards („state of the art“), Arbeitsabläufe, Studienfortgang und die entsprechenden
Zeitrahmen zu vereinbaren.

(3) Die jeweilige Vereinbarung ist bei der Universitätsstudienleiterin oder dem
Universitätsstudienleiter vor Beginn der Bearbeitung der jeweiligen wissenschaftlichen Arbeit
einzureichen. Bei einem Wechsel von Betreuerinnen oder Betreuern und bei inhaltlichen
Modifikationen ist die Vereinbarung jedenfalls zu aktualisieren.

4. Abschnitt
Nostrifizierung

§ 29. Antrag auf Nostrifizierung
(1) Der Antrag ist bei der Universitätsstudienleiterin oder dem Universitätsstudienleiter
einzubringen, wenn das entsprechende Studium an der Universität Innsbruck eingerichtet ist. Die
Antragstellung setzt den Nachweis voraus, dass die Nostrifizierung zwingend für die
Berufsausübung oder die Fortsetzung der Ausbildung der Antragstellerin oder des Antragstellers
in Österreich erforderlich ist. Im Antrag ist das dem absolvierten ausländischen Studium
vergleichbare inländische Studium und der angestrebte inländische akademische Grad zu
bezeichnen.

(2) Mit dem Antrag sind folgende Nachweise vorzulegen:
1. Nachweis, dass die Nostrifizierung zwingend für die Berufsausübung oder die Fortsetzung der
Ausbildung in Österreich erforderlich ist;
2. Nachweis über die Staatsangehörigkeit;
3. Nachweis der einer anerkannten inländischen postsekundären Bildungseinrichtung
vergleichbaren Qualität der anerkannten ausländischen postsekundären Bildungseinrichtung;
4. Nachweise über die an der anerkannten ausländischen postsekundären Bildungseinrichtung
zurückgelegten Studien;
5. diejenige Urkunde, die als Nachweis der Verleihung des akademischen Grades, wenn jedoch
ein solcher nicht zu verleihen war, als Nachweis des ordnungsgemäßen Abschlusses des
Studiums ausgestellt wurde.

(3) Von fremdsprachigen Urkunden hat die Antragstellerin oder der Antragsteller autorisierte
Übersetzungen vorzulegen. Die Urkunde gemäß Abs. 2 Z 5 ist im Original vorzulegen.

(4) Es ist unzulässig, denselben Nostrifizierungsantrag gleichzeitig oder nach der Zurückziehung an
einer anderen Universität oder Pädagogischen Hochschule einzubringen.

§ 30. Ermittlungsverfahren
(1) Die Universitätsstudienleiterin oder der Universitätsstudienleiter hat unter Berücksichtigung des
zum Zeitpunkt des Antrages geltenden Curriculums zu prüfen, ob das ausländische Studium so
aufgebaut war, dass es mit dem im Antrag genannten inländischen Studium in Bezug auf das
Ergebnis der Gesamtausbildung gleichwertig ist. Eine stichprobenartige Überprüfung der
Kenntnisse in einzelnen Fächern bzw. Modulen ist zulässig.

(2) Wenn die Gleichwertigkeit grundsätzlich gegeben ist und nur einzelne Ergänzungen auf die volle
Gleichwertigkeit fehlen, hat die Universitätsstudienleiterin oder der Universitätsstudienleiter der
Antragstellerin oder dem Antragsteller die Ablegung von Prüfungen und/oder die Anfertigung
einer wissenschaftlichen Arbeit zur Herstellung der Gleichwertigkeit innerhalb einer
angemessenen, im Bescheid festzulegenden Frist aufzutragen. Zur Ablegung der
vorgeschriebenen Prüfungen und/oder Anfertigung einer wissenschaftlichen Arbeit ist die
Antragstellerin oder der Antragsteller vom Rektorat als außerordentliche Studierende oder als
außerordentlicher Studierender zum Studium zuzulassen.

(3) Die Bestimmungen über die Anerkennung von Prüfungen sind nicht anzuwenden.

§ 31. Nostrifizierungsbescheid
(1) Die Universitätsstudienleiterin oder der Universitätsstudienleiter hat die Nostrifizierung mit
Bescheid auszusprechen. Im Bescheid ist festzulegen, welchem inländischen Studienabschluss
der ausländische Studienabschluss entspricht und welchen inländischen akademischen Grad die
Antragstellerin oder der Antragsteller anstelle des ausländischen akademischen Grades auf Grund
der Nostrifizierung zu führen berechtigt ist. Die Nostrifizierung ist auf der Urkunde, die als
Nachweis des ausländischen Studienabschlusses vorgelegt wurde, zu vermerken. Über Anträge
auf Nostrifizierung ist abweichend von § 73 AVG spätestens drei Monate nach Einlangen der
vollständigen Unterlagen bescheidmäßig zu entscheiden.

(2) Die Universitätsstudienleiterin oder der Universitätsstudienleiter hat die Nostrifizierung
bescheidmäßig zu widerrufen, wenn sie insbesondere durch gefälschte Zeugnisse erschlichen
worden ist.

(3) Die Taxe für die Nostrifizierung eines ausländischen Studienabschlusses beträgt 150 Euro. Die
Taxe ist im Voraus zu entrichten. Sie verfällt, wenn der Antrag auf Nostrifizierung abgewiesen
oder zurückgezogen wird.

5. Abschnitt
Beurlaubung

§ 32. Beurlaubung
(1) Studierende sind auf Antrag für ein oder mehrere Semester wegen
1. Leistung eines Präsenz-, Ausbildungs- oder Zivildienstes oder
2. Erkrankung, die nachweislich am Studienfortschritt hindert, oder
3. Schwangerschaft oder
4. Kinderbetreuungspflichten oder anderen gleichartigen Betreuungspflichten oder
5. der Ableistung eines freiwilligen sozialen Jahres oder
6. vorübergehender Beeinträchtigung im Zusammenhang mit einer Behinderung oder
7. Durchführung eines Praktikums, das in einem engen inhaltlichen Zusammenhang mit dem
Studium steht, nach Stellungnahme der Studiendekanin oder des Studiendekans
bescheidmäßig zu beurlauben.

(2) Bei Beurlaubung gilt Folgendes:
1. Die Beurlaubung ist bis längstens zum Beginn des jeweiligen Semesters zu beantragen.
2. Bei unvorhergesehenem und unabwendbarem Eintritt eines Beurlaubungsgrundes gemäß Abs.
1 Z 2 bis 4 und 6 kann die Beurlaubung auch während des Semesters beantragt werden.
3. Bis zum Zeitpunkt der Beurlaubung erbrachte Studienleistungen (insbesondere
abgeschlossene Lehrveranstaltungen und Prüfungen) bleiben gültig.

(3) Die Beurlaubung wirkt für alle Studien der Bildungseinrichtung, an welcher diese beantragt
wurde und bei gemeinsam eingerichteten Studien für alle Studien der beteiligten
Bildungseinrichtungen. Während der Beurlaubung bleibt die Zulassung zum Studium aufrecht.
Die Teilnahme an Lehrveranstaltungen, die Ablegung von Prüfungen sowie die Einreichung und
Beurteilung wissenschaftlicher sowie künstlerischer Arbeiten ist unzulässig.

6. Abschnitt
Curriculum-Kommissionen

§ 33. Curriculum-Kommissionen
(1) Der Senat richtet jeweils für die Dauer seiner Funktionsperiode folgende CurriculumKommissionen ein:
1. für ordentliche Studien mit Ausnahme der Lehramtsstudien sowie für Universitätslehrgänge
eine Curriculum-Kommission für jede Fakultät,
2. für Lehramtsstudien eine Curriculum-Kommission für die gesamte Universität.

(2) Für ein interfakultäres ordentliches Studium und einen interfakultären Universitätslehrgang kann
der Senat im Einzelfall für die Dauer seiner Funktionsperiode eine interfakultäre CurriculumKommission einsetzen.

(3) Die Curriculum-Kommission ist aus je zwei, drei oder vier Vertreterinnen und Vertretern der
folgenden Gruppen zusammenzusetzen:
1. Universitätsprofessorinnen und Universitätsprofessoren,
2. Universitätsdozentinnen und Universitätsdozenten sowie wissenschaftliche Mitarbeiterinnen
und Mitarbeiter im Forschungs- und Lehrbetrieb,
3. Studierende.
4. Eine interfakultäre Curriculum-Kommission ist vom Senat aus Vertreterinnen und Vertretern
der in Z 1-3 genannten Gruppen, die von den Curriculum-Kommissionen der betroffenen
Fakultäten vorgeschlagen werden, im Verhältnis zur Beteiligung der betroffenen Fakultäten
an einem geplanten interfakultären ordentlichen Studium zusammenzusetzen. Bei der
Bemessung des Verhältnisses ist vorrangig auf die Gesamtzahl der Vertreterinnen und
Vertreter der betroffenen Fakultäten und nicht auf deren Gruppenzugehörigkeit i. S. der Z 1-3
Bedacht zu nehmen, wobei die Studierenden jedenfalls ein Viertel der Mitglieder zu stellen
haben.

(4) Die Vertreterinnen und Vertreter gemäß Abs. 3 Z 1 und 2 werden von der jeweiligen
Personengruppe im Senat entsandt. Die Vertreterinnen und Vertreter der Studierenden sind vom
zuständigen Organ der Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft an der Leopold-FranzensUniversität Innsbruck zu entsenden.

(5) Zur Unterstützung ihrer Tätigkeit können von einer Curriculum-Kommission nicht
entscheidungsbefugte Arbeitsgruppen eingerichtet werden. Abs. 3 ist sinngemäß anzuwenden.

(6) Die Studiendekanin oder der Studiendekan sowie die Studienbeauftragten sind, sofern sie nicht
Mitglieder der Curriculum-Kommission sind, zu den Sitzungen der Curriculum-Kommission
bzw. der Arbeitsgruppen als Auskunftspersonen mit Antragsrecht einzuladen.

(7) Die Curriculum-Kommission kann mit einfacher Stimmenmehrheit beschließen, zu einzelnen
Gegenständen ihrer Beratungen weitere Auskunftspersonen beizuziehen. Diese haben weder
Antrags- noch Stimmrecht.

(8) Die Curriculum-Kommission ist an die Richtlinien des Senats gebunden (§ 25 Abs. 10 UG).

(9) Wurde in einem bereits laufenden Verfahren der Erlassung oder Änderung eines Curriculums
gemäß §§ 40-42 von einer zuständigen Curriculum-Kommission bis zum Ende ihrer
Funktionsperiode noch kein endgültiger Beschluss gefällt, obliegt der zuständigen CurriculumKommission der nächsten Funktionsperiode die Entscheidung darüber, ob dieses Verfahren
fortzusetzen ist. Die Bestimmungen der §§ 40-42 sind im Fall der Fortsetzung des Verfahrens
unverändert anzuwenden. Die Ausübung der Zuständigkeiten des Rektorats und des Senats gemäß
§§ 40-42 bleibt in einem laufenden Verfahren der Erlassung oder Änderung eines Curriculums
von einem Wechsel der Funktionsperiode unberührt.

7. Abschnitt
Curricula

§ 34. Begriff und Diversifizierung
(1) Der in diesem Satzungsteil verwendete Begriff „Curricula“ umfasst auch die noch in Geltung
stehenden Studienpläne der Diplomstudien, sofern auf diese nicht explizit hingewiesen wird.

(2) Die Curricula von Bachelorstudien müssen sich in Inhalt und Umfang im Ausmaß von mindestens
120 ECTS-Anrechnungspunkten (Bachelorstudien dreijährig) bzw. mindestens 160 ECTSAnrechnungspunkten (Bachelorstudien vierjährig) und jene von Masterstudien um mindestens 80
ECTS-Anrechnungspunkten von anderen Bachelor- bzw. Masterstudien unterscheiden.

§ 35. Qualifikationsprofil
Das Qualifikationsprofil ist jener Teil des Curriculums, der beschreibt, welche wissenschaftlichen und
beruflichen Qualifikationen die Studierenden durch die Absolvierung des betreffenden Studiums
erwerben. Das Qualifikationsprofil bildet die Grundlagen für die Festlegung der Lernergebnisse der
einzelnen Module.

§ 36. Module
(1) Die gemäß § 54 UG eingerichteten ordentlichen Studien sowie die Universitätslehrgänge sind in
Module zu gliedern. Dies betrifft diejenigen ordentlichen Studien und Universitätslehrgänge,
deren Curricula in der Stammfassung nach dem 1.3. 2006 kundgemacht werden.

(2) Module sind thematische Einheiten, die 5 ECTS-Anrechnungspunkte umfassen. Der Umfang
kann in Schritten von 0,5 ECTS-Anrechnungspunkten erhöht werden. In Doktoratsstudien,
Universitätslehrgängen sowie dem die Masterarbeit unterstützenden Modul gemäß 37 Abs. 7 kann
auch eine Reduktion in Schritten von 0,5 ECTS-Anrechnungspunkten erfolgen.

(3) Ein Modul erstreckt sich über ein Semester. Bei Vorliegen von fachlichen und/oder didaktischen
Gründen kann die Universitätsstudienleiterin oder der Universitätsstudienleiter die Erstreckung
über mehrere Semester genehmigen.

(4) Module haben mindestens zwei Lehrveranstaltungen zu umfassen. Das die Masterarbeit
unterstützende Modul gemäß § 37 Abs. 7 sowie Module in Doktoratsstudien und
Universitätslehrgängen können ohne Lehrveranstaltungen festgelegt werden. Darüber hinaus
können nur in besonders begründeten Ausnahmefällen Module festgelegt werden, die keine oder
nur eine Lehrveranstaltung umfassen.

(5) In jedem Modul sind anzuführen:
1. Name, inhaltliche Bezeichnung, Umfang und kurz gefasste Beschreibung der Lernergebnisse;
2. Titel, Art und Umfang der Lehrveranstaltungen.

(6) Pflichtmodule sind die für ein Studium kennzeichnenden Module, deren Lernergebnisse für das
Erreichen des Qualifikationsprofils unverzichtbar sind.

(7) Wahlmodule sind die im jeweiligen Curriculum festgelegten Module, aus denen die Studierenden
auswählen können.

(8) Die Leistungsbeurteilung eines Moduls (Modulprüfung) hat auf eine der folgenden Arten zu
erfolgen:
1. bei einem Modul, das ausschließlich aus nicht-prüfungsimmanenten Lehrveranstaltungen
besteht, durch
a) Lehrveranstaltungsprüfungen oder
b) eine Gesamtprüfung über den Stoff aller nicht-prüfungsimmanenten Lehrveranstaltungen
oder
c) eine Gesamtprüfung über den Stoff mehrerer nicht-prüfungsimmanenter
Lehrveranstaltungen und Lehrveranstaltungsprüfungen über die übrigen nichtprüfungsimmanenten Lehrveranstaltungen;
2. bei einem Modul, das aus einer oder mehreren nicht-prüfungsimmanenten
Lehrveranstaltungen und mehreren prüfungsimmanenten Lehrveranstaltungen besteht, durch
Lehrveranstaltungsprüfungen;
3. bei einem Modul, das aus einer oder mehreren nicht-prüfungsimmanenten
Lehrveranstaltungen und einer prüfungsimmanenten Lehrveranstaltung besteht, durch
a) Lehrveranstaltungsprüfungen oder
b) die Beurteilung der prüfungsimmanenten Lehrveranstaltung und eine Gesamtprüfung über
den Stoff der Lehrveranstaltungen des Moduls. In diesem Fall ist die positive Beurteilung
der prüfungsimmanenten Lehrveranstaltung Voraussetzung für die Zulassung zur
Gesamtprüfung oder
c) die Beurteilung der prüfungsimmanenten Lehrveranstaltung und eine Gesamtprüfung über
den Stoff der nicht-prüfungsimmanenten Lehrveranstaltungen des Moduls. In diesem Fall
ist im Curriculum festzulegen, ob die positive Beurteilung der prüfungsimmanenten
Lehrveranstaltung Voraussetzung für die Anmeldung zur Gesamtprüfung ist;
4. bei einem Modul, das nur aus einer nicht-prüfungsimmanenten Lehrveranstaltung besteht,
durch eine Lehrveranstaltungsprüfung;
5. bei einem Modul, das ausschließlich aus einer oder mehreren prüfungsimmanenten
Lehrveranstaltungen besteht, durch die Beurteilung dieser Lehrveranstaltungen.

(9) Die Leistungsbeurteilung eines Moduls, das keine Lehrveranstaltungen beinhaltet, ist im
Curriculum näher zu regeln.

§ 37. Inhalt der Curricula für Bachelor-, Master- und Diplomstudien
(1) Curricula von Bachelor- und Masterstudien sind in Module zu gliedern und so zu gestalten, dass
Teile des Studiums im Ausland absolviert werden können.

(2) Diplomstudien sind in zwei oder drei Studienabschnitte zu gliedern, deren Dauer im Curriculum
festzulegen ist. Der erste Studienabschnitt dient dazu, in das Studium einzuführen und seine
Grundlagen zu erarbeiten, der zweite und dritte Studienabschnitt dienen der Vertiefung und
speziellen Ausbildung.

(3) Im Curriculum sind jedenfalls festzulegen:
1. das Qualifikationsprofil in Übereinstimmung mit den Inhalten und Zielen des Curriculums;
2. die Gesamtanzahl der ECTS-Anrechnungspunkte sowie deren Zuordnung zu den einzelnen
Modulen und der Diplom- oder Masterarbeit. Der Bachelorarbeit sind die ECTSAnrechnungspunkte insoweit zuzuordnen, als dies nicht im Rahmen der zugehörigen
Lehrveranstaltung (Z 7) geschieht;
3. das Ausmaß der Präsenzstunden in Semesterstunden;
4. bei Bachelor- und Diplomstudien die Gestaltung der Studieneingangs- und
Orientierungsphase;
5. der Name, das Ausmaß, die inhaltliche Bezeichnung und die kurz gefasste Beschreibung der
Lernergebnisse der Module sowie deren Festlegung als Pflicht- oder Wahlmodul;
6. der Titel, die Art, der Umfang, die Anzahl der ECTS-Anrechnungspunkte sowie die
Zuordnung der Lehrveranstaltungen zu den Modulen;
7. nähere Bestimmungen über die Bachelorarbeit/en;
8. nähere Bestimmungen über das Thema der Diplom- oder Masterarbeit;
9. wenn das Studium gemeinsam mit einer anderen Fakultät oder einer anderen
Bildungseinrichtung gemäß § 54e UG durchgeführt wird, die Zuordnung der
Lehrveranstaltungen zu der beteiligten Fakultät oder Bildungseinrichtung;
10.die Prüfungsordnung, wobei im Fall von Curricula, die auf Fächer, Lehrveranstaltungen oder
Module eines anderen Curriculums verweisen, für daraus abzulegende Prüfungen dessen
Prüfungsordnung gilt;
11.für das Lehramtsstudium aus dem Unterrichtsfach „Bewegung und Sport“ und für das Studium
der Sportwissenschaften, in welcher Weise die Ergänzungsprüfung für den Nachweis der
körperlich-motorischen Eignung abzulegen ist;
12.der zu verleihende akademische Grad und dessen Abkürzung;
13.die Übergangsbestimmungen und das Inkrafttreten.

(4) In das Curriculum ist die Zuordnung des Studiums aufgrund des Beschlusses des Rektorates zu
einer der Gruppen gemäß § 54 Abs. 1 UG aufzunehmen.

(5) Im Curriculum können überdies festgelegt werden:
1. Fernstudieneinheiten bzw. der Ersatz von Präsenzstunden (§ 7);
2. für Lehrveranstaltungen mit einer sachlich begründeten beschränkten Zahl von
Teilnehmerinnen und Teilnehmern die Anzahl der möglichen Teilnehmerinnen und
Teilnehmer (Teilungsziffer) sowie das Verfahren zur Vergabe der Plätze;
3. die Absolvierung einer Praxis und geeigneter Ersatzformen;
4. Lehrveranstaltungen, Prüfungen, Diplom- und Masterarbeiten in einer Fremdsprache gemäß
§ 3 Abs. 1 und 2;
5. qualitative Zulassungsbedingungen für Masterstudien gemäß § 63a UG;
6. eine freie Wahl von Modulen und/oder Lehrveranstaltungen gemäß Abs. 8 bzw. Abs. 9 oder
ein oder mehrere Wahlpakete gemäß § 45.

(6) In den Curricula kann zur Erprobung und praxisorientierten Anwendung der erworbenen
Kenntnisse und Fertigkeiten nach Absolvierung von mindestens 30 ECTS-Anrechnungspunkten
ein Modul in Form einer facheinschlägigen Praxis vorgeschrieben werden. Dieses Modul ist als
Wahlmodul festzulegen, außer es besteht eine entsprechende gesetzliche Verpflichtung. Für den
Fall fehlender Praxisplätze sind geeignete Ersatzformen vorzusehen.

(7) In den Curricula von Masterstudien können ein Modul in Form einer studienabschließenden
Verteidigung der Masterarbeit mit einer Arbeitsbelastung von 2,5 ECTS-Anrechnungspunkten
sowie ein die Masterarbeit unterstützendes Modul festgelegt werden. Die Methode und Art der
Leistungsbeurteilung sind im jeweiligen Curriculum zu regeln.

(8) In den Curricula von Bachelorstudien können Module im Umfang von höchstens 30 ECTSAnrechnungspunkten festgelegt werden, für die die Studierenden Lehrveranstaltungen und/oder
Module aus den Curricula der an der Universität Innsbruck gemäß § 54 Abs. 1 UG eingerichteten
Bachelor- oder Diplomstudien frei wählen können. Die in den jeweiligen Curricula festgelegten
Anmeldungsvoraussetzungen sind zu erfüllen.

(9) In den Curricula der Masterstudien können Module im Umfang von höchstens 30 ECTSAnrechnungspunkten festgelegt werden, für die die Studierenden Lehrveranstaltungen und/oder
Module aus den Curricula der an der Universität Innsbruck gemäß § 54 Abs. 1 UG eingerichteten
Master- oder Diplomstudien frei wählen können. Die in den jeweiligen Curricula festgelegten
Anmeldungsvoraussetzungen sind zu erfüllen.

§ 38. Inhalt der Curricula für Doktoratsstudien
(1) Die Doktoratsstudien werden nicht in Studienabschnitte gegliedert.

(2) Im Curriculum sind jedenfalls festzulegen:
1. das Qualifikationsprofil in Übereinstimmung mit den Inhalten und Zielen des Curriculums,
2. die Dauer,
3. das Ausmaß der Präsenzstunden in Semesterstunden,
4. nähere Bestimmungen zu den Modulen (Name, Lernergebnisse, Festlegung der Inhalte,
Lehrveranstaltungen, Leistungsbeurteilung, Arbeitsbelastung in ECTSAnrechnungspunkten),
5. nähere Bestimmungen über Thema und Art der Dissertation, wobei die Arbeitsbelastung 120
bis 150 ECTS-Anrechnungspunkten vergleichbar sein soll,
6. wenn das Studium gemeinsam mit anderen Bildungseinrichtungen gemäß § 54e UG
durchgeführt wird, die Zuordnung der Lehrveranstaltungen zu den beteiligten
Bildungseinrichtungen,
7. die Prüfungsordnung, wobei im Fall von Curricula, die auf Fächer, Lehrveranstaltungen oder
Module eines anderen Curriculums verweisen, für daraus abzulegende Prüfungen dessen
Prüfungsordnung gilt,
8. der zu verleihende akademische Grad und dessen Abkürzung,
9. die Übergangsbestimmungen und das Inkrafttreten.

(3) Im Curriculum ist ein Modul in Form einer studienabschließenden öffentlichen Verteidigung der
Dissertation festzulegen (Rigorosum). Dieses hat in Form einer mündlichen kommissionellen
Prüfung vor einem Prüfungssenat, bestehend aus mindestens drei Prüferinnen oder Prüfern,
stattzufinden.

(4) In das Curriculum ist die Zuordnung des Studiums aufgrund des Beschlusses des Rektorates zu
einer der Gruppen gemäß § 54 Abs. 1 UG aufzunehmen.

(5) Im Curriculum können überdies festgelegt werden:
1. Fernstudieneinheiten bzw. der Ersatz von Präsenzstunden (§ 7),
2. für Lehrveranstaltungen mit einer sachlich begründeten beschränkten Zahl von
Teilnehmerinnen und Teilnehmern die Anzahl der möglichen Teilnehmerinnen und
Teilnehmer (Teilungsziffer) sowie das Verfahren zur Vergabe der Plätze,
3. Lehrveranstaltungen, Prüfungen und Dissertationen in einer Fremdsprache gemäß § 3 Abs. 1
und 2,
4. qualitative Bedingungen für die Zulassung zum Doktoratsstudium.

8. Abschnitt
Verfahren zur Einrichtung und Auflassung ordentlicher Studien sowie zur Erlassung oder
Änderung von Curricula

§ 39. Einrichtung und Auflassung ordentlicher Studien
(1) Die Einrichtung oder Auflassung von ordentlichen Studien erfolgt durch das Rektorat im Rahmen
des Entwicklungsplans.

(2) Ein begründeter Antrag auf Einrichtung oder Auflassung von ordentlichen Studien kann von der
Dekanin oder dem Dekan im Zusammenwirken mit der Studiendekanin oder dem Studiendekan
sowie der Curriculum-Kommission der betroffenen Fakultät oder Fakultäten beim Rektorat
eingebracht werden. Das Rektorat muss diesem Antrag nicht entsprechen. Die Einrichtung oder
Auflassung von ordentlichen Studien kann auch ohne einen solchen Antrag vom Rektorat in die
Wege geleitet werden. Bei der Auflassung eines Studiums hat das Rektorat nach Möglichkeit das
Einvernehmen mit dem Senat herzustellen.

(3) Bei der Entscheidung über Einrichtung oder Auflassung von ordentlichen Studien ist
insbesondere auf folgende Umstände Bedacht zu nehmen:
1. auf die Vereinbarkeit mit der Leistungsvereinbarung und auf den Entwicklungsplan;
2. auf den Beitrag zur Entwicklung der Wissenschaften und zur Heranbildung und Förderung des
wissenschaftlichen Nachwuchses;
3. auf den Innovationscharakter;
4. auf die Berücksichtigung der Erfordernisse der Berufszugänge sowie Akzeptanz bei
Berufsverbänden und der öffentlichen Hand;
5. auf die ressourcenmäßigen Auswirkungen (finanzielle Bedeckbarkeit).

(4) Der Entscheidung über die Einrichtung gemeinsamer Studienprogramme und gemeinsam
eingerichteter Studien ist die mit dem Senat akkordierte Vereinbarung des Rektorats mit den
beteiligten Bildungseinrichtungen zugrunde zu legen.

(5) Das Rektorat verständigt die Curriculum-Kommission der betroffenen Fakultät oder die
Curriculum-Kommissionen der betroffenen Fakultäten unverzüglich von der erfolgten
Einrichtung oder Auflassung eines ordentlichen Studiums.

§ 40. Erlassung des Curriculums eines neu eingerichteten ordentlichen Studiums
(1) Die geplante Erlassung des Curriculums eines neu eingerichteten ordentlichen Studiums ist von
der Curriculum-Kommission der betroffenen Fakultät mindestens achtzehn Monate vor dem
beabsichtigten Inkrafttreten dem Senat mitzuteilen. Eine Stellungnahme der Dekanin oder des
Dekans und der Studiendekanin oder des Studiendekans der betroffenen Fakultät ist der
Mitteilung beizulegen. Das Rektorat ist gleichzeitig mit dem Senat von der geplanten Erstellung
des Curriculums eines neu eingerichteten ordentlichen Studiums in Kenntnis zu setzen. Bei
gemeinsamen Studienprogrammen und gemeinsam eingerichteten Studien ist dem Senat vom
Rektorat die Vereinbarung des Rektorats mit den beteiligten Bildungseinrichtungen unverzüglich
zu übermitteln.

(2) Handelt es sich bei dem Vorhaben um die Erlassung des Curriculums eines neu eingerichteten
interfakultären ordentlichen Studiums, hat die Mitteilung gemäß Abs. 1 durch die CurriculumKommissionen der betroffenen Fakultäten zu erfolgen. Nach Eingang der Mitteilung setzt der
Senat unverzüglich eine interfakultäre Curriculum-Kommission ein, auf die die folgenden
Absätze sinngemäß anzuwenden sind.

(3) Das Rektorat ist berechtigt, die Erlassung des Curriculums eines neu eingerichteten ordentlichen
Studiums zu initiieren. In diesem Fall hat das Rektorat seinen Vorschlag, der jedoch keine
inhaltlichen Vorgaben enthalten darf, bei der zuständigen Curriculum-Kommission oder im Falle
eines interfakultären Studiums bei den Curriculum-Kommissionen der betroffenen Fakultäten
einzubringen und gleichzeitig den Senat von seinem Vorschlag zu informieren. Bezieht sich der
Vorschlag des Rektorats auf ein interfakultäres Studium, setzt der Senat unverzüglich eine
interfakultäre Curriculum-Kommission ein, die mit dem Vorschlag zu befassen ist. Die
Curriculum-Kommission ist verpflichtet, den Vorschlag innerhalb von sechs Monaten ab
Einbringung zu behandeln, sie muss ihm aber nicht Folge leisten. Sie hat den Senat und das
Rektorat unverzüglich, spätestens jedoch nach Ablauf dieser Frist, über das Ergebnis ihrer
Beratungen zu informieren. Sofern die Curriculum-Kommission beabsichtigt, dem Vorschlag
Folge zu leisten, ist das Verfahren gemäß den folgenden Bestimmungen durchzuführen.

(4) Der Senat prüft unverzüglich, längstens jedoch binnen zwei Wochen, ob das geplante Vorhaben
als Erlassung des Curriculums eines neu eingerichteten ordentlichen Studiums zu qualifizieren
oder seitens der Curriculum-Kommission ein anderes Verfahren zu wählen ist.

(5) Nach Vorliegen der Bestätigung des Senats, dass es sich bei dem geplanten Vorhaben um die
Erlassung des Curriculums eines neu eingerichteten ordentlichen Studiums handelt, berät und
beschließt die Curriculum-Kommission den Entwurf des Curriculums. Sie hat diesen
unverzüglich folgenden Stellen zur Stellungnahme zu übermitteln:
1. dem Rektorat,
2. dem Universitätsrat,
3. dem Senat,
4. der Universitätsstudienleiterin oder dem Universitätsstudienleiter,
5. den Studiendekaninnen oder Studiendekanen aller Fakultäten,
6. den Dekaninnen oder Dekanen aller Fakultäten,
7. dem Arbeitskreis für Gleichbehandlungsfragen,
8. der Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft,
9. Curricula theologischer Studien den zuständigen kirchlichen Stellen,
10.Curricula für Lehramtsstudien dem Qualitätssicherungsrat für Pädagoginnen- und
Pädagogenbildung,
11.dem Betriebsrat für das wissenschaftliche Personal,
12.den Berufsvertretungen.
Die jeweilige schriftliche Stellungnahme hat innerhalb von zwei Monaten ab Übermittlung des
Entwurfs des Curriculums zu erfolgen.

(6) Dem Entwurf des Curriculums ist bei der Übermittlung zur Stellungnahme gemäß Abs. 5 ein
empfohlener Studienverlauf (60 ECTS-Anrechnungspunkte pro Studienjahr bzw. 30 ECTSAnrechnungspunkte pro Semester) beizulegen.

(7) Die Curriculum-Kommission hat dem an das Rektorat und den Senat zu übermittelnden Entwurf
des Curriculums zudem eine Stellungnahme der Dekanin oder des Dekans sowie der
Studiendekanin oder des Studiendekans der betroffenen Fakultät oder der betroffenen Fakultäten
hinsichtlich der ressourcenmäßigen Auswirkungen beizulegen.

(8) Nach der Durchführung des Verfahrens gemäß Abs. 5 hat die Curriculum-Kommission unter
Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen und der Bestimmungen der Satzung sowie unter
Berücksichtigung der eingegangenen Stellungnahmen das Curriculum endgültig zu beschließen.

(9) Nach der endgültigen Beschlussfassung durch die Curriculum-Kommission ist das Curriculum
gemeinsam mit dem Ergebnis des Verfahrens gemäß Abs. 5 dem Senat zur Genehmigung des
Beschlusses vorzulegen.

(10) Vor Genehmigung des Beschlusses der Curriculum-Kommission hat der Senat das Curriculum
dem Rektorat vorzulegen. Das Rektorat kann das Curriculum binnen eines Monats untersagen,
wenn es dem Entwicklungsplan widerspricht oder nicht bedeckbar ist oder wenn es den
Richtlinien zur strukturellen Gestaltung von Curricula widerspricht. Die Untersagung kann
binnen sechs Monaten erfolgen, wenn ein vom Rektorat unverzüglich in Auftrag gegebenes nach
international anerkannten wissenschaftlichen Kriterien erstelltes Gutachten zu dem Schluss
kommt, dass der Inhalt des Curriculums im Hinblick auf die wissenschaftliche und künstlerische
Berufsvorbildung und die Qualifizierung für berufliche Tätigkeiten, welche die Anwendung
wissenschaftlicher und künstlerischer Erkenntnisse und Methoden erfordern, nicht ausreichend
ist. Bei der Untersagung eines Curriculums sowie der Beauftragung eines Gutachtens hat das
Rektorat nach Möglichkeit das Einvernehmen mit dem Senat herzustellen.

(11) Der Senat hat den Beschluss der Curriculum-Kommission zurückzuverweisen, wenn dieser
1. in falscher Zusammensetzung gefasst worden ist,
2. unter Außerachtlassung von Verfahrensvorschriften zustande gekommen ist, bei deren
Einhaltung die Curriculum-Kommission zu einer anderen Entscheidung hätte kommen
können, und/oder
3. in Widerspruch zu geltenden Gesetzen und Verordnungen, einschließlich von Richtlinien des
Senats, steht.

(12) Sofern keine Untersagung durch das Rektorat gemäß Abs. 10 erfolgt und kein Grund für eine
Zurückverweisung gemäß Abs. 11 vorliegt, genehmigt der Senat das Curriculum und verlautbart
es unverzüglich im mitteilungsblatt.

§ 41. Grundlegende Änderung des Curriculums eines ordentlichen Studiums
(1) Als grundlegende Änderung des Curriculums eines ordentlichen Studiums gilt jede Änderung,
die keine geringfügige Änderung i.S. des § 42 Abs. 1 ist.

(2) Die geplante grundlegende Änderung kann auch in Form der Neuerlassung des gesamten
Curriculums eines ordentlichen Studiums erfolgen.

(3) Die geplante grundlegende Änderung des Curriculums eines ordentlichen Studiums ist von der
Curriculum-Kommission der betroffenen Fakultät dem Senat mitzuteilen. Eine Stellungnahme
der Dekanin oder des Dekans und der Studiendekanin oder des Studiendekans der betroffenen
Fakultät ist der Mitteilung beizulegen. Das Rektorat ist gleichzeitig mit dem Senat von der
geplanten grundlegenden Änderung des Curriculums eines ordentlichen Studiums in Kenntnis zu
setzen. Bei gemeinsamen Studienprogrammen und gemeinsam eingerichteten Studien ist dem
Senat vom Rektorat die Vereinbarung des Rektorats mit den beteiligten Bildungseinrichtungen
unverzüglich zu übermitteln.

(4) Handelt es sich um ein interfakultäres Studium, für das bisher keine interfakultäre CurriculumKommission eingesetzt wurde, hat die Mitteilung gemäß Abs. 3 durch die CurriculumKommissionen der betroffenen Fakultäten zu erfolgen. Andernfalls erfolgt die Mitteilung durch die interfakultäre Curriculum-Kommission. In beiden Fällen sind der Mitteilung Stellungnahmen
der Dekaninnen oder der Dekane und der Studiendekaninnen oder der Studiendekane der
betroffenen Fakultäten beizulegen.

(5) Das Rektorat ist berechtigt, die grundlegende Änderung des Curriculums eines ordentlichen
Studiums zu initiieren. In diesem Fall hat das Rektorat seinen Vorschlag, der jedoch keine
inhaltlichen Vorgaben enthalten darf, bei der zuständigen Curriculum-Kommission einzubringen
und gleichzeitig den Senat von seinem Vorschlag zu informieren. Bezieht sich der Vorschlag des
Rektorats auf ein interfakultäres Studium, ist die dafür bereits eingesetzte oder vom Senat
unverzüglich einzusetzende interfakultäre Curriculum-Kommission mit dem Vorschlag zu
befassen. Die Curriculum-Kommission ist verpflichtet, den Vorschlag innerhalb von sechs
Monaten zu behandeln, sie muss ihm aber nicht Folge leisten. Sie hat den Senat und das Rektorat
unverzüglich, spätestens jedoch nach Ablauf dieser Frist, über das Ergebnis ihrer Beratungen zu
informieren. Sofern die Curriculum-Kommission beabsichtigt, dem Vorschlag Folge zu leisten,
ist das Verfahren gemäß den folgenden Bestimmungen durchzuführen.

(6) Der Senat prüft unverzüglich, längstens jedoch binnen zwei Wochen, ob das geplante Vorhaben
als grundlegende Änderung des Curriculums eines bereits eingerichteten ordentlichen Studiums
zu qualifizieren oder seitens der Curriculum-Kommission ein anderes Verfahren gemäß § 40 oder
§ 42 zu wählen ist.

(7) Bestätigt der Senat, dass es sich bei dem geplanten Vorhaben um die grundlegende Änderung des
Curriculums eines bereits eingerichteten interfakultären ordentlichen Studiums handelt, für das
noch keine interfakultäre Curriculum-Kommission eingesetzt wurde, setzt er unverzüglich eine
solche ein, auf die die folgenden Absätze sinngemäß anzuwenden sind.

(8) Nach Vorliegen der Bestätigung des Senats, dass es sich bei dem geplanten Vorhaben um die
grundlegende Änderung des Curriculums eines bereits eingerichteten ordentlichen Studiums
handelt, berät und beschließt die Curriculum-Kommission den Entwurf der grundlegenden
Änderung des Curriculums. Sie hat diesen unverzüglich folgenden Stellen zur Stellungnahme zu
übermitteln:
1. dem Rektorat,
2. dem Universitätsrat,
3. dem Senat,
4. der Universitätsstudienleiterin oder dem Universitätsstudienleiter,
5. der Studiendekanin oder dem Studiendekan der betroffenen Fakultät oder Fakultäten,
6. der Dekanin oder dem Dekan der betroffenen Fakultät oder Fakultäten,
7. dem Arbeitskreis für Gleichbehandlungsfragen,
8. der Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft,
9. Curricula theologischer Studien den zuständigen kirchlichen Stellen,
10.Curricula für Lehramtsstudien auch dem Qualitätssicherungsrat für Pädagoginnen- und
Pädagogenbildung,
11.dem Betriebsrat für das wissenschaftliche Personal.
Die jeweilige schriftliche Stellungnahme hat innerhalb von zwei Monaten ab Übermittlung des
Entwurfs der grundlegenden Änderung des Curriculums zu erfolgen.

(9) Dem Entwurf der grundlegenden Änderung des Curriculums ist bei der Übermittlung zur
Stellungnahme gemäß Abs. 8 ein empfohlener Studienverlauf (60 ECTS-Anrechnungspunkte pro
Studienjahr bzw. 30 ECTS-Anrechnungspunkte pro Semester) beizulegen.

(10) Die Curriculum-Kommission hat dem an das Rektorat und den Senat zu übermittelnden Entwurf
der grundlegenden Änderung des Curriculums zudem eine Stellungnahme der Dekanin oder des
Dekans sowie der Studiendekanin oder des Studiendekans der betroffenen Fakultät oder der
betroffenen Fakultäten hinsichtlich der ressourcenmäßigen Auswirkungen beizulegen.

(11) Nach der Durchführung des Verfahrens nach Abs. 8 hat die Curriculum-Kommission unter
Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen und der Bestimmungen der Satzung sowie unter
Berücksichtigung der eingegangenen Stellungnahmen die grundlegende Änderung des
Curriculums endgültig zu beschließen.

(12) Nach der endgültigen Beschlussfassung durch die Curriculum-Kommission ist die grundlegende
Änderung des Curriculums gemeinsam mit dem Ergebnis des Verfahrens nach Abs. 8 dem Senat
zur Genehmigung des Beschlusses vorzulegen.

(13) Vor Genehmigung des Beschlusses der Curriculum-Kommission hat der Senat die grundlegende
Änderung des Curriculums dem Rektorat vorzulegen. Das Rektorat kann die grundlegende
Änderung des Curriculums binnen eines Monats untersagen, wenn sie dem Entwicklungsplan
widerspricht oder nicht bedeckbar ist oder, wenn sie den Richtlinien zur strukturellen Gestaltung
von Curricula widerspricht. Die Untersagung kann binnen sechs Monaten erfolgen, wenn ein vom
Rektorat unverzüglich in Auftrag gegebenes nach international anerkannten wissenschaftlichen
Kriterien erstelltes Gutachten zu dem Schluss kommt, dass der Inhalt der grundlegenden
Änderung in Hinblick auf die wissenschaftliche und künstlerische Berufsvorbildung und die
Qualifizierung für berufliche Tätigkeiten, welche die Anwendung wissenschaftlicher und
künstlerischer Erkenntnisse und Methoden erfordern, nicht ausreichend ist. Bei der Untersagung
der grundlegenden Änderung sowie der Beauftragung eines Gutachtens hat das Rektorat nach
Möglichkeit das Einvernehmen mit dem Senat herzustellen.

(14) Der Senat hat den Beschluss der Curriculum-Kommission zurückzuverweisen, wenn dieser
1. in falscher Zusammensetzung gefasst worden ist,
2. unter Außerachtlassung von Verfahrensvorschriften zustande gekommen ist, bei deren
Einhaltung die Curriculum-Kommission zu einer anderen Entscheidung hätte kommen
können, und/oder
3. in Widerspruch zu geltenden Gesetzen und Verordnungen, einschließlich von Richtlinien des
Senats, steht.

(15) Sofern keine Untersagung durch das Rektorat gemäß Abs. 13 erfolgt und kein Grund für eine
Zurückverweisung gemäß Abs. 14 vorliegt, genehmigt der Senat das Curriculum und verlautbart
es unverzüglich im mitteilungsblatt.

(16) Die Universitätsstudienleiterin oder der Universitätsstudienleiter hat auf Vorschlag der
Studiendekanin oder des Studiendekans der betroffenen Fakultät oder der betroffenen Fakultäten
spätestens bis zum Inkrafttreten der grundlegenden Änderung des Curriculums eine
Äquivalenzliste hinsichtlich der Anrechenbarkeit von nach dem bisher geltenden Curriculum
abgelegten Prüfungen im mitteilungsblatt zu verlautbaren.

§ 42. Geringfügige Änderung des Curriculums eines ordentlichen Studiums
(1) Als geringfügige Änderung des Curriculums eines ordentlichen Studiums gilt eine Änderung des
Curriculums, wenn
1. keine neuen Pflichtmodule/Pflichtfächer und keine verpflichtende Praxis eingeführt werden,
2. keine Pflichtmodule/Pflichtfächer abgeschafft werden,
3. in keinem Pflichtmodul/Pflichtfach die Semesterstunden bzw. die ECTS-Anrechnungspunkte
um mehr als 50 vH verändert werden,
4. im gesamten Curriculum nicht mehr als 20 vH der ECTS-Anrechnungspunkte von der
Änderung betroffen sind,
5. die inhaltliche Gleichwertigkeit von Lehrveranstaltungen gegeben ist,
6. keine wesentliche Änderung der Prüfungsordnung erfolgt,
7. die Änderung sich nicht auf die Studieneingangs- und Orientierungsphase bezieht,
8. sie keine oder nur unwesentliche finanzielle Auswirkungen hat und
9. sie zu keinem oder nur einem unwesentlichen Mehraufwand in der Verwaltung führt
oder
10.es sich um eine Änderung handelt, die auf Grund der Änderung oder Neuerlassung eines
anderen Curriculums, auf das dieses Curriculum Bezug nimmt, erforderlich wird.

(2) Die geplante geringfügige Änderung des Curriculums eines bereits eingerichteten ordentlichen
Studiums ist von der Curriculum-Kommission der betroffenen Fakultät dem Senat mitzuteilen.
Eine Stellungnahme der Dekanin oder des Dekans sowie der Studiendekanin oder des
Studiendekans der betroffenen Fakultät ist der Mitteilung beizulegen. Das Rektorat ist
gleichzeitig mit dem Senat von der geplanten geringfügigen Änderung des Curriculums eines
bereits eingerichteten ordentlichen Studiums in Kenntnis zu setzen. Bei gemeinsamen
Studienprogrammen und gemeinsam eingerichteten Studien ist dem Senat vom Rektorat die
Vereinbarung des Rektorats mit den beteiligten Bildungseinrichtungen unverzüglich zu
übermitteln.

(3) Handelt es sich um ein interfakultäres Studium, für das bisher keine interfakultäre
CurriculumKommission eingesetzt wurde, hat die Mitteilung gemäß Abs. 2 durch die
CurriculumKommissionen der betroffenen Fakultäten zu erfolgen. Andernfalls erfolgt
die Mitteilung durch die interfakultäre Curriculum-Kommission. In beiden Fällen sind der
Mitteilung Stellungnahmen der Dekaninnen oder der Dekane sowie der Studiendekaninnen
oder der Studiendekane derbetroffenen Fakultäten beizulegen.

(4) Das Rektorat ist berechtigt, die geringfügige Änderung des Curriculums eines ordentlichen
Studiums zu initiieren. In diesem Fall hat das Rektorat seinen Vorschlag, der jedoch keine
inhaltlichen Vorgaben enthalten darf, bei der zuständigen Curriculum-Kommission einzubringen
und gleichzeitig den Senat von seinem Vorschlag zu informieren. Bezieht sich der Vorschlag des
Rektorats auf ein interfakultäres Studium, ist die dafür bereits eingesetzte oder vom Senat
unverzüglich einzusetzende interfakultäre Curriculum-Kommission mit dem Vorschlag zu
befassen. Die Curriculum-Kommission ist verpflichtet, den Vorschlag innerhalb von sechs
Monaten zu behandeln, sie muss ihm aber nicht Folge leisten. Sie hat den Senat und das Rektorat
unverzüglich, spätestens jedoch nach Ablauf dieser Frist, über das Ergebnis ihrer Beratungen zu
informieren. Sofern die Curriculum-Kommission beabsichtigt, dem Vorschlag Folge zu leisten,
ist das Verfahren gemäß den folgenden Bestimmungen durchzuführen.

(5) Der Senat prüft unverzüglich, längstens jedoch binnen zwei Wochen, ob das geplante Vorhaben
als geringfügige Änderung des Curriculums eines bereits eingerichteten ordentlichen Studiums
zu qualifizieren oder seitens der Curriculum-Kommission ein anderes Verfahren gemäß § 41 zu
wählen ist.

(6) Bestätigt der Senat, dass es sich bei dem geplanten Vorhaben um die geringfügige Änderung des
Curriculums eines bereits eingerichteten interfakultären ordentlichen Studiums handelt, für das
noch keine interfakultäre Curriculum-Kommission eingesetzt wurde, setzt er unverzüglich eine
solche ein, auf die die folgenden Absätze sinngemäß anzuwenden sind.

(7) Nach Vorliegen der Bestätigung des Senats, dass es sich bei dem geplanten Vorhaben um die
geringfügige Änderung des Curriculums eines bereits eingerichteten ordentlichen Studiums
handelt, berät und beschließt die Curriculum-Kommission den Entwurf der geringfügigen
Änderung des Curriculums und übermittelt diesen binnen eines Monats jedenfalls dem Senat,
dem Rektorat und der Universitätsstudienleiterin oder dem Universitätsstudienleiter zur
schriftlichen Stellungnahme, die innerhalb von einem Monat zu erfolgen hat. Zudem ist der
Entwurf der geringfügigen Änderung des Curriculums eines bestehenden ordentlichen
theologischen Studiums der jeweils zuständigen kirchlichen Stelle zur schriftlichen
Stellungnahme zu übermitteln.

(8) Dem Entwurf der geringfügigen Änderung des Curriculums ist bei der Übermittlung zur
Stellungnahme gemäß Abs. 7 die Stellungnahme der Dekanin oder des Dekans sowie der
Studiendekanin oder des Studiendekans der betroffenen Fakultät oder der betroffenen Fakultäten
hinsichtlich der ressourcenmäßigen Auswirkungen beizulegen.

(9) Nach der Durchführung des Verfahrens nach Abs. 7 hat die Curriculum-Kommission unter
Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen und der Bestimmungen der Satzung sowie unter
Berücksichtigung der eingegangenen Stellungnahmen die geringfügige Änderung des
Curriculums endgültig zu beschließen.

(10) Nach der endgültigen Beschlussfassung durch die Curriculum-Kommission ist die geringfügige
Änderung des Curriculums gemeinsam mit dem Ergebnis des Verfahrens nach Abs. 7 dem Senat
zur Genehmigung des Beschlusses vorzulegen.

(11) Vor Genehmigung des Beschlusses der Curriculum-Kommission hat der Senat die geringfügige
Änderung des Curriculums dem Rektorat vorzulegen. Das Rektorat kann die geringfügige
Änderung des Curriculums binnen eines Monats untersagen, wenn sie dem Entwicklungsplan
widerspricht oder nicht bedeckbar ist oder, wenn sie den Richtlinien zur strukturellen Gestaltung
von Curricula widerspricht. Die Untersagung kann binnen sechs Monaten erfolgen, wenn ein vom
Rektorat unverzüglich in Auftrag gegebenes nach international anerkannten wissenschaftlichen
Kriterien erstelltes Gutachten zu dem Schluss kommt, dass der Inhalt der geringfügigen Änderung
in Hinblick auf die wissenschaftliche und künstlerische Berufsvorbildung und die Qualifizierung
für berufliche Tätigkeiten, welche die Anwendung wissenschaftlicher und künstlerischer
Erkenntnisse und Methoden erfordern, nicht ausreichend ist. Bei der Untersagung der
geringfügigen Änderung eines Curriculums sowie der Beauftragung eines Gutachtens hat das
Rektorat nach Möglichkeit das Einvernehmen mit dem Senat herzustellen.

(12) Der Senat hat den Beschluss der Curriculum-Kommission zurückzuverweisen, wenn dieser
1. in falscher Zusammensetzung gefasst worden ist,
2. unter Außerachtlassung von Verfahrensvorschriften zustande gekommen ist, bei deren
Einhaltung die Curriculum-Kommission zu einer anderen Entscheidung hätte kommen
können, und/oder
3. in Widerspruch zu geltenden Gesetzen und Verordnungen, einschließlich von Richtlinien des
Senats, steht.

(13) Sofern keine Untersagung durch das Rektorat gemäß Abs. 11 erfolgt und kein Grund für eine
Zurückverweisung gemäß Abs. 12 vorliegt, genehmigt der Senat die geringfügige Änderung des
Curriculums und verlautbart sie unverzüglich im mitteilungsblatt.

(14) Die Universitätsstudienleiterin oder der Universitätsstudienleiter hat auf Vorschlag der
Studiendekanin oder des Studiendekans der betroffenen Fakultät oder der betroffenen Fakultäten
spätestens bis zum Inkrafttreten der geringfügigen Änderung des Curriculums eine
Äquivalenzliste hinsichtlich der Anrechenbarkeit von nach dem bisher geltenden Curriculum
abgelegten Prüfungen im mitteilungsblatt zu verlautbaren.

§ 43. Wiederverlautbarung des Curriculums eines ordentlichen Studiums
(1) Die zuständige Curriculum-Kommission ist ermächtigt, Curricula durch Kundmachung im
mitteilungsblatt der Universität wiederzuverlautbaren.

(2) In der Kundmachung über die Wiederverlautbarung können
1. überholte terminologische Wendungen richtiggestellt und veraltete Schreibweisen der neuen
Schreibweise angepasst werden;
2. Bezugnahmen auf andere Rechtsvorschriften, die dem Stand der Gesetzgebung nicht mehr
entsprechen, sowie sonstige Unstimmigkeiten richtiggestellt werden;
3. Bestimmungen, die durch spätere Rechtsvorschriften aufgehoben oder sonst gegenstandslos
geworden sind, als nicht mehr geltend festgestellt werden;
4. Kurztitel und Buchstabenabkürzungen der Titel festgesetzt werden;
5. Die Bezeichnungen der Artikel, Paragraphen, Absätze und dergleichen bei Ausfall oder
Einbau einzelner Bestimmungen entsprechend geändert und hiebei auch Bezugnahmen darauf
innerhalb des Textes der Rechtsvorschrift entsprechend richtiggestellt werden;
6. Übergangsbestimmungen sowie noch anzuwendende frühere Fassungen des Curriculums
unter Angabe ihres Geltungsbereiches zusammengefasst werden.

(3) Soweit nicht ausdrücklich anders bestimmt ist, treten das wiederverlautbarte Curriculum und die
sonstigen in der Kundmachung enthaltenen Anordnungen mit Ablauf des Kundmachungstages in
Kraft.

§ 44. Übergangsbestimmungen im Fall von Änderungen der Curricula oder Auflassung von
ordentlichen Studien
(1) Eine geringfügige Änderung des Curriculums (§ 42) ist ab deren Inkrafttreten auf alle
Studierenden mit der Maßgabe anzuwenden, dass ein Abschluss des Studiums gemäß dem
bisherigen Curriculum bis zum 31. Oktober des jeweiligen Jahres zulässig ist. Den Studierenden
darf aus der Änderung kein Nachteil erwachsen. Entsprechende Äquivalenzlisten sind von der
Universitätsstudienleiterin oder dem Universitätsstudienleiter auf Vorschlag der Studiendekanin
oder des Studiendekans der betroffenen Fakultät oder der betroffenen Fakultäten im
mitteilungsblatt zu verlautbaren. Bereits absolvierte Wahlmodule bleiben aufrecht.

(2) Eine grundlegende Änderung des Curriculums (§ 41) gilt für alle Studierenden, die das Studium
nach deren Inkrafttreten beginnen. Ordentliche Studierende, die das Studium vor deren
Inkrafttreten begonnen haben, sind ab diesem Zeitpunkt berechtigt, das Studium innerhalb einer
im Curriculum festzulegenden angemessenen Frist, die jedenfalls die Studiendauer zuzüglich von
zwei Semestern zu umfassen hat, gemäß dem bisherigen Curriculum abzuschließen. Die
Studierenden sind berechtigt, sich jederzeit dem neuen Curriculum zu unterstellen. Entsprechende
Äquivalenzlisten sind von der Universitätsstudienleiterin oder dem Universitätsstudienleiter auf
Vorschlag der Studiendekanin oder des Studiendekans der betroffenen Fakultät oder der
betroffenen Fakultäten im mitteilungsblatt zu verlautbaren.

(3) Die Auflassung eines ordentlichen Studiums ist jeweils zum 30. September eines Jahres zulässig
und vom Rektorat vor dem 1. Juli desselben Jahres im mitteilungsblatt zu verlautbaren. Dabei ist
eine angemessene Frist, die jedenfalls die Studiendauer zuzüglich von zwei Semestern zu
umfassen hat, vorzusehen, innerhalb derer der Abschluss des Studiums weiterhin möglich ist.

9. Abschnitt
Wahlpakete

§ 45. Wahlpakete
(1) Wahlpakete sind festgelegte Module im Umfang von 30 ECTS-Anrechnungspunkten, welche ein
Bachelor-, Master- oder Diplomstudium um Inhalte anderer Fachdisziplinen oder Studien
ergänzen. Sie können als alternative Option zu frei wählbaren Modulen und/oder
Lehrveranstaltungen festgelegt werden und diese ganz oder teilweise ersetzen.

(2) Wahlpakete sind in Module zu gliedern und können Pflicht- und/oder Wahlmodule enthalten. Sie
können entweder für Bachelor- oder Masterstudien angeboten werden. Eine gleichzeitige
Öffnung für Bachelor- und Masterstudien ist nur in begründeten Ausnahmefällen erlaubt.

(3) Die Prüfungsordnung hinsichtlich der im Rahmen eines Wahlpakets abzulegenden Prüfungen
richtet sich bei Wahlpaketen, die auf einem anderen Curriculum basieren, nach den in diesen
festgelegten prüfungsrechtlichen Vorschriften, im Falle außercurricularer Wahlpakete wird die
Prüfungsordnung im das Wahlpaket aufnehmenden Curriculum geregelt.

(4) Wahlpakete sind von der Curriculum-Kommission der das jeweilige Wahlpaket anbietenden
Fakultät dem Rektorat und dem Senat vorzulegen. Innerhalb von zwei Monaten nach Vorlage hat
das Rektorat die finanzielle Bedeckbarkeit sowie der Senat die Frage zu prüfen, ob das Wahlpaket
mit geltenden Gesetzen und Verordnungen, einschließlich von Richtlinien des Senats,
übereinstimmt. Liegen in beiden Fällen positive Bestätigungen vor, beschließt die CurriculumKommission das Wahlpaket.

(5) Das gesamte für das folgende Studienjahr zur Verfügung stehende Angebot an Wahlpaketen ist
Ende Januar jedes Jahres im mitteilungsblatt der Universität Innsbruck durch den Senat zu
verlautbaren. Die darin enthaltenen Wahlpakete müssen längstens in den zwei darauffolgenden
Studienjahren mindestens einmal zur Gänze angeboten werden. Sofern ein Wahlpaket nicht
binnen dem auf die Verlautbarung folgenden Studienjahr zur Gänze angeboten und mit
Genehmigung der Universitätsstudienleiterin oder des Universitätsstudienleiters um ein oder zwei
Semester verlängert wird, ist es jedenfalls noch ein weiteres Mal für das nächste darauffolgende
Studienjahr zu verlautbaren. Sofern in den Curricula von Bachelor-, Master- oder Diplomstudien,
die ein oder mehrere Wahlpakete festlegen, keine individuelle Auswahl eines oder mehrerer
Wahlpakete entsprechend seines oder ihrer Bezeichnung in der jeweils aktuellen Verlautbarung
im mitteilungsblatt der Universität Innsbruck vorgenommen wird, bezieht sich die Festlegung
eines oder mehrerer Wahlpakete auf alle Wahlpakete, die in der jeweils aktuellen Verlautbarung
im mitteilungsblatt der Universität Innsbruck aufgelistet sind.

10.Abschnitt
Universitätslehrgänge

§ 46. Einrichtung und Auflassung von Universitätslehrgängen
(1) Die Einrichtung von Universitätslehrgängen erfolgt durch das Rektorat auf Initiative des
Rektorats, des Senats oder der Dekanin/des Dekans im Zusammenwirken mit der
Studiendekanin/dem Studiendekan der betroffenen Fakultät bzw. Fakultäten.

(2) Bei der Einrichtung von Universitätslehrgängen ist vom Rektorat insbesondere darauf Bedacht zu
nehmen, dass
1. der Betrieb der ordentlichen Studien und der Forschung nicht beeinträchtigt wird (Auslastung
der Ressourcen),
2. der Bedarf für die Art der Ausbildung gegeben ist,
3. die kostendeckende Durchführung des Universitätslehrganges gewährleistet ist und
4. die fachliche Kompetenz der Leiterin/des Leiters gegeben ist.

(3) Darüber hinaus ist bei der Entscheidung vom Rektorat darauf Bedacht zu nehmen, dass der
vorgeschlagene Universitätslehrgang folgende Kriterien erfüllt:
1. die Gewährleistung einer praxisbezogenen Ausbildung auf Universitätsniveau,
2. die Förderung der beruflichen Flexibilität der Absolventinnen und Absolventen,
3. die Unterstützung der Nutzung und Umsetzung der Forschungsergebnisse der LeopoldFranzens-Universität Innsbruck in der Praxis,
4. die Erfüllung der universitären Aufgabe der Weiterbildung, insbesondere für Absolventinnen
und Absolventen von Universitäten,
5. den Beitrag zur Profilierung der Universität.

(4) Die Auflassung von Universitätslehrgängen erfolgt durch das Rektorat auf Initiative des
Rektorats, des Senats oder der Dekanin/des Dekans im Zusammenwirken mit der
Studiendekanin/dem Studiendekan der betroffenen Fakultät bzw. Fakultäten. Studierende, die zu
einem solchen Universitätslehrgang zugelassen sind, sind berechtigt, diesen im vorgeschriebenen
Zeitraum abzuschließen.

(5) Die Einrichtung und Auflassung von Universitätslehrgängen sind unverzüglich im
mitteilungsblatt zu verlautbaren.

§ 47. Erlassung und Änderung des Curriculums eines Universitätslehrganges
(1) Die geplante Erlassung oder Änderung des Curriculums für einen Universitätslehrgang ist von
der Curriculum-Kommission der betroffenen Fakultät dem Senat mitzuteilen. Eine
Stellungnahme der Dekanin/des Dekans und der Studiendekanin/des Studiendekans der
betroffenen Fakultät ist der Mitteilung beizulegen. Das Rektorat ist gleichzeitig mit dem Senat
von der geplanten Erlassung oder Änderung des Curriculums zu informieren.

(2) Handelt es sich um einen interfakultären Universitätslehrgang, für den bisher keine interfakultäre
Curriculum-Kommission eingesetzt wurde, hat die Mitteilung gemäß Abs. 1 durch die
Curriculum-Kommissionen der betroffenen Fakultäten zu erfolgen. Andernfalls erfolgt die
Mitteilung durch die interfakultäre Curriculum-Kommission.

(3) Dem Antrag des Rektorats an die zuständige Curriculum-Kommission auf Erlassung oder
Änderung eines Curriculums ist ein Finanzierungsplan beizuschließen, aus dem sich die
kostendeckende Durchführbarkeit des Universitätslehrganges ergibt. Wenn der
Universitätslehrgang gemeinsam mit anderen Bildungseinrichtungen gemäß § 56 UG
durchgeführt wird, sind dem Antrag die Vereinbarung des Rektorats mit den beteiligten
Bildungseinrichtungen und der Beschluss über die Einrichtung beizuschließen.

(4) Der von der Curriculum-Kommission erstellte Entwurf des Curriculums ist folgenden Stellen zur
Stellungnahme innerhalb der von der Curriculum-Kommission festzusetzenden Frist zu
übermitteln:
1. dem Rektorat,
2. dem Universitätsrat,
3. dem Senat,
4. der Universitätsstudienleiterin oder dem Universitätsstudienleiter,
5. den Dekaninnen oder Dekanen sowie den Studiendekaninnen oder Studiendekanen der
betroffenen Fakultäten,
6. dem Arbeitskreis für Gleichbehandlungsfragen,
7. der Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft,
8. Curricula theologischer Studien den zuständigen kirchlichen Stellen

(5) Nach der Durchführung des Verfahrens nach Abs. 4 hat die Curriculum-Kommission unter
Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen und der Bestimmungen der Satzung sowie unter
Berücksichtigung der eingegangenen Stellungnahmen das Curriculum endgültig zu erstellen und
zu beschließen.

(6) Nach der endgültigen Beschlussfassung durch die Curriculum-Kommission ist das Curriculum
gemeinsam mit dem Ergebnis des Verfahrens nach Abs. 4 und der Bestätigung der
kostendeckenden Durchführbarkeit durch das Rektorat dem Senat zur Genehmigung des
Beschlusses vorzulegen.

(7) Der Senat hat den Beschluss der Curriculum-Kommission zurückzuverweisen, wenn dieser
1. in falscher Zusammensetzung gefasst wurde,
2. unter Außerachtlassung von Verfahrensvorschriften zustande gekommen ist, bei deren
Einhaltung die Curriculum-Kommission zu einer anderen Entscheidung hätte kommen
können, und/oder
3. im Widerspruch zu geltenden Gesetzen und Verordnungen, insbesondere zu den Richtlinien
des Senats, steht.

(8) Nach Genehmigung des Beschlusses hat der Senat das Curriculum dem Rektorat vorzulegen.
Wenn das Curriculum bzw. die Änderung des Curriculums nicht binnen einem Monat nach
Vorlage wegen fehlender finanzieller Bedeckbarkeit untersagt wird, hat der Senat das Curriculum
bzw. die Änderung unverzüglich im mitteilungsblatt zu verlautbaren.

(9) Soweit in dieser Bestimmung keine spezifischen Regelungen enthalten sind, findet das Verfahren
gemäß § 41 sinngemäß Anwendung.

§ 48. Bestellung der Leiterin oder des Leiters eines Universitätslehrganges
Das Rektorat hat auf Vorschlag der Dekanin/des Dekans im Zusammenwirken mit der
Studiendekanin/dem Studiendekan der betroffenen Fakultät bzw. Fakultäten aus dem
wissenschaftlichen Universitätspersonal, in der Regel Habilitierte, eine Lehrgangsleiterin oder einen
Lehrgangsleiter sinngemäß zu § 27 Abs. 2 UG zu bestellen. Die Bestellung ist unverzüglich im
mitteilungsblatt kundzumachen.

§ 49. Inhalt der Curricula von Universitätslehrgängen
(1) Im Curriculum sind jedenfalls festzulegen:
1. das Qualifikationsprofil der Absolventinnen und der Absolventen des Universitätslehrganges,
2. die Voraussetzungen für die Zulassung,
3. die Dauer und die Gliederung des Universitätslehrganges,
4. die Gesamtanzahl der ECTS-Anrechnungspunkte sowie deren Zuordnung zu den einzelnen
Modulen und der allenfalls vorgeschriebenen schriftlichen Arbeit,
5. das Ausmaß der Präsenzstunden in Semesterstunden,
6. die Bezeichnung, eine inhaltliche Kurzbeschreibung, den Umfang und die kurz gefasste
Beschreibung der Lernergebnisse der Module sowie deren Festlegung als Pflicht- oder
Wahlmodul,
7. der Titel, die Art, der Umfang und eine exemplarische inhaltliche Kurzbeschreibung der
Lehrveranstaltungen, die Anzahl der ECTS-Anrechnungspunkte sowie die Zuordnung der
Lehrveranstaltungen zu den Modulen,
8. wenn der Universitätslehrgang gemeinsam mit anderen Bildungseinrichtungen gemäß § 56
UG durchgeführt wird, die Zuordnung der Lehrveranstaltungen zu den beteiligten
Bildungseinrichtungen,
9. nähere Bestimmungen über die allenfalls vorgeschriebene schriftliche Arbeit,
10.die Prüfungsordnung,
11.der allenfalls zu verleihende akademische Grad bzw. die Bezeichnung für Absolventinnen und
Absolventen,
12.Übergangsbestimmungen bei Änderung des Curriculums.

(2) Im Curriculum können überdies festgelegt werden:
1. Fernstudieneinheiten,
2. der Nachweis besonderer Vorkenntnisse für die Anmeldung von Lehrveranstaltungen,
3. Festlegung von Lehrveranstaltungen und Prüfungen in einer Fremdsprache gemäß § 3 Abs. 6,
4. die Absolvierung einer Praxis und geeigneter Ersatzformen,
5. die verpflichtende bzw. empfohlene Reihenfolge der Ablegung der Module und der
Lehrveranstaltungen innerhalb der Module;
6. eine Höchststudiendauer, die mindestens die vorgesehene Studiendauer zuzüglich zwei
Semester umfasst.

§ 50. Inkrafttreten der Curricula von Universitätslehrgängen
Das Curriculum bzw. die Änderung des Curriculums tritt einen Monat nach Verlautbarung im
mitteilungsblatt in Kraft.

11.Abschnitt
Gemeinsame Studienprogramme und gemeinsam eingerichtete Studien

§ 51. Gemeinsame Studienprogramme
(1) Gemeinsame Studienprogramme sind Studien, die auf Grund von Vereinbarungen zwischen der
Universität Innsbruck und einer oder mehreren Universitäten, Pädagogischen Hochschulen,
Fachhochschulen, Privathochschulen, Privatuniversitäten oder ausländischen anerkannten
postsekundären Bildungseinrichtungen durchgeführt und abgeschlossen werden. Ein
gemeinsames Studienprogramm kann zu einem joint degree führen, wobei eine gemeinsame
Urkunde über die Verleihung des gemeinsamen akademischen Grades auszustellen ist. Ein
gemeinsames Studienprogramm kann zu einem double degree führen, wobei zwei Urkunden über
die Verleihung der akademischen Grade auszustellen sind. Ein gemeinsames Studienprogramm
kann zu einem multiple degree führen, wobei mehrere Urkunden über die Verleihung der
akademischen Grade auszustellen sind.

(2) Das gemeinsame Studienprogramm ist vom Rektorat einzurichten. Bei der Entscheidung ist
insbesondere auf folgende Umstände Bedacht zu nehmen:
1. die Vereinbarkeit mit dem Entwicklungsplan und der Leistungsvereinbarung,
2. den Bedarf für das gemeinsame Studienprogramm,
3. die Kompatibilität der beteiligten Institutionen bezüglich der wesentlichen Bestimmungen des
UG und der Satzung der Universität Innsbruck und
4. die ressourcenmäßigen Auswirkungen (personelle und räumliche Voraussetzungen,
finanzielle Bedeckbarkeit).

(3) Die Vereinbarung über die Durchführung des gemeinsamen Studienprogramms, insbesondere
über die Festlegung der Leistungen, die die betreffenden Studierenden an den beteiligten
Bildungseinrichtungen zu erbringen haben und die Finanzierung ist vom Rektorat auf der
Grundlage des UG und der Satzung der Universität Innsbruck abzuschließen. Darüber hinaus sind
die wesentlichen Rahmenbedingungen für die Durchführung des gemeinsamen
Studienprogramms festzulegen. Dabei können bei Bedarf, unter Beachtung der §§ 2 (leitende
Grundsätze) und 59 (Rechte und Pflichten der Studierenden) UG sowie der Reglungen der
Satzung, vom UG abweichende Regelungen getroffen werden, sofern das gemeinsame
Studienprogramm nicht nur von Universitäten gemäß § 6 Abs. 1 UG und Pädagogischen
Hochschulen gemäß § 1 Abs. 1 und 2 des Hochschulgesetzes 2005 – HG (BGBl. I Nr. 30/2006
i.d.F. BGBl. I Nr. 232/2021) durchgeführt wird.

(4) Der Antrag auf Erstellung des Curriculums ist vom Rektorat beim Senat einzubringen. Bezüglich
des Verfahrens zur Erstellung des Curriculums sowie des Inhalts des Curriculums sind die §§ 35,
36, 37, 40, 41 und 42 anzuwenden.

(5) Im Curriculum können Module festgelegt werden, die von § 36 Abs. 2 abweichende ECTSAnrechnungspunkte umfassen.

(6) Im Curriculum bzw. Kooperationsvertrag kann festgelegt werden, dass die Studierenden eine
weitere Betreuerin oder einen weiteren Betreuer für die Master- oder Diplomarbeit aus einer der
beteiligten Bildungsinstitutionen vorschlagen können. Weiters kann festgelegt werden, dass die
Master- oder Diplomarbeit von einer weiteren fachlich geeigneten Person gemäß § 25 Abs. 2 Z
4, 5 und 6 aus einer der beteiligten Bildungseinrichtungen beurteilt wird. In diesem Fall gilt § 26
Abs. 8 und 9 sinngemäß. Die dritte Beurteilerin oder der dritte Beurteiler hat jedenfalls eine
fachlich geeignete Angehörige oder ein fachlich geeigneter Angehöriger des wissenschaftlichen
Universitätspersonals der Universität Innsbruck gemäß § 25 Abs. 1 und 2 Z 1-3 zu sein.

§ 52. Gemeinsam eingerichtete Studien
(1) Gemeinsam eingerichtete Studien sind Studien, die auf Grund von Vereinbarungen zwischen
einer oder mehreren österreichischen Universitäten, Pädagogischen Hochschulen, Erhaltern von
Fachhochschul-Studiengängen oder Privatuniversitäten durchgeführt werden, wobei ein
gleichlautendes Curriculum zu erlassen ist.

(2) Gemeinsam eingerichtete Studien sind vom Rektorat einzurichten. Bei der Entscheidung, ob ein
Studium gemeinsam mit anderen Bildungseinrichtungen durchgeführt wird, ist insbesondere auf
folgende Umstände Bedacht zu nehmen:
1. die Vereinbarkeit mit dem Entwicklungsplan und der Leistungsvereinbarung,
2. den Bedarf für das gemeinsame Studium,
3. die Kompatibilität der beteiligten Institutionen bezüglich der wesentlichen Bestimmungen des
UG und der Satzung der Universität Innsbruck,
4. die ressourcenmäßigen Auswirkungen (finanzielle Bedeckbarkeit).

(3) Die Vereinbarung, insbesondere über die Durchführung sowie die Arbeits- und
Ressourcenaufteilung eines gemeinsam eingerichteten Studiums, ist vom Rektorat auf der
Grundlage des UG und der Satzung der Universität Innsbruck abzuschließen.

(4) Der Antrag auf Erstellung des Curriculums ist vom Rektorat beim Senat einzubringen. Bezüglich
des Verfahrens zur Erstellung des Curriculums sowie des Inhalts des Curriculums sind §§ 36, 37,
40, 41 und 42 anzuwenden.

(5) Im Curriculum können Module festgelegt werden, die von § 36 Abs. 2 abweichende ECTSAnrechnungspunkte umfassen.

(6) Im Curriculum bzw. Kooperationsvertrag kann festgelegt werden, dass die Studierenden eine
weitere Betreuerin oder einen weiteren Betreuer für die Master- oder Diplomarbeit aus einer der
beteiligten Bildungsinstitutionen vorschlagen können. Weiters kann festgelegt werden, dass die
Master- oder Diplomarbeit von einer weiteren fachlich geeigneten Person gemäß § 25 Abs. 2 Z
4, 5 und 6 aus einer der beteiligten Bildungseinrichtungen beurteilt wird. In diesem Fall gilt § 26
Abs. 8 und 9 sinngemäß. Die dritte Beurteilerin oder der dritte Beurteiler hat jedenfalls eine
fachlich geeignete Angehörige oder ein fachlich geeigneter Angehöriger des wissenschaftlichen
Universitätspersonals der Universität Innsbruck gemäß § 25 Abs. 1 und 2 Z 1-3 zu sein.

12.Abschnitt
Schlussbestimmungen

§ 53. Inkrafttreten und Außerkrafttreten
(1) Dieser Satzungsteil tritt am 1. März 2022 in Kraft.

(2) § 3 Abs. 5 tritt mit Ablauf des Tages der Verlautbarung im mitteilungsblatt in Kraft.

(3) Mit Inkrafttreten dieses Satzungsteils tritt der Satzungsteil „Studienrechtliche Bestimmungen“,
kundgemacht im mitteilungsblatt der Universität Innsbruck vom 22.12.2003, 14. Stück, Nr. 97,
in der Fassung des mitteilungsblattes vom 28.6.2021, 88. Stück, Nr. 894 außer Kraft.

§ 54. Übergangsbestimmungen
(1) Die Bestimmungen betreffend die Verfahren zur Erlassung, Änderung oder Aufhebung von
Curricula für ordentliche Studien (§§ 40 – 42), die Erlassung oder Änderung von Wahlpaketen (§
45) sowie die Erlassung oder Änderung von Curricula für Universitätslehrgänge (§ 47) finden ab
1. Juli 2022 Anwendung.

(2) Die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Satzungsteils geltenden Curricula sind spätestens bis
zum 1. Oktober 2027 diesem Satzungsteil anzupassen.

(3) Folgende Bestimmungen dieses Satzungsteils sind erst ab 1. Oktober 2022 anzuwenden:
1. § 2 Abs. 1 betreffend die Einteilung des Studienjahres;
2. § 18 Abs. 1 Satz 2 betreffend eine weitere Wiederholung der letzten Prüfung des Studiums;
3. § 32 Abs. 2 betreffend die Beurlaubung;
4. § 51 Abs. 3 betreffend gemeinsame Studienprogramme.


                                        Für das Rektorat:                                                     Für den Senat:
                      Univ.-Prof. Dr. Dr. h.c. mult. Tilmann Märk              Univ.-Prof. Dr. Walter Obwexer
                                              Rektor                                                                   Vorsitzender


(PDF-Datei hier)


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