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Richtlinien zur Einrichtung und Gestaltung von Webseiten im Datennetz der Universität Innsbruck

Richtlinien zur Einrichtung und Gestaltung von Webseiten im Datennetz der Universität Innsbruck

Einleitung

Diese Richtlinien zur Registrierung, Gestaltung und Wartung von Webseiten an der Universität Innsbruck stellen eine Ergänzung zu den geltenden Vorschriften des Zentralen Informatikdienstes (zid) (www.uibk.ac.at/zid/regeln) und des Webstyleguides der Universität Innsbruck (www.uibk.ac.at/webredaktion/webstyleguide) dar.

Die Richtlinien sollen den Webauftritt aller Organisationseinheiten (siehe Organisationsplan: www.uibk.ac.at/universitaet/organisation) und sonstigen Einrichtungen mit Webseiten im Datennetz der Universität Innsbruck vereinheitlichen, deren Verwaltung optimieren und die Transparenz über die Vergabe von Webkapazitäten gewährleisten.

Die Universität Innsbruck versteht sich unter anderem als unabhängige Informations- und Kommunikationsplattform, die auf ihren Webseiten ausschließlich Inhalte veröffentlicht, die den ethischen und sozialen Grundwerten der humanistischen Kulturtradition Europas (siehe Leitbild: www.uibk.ac.at/universitaet/profil/leitbild.html) und den leitenden Grundsätzen einer österreichischen Universität nach dem Universitätsgesetz 2002 (UG 2002) entsprechen, sowie der Erfüllung der Aufgaben der Universität Innsbruck dienen.

§ 1 Ablauf zur Einrichtung von Webseiten

  1. Die Einrichtung eines Bereiches auf der obersten Hierarchie-Ebene des zentralen Webservers (z. B.: www.uibk.ac.at/kurzname) muss beantragt werden. Für Anspruch auf einen Kurznamen sind insbesondere die Regeln zur Namensgebung unter www.uibk.ac.at/zid/regeln zu beachten.
     
    Diese Anforderungen gelten nicht für neue Unterbereiche von bereits bestehenden Bereichen erster Ebene, etwa http://www.uibk.ac.at/kurzname/neue_abteilung/: Die Einrichtung ist lediglich mit dem/der Webbeauftragten abzuklären.)

  2. Der Antrag auf Einrichtung eines Bereiches auf dem zentralen Webserver der Universität Innsbruck ist bei der Leitung des Büros für Öffentlichkeitsarbeit (BfÖ) mindestens zwei Wochen vor der geplanten Aktivierung der Webseiten einzureichen.

    Den Antrag finden Sie unter www.uibk.ac.at/webredaktion/antragsformular.pdf.

  3. Nach Vorliegen eines vollständig ausgefüllten Antrages entscheidet die Leitung des BfÖ nach Genehmigung durch den Zentralen Informatikdienst, der die technische Umsetzung der beantragten Universitätshomepage prüft, über die Einrichtung der Webseite. Der/die AntragstellerIn wird schriftlich innerhalb einer Woche nach Abgabe des Antrages informiert.

  4. Gesonderte Vereinbarungen können mit dem BfÖ in Abstimmung mit dem Zentralen Informatikdienst getroffen werden und bedürfen der Schriftform.

  5. Mit der Inanspruchnahme von Webserverleistungen der Universität Innsbruck erkennt der/die AntragstellerIn die geltenden Vorschriften des Zentralen Informatikdienstes und diese vorliegenden Richtlinien an. Das BfÖ behält sich das Recht vor, den Antrag auf Webseiten, die nicht den Grundwerten der Universität und ihren leitenden Grundsätzen entsprechen, abzulehnen. Der zid entscheidet über die technische Umsetzung.

§ 2 Allgemeine Regeln für die Gestaltung von Webseiten
am zentralen Webserver der Universität Innsbruck

  1. Die verwendeten Webtechnologien werden ihren jeweiligen Standards entsprechend verwendet. Webseiten auf obersten Hierarchie-Ebene müssen mit dem CMS (derzeit XIMS) umgesetzt werden.

  2. Alle Webseiten auf dem Webserver der Universität Innsbruck müssen barrierefrei gemäß den Bestimmungen der Web Accessability Initiative (WAI) gestaltet werden. Nähere Informationen unter www.w3.org/WAI

  3. Alle veröffentlichten Informationen müssen mit allen gängigen Web-Browsern zugänglich sein.

  4. Ausgenommen sind Spezialanwendungen, die von der Leitung des BfÖ in Absprache mit dem zid gesondert zu genehmigen sind; keinesfalls ausgenommen sind jedoch Informationen, die allgemein zugänglich sein müssen.

  5. Der Gesamteindruck des Webauftritts der Universität Innsbruck darf nicht beeinträchtigt werden.

§ 3 Gestaltung von Webseiten gemäß den
Gestaltungsrichtlinien der Universität Innsbruck

  1. Das Büro für Öffentlichkeitsarbeit hat gemeinsam mit dem Zentralen Informatikdienst eine einheitliche Vorlage für die Gestaltung von Webseiten mit dem Content Management System der Universität erstellt. Eine Abänderung des Standard-Designs ist unzulässig. Adaptionen von einzelnen Designelementen sind ebenfalls untersagt. Die Navigation und graphische Gestaltung sind innerhalb des gesamten Wirkungsbereichs einer Homepage konsistent auszuführen.

  2. Die Erstellung eines eigenen Designs ist nur in Absprache mit dem BfÖ zulässig.

  3. Folgende grafische und inhaltliche Richtlinien sind für alle Webseiten am zentralen Webserver zu berücksichtigen:

      • Das unverfälschte Logo der Universität Innsbruck befindet im Header-Bereich auf jeder Webseite  und ist mit dem Link zur Startseite (www.uibk.ac.at) der Universität Innsbruck versehen.

      • Unter dem Inhaltsblock ist eine Standard-Fußzeile zu integrieren. Die Mindestbestandteile sind: „(c) Universität Innsbruck“, ein mit „Impressum“ bezeichneter Link nach www.uibk.ac.at/impressum oder einem eigenen Impressum (Offenlegung nach § 25 MedienG und Kontaktinformationen müssen der geltenden Rechtslage entsprechend erstellt werden) und die Angabe des Datums der letzten Änderung der entsprechenden Seite.

      • Folgende inhaltliche Mindestinformationen müssen auf den Webseiten enthalten sein:
        Leitung der Organisationseinheit, des Instituts, der Forschungseinrichtung etc.; eine aktuelle Auflistung der MitarbeiterInnen der Organisationseinheit, des Instituts, der Forschungseinrichtung etc.; Kontaktangaben wie Telefonnummer, E-Mail-Adresse, Postanschrift

    § 4 Widerruf der Genehmigung des Antrages

    Die Genehmigung von Universitätswebseiten kann jederzeit widerrufen werden, wenn

    1. der/die AntragstellerIn gegen die Vorschriften des zid bzw. diese Richtlinien verstößt,

    2. die vorgeschriebenen Kosten nicht rechtzeitig entrichtet werden (§3 Punkt 2),

    3. die Universitätswebseiten zu Werbezwecken verwendet werden. Der/die Webbeauftragte hat für die werbliche Nutzung einer Universitätshomepage, sich mit dem BfÖ ins Einvernehmen zu setzen.

     

     

    Innsbruck, 18. Mai 2018

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