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Unvereinbarkeitsrichtlinie – Universität Innsbruck

Richtlinie für den Abschluss von Rechtsgeschäften, bei denen Interessenskonflikte bestehen – Unvereinbarkeitsrichtlinie

Hinweis:
Nachstehende Fassung ist rechtlich unverbindlich und dient lediglich der Information. Die rechtlich verbindliche Form ist den jeweiligen Mitteilungsblättern der Leopold-Franzens-Universität Innsbruck zu entnehmen.

Richtlinie für den Abschluss von Rechtsgeschäften, bei denen Interessenskonflikte bestehen – Unvereinbarkeitsrichtlinie

 

diese Richtlinie regelt die Vorgangsweise im Falle von Rechtsgeschäften mit externen Einrichtungen, Gesellschaften, Unternehmen etc., bei denen ein entsprechendes „Naheverhältnis“ zur Vertragspartei vorliegt. Sie dient dem Schutz aller Beteiligten und soll mögliche Interessenskonflikte vermeiden.

A. Der Personenkreis umfasst alle Personen, die Rechtsgeschäfte für die Universität (wie z.B. ProjektleiterInnen, LeiterInnen von Organisationseinheiten - DekanInnen, InstitutsleiterInnen - ,RektorIn und Rektoratsmitglieder und sämtliche andere Personen, die zum Abschluss von Verträgen für die Universität Innsbruck befugt sind) oder ad personam
gemäß § 26 UG abschließen.

B. Naheverhältnis bedeutet:

Bei Personenkreis A liegt ein Naheverhältnis vor, wenn diese Person

  1. selbst EinzelunternehmerIn, Zeichnungsberechtigte/r, BetreiberIn, ProkuristIn, GeschäftsführerIn, Mitglied des Aufsichtsrats, Vorstandes oder Verwaltungsrates der Vertragspartei ist;
  2. an /der Vertragspartei eine mittelbare oder unmittelbare Beteiligung hält (für Aktionäre/Aktionärinnen gilt dies ab einer Beteiligung von 5%);
  3. verwandt oder verschwägert (gemeint sind Verwandte in gerader Linie, Geschwister oder verschwägert bis zum zweiten Grad), Lebensgefährte/Lebensgefährtin, Ehegatte/Ehegattin oder eingetragene/r PartnerIn zu einer Person ist, die eine Position im Sinne von B.a) oder B.b) innehat.

C. Welche Art von Geschäften ist umfasst:

  1. Jedenfalls:
    In-sich-Geschäfte (Doppelstellvertretung, Selbstkontrahieren)
  2. Wenn ein Naheverhältnis nach B. vorliegt, sämtliche entgeltliche und unentgeltliche Rechtsgeschäfte, insbesondere:
    • Forschungs- und Werkverträge,
    • Kauf-, Miet-, Leasing-, Nutzungsverträge (z.B. auch Verwendung von Infrastruktur und Räumlichkeiten der Universität)
    • Lizenz- und Verwertungsverträge
    • Schenkungen, Spenden

Ausgenommen sind Dienstverträge und Werkverträge mit Einzelpersonen ohne Gewerbeschein.

D. Bei sämtlichen Geschäften nach C.1. und Rechtsgeschäften nach C.2., bei denen ein Naheverhältnis nach B. vorliegt, ist vor Abschluss die schriftliche Genehmigung einzuholen:

  1. von dem Rektoratsmitglied, das gemäß der Geschäftsordnung des Rektorats zuständig ist;
  2. wenn der Rektor/die Rektorin oder ein anderes Rektoratsmitglied selbst betroffen ist: vom Rektorat mit Ausnahme der Stimme des betroffenen Mitglieds.

Für das Rektorat:

Rektor Univ.-Prof. Dr. Dr. h. c. mult. Tilmann Märk

Verlautbarungen im mitteilungsblatt der Universität Innsbruck

Kundmachung im mitteilungsblatt vom 19.06.2012, 35. Stück, Nr. 324

 

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