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Organisationsplan – Universität Innsbruck

Organisationsplan der Universität Innsbruck

Hinweis:
Nachstehende konsolidierte Fassung ist rechtlich unverbindlich und dient lediglich der Information. Die rechtlich verbindliche Form ist den jeweiligen Mitteilungsblättern der Leopold-Franzens-Universität Innsbruck zu entnehmen.

Organisationsplan der Leopold-Franzens-Universität Innsbruck in konsolidierter Fassung

Präambel

  1. Universitätsleitung
  1. Organisationseinheiten mit Forschungs- und Lehraufgaben
    Fakultäten
    Institute
    Forschungsschwerpunkte und andere interfakultäre Organisationseinheiten
  1. Leiterinnen/Leiter der Organisationseinheiten mit Forschungs- und Lehraufgaben
    Dekanin/ Dekan
    Leiterin/Leiter einer interfakultären Organisationseinheit
    Leiterin/Leiter eines Instituts
  1. Organe des Lehr- und Prüfungsbetriebs
  1. Beratungsorgane
    Fakultätsräte
    Beiräte von Instituten
    Beiräte von interfakultären Organisationseinheiten
  1. Administrative Organisationseinheiten
    Büros der obersten Organe, Organisationseinheit gemäß § 19 Abs. 2 Z 7 UG 2002
    Dekanate
    Dienstleistungseinheiten
  1. Zielvereinbarungen
    Steuerung über Zielvereinbarungen
  1. In-Kraft-Treten und Übergangsbestimmungen

Anhang:
Erläuternde Diagramme

 

Präambel

(1) Mit dem Organisationsplan soll die Leopold-Franzens-Universität Innsbruck in die Lage versetzt werden, unter Beachtung der leitenden Grundsätze des § 2 UG 2002 die Ziele gemäß § 1 UG 2002 zu verfolgen und die Aufgaben gemäß § 3 UG 2002 zu erfüllen.

(2) Der Organisationsplan hat folgende Anforderungen an die Aufbau- und Ablauforganisation, an die Ziele der Transparenz, der Kommunikation und der Partizipation für die Universitätsangehörigen sowie für die Stärkung der Wettbewerbsfähigkeit der Universität zu erfüllen:

  1. Bei der Einrichtung der Organisationseinheiten ist auf eine zweckmäßige Zusammenfassung nach den Gesichtspunkten von Forschung, Lehre und Lernen sowie Verwaltung zu achten (§ 20 Abs. 4 UG 2002).
  1. Die Organisationsstruktur ist aus Gründen der Umsetzung der Grundsätze der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit und der Steuerung schlank zu halten. Deshalb sieht der Organisationsplan höchstens zwei Ebenen unterhalb des Rektorats vor.
  1. Die Organisationsstruktur soll fortlaufend Anreize für die Entwicklung eines eigenständigen Profils der Organisationseinheiten in Forschung, Lehre und Lernen sowie Verwaltung der einzelnen Organisationseinheiten setzen.
  1. Die Steuerung der Universität erfolgt nach innen mit Hilfe von mehrjährigen – in begründeten Fällen auch für eine kürzere Zeit abzuschließenden – Zielvereinbarungen, von außen im Wesentlichen auf Grundlage der Leistungsvereinbarungen mit dem Bund.
  1. Die Zielvereinbarungen müssen auf die Aufgaben, die Belastung und die Leistung der Organisationseinheiten in angemessener Weise ebenso Rücksicht nehmen wie auf die Ressourcenvorgaben der Universität. Sie müssen die Erreichung der Leistungsvereinbarungen mit dem Bund ebenso sicherstellen wie die im Entwicklungsplan festgehaltenen Ziele.
  2. Die Veränderung der Organisationsstruktur soll durch Optimierungen von Geschäftsprozessen der Verwaltung und durch Schulungsmaßnahmen für Funktionsträgerinnen/Funktionsträger unterstützt werden.
  3. Als Organisationseinheiten (§ 20 Abs. 4 UG 2002) mit Forschungs- und Lehraufgaben werden unter Gesichtspunkten der Zweckmäßigkeit nach diesem Organisationsplan ausschließlich Fakultäten und Institute sowie Forschungsschwerpunkte und andere interfakultäre Organisationseinheiten (z.B. Forschungsplattformen) eingerichtet. Darüber hinaus können, ohne dass sie Organisationseinheiten gemäß diesem Organisationsplan wären, Forschungszentren als formalisierte Kooperationen mehrerer Fakultäten oder Institute gebildet werden. Institute und Forschungszentren müssen die im Organisationsplan angeführten Voraussetzungen erfüllen. Die Institute sollen grundsätzlich mehr als eine Professur umfassen. Ausnahmen können in besonders begründeten Fällen zugelassen werden. Gegenüber dem Rektorat bleibt die Dekanin/der Dekan auf Grund ihrer/seiner Zielvereinbarung mit dem Rektorat letztverantwortlich.
  1. Zielvereinbarungen werden geschlossen zwischen:

    • dem Rektorat und den Dekaninnen/Dekanen, den Leiterinnen/Leitern von interfakultären Organisationseinheiten sowie den Leiterinnen/Leitern der administrativen Organisationseinheiten;
    • den Dekaninnen/Dekanen und den Leiterinnen/Leitern von Instituten sowie mit Koordinatorinnen/Koordinatoren von Forschungszentren;
    • bei Bedarf den Leiterinnen/Leitern von Instituten und den diesen zugeordneten Mitarbeiterinnen/Mitarbeitern.
  2. Fakultätspersonal und Räume werden den Instituten und Forschungszentren im Zuge der Zielvereinbarungen durch die Dekanin/den Dekan zugeordnet. Ein Karrieremodell für Assistentinnen/Assistenten unter Einbindung des Betriebsrats/des Dienststellenausschusses und unter Einbeziehung des Arbeitskreises für Gleichbehandlungsfragen ist vorzusehen.
  1. Ein Karrieremodell für Assistentinnen/Assistenten unter Einbindung des Betriebsrats/des Dienststellenausschusses und unter Einbeziehung des Arbeitskreises für Gleichbehandlungsfragen ist vorzusehen.
  1. Für die Organisation der Studien sowie des Lehr- und Prüfungsbetriebs auf Fakultätsebene werden Studiendekanin/Studiendekan bestellt. Sind an der Fakultät mehrere Studien eingerichtet, können bei Bedarf zusätzlich Studienbeauftragte vorgesehen werden.
  2. Für Zwecke der Transparenz, der internen Kommunikation und der Partizipation der Universitätsangehörigen sind auf der Ebene des Rektorats regelmäßige Aussprachen mit vor allem:

    • dem Universitätsrat,
    • dem Senat,
    • den Dekaninnen/Dekanen und den Studiendekaninnen/Studiendekanen, den Leiterinnen/Leitern der interfakultären Organisationseinheiten,
    • den Leiterinnen/Leitern der administrativen Organisationseinheiten,
    • den Vertreterinnen/Vertretern der Gruppe der Professorinnen/Professoren,
    • den Vertreterinnen/Vertretern der Gruppe der Universitätsdozentinnen/ Universitätsdozenten und der wissenschaftlichen Mitarbeiterinnen/ Mitarbeitern im Forschungs- und Lehrbetrieb,
    • den Vertreterinnen/Vertretern der Studierenden,
    • den Betriebsräten,
    • den Vertreterinnen/Vertretern des Arbeitskreises für Gleichbehandlungsfragen,
    • den Vertreterinnen/Vertretern des Büros für Gleichstellung und Gender Studies und
    • den Behindertenvertrauenspersonen

durchzuführen.

  1. Auf der Ebene der Fakultäten („Fakultätsräte“), der interfakultären Organisationseinheiten sowie bei den Instituten sind verpflichtend Beiräte unter Einbindung aller universitärer Personengruppen einzurichten; bei den Instituten können diese Aufgaben auch durch Institutsversammlungen (vgl. § 11 Abs. 2) wahrgenommen werden. Durch ein schriftliches Berichtswesen und geeignete Medien sind die Universitätsangehörigen vom Rektorat, vom Senat, von den Dekaninnen/Dekanen, den Studiendekaninnen/Studiendekanen und den Leiterinnen/Leitern von Instituten in sachlich gerechtfertigten Abständen verständlich und transparent zu informieren. Auf Berichtserfordernisse im Zusammenhang mit dem Rechnungswesen und dem Leistungsbericht (§ 16 Abs. 4 UG 2002), auf das Mitteilungsblatt und auf die Homepage der Universität (§ 20 Abs. 6 UG 2002) wird verwiesen.
  1. Zur administrativen Unterstützung der Dekaninnen/Dekane vor Ort werden ferner im Rahmen der Zielvereinbarungen an den Fakultäten Dekanate eingerichtet.
  1. Die Lehrverpflichtung von Funktionsträgerinnen/Funktionsträgern wird von der Rektorin/dem Rektor in notwendigem Ausmaß reduziert. Dekaninnen/Dekane und Studiendekaninnen/Studiendekanen erhalten - ohne Rechtsanspruch - finanzielle Leistungsprämien und haben nach Ablauf ihrer vollen  Funktionsperiode Anspruch auf ein Forschungssemester; im Falle von besonderen Belastungen kann die Vizerektorin/der Vizerektor für Personal ein weiteres Forschungssemester gewähren. Allfällige Studienbeauftragte erhalten – ohne Rechtsanspruch – eine finanzielle Leistungsprämie.

(3) Das Wort „Rektorat“ bezieht sich im Organisationsplan stets auf die gemäß der Geschäftsordnung des Rektorats jeweils für das Rektorat handelnden Rektoratsmitglieder.


1. Universitätsleitung

§ 1. Die obersten Leitungsorgane der Leopold-Franzens-Universität Innsbruck sind der Universitätsrat (§ 21 UG 2002), das Rektorat (§ 22 UG 2002), die Rektorin/der Rektor (§ 23 UG 2002) und der Senat (§ 25 UG 2002).


2. Organisationseinheiten mit Forschungs- und Lehraufgaben

§ 2. Organisationseinheiten mit Forschungs- und Lehraufgaben gemäß § 20 Abs. 5 UG 2002 sind an der Leopold-Franzens-Universität Innsbruck Fakultäten und Institute sowie Forschungsschwerpunkte und andere interfakultäre Organisationseinheiten.


Fakultäten

§ 3. Die Fakultäten der Leopold-Franzens-Universität Innsbruck sind die:

  1. Fakultät für Architektur
  2. Fakultät für Betriebswirtschaft
  3. Fakultät für Bildungswissenschaften
  4. Fakultät für Biologie
  5. Fakultät für Chemie und Pharmazie
  6. Fakultät für Geo- und Atmosphärenwissenschaften
  7. Fakultät für LehrerInnenbildung
  8. Fakultät für Mathematik, Informatik und Physik
  9. Fakultät für Psychologie und Sportwissenschaft
  10. Fakultät für Soziale und Politische Wissenschaften
  11. Fakultät für Technische Wissenschaften
  12. Fakultät für Volkswirtschaft und Statistik
  13. Katholisch-Theologische Fakultät
  14. Philologisch-Kulturwissenschaftliche Fakultät
  15. Philosophisch-Historische Fakultät
  16. Rechtswissenschaftliche Fakultät

 

Institute

§ 4.

(1) Fakultäten werden im Hinblick auf eine zweckmäßige Organisation der Lehre, des Lernens und der Forschung in Institute gegliedert.

(2) Die allfällige Änderung der Gliederung der Fakultäten erfolgt auf Grund eines Vorschlags des Rektorats nach Anhörung der Dekanin/des Dekans und des Fakultätsrats, nach Stellungnahme des Senats und mit Genehmigung durch den Universitätsrat. Sie ist im Mitteilungsblatt der Universität kundzumachen.

(3) Institute sollen zumindest ein, möglichst aber mehrere wissenschaftliche Fächer in ihrem ganzen Umfang umfassen und zweckmäßige organisatorische Zusammenfassungen nach den Gesichtspunkten von Forschung, Lehre und Lernen sowie Verwaltung bilden. Forschungsinstitute sind Institute, die überwiegend Forschungsaufgaben wahrnehmen. Institute sollen innerhalb von Fakultäten demnach begründet werden, wenn dadurch jedenfalls

  • die bessere Nutzung personeller, räumlicher und finanzieller Ressourcen ermöglicht,
  • gemeinsame Forschungsaktivitäten erleichtert,
  • gemeinsame Studien oder Lehreeinheiten durchgeführt,
  • die bessere Auslastung gemeinsamer Einrichtungen und Geräte (z.B. Labors) sichergestellt und
  • kostengünstige Verwaltungseinheiten gebildet

werden.

(4) Die Institute der Leopold-Franzens-Universität Innsbruck sind:

  1. Fakultät für Architektur
    1. Institut für Architekturtheorie und Baugeschichte
    2. Institut für Experimentelle Architektur
    3. Institut für Gestaltung
    4. Institut für Städtebau und Raumplanung
  2. Fakultät für Betriebswirtschaft
    1. Institut für Banken und Finanzen
    2. Institut für Management und Marketing
    3. Institut für Organisation und Lernen
    4. Institut für Rechnungswesen, Steuerlehre und Wirtschaftsprüfung
    5. Institut für Wirtschaftsinformatik, Produktionswirtschaft und Logistik
  3. Fakultät für Bildungswissenschaften
    1. Institut für Erziehungswissenschaft
    2. Institut für psychosoziale Intervention und Kommunikationsforschung
  4. Fakultät für Biologie
    1. Institut für Botanik
    2. Institut für Mikrobiologie
    3. Institut für Molekularbiologie
    4. Institut für Ökologie
    5. Institut für Zoologie
    6. Forschungsinstitut für Biomedizinische Alternsforschung
    7. Forschungsinstitut für Limnologie, Mondsee
  5. Fakultät für Chemie und Pharmazie
    1. Institut für Allgemeine, Anorganische und Theoretische Chemie
    2. Institut für Analytische Chemie und Radiochemie
    3. Institut für Atemgasanalytik, Dornbirn
    4. Institut für Biochemie
    5. Institut für Chemieingenieurwissenschaften
    6. Institut für Organische Chemie
    7. Institut für Pharmazie
    8. Institut für Physikalische Chemie
    9. Michael-Popp-Forschungsinstitut für die Entwicklung neuer pflanzlicher Wirkstoffe (Research Institute for New Phyto Entities).
    10. Forschungsinstitut für Textilchemie und Textilphysik
  6. Fakultät für Geo- und Atmosphärenwissenschaften
    1. Institut für Atmosphären- und Kryosphärenwissenschaften
    2. Institut für Geographie
    3. Institut für Geologie
    4. Institut für Mineralogie und Petrographie
  7. Fakultät für LehrerInnenbildung
    1. Institut für Fachdidaktik
    2. Institut für Islamische Theologie und Religionspädagogik
    3. Institut für LehrerInnenbildung und Schulforschung
  8. Fakultät für Mathematik, Informatik und Physik
    1. Institut für Astro- und Teilchenphysik
    2. Institut für Experimentalphysik
    3. Institut für Informatik
    4. Institut für Ionenphysik und Angewandte Physik
    5. Institut für Mathematik
    6. Institut für Theoretische Physik
  9. Fakultät für Psychologie und Sportwissenschaft
    1. Institut für Psychologie
    2. Institut für Sportwissenschaft
  10. Fakultät für Soziale und Politische Wissenschaften
    1. Institut für angewandte Rechts- und Kriminalsoziologie
    2. Institut für Medien, Gesellschaft und Kommunikation
    3. Institut für Politikwissenschaft
    4. Institut für Soziologie
  11. Fakultät für Technische Wissenschaften
    1. Institut für Grundlagen der Technischen Wissenschaften
    2. Institut für Infrastruktur
    3. Institut für Konstruktion und Materialwissenschaften
    4. Institut für Mechatronik
  12. Fakultät für Volkswirtschaft und Statistik
    1. Institut für Finanzwissenschaft
    2. Institut für Statistik
    3. Institut für Wirtschaftstheorie, Wirtschaftspolitik und Wirtschaftsgeschichte
  13. Katholisch-Theologische Fakultät
    1. Institut für Bibelwissenschaften und Historische Theologie
    2. Institut für Christliche Philosophie
    3. Institut für Praktische Theologie
    4. Institut für Systematische Theologie
  14. Philologisch-Kulturwissenschaftliche Fakultät
    1. Institut für Amerikastudien
    2. Institut für Anglistik
    3. Institut für Germanistik
    4. Institut für Klassische Philologie und Neulateinische Studien
    5. Institut für Romanistik
    6. Institut für Slawistik
    7. Institut für Sprachwissenschaft
    8. Institut für Translationswissenschaft
    9. Institut für Vergleichende Literaturwissenschaft
    10. Forschungsinstitut Brenner-Archiv
  15. Philosophisch-Historische Fakultät
    1. Institut für Alte Geschichte und Altorientalistik
    2. Institut für Archäologien
    3. Institut für Geschichtswissenschaften und Europäische Ethnologie
    4. Institut für Kunstgeschichte
    5. Institut für Musikwissenschaft
    6. Institut für Philosophie
    7. Institut für Zeitgeschichte
  16. Rechtswissenschaftliche Fakultät
    1. Institut für Arbeitsrecht und Sozialrecht
    2. Institut für Europarecht und Völkerrecht
    3. Institut für Italienisches Recht
    4. Institut für Öffentliches Recht, Staats- und Verwaltungslehre
    5. Institut für Römisches Recht und Rechtsgeschichte
    6. Institut für Strafrecht, Strafprozessrecht und Kriminologie
    7. Institut für Theorie und Zukunft des Rechts
    8. Institut für Unternehmens- und Steuerrecht
    9. Institut für Zivilgerichtliches Verfahren
    10. Institut für Zivilrecht

(5) An Fakultäten oder Instituten können Arbeitsbereiche eingerichtet werden, wenn dies zur Koordination der Tätigkeit in größeren Bereichen der Forschung und/oder der Lehre zweckmäßig ist. Arbeitsbereiche sind keine eigenständigen Organisationseinheiten laut Organisationsplan. Die Einrichtung erfolgt auf unbestimmte Zeit durch das Rektorat auf Antrag der Dekanin/des Dekans nach Befassung des Fakultätsrats und gegebenenfalls der Leiterin/des Leiters des Instituts im Rahmen der Zielvereinbarungen des Rektorats mit der Fakultät. Die Auflösung kann aufgrund von Änderungen des Organisationsplans, der Änderung bzw. des Entfalls des Aufgabenbereichs oder bei Vorliegen einer negativen Evaluation (z.B. in den Bereichen der Forschung, der Lehre, des Ressourceneinsatzes) des Arbeitsbereichs durch das Rektorat nach Befassung der Dekanin/des Dekans, des Fakultätsrats und gegebenenfalls der Leiterin/des Leiters des Instituts erfolgen. Die Dekanin/Der Dekan soll nach Maßgabe der Zielvereinbarungen mit dem Rektorat eine Koordinatorin/einen Koordinator (englische Bezeichnung: Head of Unit) bestellen und dieser/diesem im Einvernehmen mit der Leiterin/dem Leiter des Instituts befristet die Dienst- und Fachaufsicht über Personal übertragen. Die Verantwortung der Dekaninnen/Dekane und der Leiterinnen/Leiter des Instituts nach dem Organisationsplan und aus den von ihnen abgeschlossenen Zielvereinbarungen bleibt davon unberührt. Arbeitsbereiche können nach außen als solche auftreten. Zu verwenden ist ausschließlich die Bezeichnung: „Arbeitsbereich für….“ (englische Bezeichnung: „… Unit“). Die ausschließliche Befugnis des Rektorats zur Vertretung der Universität nach außen (§ 22 Abs. 1 UG 2002) bleibt davon unberührt. Die Erfordernisse der §§ 27 und 28 UG 2002 sind zu beachten. Für einen Arbeitsbereich kann eine eigene Kostenstelle eingerichtet werden. Die Budgetverantwortung der Dekanin/des Dekans bleibt davon unberührt. Die Dekanin/der Dekan hat die jährliche Vorlage eines Leistungsnachweises des Arbeitsbereichs nach den Kriterien der Wissensbilanz zu veranlassen.

(6) Forschungszentren sind keine Organisationseinheiten im Sinne des § 20 Abs. 5 UG 2002, sondern formalisierte Kooperationen mehrerer Fakultäten oder Institute. Sie können zur besseren Bündelung von Forschungsaktivitäten von mehreren Instituten gebildet werden, wenn jedenfalls

  • hervorragende, auch international sichtbare Forschungsergebnisse vorliegen,
  • mehrere Forscherinnen/Forscher oder Gruppen von Forscherinnen/ Forschern aus mehreren Instituten oder einer Fakultät in kohärenter Weise zusammenarbeiten,
  • überdurchschnittliche Drittmittelzuflüsse gewährleistet sind und
  • internationale Kooperationen aufgewiesen

werden.

(7) Forschungsplattformen beruhen auf dem Zusammenschluss einer größeren Anzahl von hochqualifizierten Gruppen von Forscherinnen/Forschern und Einzelforscherinnen/Einzelforschern, deren einzelne Forschungsleistungen zu einem breiten Querschnittsthema auf internationalem Niveau beitragen. Sie können bei Vorliegen der Voraussetzungen in begründeten Fällen auch als interfakultäre Organisationseinheiten gemäß § 5 eingerichtet werden.

 

Forschungsschwerpunkte und andere interfakultäre Organisationseinheiten

§ 5.

(1) Forschungsschwerpunkte und andere interfakultäre Organisationseinheiten sind nur vorzusehen, wenn es dafür wichtige sachliche Erfordernisse gibt.

(2) Die Einrichtung von Forschungsschwerpunkten oder anderen interfakultären Organisationseinheiten erfolgt durch einstimmigen Beschluss des Rektorats nach Stellungnahme des Senats und mit Genehmigung des Universitätsrats für zunächst fünf Jahre. Die allfällige Fortführung erfolgt mit gleichem Verfahren. Die vorzeitige Auflösung ist durch Beschluss des Rektorats nach Stellungnahme des Senats und mit Genehmigung des Universitätsrats möglich. Die Einrichtung oder Auflösung ist im Mitteilungsblatt kundzumachen.

(3) Forschungsschwerpunkte und andere interfakultäre Organisationseinheiten unterstehen einem Mitglied des Rektorats. Die Leiterinnen/Leiter haben diesem regelmäßig entsprechend den Richtlinien des Rektorats zu berichten.

(4) An der Leopold-Franzens-Universität Innsbruck sind nach § 5 Abs. 2 eingerichtet:

  1. Forschungsschwerpunkt „Alpiner Raum (Mountain Regions)“
  2. Forschungsschwerpunkt „Digital Science Center DiSC“
  3. Forschungsschwerpunkt „Kulturelle Begegnungen – Kulturelle Konflikte“
  4. Forschungsschwerpunkt "Functional Materials Science (FunMat)"
  5. Forschungsschwerpunkt „Molekulare Biowissenschaften“
  6. Forschungsschwerpunkt „Physik“.
  7. Forschungsschwerpunkt „Scientific Computing“
  8. Forschungsschwerpunkt „Wirtschaft, Politik und Gesellschaft“ (Economy, Politics and Society)

(5) An der Leopold-Franzens-Universität Innsbruck sind nach § 5 Abs. 2 eingerichtet:

  1. Archiv für Bau.Kunst.Geschichte
  2. Forschungsplattform „Center Interdisziplinäre Geschlechterforschung Innsbruck / Center for Gender Studies Innsbruck (CGI)“

 

3. Leiterinnen/Leiter der Organisationseinheiten mit Forschungs- und Lehraufgaben

 

Dekanin/Dekan

§ 6.

(1) Die Dekanin/Der Dekan ist Leiterin/Leiter der Organisationseinheit Fakultät und hat für diese die Vollmacht gemäß § 27 Abs. 1 UG 2002.

(2) Die Dekanin/Der Dekan hat folgende Aufgaben:

  1. Führung der laufenden Geschäfte der Fakultät;
  2. Zielvereinbarungen mit dem Rektorat zur Umsetzung des Entwicklungsplanes und der Leistungsvereinbarung der Universität, für die an der Fakultät eingerichteten Studien gemeinsam mit der Studiendekanin/dem Studiendekan;
  3. Ausübung der unmittelbaren Dienst- und Fachaufsicht über das der Fakultät zugewiesene Personal in dem Ausmaß, in dem diese Rechte von der Rektorin/dem Rektor delegiert werden. Solange keine diesbezügliche Verfügung ergangen ist, ist die Dienst- und Fachaufsicht über das gesamte zugewiesene Personal auszuüben.
  4. Verfügung über die der Fakultät zugewiesenen Budget- und Raumressourcen nach Maßgabe der Gebarungsrichtlinien und der Zielvereinbarungen mit dem Rektorat;
  5. Abschluss der Zielvereinbarung mit den Instituten einschließlich der Zuordnung von Personen, von Räumen und von Budget;
  6. Konstituierung des Fakultätsrates;
  7. Vorschläge über die allfällige Wiederbesetzung von Stellen mit Ausnahme von Stellen für Universitätsprofessorinnen / Universitätsprofessoren innerhalb des Zeitraumes der Zielvereinbarung unter Bedachtnahme auf den Entwicklungsplan der Fakultät und Besetzungsvorschläge gemäß § 107 Abs. 3 UG 2002 an den Rektor;
  8. Sicherstellung einer an den Grundsätzen der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit orientierten Gebarung der Fakultät innerhalb der zugewiesenen Ressourcen sowie das laufende schriftliche (elektronische) Berichtswesen gemäß UG 2002, der Satzung und der Gebarungsrichtlinien an das Rektorat;
  9. Verantwortlichkeit für die Qualitätssicherung und die Ergebnisorientierung der Forschung sowie für die Organisation und die Sicherstellung des Forschungsbetriebes an der Fakultät;
  10. Koordinierung und Erstattung von Vorschlägen zur Entwicklungsplanung der Fakultät an das Rektorat, im Falle der Genehmigung im Wege der Zielvereinbarung deren Umsetzung;
  11. Regelmäßige Konsultationen jedenfalls mit dem Fakultätsrat, mit der Studiendekanin/dem Studiendekan und den allfälligen Studienbeauftragten sowie den Leiterinnen/Leitern der Institute;
  12. Stellvertretung der Studiendekanin/des Studiendekan in deren/dessen organisatorischen Aufgaben im Falle der kurzfristigen Verhinderung.

(3) Die Dekanin/Der Dekan wird auf Grund eines Vorschlages der Universitätsprofessorinnen/-professoren der Fakultät gemäß § 20 Abs. 5 UG 2002 vom Rektorat bestellt. In den Vorschlag können bis zu drei entsprechend qualifizierte Personen mit einem aufrechten Dienst- oder Arbeitsverhältnis zur Universität Innsbruck aufgenommen werden. Die Universitätsprofessorinnen/-professoren haben den Fakultätsrat vor Übermittlung des Vorschlags an das Rektorat in einer öffentlichen Versammlung zu befassen, in welcher den Kandidatinnen und Kandidaten Gelegenheit zur Präsentation zu geben ist. Dem Rektorat ist das Ausmaß der Zustimmung des Fakultätsrats mitzuteilen. Enthält der Vorschlag der Universitätsprofessorinnen/-professoren weniger als drei Personen, kann das Rektorat den Vorschlag zurückweisen und die Vorlage eines neuen Vorschlages verlangen.

(4) Die Bestellung der Dekaninnen/Dekane gemäß diesem Organisationsplan ist im Mitteilungsblatt kundzumachen. Die Funktionsperiode der Dekaninnen/Dekane beginnt mit dem auf den Tag der Kundmachung folgenden Tag. Die volle Funktionsperiode der erstmals nach diesem Organisationsplan bestellten Dekaninnen/Dekane endet zwölf Monate nach Ende der Funktionsperiode des ersten nach dem UG 2002 gewählten Rektorats. Danach beträgt die Funktionsperiode jeweils vier Jahre. Scheidet die Rektorin/der Rektor vor Ablauf ihrer/seiner Funktionsperiode aus dem Amt aus, endet die Funktionsperiode der Dekaninnen/Dekane zwölf Monate nach dem Amtsantritt der Nachfolgerin/des Nachfolgers der Rektorin/des Rektors.

(5) Nach Anhörung des Fakultätsrats kann durch einstimmigen Beschluss des Rektorats  in folgenden wichtigen Gründen eine Abberufung einer Dekanin/eines Dekans erfolgen:

  1. bei einer strafgerichtlichen Verurteilung;
  2. wegen einer schweren Pflichtverletzung (z.B. fortgesetzte Nichteinhaltung der Zielvereinbarung);
  3. bei begründetem Vertrauensverlust.

(6) Die Dekanin/der Dekan kann von ihrer/seiner Funktion vorzeitig zurücktreten. Ein Rücktritt ist dem Rektorat schriftlich zu erklären und wird mit Ablauf des übernächsten Monats, der der Erklärung folgt, wirksam. Die Dekanin/der Dekan hat zugleich mit Abgabe der Rücktrittserklärung den Fakultätsrat und die Gruppe der Universitätsprofessorinnen/-professoren der Fakultät zwecks Einleitung einer Nachbestellung gemäß Absatz 3 für den Rest der Funktionsperiode zu verständigen.

(7) Wird die Dekanin/der Dekan gemäß Abs. 5 abberufen, scheidet sie/er gemäß Abs. 6 vor Ablauf der vollen Funktionsperiode aus oder ist sie/er dauernd an der Funktionsausübung verhindert, ist eine Neubestellung vorzunehmen. Auf die Neubestellung ist Abs. 3 anzuwenden. Eine dauernde Verhinderung liegt vor, wenn die Verhinderung für einen Zeitraum von voraussichtlich mehr als 13 Wochen andauert bzw. mehr als 13 Wochen angedauert hat.

(8) Scheidet eine Dekanin/ein Dekan vor Ablauf der Funktionsperiode aus, ist vom Rektorat mit der/dem neu zu bestellenden Dekanin/Dekan eine neue Zielvereinbarung abzuschließen. Die Amtszeit dieser Dekanin/dieses Dekans endet gemäß Abs. 4.

 

Leiterin/Leiter einer interfakultären Organisationseinheit

§ 7.

(1) Die Leiterin/Der Leiter eines Forschungsschwerpunkts oder einer interfakultären Organisationseinheit ist für diese Organisationseinheit Trägerin/Träger der Vollmacht gemäß § 27 Abs. 1 UG 2002 und  hat  im Übrigen folgende Aufgaben:

  1. Führung der laufenden Geschäfte der Organisationseinheit;
  2. Zielvereinbarungen mit dem Rektorat zur Umsetzung des Entwicklungsplanes und der Leistungsvereinbarung der Universität;
  3. Verfügung über die der Organisationseinheit zugewiesenen Budget- und Raumressourcen nach Maßgabe der Gebarungsrichtlinien und der Zielvereinbarungen mit dem Rektorat;
  4. Ausübung der unmittelbaren Dienst- und Fachaufsicht über das der Organisationseinheit zugewiesene Personal in dem Ausmaß, in dem diese Rechte von der Rektorin/dem Rektor delegiert werden;
  5. Konstituierung des Beirats der Organisationseinheit;
  6. Sicherstellung einer an den Grundsätzen der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit orientierten Gebarung der Organisationseinheit innerhalb der zugewiesenen Ressourcen sowie das laufende schriftliche (elektronische) Berichtswesen gemäß UG 2002, der Satzung und der Gebarungsrichtlinien an das Rektorat;
  7. Verantwortlichkeit für die Qualitätssicherung und die Ergebnisorientierung der Forschung sowie für die Organisation und die Sicherstellung des Forschungsbetriebes an der interfakultären Organisationseinheit;
  8. Koordinierung und Erstattung von Vorschlägen zur Entwicklungsplanung der Organisationseinheit an das Rektorat, im Falle der Genehmigung im Wege der Zielvereinbarung deren Umsetzung;
  9. Regelmäßige Konsultationen jedenfalls mit dem Beirat der Organisationseinheit und dem zuständigen Mitglied des Rektorats;

(2) Für die Bestellung der Leiterinnen/Leiter einer interfakultären Organisationseinheit, die Funktionsperiode, die Abberufung, die Zurücklegung der Funktion und die Neubestellung gelten § 6 Abs. 3, Abs. 4, Abs. 5 (wobei anstelle des Fakultätsrats der Beirat der Organisationseinheit zu befassen ist) sowie Abs. 6 bis 8 sinngemäß.

(3) Für die Bestellung einer allfälligen Stellvertretung gelten § 8 Abs. 3 und 4 sinngemäß.


Leiterin/Leiter eines Instituts

§ 8.

(1) Die Leiterin/ Der Leiter eines Instituts ist für dieses Träger der Vollmacht gemäß § 27 Abs. 1 UG 2002 und hat im Übrigen nach Maßgabe der Zielvereinbarungen mit der Dekanin/dem Dekan folgende Aufgaben:

  1. Führung der laufenden Geschäfte des Instituts;
  2. Organisation des Dienstbetriebes am Institut;
  3. Abschluss von Zielvereinbarungen einerseits mit der Dekanin/dem Dekan, andererseits bei Bedarf mit den dem Institut zugeordneten Mitarbeiterinnen/Mitarbeitern;
  4. Ausübung der Dienst- und Fachaufsicht über das dem Institut zugeordnete Personal in dem Ausmaß, in dem diese von der Dekanin/dem Dekan delegiert werden. Solange keine diesbezügliche Verfügung ergangen ist, ist die Dienst- und Fachaufsicht über das gesamte zugewiesene Personal auszuüben, soweit diese nicht gemäß § 9 der Studiendekanin/dem Studiendekan obliegt.
  5. Verfügung über die dem Institut zugewiesenen Budget- und Raumressourcen nach Maßgabe der Gebarungsrichtlinien;
  6. Umsetzung der Zielvereinbarung mit der Dekanin/dem Dekan;
  7. Hinwirken auf die Umsetzung der Zielvereinbarungen mit dem Institut zugeordneten Mitarbeiterinnen/Mitarbeitern;
  8. Konstituierung des Beirats des Instituts;
  9. Sicherstellung einer an den Grundsätzen der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit orientierten Gebarung des Instituts innerhalb der zugewiesenen Ressourcen sowie das laufende schriftliche (elektronische) Berichtswesen gemäß UG 2002, der Satzung und der Gebarungsrichtlinien an das Rektorat;
  10. Verantwortlichkeit für die Qualitätssicherung und die Ergebnisorientierung der Forschung sowie für die Organisation und die Sicherstellung des Forschungsbetriebes am Institut;
  11. Koordinierung und Erstattung von Vorschlägen zur Entwicklungsplanung des Instituts, im Falle der Genehmigung im Wege der Zielvereinbarung deren Umsetzung;
  12. Regelmäßige Konsultationen mit dem Beirat des Instituts.

(2) Für die Bestellung der Leiterinnen/Leiter eines Instituts, die Funktionsperiode, die Abberufung, die Zurücklegung der Funktion und die Neubestellung gelten § 6 Abs. 3, Abs. 4, Abs. 5 (wobei anstelle des Fakultätsrats der Beirat des Instituts bzw. die Institutsversammlung zu befassen ist) sowie Abs. 6 bis Abs. 8 sinngemäß, jeweils unter Abstellung auf die Funktionsperiode der Dekanin/des Dekans. Bestellung und Abberufung erfolgen durch das Rektorat nach Anhörung der Dekanin/des Dekans.

(3) Dem Rektorat kann im Zuge der Vorlage eines Bestellungsvorschlags der Wunsch mitgeteilt werden, auch eine stellvertretende Leiterin/einen stellvertretenden Leiter zu bestellen. In diesem Fall bestellt das Rektorat beide Funktionen aus den vorgeschlagenen Personen.

(4) Wird dieser Wunsch nicht geäußert, hat die Leiterin/der Leiter des Instituts für den Fall ihrer/seiner Abwesenheit festzulegen und allen Institutsangehörigen mitzuteilen, welche Person(en)  welche Aufgaben gemäß Abs. 1 in seinem Auftrag wahrzunehmen hat (haben).


4. Organe des Lehr- und Prüfungsbetriebs

§ 9.

(1) Das Rektorat hat an jeder Fakultät auf Vorschlag des Fakultätsrats eine/einen Studiendekanin/Studiendekan zu bestellen. Vorzuschlagen sind jedenfalls zwei Personen, die dem wissenschaftlichen Personal angehören und über eine entsprechende Qualifikation verfügen. Der Vorschlag bedarf der Zustimmung der Mehrheit der Universitätsprofessorinnen/der Universitätsprofessoren der Fakultät. Die Dekanin/der Dekan ist zum Vorschlag anzuhören. Aufgabe der Studiendekanin/des Studiendekans ist die Organisation des Studien- und Prüfungsbetriebs der Fakultät nach Maßgabe der Richtlinien und Vorgaben des Studienrechtlichen Organs gemäß § 19 Abs. 2 Z 2 UG 2002.  Wird durch den Fakultätsrat nicht innerhalb von 4 Wochen ab Eingang des diesbezüglichen Ersuchens ein den Anforderungen gemäß Satz 1 entsprechender Vorschlag erstattet, geht das Vorschlagsrecht vom Fakultätsrat auf die Universitätsprofessorinnen/ Universitätsprofessoren der Fakultät über (§ 20 Abs. 5 und § 122 Abs. 5 UG 2002). Die Studiendekanin/Der Studiendekan hat insbesondere folgende Aufgaben:

  1. Koordination und Sicherstellung des Lehrveranstaltungs- und Prüfungsbetriebs sowie Verantwortlichkeit für die Qualitätssicherung in der Lehre an der Fakultät;
  2. Erteilung von Anweisungen an Angehörige des wissenschaftlichen Personals der Fakultät zur Sicherstellung der Ausübung ihrer Lehrverpflichtung nach Maßgabe des Abs. 2, insbesondere Beauftragung mit Lehre;
  3. Erstattung von Vorschlägen an die Rektorin/den Rektor für den Abschluss von Arbeitsverträgen mit Lehrenden;
  4. Mitwirkung bei den Zielvereinbarungen des Rektorats mit der Dekanin/dem Dekan für die an der Fakultät eingerichteten Studien;
  5. regelmäßige Konsultationen jedenfalls mit der Dekanin/dem Dekan, dem Fakultätsrat und den Studienbeauftragten;
  6. Unterstützung des zuständigen Mitglieds des Rektorats bei der Erfüllung ihrer/seiner Aufgaben gemäß der Geschäftsordnung des Rektorats;
  7. Ausübung der Funktion einer Stellvertreterin/eines Stellvertreters der Dekanin/des Dekans im Falle von deren/dessen vorübergehenden Verhinderung.

(2) Die Dekanin/Der Dekan hat nach Anhörung der Studiendekanin/Studiendekan die Verfügung über die der Fakultät zugewiesenen Budgetressourcen (§ 6 Abs. 2 Z 4) soweit an die Studiendekanin/den Studiendekan zu delegieren, als es zur Wahrnehmung der vorgenannten Aufgaben und zur Erfüllung der Zielvereinbarung über die an der Fakultät eingerichteten Studien erforderlich ist.

(3) Die Funktionsperiode der Studiendekanin/des Studiendekans endet jeweils mit dem Ende der Funktionsperiode der Dekanin/des Dekans. Eine vorzeitige Abberufung kann durch einstimmigen Beschluss des Rektorats aus den in § 6 Abs. 5 genannten wichtigen Gründen erfolgen.

(4) Das Rektorat kann die Studienbeauftragten gemäß Abs. 5 zur Unterstützung der Studiendekanin/des Studiendekans mit einzelnen der in Abs. 1 Z 1 bis 6 angeführten Aufgaben beauftragen.

(5) Die Universitätsstudienleiterin/Der Universitätsstudienleiter kann nach Maßgabe der Satzung (Mitteilungsblatt vom 22. 12. 2003, 14. Stück, Nr. 97, in der geltenden Fassung) die Studiendekanin/den Studiendekan mit der Vollziehung von studienrechtlichen Bestimmungen in erster Instanz gemäß § 19 Abs. 2 Z 2 UG 2002 bevollmächtigen. An Fakultäten mit mehr als einem eingerichteten Studium können dazu auf Vorschlag der Studiendekanin/des Studiendekans zusätzlich weitere Angehörige des wissenschaftlichen Universitätspersonals („Studienbeauftragte“) bevollmächtigt werden.

(6) Im Falle der längerfristigen Verhinderung der Studiendekanin/des Studiendekans ist mit gleichem Verfahren wie in Abs. 1 eine Vertretung für diesen Zeitraum zu bestellen.

 

5. Beratungsorgane

 

Fakultätsräte

§ 10.

(1) An jeder Fakultät ist durch die Dekanin/den Dekan ein Fakultätsrat mit mindestens fünf, höchstens siebzehn Mitgliedern einzurichten. Die Dekanin/der Dekan kann nicht Mitglied des betreffenden Fakultätsrats sein. Die Zusammensetzung ist in folgendem Verhältnis vorzunehmen:

  1. Zwei, vier, sechs oder acht Vertreterinnen/Vertreter der Gruppe der Universitätsprofessorinnen/ Universitätsprofessoren der Fakultät;
  2. Vertreterinnen/Vertreter der Gruppe der Universitätsdozentinnen / Universitätsdozenten und der wissenschaftlichen und künstlerischen Mitarbeiterinnen/Mitarbeiter im Forschungs-, Kunst- und Lehrbetrieb der Fakultät in halber Anzahl wie die in Punkt 1 genannte Gruppe;
  3. Vertreterinnen/Vertreter der Studierenden der Fakultät in halber Anzahl wie die in Punkt 1 genannte Gruppe;
  4. Eine Vertreterin/Ein Vertreter des allgemeinen Universitätspersonals der Fakultät.

(2) Die Mitglieder des Fakultätsrats mit Ausnahme der Vertreterinnen/Vertreter der Studierenden werden von den einzelnen Gruppen als Personen im Rahmen von Wahlversammlungen gewählt. Bei diesen Wahlversammlungen sind alle Mitglieder der jeweiligen Personengruppe der Fakultät aktiv und passiv wahlberechtigt, welche sich zum Stichtag in einem aufrechten und nicht nur kurzfristigen (bis zu sechs Monaten) Dienstverhältnis zur Universität befinden. Die Einladung zur und die Durchführung der Wahlversammlung obliegt einem von der Dekanin/dem Dekan zu benennenden Mitglied der Fakultät aus dem Kreis der jeweiligen Personengruppe (Wahlleiterin/Wahlleiter). Für die Einsichtnahme in und Entscheidungen über Einsprüche zu den von der Universitätsverwaltung zu erstellenden Wählerverzeichnissen durch die/den Einberufende/Einberufenden sind sechs Werktage anzuberaumen. Als Stichtag für die Erstellung des Wählerverzeichnisses wird vom Rektorat unter Einbindung der beteiligten administrativen Dienstleistungseinheiten ein geeigneter Termin festgesetzt. Alle wählbaren Mitglieder der Personengruppe sind von der Wahlleiterin/dem Wahlleiter schriftlich aufzufordern, sich für die Wahl zur Verfügung zu stellen, und gegebenenfalls am Stimmzettel anzuführen. Die Wahl erfolgt geheim durch Ankreuzen einer oder mehrerer Personen am Stimmzettel, und zwar maximal bis zur Zahl der zu wählenden Mitglieder der Personengruppe. Die Zuweisung der Mandate erfolgt an die Kandidatinnen/Kandidaten, die die höchste Gesamtzahl an Stimmen erhalten haben und das Mandat annehmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los. Die nächstgereihten Kandidatinnen/Kandidaten bilden den Pool der Ersatzmitglieder. Der Pool der Ersatzmitglieder ist maximal so groß wie die Zahl der jeweiligen Vertreterinnen/Vertreter der Gruppe. Bei Fakultätsratswahlen kann die Wahl ersatzweise auch in Form von Wahlvorschlägen erfolgen, wenn solche bis 48 Stunden vor der Wahl eingebracht werden. Die Auszählung erfolgt in diesem Fall nach  dem d’Hondtschen System. Die Wahlleiterin/der Wahlleiter hat eine Niederschrift über den Wahlvorgang anzufertigen, von mindestens einer/einem weiteren Anwesenden unterfertigen zu lassen und den Zentralen Diensten samt einem Text zur Kundmachung im Mitteilungsblatt zu übermitteln.

(3) Die Vertreterinnen/Vertreter der Studierenden werden von der Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft an der Universität Innsbruck nach den Bestimmungen des Hochschülerinnen- und Hochschülerschaftsgesetzes 1998 entsandt.

(4) Die Vorsitzende/Der Vorsitzende des Fakultätsrats und dessen Stellvertreterin/Stellvertreter sind aus dem Kreis der Universitätsprofessorinnen und Universitätsprofessoren gemäß § 122 Abs. 2 Z 1 UG 2002 bzw. der Universitätsdozentinnen und Universitätsdozenten gemäß § 122 Abs. 2 Z 4 UG 2002 zu wählen. Die Konstituierung obliegt der Dekanin/dem Dekan. Erhält bei der Wahl der/des Vorsitzenden kein Mitglied die absolute Mehrheit, entscheidet eine Stichwahl zwischen jenen Personen, die im ersten Wahlgang die beiden höchsten Stimmenzahlen erhalten haben. Führt auch die Stichwahl zu keinem Ergebnis, so entscheidet das Los.

(5) Das Rektorat kann zur Durchführung der Wahlen nach § 10 und 11 eine Wahlordnung erlassen, welche im Mitteilungsblatt zu verlautbaren ist.

(6) Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der/des Vorsitzenden.

(7) Die Funktionsperiode der Fakultätsräte und der weiteren Beratungsorgane gemäß §§ 10-12 beträgt jeweils vier Jahre, sie beginnt jeweils neun Monate nach Beginn der Funktionsperiode der Rektorin/des Rektors. Scheidet die Rektorin/der Rektor vor Ablauf ihrer/seiner Funktionsperiode aus dem Amt aus, endet die Funktionsperiode der Fakultätsräte und der weiteren Beratungsorgane gemäß §§ 10-12 neun Monate nach dem Amtsantritt der Nachfolgerin/des Nachfolgers der Rektorin/des Rektors.

(8) Die Aufgaben des Fakultätsrats sind:

  1. Erstellung eines Vorschlages für die Bestellung der Studiendekanin/des Studiendekans (§ 9 Abs. 1);
  2. Beratung der Dekanin/des Dekans und der Studiendekanin/des Studiendekans. Dem Fakultätsrat ist dazu in regelmäßig (mindestens einmal im Semester) einberufenen Konsultationen Gelegenheit zur Anhörung und zu Stellungnahmen zu geben;
  3. Stellungnahme zum Vorschlag der Studiendekanin/des Studiendekans zur Bevollmächtigung von Studienbeauftragten (§ 9 Abs. 5 letzter Satz);
  4. Befassung mit dem Vorschlag der Universitätsprofessorinnen/-professoren zur Bestellung der Dekanin/des Dekans und Mitteilung des Ausmaßes der Zustimmung an das Rektorat.

(9) Übergangsbestimmung:

Bis zur erstmaligen Konstituierung von Fakultätsräten und weiteren Beratungsorganen gemäß §§ 10-12 mit einer vierjährigen Funktionsperiode gemäß § 10 Abs. 7 bleiben bestehende Fakultätsräte und weitere Beratungsorgane gemäß §§ 10-12 in ihrer bisherigen Zusammensetzung weiter in Funktion. Es bleibt den Kurien jedoch unbenommen, auf eigenen Wunsch für den Zeitraum vom 1.1.2020 bis zur erstmaligen Konstituierung von Fakultätsräten und Beiräten mit vierjähriger Funktionsperiode Nachwahlen durchzuführen.

 

Beiräte von Instituten

§ 11.

(1) Die Leiterin/Der Leiter des Instituts kann in analoger Weise wie bei der Wahl von Fakultätsräten (§ 10) einen Institutsbeirat in der im § 10 angeführten Größe, Zusammensetzung sowie Funktionsperiode einrichten, welcher die Leiterin/den Leiter der Institute zu beraten hat und dazu von dieser/diesem regelmäßig (mindestens einmal im Semester) zu Konsultationen einzuberufen ist. Gehört dem Institut nur eine Universitätsprofessorin/ein Universitätsprofessor an, ist jede der im § 10 Abs. 1 aufgezählten Gruppen mit einem Mitglied im Beirat vertreten; die Universitätsprofessorin/der Universitätsprofessor verfügt über zwei Stimmen.

(2) Ist kein Institutsbeirat eingerichtet, werden diese Aufgaben von der Institutsversammlung wahrgenommen. Die Institutsversammlung besteht aus allen Angehörigen des Instituts, die in einem nicht nur kurzfristigen (bis zu sechs Monaten) Dienstverhältnis zur Universität stehen (mit Ausnahme der Leiterin/des Leiters); die Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft an der Universität Innsbruck kann nach den Bestimmungen des Hochschülerinnen- und Hochschülerschaftsgesetzes 1998 bis zu einem Drittel der Zahl des wissenschaftlichen und künstlerischen Institutspersonals (§ 94 Abs. 2 UG 2002) Vertreterinnen/Vertreter in die Institutsversammlung entsenden, mindestens jedoch eine/einen. Die Institutsversammlung ist von der/dem dienstältesten Universitätsprofessorin/Universitätsprofessor einzuberufen und zu leiten, wenn nicht eine Vorsitzende/ein Vorsitzender gewählt wird. Gehört der Institutsversammlung keine Universitätsprofessorin/kein Universitätsprofessor an, obliegt diese Aufgabe  der/dem dienstältesten wissenschaftlichen Mitarbeiterin/Mitarbeiter des Instituts.

(3) Die Leiterin/Der Leiter des Instituts kann nicht Mitglied des Institutsbeirats oder der Institutsversammlung sein.


Beiräte von interfakultären Organisationseinheiten

§12. Das Rektorat hat jeweils auf Vorschlag des Senats Beiräte von interfakultären Organisationseinheiten in der im § 10 angeführten Größe, Zusammensetzung sowie Funktionsperiode einzurichten, welche das zuständige Mitglied des Rektorats gemäß § 5 Abs. 3 und die Leiterin/den Leiter zu beraten haben. Der Beirat ist regelmäßig (mindestens einmal im Semester) zu Konsultationen einzuberufen. Gehört der interfakultären Organisationseinheit nur eine Universitätsprofessorin/ein Universitätsprofessor an, ist jede der im § 10 Abs. 1 aufgezählten Gruppen mit einem Mitglied im Beirat vertreten; die Universitätsprofessorin/der Universitätsprofessor verfügt über zwei Stimmen.

 

6. Administrative Organisationseinheiten

 

Büros der obersten Organe, Organisationseinheit gemäß § 19 Abs. 2 Z 7 UG 2002

§ 13.

(1) Dem Universitätsrat, der Rektorin/dem Rektor, den Vizerektorinnen/Vizerektoren sowie dem Senat stehen je ein Büro zur administrativen Unterstützung zur Verfügung. Die Büros werden von der/dem Vorsitzenden des Universitätsrats, von der Rektorin/dem Rektor, den Vizerektorinnen/Vizerektoren sowie der/dem Vorsitzenden des Senats geleitet.

(2) Büro für Gleichstellung und Gender Studies (fachlich unabhängig agierende Organisationseinheit zur Koordination der Aufgaben der Gleichstellung, der Frauenförderung sowie der Geschlechterforschung gemäß § 19 Abs. 2 Z 7 UG 2002). Soweit die Mitarbeiterinnen/Mitarbeiter den Arbeitskreis für Gleichbehandlungsfragen administrativ unterstützen, sind sie ausschließlich an dessen Weisungen und Beschlüsse gebunden.

(3) Das Rektorat kann zur Assistenz in fachspezifischen Aufgaben Stabsstellen einrichten. Sie sind in der jeweiligen Geschäftsordnung des Rektorats anzuführen.


Dekanate

§ 14. Zur administrativen Unterstützung der Dekaninnen/Dekane vor Ort werden im Rahmen der Zielvereinbarungen an den Fakultäten Dekanate eingerichtet. Nach Zweckmäßigkeit kann für mehrere Fakultäten ein gemeinsames Dekanat eingerichtet werden. Das in den Dekanaten tätige Personal wird grundsätzlich - mit Dienst- und Fachaufsicht der Dekanin/des Dekans - den Fakultäten zugeordnet. Ein Teil des Dekanatspersonals wird jedoch zur Wahrnehmung übergeordneter Aufgaben der Dienstleistungseinheit „Fakultäten-Servicestelle“ (§15 Abs. 2 Z 12) zugeordnet und unterliegt bei der Wahrnehmung dieser Aufgaben der Dienst- und Fachaufsicht jenes Mitglieds des Rektorats, dem diese Dienstleistungseinheit untersteht.

 

Dienstleistungseinheiten

§ 15.

(1) Die Organisationseinheiten der Verwaltung haben die erforderlichen Dienstleistungen bestmöglich zu gewährleisten. Sofern die Dienstleistungseinheit nicht vom zuständigen Mitglied des Rektorats selbst geleitet wird, wird vom Rektorat eine Leiterin/ein Leiter bestellt. Diese/Dieser hat folgende Aufgaben:

  1. Zielvereinbarungen mit dem Rektorat zur Umsetzung des Entwicklungsplanes und der Leistungsvereinbarung der Universität;
  2. Ausübung der unmittelbaren Dienst- und Fachaufsicht über das der Dienstleistungseinheit zugewiesene Personal in dem Ausmaß, in dem diese Rechte von der Rektorin/dem Rektor delegiert werden.
  3. Verfügung über die der Dienstleistungseinheit zugewiesenen Budget- und Raumressourcen nach Maßgabe der Gebarungsrichtlinien und der Zielvereinbarungen mit dem Rektorat;
  4. Sicherstellung einer an den Grundsätzen der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit orientierten Gebarung der Dienstleistungseinheit innerhalb der zugewiesenen Ressourcen sowie das laufende schriftliche (elektronische) Berichtswesen gemäß UG 2002, der Satzung und der Gebarungsrichtlinien an das Rektorat;
  5. Verantwortlichkeit für die Qualitätssicherung und die Ergebnisorientierung, mittelfristige und operative Planung in ihrem Bereich.

(2) An der Leopold-Franzens-Universität Innsbruck sind folgende zentrale Dienstleistungseinheiten eingerichtet, die der Rektorin/dem Rektor und den Vizerektorinnen/den Vizerektoren nach Maßgabe der jeweiligen Geschäftsordnung des Rektorats unterstehen (Anführung in alphabetischer Reihenfolge):

  1. Budget und Controlling
  2. Büro für Öffentlichkeitsarbeit
  3. Dienstleistungseinheit für Sicherheit und Gesundheit
  4. Fakultäten-Servicestelle
  5. Finanzabteilung
  6. Gebäude und Infrastruktur
  7. Internationale Dienste (International Services)
    1. Büro für Internationale Beziehungen (Auslandbüro) – International Relations Office
    2. Wissenschaftliche Netzwerke: Österreichisch-Israelisch akademisches Netzwerk Innsbruck – Austria-Israel academic Network Innsbruck (AIANI); Wissenschaftliches Großbritannien-Innsbruck Netzwerk / Research Network Britain-Innsbruck (BRITINN) [befristet eingerichtet von 01.01.2017 bis 31.12.2019]
    3. Länderzentren: Frankreichzentrum, Italienzentrum, Zentrum für Kanadastudien, Russlandzentrum, Zentrum für Interamerikanische Studien
  8. Koordinationsstelle für universitäre Weiterbildung
  9. Personalabteilung
  10. Personalentwicklung
  11. projekt.service.büro
  12. Innenrevision, wobei den Bediensteten der Innenrevision bei der Wahrnehmung ihrer Prüfungsaufgaben im Rahmen der Audits von EU-Projekten an keine Weisungen oder Aufträge gebunden sind. Sie dürfen bei der Ausübung ihrer Aufgaben nicht behindert werden und wegen dieser Tätigkeit in ihrem beruflichen Fortkommen nicht benachteiligt werden.
  13. Sprachzentrum
  14. Studienabteilung
  15. Transferstelle Wissenschaft – Wirtschaft - Gesellschaft
  16. Universitäts- und Landesbibliothek Tirol
  17. Universitätsverlag (iup)
  18. Universitätszentrum Obergurgl
  19. Universitäts-Sportinstitut Innsbruck (usi)
  20. Zentraler Informatikdienst (ZID)
  21. Zentraler Rechtsdienst

(3) An den Fakultäten sind folgende Dienstleistungseinheiten eingerichtet, die - abweichend von Abs. 2 – nicht dem Rektorat, sondern der Dekanin/dem Dekan unterstehen. Näheres wird in Zielvereinbarungen mit dem Rektorat geregelt:

an der Fakultät für Technische Wissenschaften: Technische Versuchs- und Forschungsanstalt (TVFA)

 

7. Zielvereinbarungen


Steuerung über Zielvereinbarungen

§ 16. Zielvereinbarungen an der Leopold-Franzens Universität Innsbruck stellen eine mehrjährige - in begründeten Fällen (insbesondere bis zum Abschluss der ersten mehrjährigen Leistungsvereinbarungen gemäß § 13 UG 2002) auch für eine kürzere Zeit abzuschließende - Vereinbarung zwischen den in Punkt 8 der Präambel genannten Organen bzw. Personen dar. Sie sind aus dem Entwicklungsplan der Universität und der Leistungsvereinbarung der Universität mit dem zuständigen Ministerium abgeleitet und dienen der Schwerpunktsetzung und Profilbildung der Organisationseinheiten. In den Zielvereinbarungen werden die Ziele für die Aktivitäten der Organisationseinheiten und der Angehörigen des wissenschaftlichen und künstlerischen Universitätspersonals, die Maßnahmen zur Qualitätssicherung sowie die Erfolgsmaßstäbe für die Planungsperiode einschließlich der dafür verfügbaren Ressourcen (Personal, Raum, Geld) abgebildet. Die Zielvereinbarungen betreffen die Forschung, die Lehre und die Verwaltung der Organisationseinheiten in Abhängigkeit von ihrer Aufgabenstellung. Über die geschlossenen Zielvereinbarungen, über die vom Rektorat beschlossene Budgetierung und über den Budgetvollzug wird von Seiten des Rektorats entsprechend Transparenz geschaffen.

 

8. Übergangsbestimmungen

§ 17.

(1) Die vorliegende Änderung des Organisationsplans tritt mit 01.04.2009 in Kraft.

(2) Die vorgesehene Begünstigungen für Funktionsträgerinnen/Funktionsträger gemäß Präambel Abs. 2 Z 15 werden rückwirkend für die ab dem 01.10.2008 Bestellten gewährt.


Anhang:

 

Erläuternde Diagramme

Titel (Diagramme siehe anschließend):

  1. Organisationseinheiten
  2. Organisationseinheiten mit Forschungs- und Lehraufgaben
  3. Rektorat / Interne Kommunikation
  4. Organe des Lehr- und Prüfungsbetriebs

 

1. Organisationseinheiten:

Organisationseinheiten

2. Organisationseinheiten mit Forschungs- und Lehraufgaben:

Organisationseinheiten mit Forschungs- und Lehraufgaben
3. Rektorat / Interne Kommunikation:

Rektorat / Interne Kommunikation
4. Organe des Lehr- und Prüfungsbetriebs:

Organe des Lehr- und Prüfungsbetriebs

 

Verlautbarungen im Mitteilungsblatt der Universität Innsbruck 

Organisationsplan der Leopold-Franzens-Universität Innsbruck (kundgemacht im Mitteilungsblatt der Leopold-Franzens-Universität Innsbruck vom 1. April 2009, 50. Stück, Nr. 227)

  • Änderung des Organisationsplans der Leopold-Franzens-Universität Innsbruck
    (kundgemacht im Mitteilungsblatt der Leopold-Franzens-Universität Innsbruck vom 6. Mai 2009, 93. Stück, Nr. 286)
  • Änderung des Organisationsplans der Leopold-Franzens-Universität Innsbruck
    (kundgemacht im Mitteilungsblatt der Leopold-Franzens-Universität Innsbruck vom 18. Dezember 2009, 8. Stück, Nr. 104)
  • Änderung des Organisationsplans der Leopold-Franzens-Universität Innsbruck
    (kundgemacht im Mitteilungsblatt der Leopold-Franzens-Universität Innsbruck vom 29. Dezember 2010, 8. Stück, Nr. 104)
  • Änderung des Organisationsplans der Leopold-Franzens-Universität Innsbruck
    (kundgemacht im Mitteilungsblatt der Leopold-Franzens-Universität Innsbruck vom 2. Mai 2012, 24. Stück, Nr. 262)
  • Änderung des Organisationsplans der Leopold-Franzens-Universität Innsbruck
    (kundgemacht im Mitteilungsblatt der Leopold-Franzens-Universität Innsbruck vom 2. Juli 2012, 42. Stück, Nr. 360)
  • Änderung des Organisationsplans der Leopold-Franzens-Universität Innsbruck
    (kundgemacht im Mitteilungsblatt der Leopold-Franzens-Universität Innsbruck vom 17. Oktober 2012, 4. Stück, Nr. 11)
  • Änderung des Organisationsplans der Leopold-Franzens-Universität Innsbruck
    (kundgemacht im Mitteilungsblatt der Leopold-Franzens-Universität Innsbruck vom 19. Dezember 2012, 13. Stück, Nr. 133)
  • Änderung des Organisationsplans der Leopold-Franzens-Universität Innsbruck
    (kundgemacht im Mitteilungsblatt der Leopold-Franzens-Universität Innsbruck vom 06. Februar 2013, 16. Stück, Nr. 146)
  • Änderung des Organisationsplans der Leopold-Franzens-Universität Innsbruck
    (kundgemacht im Mitteilungsblatt der Leopold-Franzens-Universität Innsbruck vom 03. Juli 2013, 44. Stück, Nr. 366)
  • Änderung des Organisationsplans der Leopold-Franzens-Universität Innsbruck
    (kundgemacht im Mitteilungsblatt der Leopold-Franzens-Universität Innsbruck vom 19. März 2014, 15. Stück, Nr. 237)
  • Änderung des Organisationsplans der Leopold-Franzens-Universität Innsbruck
    (kundgemacht im Mitteilungsblatt der Leopold-Franzens-Universität Innsbruck vom 07. Mai 2014, 19. Stück, Nr. 299)
  • Änderung des Organisationsplans der Leopold-Franzens-Universität Innsbruck
    (kundgemacht im Mitteilungsblatt der Leopold-Franzens-Universität Innsbruck vom 06. Mai 2015, 23. Stück, Nr. 348)
  • Änderungen des Organisationsplans der Leopold-Franzens-Universität Innsbruck
    (kundgemacht im Mitteilungsblatt der Leopold-Franzens-Universität Innsbruck vom 21.Oktober 2015, 21. Stück, Nr. 40 und 41)
  • Änderung des Organisationsplans der Leopold-Franzens-Universität Innsbruck
    (kundgemacht im Mitteilungsblatt der Leopold-Franzens-Universität Innsbruck vom 03. Februar 2016, 11. Stück, Nr. 201)
  • Änderung des Organisationsplans der Leopold-Franzens-Universität Innsbruck
    (kundgemacht im Mitteilungsblatt der Leopold-Franzens-Universität Innsbruck vom 23.Mai 2016, 33. Stück, Nr. 418)  
  • Änderung des Organisationsplans der Leopold-Franzens-Universität Innsbruck
    (kundgemacht im Mitteilungsblatt der Leopold-Franzens-Universität Innsbruck vom 06. Juli 2016, 49. Stück, Nr. 494)
  • Änderung des Organisationsplans der Leopold-Franzens-Universität Innsbruck
    (kundgemacht im Mitteilungsblatt der Leopold-Franzens-Universität Innsbruck vom 19. Oktober 2016, 3. Stück, Nr. 23)
  • Änderung des Organisationsplans der Leopold-Franzens-Universität Innsbruck
    (kundgemacht im Mitteilungsblatt der Leopold-Franzens-Universität Innsbruck vom 07. Dezember 2016, 14. Stück, Nr. 90)
  • Änderung des Organisationsplans der Leopold-Franzens-Universität Innsbruck
    (kundgemacht im Mitteilungsblatt der Leopold-Franzens-Universität Innsbruck vom 01. Februar 2017, 22. Stück, Nr. 225)
  • Änderung des Organisationsplans der Leopold-Franzens-Universität Innsbruck
    (kundgemacht im Mitteilungsblatt der Leopold-Franzens-Universität Innsbruck vom 18. Oktober 2017, 3. Stück, Nr. 18)
  • Änderung des Organisationsplans der Leopold-Franzens-Universität Innsbruck
    (kundgemacht im Mitteilungsblatt der Leopold-Franzens-Universität Innsbruck vom 07. Februar 2018, 13. Stück, Nr. 189)
  • Änderung des Organisationsplans der Leopold-Franzens-Universität Innsbruck
    (kundgemacht im Mitteilungsblatt der Leopold-Franzens-Universität Innsbruck vom 16. Mai 2018, 39. Stück, Nr. 355)
  • Änderung des Organisationsplans der Leopold-Franzens-Universität Innsbruck
    (kundgemacht im Mitteilungsblatt der Leopold-Franzens-Universität Innsbruck vom 17. Oktober 2018, 2. Stück, Nr. 23)
  • Änderung des Organisationsplans der Leopold-Franzens-Universität Innsbruck
    (kundgemacht im Mitteilungsblatt der Leopold-Franzens-Universität Innsbruck vom 05. Dezember 2018, 8. Stück, Nr. 111)
  • Änderung des Organisationsplans der Leopold-Franzens-Universität Innsbruck
    (kundgemacht im Mitteilungsblatt der Leopold-Franzens-Universität Innsbruck vom 06. Februar 2019, 14. Stück, Nr. 216)
  • Änderung des Organisationsplans der Leopold-Franzens-Universität Innsbruck
    (kundgemacht im Mitteilungsblatt der Leopold-Franzens-Universität Innsbruck vom 21. März 2019, 24. Stück, Nr. 340)
  • Änderung des Organisationsplans der Leopold-Franzens-Universität Innsbruck
    (kundgemacht im Mitteilungsblatt der Leopold-Franzens-Universität Innsbruck vom 03. Juli 2019, 71. Stück, Nr. 620)
  • Änderung des Organisationsplans der Leopold-Franzens-Universität Innsbruck
    (kundgemacht im Mitteilungsblatt der Leopold-Franzens-Universität Innsbruck vom 18. Dezember 2019, 10. Stück, Nr. 137)
  • Änderung des Organisationsplans der Leopold-Franzens-Universität Innsbruck
    (kundgemacht im Mitteilungsblatt der Leopold-Franzens-Universität Innsbruck vom 20. Mai 2020, 34. Stück, Nr. 360)
  • Änderung des Organisationsplans der Leopold-Franzens-Universität Innsbruck
    (kundgemacht im Mitteilungsblatt der Leopold-Franzens-Universität Innsbruck vom 21. Oktober 2020, 7. Stück, Nr. 96)
  • Änderung des Organisationsplans der Leopold-Franzens-Universität Innsbruck
    (kundgemacht im Mitteilungsblatt der Leopold-Franzens-Universität Innsbruck vom 02. Dezember 2020, 23. Stück, Nr. 215)
  • Änderung des Organisationsplans der Leopold-Franzens-Universität Innsbruck
    (kundgemacht im Mitteilungsblatt der Leopold-Franzens-Universität Innsbruck vom 19. Februar 2021, 38. Stück, Nr. 474)
  • Änderung des Organisationsplans der Leopold-Franzens-Universität Innsbruck
    (kundgemacht im Mitteilungsblatt der Leopold-Franzens-Universität Innsbruck vom 06. April 2022, 32. Stück, Nr. 385)
  • Änderung des Organisationsplans der Leopold-Franzens-Universität Innsbruck
    (kundgemacht im Mitteilungsblatt der Leopold-Franzens-Universität Innsbruck vom 21. Dezember 2022, 13. Stück, Nr. 157)
  • Änderung des Organisationsplans der Leopold-Franzens-Universität Innsbruck
    (kundgemacht im Mitteilungsblatt der Leopold-Franzens-Universität Innsbruck vom 07. Februar 2024, 24. Stück, Nr. 417)

 

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