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<strong>mitteilungsblatt</strong> 28. Stück – Universität Innsbruck

mitteilungsblatt (28. Stück)

Studienjahr 2022/2023

Ausgegeben am 13. April 2023

28. Stück

Inhalt

 

434. Änderung des Satzungsteils „Studienrechtliche Bestimmungen“

 

Der Satzungsteil „Studienrechtliche Bestimmungen“, erlassen vom Senat der Universität Innsbruck mit Beschluss vom 11.4.2023, verlautbart im mitteilungsblatt der Universität Innsbruck vom 10.02.2022, 17. Stück, Nr. 277, zuletzt geändert mit mitteilungsblatt vom 22. Februar 2023, 22. Stück, Nr. 337, wird wie folgt geändert: 

  1. Die §§ 46 – 50 werden durch folgende §§ 46 – 50 ersetzt: 

„§ 46. Arten von Universitätslehrgängen

  1. Universitätslehrgänge können als außerordentliches Bachelorstudium, als außerordentliches Masterstudium, als Universitätsstudiengang oder als Universitätskurs eingerichtet werden.
  2. Der Arbeitsaufwand für außerordentliche Bachelorstudien hat 180 ECTS-Anrechnungspunkte und für außerordentliche Masterstudien 120 ECTS-Anrechnungspunkte zu betragen. Der Arbeitsaufwand für ein außerordentliches Masterstudium kann in Ausnahmefällen weniger ECTS-Anrechnungspunkte betragen, wenn dieses in Umfang und Anforderungen mit mehreren fachlich in Frage kommenden ausländischen Masterstudien vergleichbar ist.
  3. Universitätslehrgänge, die als Universitätsstudiengang eingerichtet werden, müssen einen Arbeitsaufwand von mindestens 16 ECTS-Anrechnungspunkten aufweisen.
  4. Universitätslehrgänge, die als Universitätskurs eingerichtet werden, müssen einen Arbeitsaufwand von mindestens 5 und höchstens 15 ECTS-Anrechnungspunkten aufweisen. Im sachlich begründeten sowie in Hinblick auf die in § 47 Abs. 1 bis 3 genannten Kriterien vertretbaren Ausnahmefall darf der Arbeitsaufwand von 5 ECTS-Anrechnungspunkten unterschritten werden.
  5. Universitätslehrgänge können zur wirtschaftlichen und organisatorischen Unterstützung in Zusammenarbeit mit einem außerhochschulischen Rechtsträger angeboten und durchgeführt werden. Für Universitätslehrgänge, in denen der akademische Grad „Bachelor Professional“ oder „Master Professional“ verliehen werden soll, ist eine erweiterte Zusammenarbeit mit einer außerhochschulischen Bildungseinrichtung erforderlich. In diesem Fall sind, unbeschadet der Zuständigkeit der Curriculum-Kommissionen für die Erlassung und Änderung der Curricula solcher Universitätslehrgänge, Verträge insbesondere über die Festlegung der Leistungen, die die beteiligten Einrichtungen zu erbringen haben, die Durchführung und die Finanzierung zu schließen, über deren Verhandlung der Senat laufend zu informieren ist und die dem Senat vor ihrem Abschluss zur Stellungnahme vorzulegen sind. Diese Verträge sind ohne Personenbezug sowie ohne die Angabe von privaten Finanzierungsquellen und von Betriebs- und Geschäftsgeheimissen auf den Webseiten der beteiligten Einrichtungen zu veröffentlichen.
  6. Universitätslehrgänge können auch als gemeinsame Studienprogramme (§ 51) oder als gemeinsam eingerichtete Studien (§ 52) und während der lehrveranstaltungsfreien Zeit angeboten und durchgeführt werden.

  

§ 47.  Einrichtung und Auflassung von Universitätslehrgängen

  1. Die Einrichtung von Universitätslehrgängen erfolgt durch das Rektorat mit der Maßgabe, dass

1. der Universitätslehrgang der universitären Aufgabe der Fort- oder Weiterbildung dient,

2. der Betrieb der ordentlichen Studien und der Forschung nicht beeinträchtigt wird (Auslastung der Ressourcen),

3. der Bedarf für die Art der Ausbildung gegeben ist,

4. die kostendeckende Durchführung des Universitätslehrganges gewährleistet ist und

5. die fachliche Kompetenz der Leiterin oder des Leiters gegeben ist.

  1. Darüber hinaus ist bei der Einrichtung von Universitätslehrgängen darauf Bedacht zu nehmen, dass der vorgeschlagene Universitätslehrgang folgende Kriterien erfüllt:

1. eine Wissensvermittlung durch forschungsgeleitete Lehre sowie

2. einen Beitrag zur Profilierung und Vernetzung der Universität.

  1. Zusätzlich können bei der Einrichtung von Universitätslehrgängen folgende Kriterien berücksichtigt werden:

1. die Gewährleistung einer praxisbezogenen Ausbildung auf Universitätsniveau sowie

2. die Förderung der beruflichen Flexibilität der Absolventinnen und Absolventen.

  1. Die Auflassung von Universitätslehrgängen erfolgt durch das Rektorat.
  2. Die Einrichtung und Auflassung von Universitätslehrgängen sind unverzüglich im mitteilungsblatt zu verlautbaren.

 

§ 48.  Erlassung und Änderung des Curriculums eines als außerordentliches Bachelorstudium oder außerordentliches Masterstudium eingerichteten Universitätslehrganges

  1. Die Erlassung des Curriculums eines als außerordentliches Bachelorstudium oder außerordentliches Masterstudium neu eingerichteten Universitätslehrganges erfolgt nach Maßgabe des § 40 Abs. 1 bis 5 sowie Abs. 7 bis 12. Dem Entwurf des Curriculums ist seitens der Curriculum-Kommission ein Finanzierungsplan beizuschließen, aus dem sich die kostendeckende Durchführung des Universitätslehrganges ergibt. Auf der Grundlage dieses Finanzierungsplans prüft das Rektorat die finanzielle Bedeckbarkeit und legt den Lehrgangsbeitrag nach Genehmigung des Curriculums durch den Senat fest.
  2. Die grundlegende Änderung des Curriculums eines als außerordentliches Bachelorstudium oder außerordentliches Masterstudium eingerichteten Universitätslehrganges erfolgt nach Maßgabe des § 41 Abs. 1 bis 8 sowie Abs. 10 bis16. Sollte die Änderung finanzielle Auswirkungen haben, ist dem Entwurf der Änderung seitens der Curriculum-Kommission ein angepasster Finanzierungsplan beizuschließen, aus dem sich die kostendeckende Durchführung des geänderten Universitätslehrganges ergibt. Auf der Grundlage dieses Finanzierungsplans prüft das Rektorat die finanzielle Bedeckbarkeit und legt den Lehrgangsbeitrag nach Genehmigung der grundlegenden Änderung des Curriculums durch den Senat fest.
  3. Die geringfügige Änderung des Curriculums eines als außerordentliches Bachelorstudium oder außerordentliches Masterstudium eingerichteten Universitätslehrganges erfolgt nach Maßgabe des § 42. Sollte die Änderung finanzielle Auswirkungen haben, ist dem Entwurf der Änderung seitens der Curriculum-Kommission ein angepasster Finanzierungsplan beizuschließen, aus dem sich die kostendeckende Durchführung des geänderten Universitätslehrganges ergibt. Auf der Grundlage dieses Finanzierungsplans prüft das Rektorat die finanzielle Bedeckbarkeit und legt den Lehrgangsbeitrag nach Genehmigung der geringfügigen Änderung des Curriculums durch den Senat fest.
  4. Das Curriculum bzw. die Änderung des Curriculums eines als außerordentliches Bachelorstudium oder außerordentliches Masterstudium eingerichteten Universitätslehrganges tritt einen Monat nach Verlautbarung im mitteilungsblatt in Kraft.
  5. Ändern sich die Kosten eines als außerordentliches Bachelorstudium oder außerordentliches Masterstudium eingerichteten Universitätslehrganges bei unverändertem Curriculum, kann das Rektorat den Lehrgangsbeitrag auf Vorschlag der Leiterin oder des Leiters des Universitätslehrgangs neu festlegen.

 

§ 48a. Erlassung und Änderung des Curriculums eines Universitätsstudienganges

  1. Die geplante Erlassung oder Änderung des Curriculums eines Universitätsstudienganges ist von der Curriculum-Kommission der betroffenen Fakultät dem Senat mitzuteilen. Das Rektorat ist gleichzeitig mit dem Senat von der geplanten Erlassung oder Änderung des Curriculums zu informieren. Der Mitteilung ist eine Stellungnahme der Dekanin oder des Dekans und der Studiendekanin oder des Studiendekans der betroffenen Fakultät beizuschließen. Bei gemeinsamen Studienprogrammen oder gemeinsam eingerichteten Studien ist dem Senat vom Rektorat die Vereinbarung des Rektorats mit den beteiligten Bildungseinrichtungen unverzüglich zu übermitteln.
  2. Der Senat prüft unverzüglich, längstens jedoch binnen zwei Wochen, ob das geplante Vorhaben als Erlassung oder Änderung des Curriculums eines Universitätsstudienganges zu qualifizieren ist.
  3. Das Rektorat ist berechtigt, die Erlassung oder Änderung des Curriculums eines Universitätsstudienganges zu initiieren. In diesem Fall hat das Rektorat seinen Vorschlag, der jedoch keine inhaltlichen Vorgaben enthalten darf, bei der zuständigen Curriculum-Kommission einzubringen und gleichzeitig den Senat von seinem Vorschlag zu informieren. Die Curriculum-Kommission ist verpflichtet, den Vorschlag innerhalb von sechs Monaten zu behandeln, sie muss ihm aber nicht Folge leisten. Sie hat den Senat und das Rektorat unverzüglich, spätestens jedoch nach Ablauf dieser Frist, über das Ergebnis ihrer Beratungen zu informieren. Sofern die Curriculum-Kommission beabsichtigt, dem Vorschlag Folge zu leisten, ist das Verfahren gemäß den folgenden Bestimmungen durchzuführen.
  4. Nach Vorliegen der Bestätigung des Senats, dass es sich bei dem geplanten Vorhaben um die Erlassung oder Änderung des Curriculums eines Universitätsstudienganges handelt, berät und beschließt die Curriculum-Kommission den Entwurf des Curriculums oder seiner Änderung. Dem Entwurf des Curriculums oder der Änderung des Curriculums ist seitens der Curriculum-Kommission ein Finanzierungsplan beizuschließen, aus dem sich die kostendeckende Durchführung des Universitätsstudienganges ergibt.
  5. Der von der Curriculum-Kommission erstellte Entwurf des Curriculums oder seiner Änderung ist folgenden Stellen zur Stellungnahme innerhalb einer von der Curriculum-Kommission festzusetzenden Frist zu übermitteln:

1. dem Rektorat,

2. dem Universitätsrat,

3. dem Senat,

4. der Universitätsstudienleiterin oder dem Universitätsstudienleiter,

5. den Dekaninnen oder Dekanen sowie den Studiendekaninnen oder Studiendekanen der betroffenen Fakultäten,

6. dem Arbeitskreis für Gleichbehandlungsfragen,

7. der Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft,

8. Curricula theologischer Universitätslehrgänge den zuständigen kirchlichen Stellen.

6. Nach der Durchführung des Verfahrens gemäß Abs. 5 hat die Curriculum-Kommission unter Einhaltung der gesetzlichen        Bestimmungen und der Bestimmungen der Satzung sowie unter Berücksichtigung der eingegangenen Stellungnahmen          das Curriculum oder dessen Änderung endgültig zu beschließen.
7. Nach der endgültigen Beschlussfassung durch die Curriculum-Kommission ist das Curriculum oder seine Änderung                  gemeinsam mit den eingegangenen Stellungnahmen gemäß Abs. 5 dem Senat zur Genehmigung des Beschlusses                    vorzulegen.
8. Vor Genehmigung des Beschlusses der Curriculum-Kommission hat der Senat das Curriculum oder seine Änderung dem        Rektorat vorzulegen. Das Rektorat kann das Curriculum oder seine Änderung binnen eines Monats untersagen, wenn es        oder sie dem Entwicklungsplan widerspricht oder nicht bedeckbar ist oder wenn es oder sie den Richtlinien zur                        strukturellen Gestaltung von Curricula widerspricht. Die finanzielle Bedeckbarkeit wird vom Rektorat auf der Grundlage          des Finanzierungsplans geprüft. Die Untersagung kann binnen sechs Monaten erfolgen, wenn ein vom Rektorat                        unverzüglich in Auftrag gegebenes nach international anerkannten wissenschaftlichen Kriterien erstelltes Gutachten zu          dem Schluss kommt, dass der Inhalt des Curriculums oder seiner Änderung in Hinblick auf die wissenschaftliche                      Berufsvorbildung und die Qualifizierung für berufliche Tätigkeiten, welche die Anwendung wissenschaftlicher                            Erkenntnisse  und Methoden erfordern, nicht ausreichend ist. Bei der Untersagung der grundlegenden Änderung sowie          der Beauftragung eines Gutachtens hat das Rektorat nach Möglichkeit das Einvernehmen mit dem Senat herzustellen.
9. Der Senat hat den Beschluss der Curriculum-Kommission zurückzuverweisen, wenn dieser

1. in falscher Zusammensetzung gefasst worden ist,

2. unter Außerachtlassung von Verfahrensvorschriften zustande gekommen ist, bei deren Einhaltung die Curriculum-              Kommission zu einer anderen Entscheidung hätte kommen können, und/oder

3. in Widerspruch zu geltenden Gesetzen und Verordnungen, einschließlich von Richtlinien des Senats, steht.

10. Sofern keine Untersagung durch das Rektorat gemäß Abs. 8 erfolgt und kein Grund für eine Zurückverweisung gemäß              Abs. 9 vorliegt, genehmigt der Senat das Curriculum oder seine Änderung und verlautbart es oder sie unverzüglich im                mitteilungsblatt. Das Curriculum oder seine Änderung tritt einen Monat nach Verlautbarung im mitteilungsblatt in Kraft.
11. Soweit in dieser Bestimmung keine spezifischen Regelungen enthalten sind, findet das Verfahren gemäß § 41 sinngemäß          Anwendung.
12. Das Rektorat legt den Lehrgangsbeitrag nach Genehmigung des Curriculums oder seiner Änderung durch den Senat fest.        Ändern sich die Kosten eines Universitätsstudienganges bei unverändertem Curriculum, kann das Rektorat den                          Lehrgangsbeitrag auf Vorschlag der Leiterin oder des Leiters des Universitätsstudiengangs neu festlegen.

 

§ 48b. Erlassung und Änderung des Curriculums eines Universitätskurses

  1. Die Curriculum Kommission berät und beschließt den Entwurf des Curriculums eines Universitätskurses oder seiner Änderung. Dem Entwurf des Curriculums oder seiner Änderung ist seitens der Curriculum-Kommission ein Finanzierungsplan beizuschließen, aus dem sich die kostendeckende Durchführung des Universitätskurses ergibt. Sofern ein Universitätskurs nach dem Entwurf einen Arbeitsaufwand von weniger als 5 ECTS-Anrechnungspunkten umfassen soll, ist dem Entwurf eine Begründung im Sinne des § 46 Abs. 4 beizufügen.
  2. Das Rektorat ist berechtigt, die Erlassung oder Änderung des Curriculums eines Universitätskurses zu initiieren. In diesem Fall hat das Rektorat seinen Vorschlag, der jedoch keine inhaltlichen Vorgaben enthalten darf, bei der zuständigen Curriculum-Kommission einzubringen und gleichzeitig den Senat von seinem Vorschlag zu informieren. Die Curriculum-Kommission ist verpflichtet, den Vorschlag innerhalb von sechs Monaten zu behandeln, sie muss ihm aber nicht Folge leisten. Sie hat den Senat und das Rektorat unverzüglich, spätestens jedoch nach Ablauf dieser Frist, über das Ergebnis ihrer Beratungen zu informieren. Sofern die Curriculum-Kommission beabsichtigt, dem Vorschlag Folge zu leisten, ist das Verfahren gemäß den folgenden Bestimmungen durchzuführen.
  3. Der von der Curriculum-Kommission gem. Abs. 1 oder Abs. 2 erstellte Entwurf des Curriculums oder seiner Änderung ist folgenden Stellen zur Stellungnahme innerhalb einer von der Curriculum-Kommission festzusetzenden Frist zu übermitteln:

1.  dem Rektorat,

2.  dem Senat,

3.  den Dekaninnen oder Dekanen sowie den Studiendekaninnen oder Studiendekanen der betroffenen Fakultäten,

4.  Curricula theologischer Universitätslehrgänge den zuständigen kirchlichen Stellen.

  1. Nach der Durchführung des Verfahrens gemäß Abs. 3 hat die Curriculum-Kommission unverzüglich unter Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen und der Bestimmungen der Satzung sowie unter Berücksichtigung der eingegangenen Stellungnahmen das Curriculum oder dessen Änderung endgültig zu beschließen.
  2. Nach der endgültigen Beschlussfassung durch die Curriculum-Kommission ist das Curriculum oder seine Änderung gemeinsam mit den eingegangenen Stellungnahmen gemäß Abs. 3 dem Senat zur Genehmigung des Beschlusses vorzulegen.
  3. Vor Genehmigung des Beschlusses der Curriculum-Kommission hat der Senat das Curriculum oder seine Änderung dem Rektorat vorzulegen. Das Rektorat kann das Curriculum oder seine Änderung binnen eines Monats untersagen, wenn es oder sie dem Entwicklungsplan widerspricht oder nicht bedeckbar ist oder wenn es oder sie den Richtlinien zur strukturellen Gestaltung von Curricula widerspricht. Die finanzielle Bedeckbarkeit wird vom Rektorat auf der Grundlage des Finanzierungsplans geprüft. Die Untersagung kann binnen sechs Monaten erfolgen, wenn ein vom Rektorat unverzüglich in Auftrag gegebenes nach international anerkannten wissenschaftlichen Kriterien erstelltes Gutachten zu dem Schluss kommt, dass der Inhalt des Curriculums oder seiner Änderung in Hinblick auf die wissenschaftliche Berufsvorbildung und die Qualifizierung für berufliche Tätigkeiten, welche die Anwendung wissenschaftlicher Erkenntnisse und Methoden erfordern, nicht ausreichend ist. Bei der Untersagung der grundlegenden Änderung sowie der Beauftragung eines Gutachtens hat das Rektorat nach Möglichkeit das Einvernehmen mit dem Senat herzustellen.
  4. Der Senat hat den Beschluss der Curriculum-Kommission zurückzuverweisen, wenn dieser

1.  in falscher Zusammensetzung gefasst worden ist,

2.  unter Außerachtlassung von Verfahrensvorschriften zustande gekommen ist, bei deren Einhaltung die Curriculum-           Kommission zu einer anderen Entscheidung hätte kommen können, und/oder

3.  in Widerspruch zu geltenden Gesetzen und Verordnungen, einschließlich von Richtlinien des Senats, steht.

  1. Sofern keine Untersagung durch das Rektorat gemäß Abs. 6 erfolgt und kein Grund für eine Zurückverweisung gemäß Abs. 7 vorliegt, genehmigt der Senat das Curriculum oder seine Änderung und verlautbart es oder sie unverzüglich im mitteilungsblatt. Das Curriculum oder seine Änderung tritt einen Monat nach Verlautbarung im mitteilungsblatt in Kraft.
  2. Das Rektorat legt den Lehrgangsbeitrag nach Genehmigung des Curriculums oder seiner Änderung durch den Senat fest. Ändern sich die Kosten eines Universitätskurses bei unverändertem Curriculum, kann das Rektorat den Lehrgangsbeitrag auf Vorschlag der Leiterin oder des Leiters des Universitätskurses neu festlegen.

 

§ 49.   Inhalt der Curricula von Universitätslehrgängen

  1. Im Curriculum eines außerordentlichen Bachelorstudiums, eines außerordentlichen Masterstudiums sowie eines Universitätsstudienganges sind festzulegen:
    1. das Qualifikationsprofil der Absolventinnen und Absolventen des jeweiligen Universitätslehrganges,
    2. die Voraussetzungen für die Zulassung nach Maßgabe des § 70 UG,
    3. die Dauer und die Gliederung des jeweiligen Universitätslehrganges,
    4. die Gesamtanzahl der ECTS-Anrechnungspunkte sowie deren Zuordnung zu den einzelnen Modulen und der allenfalls           vorgeschriebenen schriftlichen Arbeit,
    5. das Ausmaß der Präsenzstunden in Semesterstunden,
    6. die Bezeichnung, eine inhaltliche Kurzbeschreibung, der Umfang und die kurz gefasste Beschreibung der                                   Lernergebnisse der Module sowie deren Festlegung als Pflicht- oder Wahlmodul,
    7. der Titel, die Art und der Umfang der Lehrveranstaltungen, die Anzahl der ECTS-Anrechnungspunkte sowie die                        Zuordnung der Lehrveranstaltungen zu den Modulen,
    8. wenn der jeweilige Universitätslehrgang gemeinsam mit anderen hochschulischen oder außerhochschulischen                      Rechtsträgern gemäß § 56 UG durchgeführt wird, die Zuordnung der Lehrveranstaltungen zu den beteiligten                          Rechtsträgern,
    9. nähere Bestimmungen über die allenfalls vorgeschriebene schriftliche Arbeit,
    10. die Prüfungsordnung,
    11. der zu verleihende akademische Grad für Absolventinnen und Absolventen eines außerordentlichen                                        Bachelorstudiums oder eines außerordentlichen Masterstudiums gemäß § 87 Abs. 2 UG bzw. die akademische                       Bezeichnung gemäß § 87a UG für Absolventinnen und Absolventen eines Universitätsstudienganges, der mindestens           60 ECTS-Anrechnungspunkte umfasst, sowie
    12. Übergangsbestimmungen bei Änderung des Curriculums. 
  1. Im Curriculum eines Universitätskurses sind festzulegen:
    1. das Qualifikationsprofil der Absolventinnen und Absolventen des Universitätskurses,
    2. die Voraussetzungen für die Zulassung nach Maßgabe des § 70 UG,
    3. die Dauer und die Gliederung des Universitätskurses,
    4. die Gesamtanzahl der ECTS-Anrechnungspunkte sowie deren Zuordnung zu den allenfalls vorgesehenen einzelnen Modulen und der allenfalls vorgeschriebenen schriftlichen Arbeit,
    5. das Ausmaß der Präsenzstunden in Semesterstunden,
    6. sofern Module vorgesehen werden, die Bezeichnung, eine inhaltliche Kurzbeschreibung, der Umfang und die kurz gefasste Beschreibung der Lernergebnisse der Module sowie deren Festlegung als Pflicht- oder Wahlmodul,
    7. der Titel, die Art und der Umfang der Lehrveranstaltungen, die Anzahl der ECTS-Anrechnungspunkte sowie, falls Module vorgesehen werden, die Zuordnung der Lehrveranstaltungen zu den Modulen,
    8. wenn der Universitätskurs gemeinsam mit anderen hochschulischen oder außerhochschulischen Rechtsträgern gemäß § 56 UG durchgeführt wird, die Zuordnung der Lehrveranstaltungen zu den beteiligten Rechtsträgern,
    9. nähere Bestimmungen über die allenfalls vorgeschriebene schriftliche Arbeit,
    10. die Prüfungsordnung sowie
    11. Übergangsbestimmungen bei Änderung des Curriculums.
  2. Im Curriculum eines Universitätslehrgangs können überdies festgelegt werden:
    1. Fernstudieneinheiten,
    2. die Abhaltung der Lehrveranstaltungen zur Gänze mit Mitteln der elektronischen Kommunikation,
    3. der Nachweis besonderer Vorkenntnisse für die Anmeldung von Lehrveranstaltungen,
    4. Festlegung von Lehrveranstaltungen und Prüfungen in einer Fremdsprache gemäß § 3 Abs. 6,
    5. die Absolvierung einer Praxis und geeigneter Ersatzformen,
    6. die verpflichtende bzw. empfohlene Reihenfolge der Ablegung der Module und der Lehrveranstaltungen innerhalb der Module;
    7. eine Höchststudiendauer, die mindestens die vorgesehene Studienzeit zuzüglich zwei Semester umfasst.

 

§ 50.   Bestellung der Leiterin oder des Leiters eines Universitätslehrganges

Das Rektorat hat auf Vorschlag der Dekanin oder des Dekans im Zusammenwirken mit der Studiendekanin oder dem Studiendekan der betroffenen Fakultät bzw. Fakultäten aus dem wissenschaftlichen Universitätspersonal, in der Regel mit venia docendi, eine Lehrgangsleiterin oder einen Lehrgangsleiter sinngemäß zu § 27 Abs. 2 UG zu bestellen. Die Bestellung ist unverzüglich im mitteilungsblatt zu verlautbaren.“ 

  1. § 53 wird folgender Absatz 5 hinzugefügt: 
  1. „Die Änderung, verlautbart im mitteilungsblatt der Universität Innsbruck vom 13.04.2023, 28. Stück, Nr. 434, tritt mit Ablauf des Tages der Verlautbarung in Kraft.  Gleichzeitig tritt die Richtlinie für Universitätslehrgänge an der Universität Innsbruck, Beschluss des Rektorats vom 09.11.2016 und Beschluss des Senats vom 24.11.2016, außer Kraft.“ 
  1. § 54 werden folgende Abs. 4, 5 und 6 hinzugefügt: 
  1. „Die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Satzungsteils geltenden Curricula sind spätestens bis zum 1. Oktober 2027 diesem Satzungsteil anzupassen.
  2. Universitätslehrgänge gemäß § 56 UG in der Fassung vor dem 1. Oktober 2021, in denen die Verleihung eines Mastergrades gemäß § 87a Abs. 1 UG in der Fassung vor dem 1. Oktober 2021 vorgesehen ist, können bis zum 30. September 2023 eingerichtet werden. Sofern für einen Universitätslehrgang, der aufgrund der Richtlinie für Universitätslehrgänge an der Universität Innsbruck, Beschluss des Rektorats vom 9.11.2016 und Beschluss des Senats vom 24.11.2016, als „Universitätskurs“ eingerichtet wurde, bis zum 1. März 2024 kein Curriculum gemäß den Bestimmungen der §§ 48, 48a oder 48b erlassen wird, gilt er als aufgelöst. Sofern ein solcher Universitätslehrgang am 1. März 2024 gerade durchgeführt wird, darf er jedoch noch einmalig zu Ende geführt werden.
  3. Für die am 13.04.2023 laufenden Verfahren der Erlassung oder Änderung von Curricula von Universitätslehrgängen ist § 47 der Studienrechtlichen Bestimmungen in der Fassung des mitteilungsblattes vom 23.11.2022, 9. Stück, Nr. 121, anzuwenden.“

 

 

                         Für das Rektorat:                                                    Für den Senat:

                Univ.-Prof. Dr. Veronika Sexl                             Univ.-Prof. Dr. Walter Obwexer

                                Rektorin                                                            Vorsitzender


 

 (PDF-Datei hier)


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