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Aufnahmeverfahren MA Psychologie – Universität Innsbruck

Verordnung des Rektorats betreffend Zugangsregelung gemäß § 71c Abs. 1 Universitätsgesetz 2002 für das Masterstudium Psychologie

Hinweis:
Nachstehende konsolidierte Fassung ist rechtlich unverbindlich und dient lediglich der Information. Die rechtlich verbindliche Form ist den jeweiligen Mitteilungsblättern der Leopold-Franzens-Universität Innsbruck zu entnehmen.

Verordnung des Rektorats betreffend Zugangsregelung gemäß § 71c Abs. 1 Universitätsgesetz 2002 für das Masterstudium Psychologie in konsolidierter Fassung

 

Das Rektorat der Universität Innsbruck hat gemäß § 71c Abs. 1 Universitätsgesetz 2002 nach Stellungnahme des Senats und mit Genehmigung des Universitätsrats nachstehende Verordnung erlassen:

 

Verordnung des Rektorats betreffend Zugangsregelung gemäß § 71c  Abs. 1 Universitätsgesetz 2002 für das Masterstudium Psychologie

 

§ 1

(1) Gemäß § 71c Abs. 1 Universitätsgesetz 2002, BGBl. I Nr. 120/2002, in der geltenden Fassung, wird der Zugang zu dem an der Universität Innsbruck eingerichteten Masterstudium Psychologie durch ein Aufnahmeverfahren vor der Zulassung beschränkt.

(2) Diese Verordnung gilt für alle Studienwerberinnen und Studienwerber unabhängig von der Staatsangehörigkeit, die erstmals ab dem Wintersemester 2013/2014 die Zulassung zum Masterstudium Psychologie an der Universität Innsbruck beantragen, mit Ausnahme folgender Personengruppen:

  1. Studienwerberinnen und Studienwerber, die das Bachelorstudium Psychologie an der Universität Innsbruck absolviert haben;
  2. Studienwerberinnen und Studienwerber, die eine auf höchstens zwei Semester befristete Zulassung auf Grund transnationaler EU-, staatlicher oder universitärer Mobilitätsprogramme einschließlich gemeinsamer Studienprogramme anstreben;
  3. Studienwerberinnen und Studienwerber, die an der Universität Innsbruck bereits zum Masterstudium Psychologie zugelassen waren und deren Zulassung aus einem der in § 68 Abs. 1 Z 1 oder Z 2 Universitätsgesetz 2002 angeführten Gründe erloschen ist.

(3) Diese Verordnung gilt auch für Studienwerberinnen und Studienwerber, die an einer anderen inländischen oder ausländischen Universität zu einem Masterstudium der Psychologie zugelassen waren oder sind und die Zulassung zum Masterstudium Psychologie an der Universität Innsbruck beantragen.

§ 2

(1) Als Zahl der aufzunehmenden Studierenden, die nicht unter die Ausnahmeregelung des § 1 Abs. 2 Z 1, 2 und 3 fallen, wird 40 festgesetzt.

(2) Übersteigt die Zahl der Anmeldungen die in Abs. 1 festgesetzte Zahl nicht oder nur geringfügig, kann der/die Universitätsstudienleiter/in nach Absprache mit dem/der Studiendekan/in das Aufnahmeverfahren für das jeweilige Studienjahr aussetzen. „Zum Studium können – unabhängig von einer allfälligen Aussetzung des Aufnahmeverfahrens – nur jene Studienwerberinnen und Studienwerber zugelassen werden, die sich rechtzeitig für das Aufnahmeverfahren registriert und den Kostenbeitrag (§ 3 Abs. 3 ) bezahlt haben.

 

§ 3

(1) Die Studienwerberinnen und Studienwerber haben sich während der Registrierungsfrist mittels elektronischen Formulars in LFU:online der Universität Innsbruck für das Studium zu registrieren. Sie erstellen mit ihrer E-Mail Adresse selbst ein Konto in LFU:online und erhalten einen validierten Zugang zum Studierendenportal. Ein wahrheitswidrig ausgefülltes Formular ist ungültig und bleibt unberücksichtigt.

(2) Die Frist für die Registrierung zum Aufnahmeverfahren wird auf der Homepage der Universität Innsbruck veröffentlicht. Das elektronische Registrierungsformular ist während der Registrierungsfrist im LFU:online Studierendenportal der Universität Innsbruck verfügbar.

(3) Die Studienwerberinnen und Studienwerber haben einen Kostenbeitrag in der Höhe von € 50,00 zu entrichten.

(4) Der Kostenbeitrag ist gemäß den in LFU:online vorgegebenen Bezahlmöglichkeiten zu entrichten. Langt der Beitrag nicht innerhalb der Registrierungsfrist ein, scheidet die Studienwerberin oder der Studienwerber aus dem Aufnahmeverfahren aus.

(5) Mit der Bezahlung des Kostenbeitrags ist der Registrierungsvorgang abgeschlossen. Den Studienwerberinnen und Studienwerbern wird ein eindeutiger, anonymisierter Identifikationscode zugewiesen. Sie können die Registrierungsbestätigung, auf der dieser Identifikationscode sowie das Masterorstudium ausgewiesen sind, im LFU:online Studierendenportal abrufen und jederzeit ausdrucken.

(6) Die abgeschlossene Registrierung ist zwingende Voraussetzung für die Teilnahme an der schriftlichen Prüfung.

 

§ 4

(1) Für das Aufnahmeverfahren gilt im Einzelnen folgendes:

  1. Das Ranking erfolgt auf Grundlage eines Punktesystems. Unter Gleichgereihten entscheidet das Los.
  2. Die Ermittlung der für das Ranking maßgeblichen Punktezahl erfolgt nach Bewertung auf Grund einer schriftlichen Prüfung. Die schriftliche Prüfung beinhaltet Fragen über zuvor bekannt gegebenes Fachwissen und über methodische Basisfertigkeiten, die auf dem Niveau von Bachelorabsolventinnen und Bachelorabsolventen angesetzt werden.

 

§ 5

(1) Die Aufnahmeprüfung findet einmal für das Studienjahr statt. Die Festlegung des Prüfungstermins trifft der/die Universitätsstudienleiter/in. Der Prüfungstermin wird zeitgerecht auf der Homepage der Universität Innsbruck bekanntgegeben.

(2) Das Ergebnis des Rankings ist den Studienwerberinnen und Studienwerber spätestens bis zum Beginn des Wintersemesters bekannt zu geben.

(3) Studienwerberinnen und Studienwerber, die ein Aufnahmeverfahren positiv absolviert haben, müssen die Zulassung zum Studium spätestens für das darauf folgende Sommersemester beantragen. Eine spätere Zulassung zum Studium ist nur nach positiver Absolvierung eines neuerlichen Aufnahmeverfahrens möglich. Für die Zulassung müssen die Voraussetzungen der § 63 ff Universitätsgesetz 2002 erfüllt sein.

 

§ 6

Diese Verordnung tritt an dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.

Für das Rektorat: Für den Universitätsrat:
Univ.-Prof. Dr. Dr. h.c. mult. Tilmann Märk em. Univ.-Prof. Dr. Christian Smekal
Rektor Vorsitzender

Verlautbarungen im mitteilungsblatt der Universität Innsbruck

Stammfassung verlautbart im mitteilungsblatt der Leopold-Franzens-Universität Innsbruck vom 25.03.2013, 23. Stück, Nr. 230
Änderung verlautbart im mitteilungsblatt der Leopold-Franzens-Universität Innsbruck vom 19.03.2014, 15. Stück, Nr. 239
Änderung verlautbart im Mitteilungsblatt der Leopold-Franzens-Universität Innsbruck vom 24.03.2016, 16. Stück, Nr. 284
Änderung verlautbart im mitteilungsblatt der Leopold-Franzens-Universität Innsbruck vom 05.12.2018, 8. Stück, Nr. 116
Änderung verlautbart im mitteilungsblatt der Leopold-Franzens-Universität Innsbruck vom 23.07.2020, 44. Stück, Nr. 497

Ehemalige Fassungen:

Verordnung des Rektorats betreffend Zugangsregelung gemäß § 124b UH 2022 für das Masterstudium Psychologie im Studienjahr 2011/2012
(verlautbart im 32. Stück, ausgegeben am 06.06.2011)
Verordnung des Rektorats betreffend Zugangsregelung gemäß § 124b Universitätsgesetz 2002 für das Masterstudium Psychologie im Studienjahr 2012/2013
(verlautbart im 42. Stück, ausgegeben am 02.07.2012)   

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