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1. Assoziierte ProfessorInnen – Universität Innsbruck

1. Assoziierte ProfessorInnen

Assoziierte ProfessorInnen sind InhaberInnen von Laufbahnstellen, die eine Qualifizierungsvereinbarung abgeschlossen und erfüllt haben. Sie sind (berufenen) UniversitätsprofessorInnen in ihren kollektivvertraglichen Rechten und Pflichten weitgehend gleichgestellt.

Aufgaben:

  • Selbständige Durchführung von Forschungsarbeiten und Beteiligung an der Erfüllung von Forschungsaufgaben der Organisationseinheit, darunter fällt auch das Bemühen um die Akquirierung von Forschungsprojekten und Drittmitteln (ca. 40%)
  • Selbständige Durchführung von Lehrveranstaltungen und Abhaltung von Prüfungen (ca. 40%)
  • Betreuung von Studierenden inkl. Betreuung von master- und Diplomarbeiten sowie Dissertationen (10 +/- 5%)
  • Mitwirkung an Organisations- und Verwaltungsaufgaben sowie an Evaluierungsmaßnahmen (10 +/- 5%)

Lehrausmaß:

  • in der Regel 8 Semesterstunden bei einer 40-Stunden-Woche (bei Teilzeitbeschäftigung aliquot)
  • in Ausnahmefällen bis zu 12 Semesterstunden möglich

Berufstitel:

  • neben den ProfessorInnen sind die Assoziierten ProfessorInnen die einzige MitarbeiterInnengruppe, die einen Berufstitel führen darf (assoz. Prof.)

Einstufung lt. Kollektivvertrag für ArbeitnehmerInnen der Universitäten:

  • A 2/2 bis A2/6 (insgesamt 4 Vorrückungen nach jeweils 6 Jahren und zumindest einer positiven Evaluierung)

Entgelt bei einer 40-Stunden-Woche (bei Teilzeitbeschäftigung aliquot):

  • beginnend bei monatlich brutto € 6.055,70 (A2/2) bis zu monatlich brutto € 8.462,30 (A2/6)

Arbeitszeit:

  • laut vereinbartem Beschäftigungsausmaß
  • mit dem Bruttobezug sind sämtliche Leistungen des Arbeitnehmers/der Arbeitnehmerin in quantitativer und qualitativer Hinsicht abgegolten (= All-in-Bezug)
  • unter Berücksichtigung der rechtlichen Rahmenbedingungen freie Zeiteinteilung, soweit aus wichtigen dienstlichen Gründen nicht anders festgelegt (z.B. Instituts-Jour-fixe, Lehrveranstaltungen, Sprechstunden, Kommissionssitzungen, etc.)

Arbeitsort:

  • Institut laut Zuordnung
  • zur Ausübung der Aufgaben im Bereich der Forschung örtlich nicht an die Universität gebunden; bei Vollbeschäftigung wird unter Rücksichtnahme auf die Zusammenarbeit mit anderen Universitätsangehörigen jedoch eine Anwesenheit an mind. 4 Tagen/Woche erwartet

Besonderheiten:

  • Die Anstellung als Assoziierte Professorin/Assoziierter Professor setzt die positive Evaluierung einer Qualifizierungsvereinbarung voraus. Das Erreichen des Status als Assoziierte/r ProfessorIn wird durch symbolische Akte (z.B. akademischer Festakt und/oder Antrittsvorlesung) begleitet.
  • Bei dieser MitarbeiterInnengruppe handelt es sich wie bei den früheren UniversitätsdozentInnen um MitarbeiterInnen, die in ihren kollektivvertraglichen Rechten und Pflichten UniversitätsprofessorInnen weitgehend gleichgestellt sind. Organisationsrechtlich gehören Assoziierte ProfessorInnen – je nachdem, ob ihre Qualifizierungsvereinbarung vor oder nach dem 01.10.2016 angeboten wurde – entweder der Gruppe der wissenschaftlichen MitarbeiterInnen im Forschungs- und Lehrbetrieb oder der Gruppe der UniversitätsprofessorInnen an. Aus Sicht der Universitätsleitung sollen sie in Informationen und Entscheidungen auf Fakultäts- und Institutsebene unabhängig davon gleichermaßen eingebunden sein.
  • Das Arbeitsverhältnis als assoziierte/r ProfessorIn umfasst das Recht, die wissenschaftliche Lehre in ihrem Fach mittels der Einrichtungen der Universität eigenverantwortlich und in gleicher Weise wie Universitätsprofessoren/ Universitätsprofessorinnen auszuüben und die Einrichtungen der Universität für wissenschaftliche Arbeiten zu benützen.
  • Assoziierte ProfessorInnen können Funktionen wie Institutsleitung, DekanIn, StudiendekanIn wahrnehmen. Als LeiterIn einer Organisationseinheit sind sie organisationsrechtlich jedenfalls mit den UniversitätsprofessorInnen gleichgestellt.
  • Im Gegensatz zu Assistenz-ProfessorInnen (siehe unten) und UniversitätsprofessorInnen (Bedarfskündigung ausgeschlossen) unterliegen Assoziierte ProfessorInnen keinem erhöhten Kündigungsschutz.
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