- Leseraum
| Missio Canonica und Nihil Obstat: Wege des Rechtsschutzes im KonfliktfallAutor: | Löffler Winfried |
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Veröffentlichung: | |
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Kategorie | artikel |
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Abstrakt: | Im Vergleich zu modernen säkularen Rechtsordnungen ist der kirchliche Rechtsschutz im Bereich des Verwaltungsrechts immer noch unterentwickelt. Dennoch existieren mehr Verfahrensnormen, als einer (auch kirchlichen) Öffentlichkeit bewußt ist. Der Darstellung dieser Rechtsschutzmöglichkeiten vorangestellt sind einige Überlegungen zur theologischen und rechtlichen Qualität der "Missio Canonica" und des "Nihil Obstat". |
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Publiziert in: | K. Breitsching / W. Rees (Hgg.), Tradition - Wegweisung in die
Zukunft. Festschrift für johannes Mühlsteiger SJ zum
75.Geburtstag (Kanonistische Studien und Texte 46). Berlin:
Duncker & Humblot
2001, 429-462. |
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Datum: | 2002-10-09 |
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Inhalt1
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Fälle der Verweigerung oder des Widerrufs des Nihil Obstat bzw. der Verweigerung oder des Entzuges der Missio Canonica sind Anlässe, an denen die Existenz und die Eigenart des Kirchenrechts regelmäßig in die Aufmerksamkeit einer breiteren, häufig auch medialen Öffentlichkeit gelangen - nicht zuletzt natürlich wegen der einschneidenden beruflichen und sonstigen Folgen, die solche Maßnahmen für die davon Betroffenen in vielen Fällen nach sich ziehen. Die folgenden Überlegungen widmen sich der Frage nach den Rechtsschutzmöglichkeiten, die nach dem CIC 1983 und sonstigen kirchenrechtlichen Normen gegen solche Maßnahmen offen stehen. Zur Abgrenzung ist zunächst darauf hinzuweisen, dass im Umkreis des hier zu behandelnden Themas auch noch eine Reihe anderer Themen angesiedelt sind, die in der Wahrnehmung der Öffentlichkeit mitunter vermengt werden, etwa das Lehrüberprüfungs- und Lehrbeanstandungsverfahren, die arbeits- und dienstrechtlichen Probleme des kirchlichen Dienstes, die staatskirchenrechtlichen Fragen des Religionsunterrichtes an öffentlichen Schulen, der kirchlichen Mitwirkung an der Bestellung von Lehrkräften an staatlichen Universitäten usw. All dies kann und soll hier nur am Rande gestreift werden; ich beschränke mich - nach einigen einleitenden Überlegungen zum theologischen und rechtlichen Wesen von Nihil Obstat und Missio Canonica - auf die Fragen des kirchlichen Verwaltungsrechtsschutzes in diesem Bereich. An den Rechtsschutzmöglichkeiten gegen Verweigerung, Widerruf bzw. Entzug von Nihil Obstat und Missio Canonica lassen sich jedoch exemplarisch einige der Grundlinien (und auch im geltenden Recht nach wie vor bestehende Defizienzen) des kirchlichen Verwaltungsrechtsschutzes aufzeigen.
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„Besondere Dienste" in der Kirche sind alle solche, zu deren Entstehen - neben Taufe und Firmung - noch eine besondere kirchenamtliche Sendung erfordert ist. (1) Grundlage aller besonderen Dienste in der Kirche ist die durch Taufe und Firmung grundgelegte aktive Teilhabe an der allgemeinen Sendung der Kirche, die jedem getauften und gefirmten Christen (2) zukommt. An diese Teilhabe knüpfen alle besonderen Dienste an, und von daher erklärt es sich auch, daß es grundsätzlich keinen Rechtsanspruch auf Aufnahme in einen besonderen Dienst in der Kirche gibt. Ebensowenig wie nämlich auf die Kirchenmitgliedschaft und den Sakramentenempfang ein Rechtsanspruch besteht, gibt es einen Anspruch auf Aufnahme in den besonderen Dienst in der Kirche. Daher bedarf es für besondere Dienste der kirchenamtlichen Sendung, die in verschiedenen Formen erteilt werden kann, etwa in Form der Beauftragung, der Zulassung, der Einsetzung, der Amtsübertragung, der Bestätigung, der Delegation, der Betrauung mit konkreten Aufgaben, etc. Auch die Erteilung der Missio Canonica - nicht unbedingt des Nihil Obstat! - ist eine Form dieser kirchenamtlichen Sendung.
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Ein mit der kirchlichen Sendung verbundenes ekklesiologisches Problem, auf das hier nur am Rande hingewiesen werden kann, betrifft die Einheit der geistlichen Vollmacht (sacra potestas) in der Kirche bzw. das Verhältnis von Weihegewalt einerseits und Leitungs- bzw. Jurisdiktionsgewalt andererseits. Bekanntlich haben sich im Laufe der Kirchengeschichte Weihe- und Jurisdiktionsgewalt teilweise so weit auseinanderentwickelt, daß sie begrifflich selbständig vergegenständlicht wurden und somit ein dualistisches Kirchenbild begünstigt wurde: das Bild der Kirche als sakramentale Größe einerseits und als äußere, gesellschaftliche Größe andererseits. (3) Das II. Vatikanische Konzil hat die Einheit der geistlichen Vollmacht wieder mehr betont, es finden sich aber auch hier Ansätze der Unterscheidung zwischen Weihe- und Leitungsgewalt. Beides, sowohl die Betonung der Einheit als auch die nach wie vor vorhandene Unterscheidung zwischen Weihe- und Leitungsgewalt, haben praktische Folgen: Eine Folge der Betonung der Einheit der geistlichen Vollmacht ist, daß die Ausübung von Leitungsgewalt derzeit grundsätzlich an die Weihe gebunden ist. In diesem Sinne bestimmt c. 129 § 1, daß zur Übernahme von Leitungsgewalt diejenigen befähigt sind, die die heilige Weihe empfangen haben. Dies hat weiters Folgen für die Stellung der Laien, was die Ausübung von Leitungsgewalt angeht: während noch in den Vorentwürfen von einer „Beteiligung" der Laien die Rede war, ist nunmehr in c. 129 § 2 nur mehr von der „Mitwirkung" (cooperari) der Laien die Rede. (4) Inwieweit die Laien an der sacra potestas beteiligbar sind, ist ein nach wie vor nicht völlig gelöstes Problem. (5) Jedenfalls sind die Dienste, an denen Laien mitwirken können, aber durchaus den geistlichen Diensten zuzuzählen. Eine lange diesbezügliche Tradition betrifft den Bereich der Lehre, von der Katechese über den Religionsunterricht bis zur wissenschaftlichen Theologie in Forschung und Lehre. Das II. Vatikanum betont weiters die Mitwirkung der Laien als Sachverständige und Mitglieder von Ratsgremien (LG 37, vgl. c. 228 § 2). Ein spezielles, nach wie vor noch nicht völlig gelöstes Problem betrifft die rechtliche Qualität der Einstellung als PastoralassistentIn und in ähnlichen Funktionen. (6) Eine Folge der nach wie vor vorhandenen Unterscheidung zwischen Weihe- und Leitungsvollmacht besteht darin, daß auch für Geistliche neben der Weihe eine besondere kirchliche Sendung vorgesehen ist (deren Erteilung freilich in der Praxis weniger auffällig ist als beim Laien). Ebenso wie auf die Weihe besteht auf die kirchliche Sendung, d. h. die Aufnahme in einen besonderen Dienst der Kirche kein Rechtsanspruch, auch nicht für Geistliche (vgl. c. 1025 § 2). Allerdings dürfte wohl von einem Rechtsanspruch auf irgendeine Verwendung im geistlichen Dienst auszugehen sein, sofern man die Weihe empfangen hat. (7)
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Sowohl Geistliche also auch Laien, die in einen besonderen Dienst in der Kirche übernommen werden, bedürfen also einer kirchlichen Sendung dazu. Bekannte Formen dieser Sendung sind etwa die Übertragung des Pfarramtes, die Bestätigung als Pfarrgemeinderat, die Beauftragung als Lektor, sowie auch die uns hier besonders interessierende Erteilung der Missio Canonica für Religionslehrer an Schulen und Hochschullehrer in theologischen Disziplinen.
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Zur Vermeidung von Missverständnissen muß zunächst auf eine Doppelsinnigkeit von „Missio Canonica" hingewiesen werden. „Missio Canonica" wird nämlich teilweise in einem engeren, teilweise auch in einem weiteren Sinne für die Erteilung kirchlicher Sendung im Allgemeinen verwendet, also in den verschiedensten Formen, von denen einige weiter oben aufgezählt wurden. Diese Situation wird dadurch begünstigt, daß es im CIC 1983 zwar eine ganze Fülle von verschiedensten Termini für die Übertragung von Ämtern und besonderen Diensten gibt, (8) jedoch keinen einheitlichen technischen Oberbegriff für derlei Übertragungsvorgänge. Es liegt also nahe (und entspricht einem weit verbreiteten Sprachgebrauch), diese zwar verschieden benannten, aber inhaltlich immer mit Sendung in besondere Dienste - als Teil der allgemeinen Sendung der Kirche - verbundenen Vorgänge einheitlich unter dem Terminus „Missio Canonica [im weiteren Sinne]" zusammenzufassen. Mit „Missio Canonica" im hier interessierenden engeren Sinne soll dagegen die Ermächtigung zur Erteilung von Religionsunterricht an Schulen sowie zum Unterricht in theologischen Disziplinen an Hochschulen bezeichnet werden. Weder im weiteren noch im engeren Sinne ist „Missio Canonica" jedoch ein Terminus im CIC 1983.
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Eine ähnliche, wenngleich nicht so augenfällige Mehrdeutigkeit betrifft den Ausdruck „Nihil Obstat". Das Rechtsinstitut einer Nichtuntersagung oder einer Unbedenklichkeitsbescheinigung kommt im kanonischen Recht mehrfach vor, etwa in Ehevorbereitungsprotokollen; Bescheinigungen der Nichtuntersagung oder der Unbedenklichkeit werden mitunter als Nihil Obstat bezeichnet. (9) Von diesem weiteren Begriff des Nihil Obstat ist der spezielle Begriff des Nihil Obstat seitens des Heiligen Stuhls bei bestimmten Bestellungen von Lehrern in theologischen Disziplinen an Hochschulen zu unterscheiden. Dieses sogenannte „römische" Nihil Obstat ist vom Großkanzler oder Ortsordinarius einzuholen, bevor er seine Missio Canonica oder seine Zustimmung zur Bestellung gibt. Und von diesem innerkirchlichen „römischen" Nihil Obstat wiederum zu unterscheiden ist die Unbedenklichkeitserklärung, die etwa im deutschen Sprach-raum seitens des zuständigen Ortsordinarius bei der Bestellung von Hochschullehrern an staatlichen Hochschulen gegenüber dem Konkordatspartner gemacht wird (und die gegenüber dem Konkordatspartner, dem nicht die Überprüfung der Einhaltung innerkirchlicher Vorschriften obliegt, allein verbindlich ist). Auch diese Unbedenklichkeitserklärung seitens des Ortsordinarius wird z. T. als „(bischöfliches) Nihil Obstat" bezeichnet (siehe dazu unten Abschnitte I. 3., I. 5. und II.).
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Bereits die angezeigten terminologischen Mehrdeutigkeiten sind geeignet, Unübersichtlichkeit und Missverständnisse zu begünstigen. Erschwerend kommt hinzu, dass Missio Canonica und Nihil Obstat in manchen Rechtsquellen gleichgesetzt werden, obwohl es - normenlogisch betrachtet - um durchaus verschiedene Dinge geht: die Missio Canonica ist die (positive) Beauftragung zu einem besonderen Dienst, die der „Sendende" gegenüber dem „Gesandten" erteilt, während das Nihil Obstat die (negative) Unbedenklichkeitserklärung seitens eines dritten Beteiligten zu einem Sendungsvorgang ist, der nicht seiner eigenen Willensbildung entspringt. Ohne späteren Überlegungen allzu weit vorzugreifen, sei dies am einfachsten Fall (der Bestellung von Hochschullehrern der Theologie an Hochschulen in kirchlicher Trägerschaft) illustriert: Der Auswahlvorgang erfolgt nach Maßgabe der Statuten der Hochschule, zur Bestellung als Lehrender im Namen der Kirche ist jedoch die Missio Canonica des Großkanzlers (in der Regel ist dies der Diözesanbischof) nötig. Vor der Erteilung dieser Missio Canonica ist jedoch zusätzlich das Nihil Obstat des Heiligen Stuhles einzuholen. Diese normenlogische Differenzierung ist auch theologisch bedeutsam, insofern sie zum Ausdruck bringt, dass der eigentliche Träger kirchlichen Lehrens - und damit der durch Missio Canonica Sendende - der Bischof ist (siehe cc. 375, 381, 386, 753), während dem Heiligen Stuhl nur eine Art Aufsichtsrecht zukommt, das durch (Nicht-)Erteilung des Nihil Obstat ausgeübt wird.
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Vor diesem Hintergrund wird auch verständlich, warum bezüglich theologischer Fakultäten an staatlichen Universitäten etwa im Kontext des österreichischen und deutschen Konkordatsrechts von einem „Nihil Obstat" des Bischofs bei Hochschullehrerbestellungen die Rede ist (in der österreichischen Verwaltungspraxis wird z. T. auch vom „Placet" des Bischofs gesprochen): im Sinne der Trennung von Kirche und Staat obliegt die Auswahl des Kandidaten den durch das staatliche Hochschulorganisationsrecht bestimmten Behörden und Organen (Berufungskommissionen o. a.), konkordatär ist jedoch ein Zustimmungsrecht des Ortsordinarius (der die Funktion des Großkanzlers wahrnimmt) zum Ergebnis dieses Auswahlverfahrens vorgesehen. Es ist also normenlogisch durchaus konsequent, die betreffende Erklärung als „(bischöfliches) Nihil Obstat" zu bezeichnen. Begrifflich ist eine solche (negative) Erklärung jedoch noch von einer Missio Canonica als positiver Sendung zur Lehre im Namen der Kirche zu unterscheiden. (10) Die Gleichsetzung „die Missio Canonica, d. h. das ‚Nihil Obstat'", wie sie etwa in den Nummern 1, 5 und 6 der beiden 1983 in Kraft getretenen Akkomodationsdekrete für katholisch-theologische Fakultäten in Deutschland und in Österreich (11) vorgenommen wird, verunklärt diese Unterscheidung allerdings wiederum. Sachlich haben diese Bestimmungen der Akkomodationsdekrete jedoch zur Konsequenz, dass der Apostolische Stuhl das („bischöfliche") Nihil Obstat in Österreich und Deutschland als Missio Canonica (bzw. „mandatum" nach c. 812) anerkennt. (12)
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Nach c. 761 ist der Religionsunterricht eine Form der Verkündigung der Lehre Christi und unterliegt daher der Bestimmung und Aufsicht durch die Kirche. Nach c. 804 § 1 unterstehen der Religionsunterricht und die religiöse Erziehung in Schulen jeglicher Art und in sozialen Kommunikationsmitteln der kirchlichen Autorität. Aufgabe der Bischofskonferenz ist es, allgemeine Normen für dieses Tätigkeitsfeld zu erlassen, der Diözesanbischof hat es zu „regeln und zu überwachen" (ordinare et invigilare). Nach § 2 hat der Ortsordinarius um Rechtgläubigkeit, Zeugnis christlichen Lebens und pädagogisches Geschick der Religionslehrer bemüht zu sein, die an Schulen bestellt werden (deputentur). Die grundlegende Norm im Zusammenhang mit der Erteilung, der Verweigerung oder dem Entzug der Missio Canonica im engeren Sinne ist c. 805: Der Ortsordinarius hat für seine Diözese das Recht, die Religionslehrer zu ernennen (nominare) bzw. zu approbieren (approbare) und sie, wenn es aus religiösen oder sittlichen Gründen erforderlich ist, abzuberufen (amovere) bzw. ihre Abberufung zu fordern (exigere ut amoveantur). Die Beifügung der lateinischen termini technici sollte andeuten, dass auch in diesem Falle der Terminus „Missio Canonica" im Kontext des CIC genau genommen keinen rechtlich-technischen Charakter hat; dennoch hat sich gerade für die Sendung von Religionslehrern diese Redeweise seit langer Zeit und in so vielen Rechtsquellen verfestigt, dass in den folgenden Überlegungen nicht davon abgegangen werden soll und mit „Missio Canonica im engeren Sinne" die Erteilung der Sendung für Religionslehrer an Schulen gemeint ist.
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Wer also Religionsunterricht erteilt, braucht dafür die kirchliche Anerkennung oder Beauftragung. Die Erteilung dieser Missio Canonica im engeren Sinne ist das Recht des Ortsordinarius, ebenso der Entzug der Missio Canonica, d. h. die Abberufung oder Forderung der Abberufung aus religiösen oder sittlichen Gründen. Hinter der Wendung „abzuberufen bzw. ihre Abberufung zu fordern" steht die Unterscheidung zwischen Schulen in unmittelbar kirchlicher Trägerschaft (in denen der Ortsordinarius das Recht auf Ernennung und Abberufung der Religionslehrer hat) und sonstigen Schulen mit Religionsunterricht: Dort bestätigt der Ortsordinarius die ernannten Religionslehrer durch Missio Canonica und kann erforderlichenfalls durch Entzug der Missio Canonica ihre Abberufung fordern. Die Frage der näheren Bestellungsmodalitäten sowie die Frage, was nach dem Entzug der Missio Canonica mit den betreffenden Religionslehrern zu geschehen hat, sind Fragen des kirchlichen Partikularrechts (in Form von Anstellungserfordernissen für Religionslehrer der einzelnen Schultypen), des Staatskirchenrechts und / oder des Privatrechts, sofern die Religionslehrer ein privatrechtliches Dienstverhältnis zum Schulerhalter haben. In Österreich (13) etwa bestimmen § 6 Abs. 2 des Gesetzes vom vom 25. Mai 1868, RGBl. Nr. 48, wodurch grundsätzliche Bestimmungen über das Verhältnis der Schule zur Kirche erlassen werden (SKG) sowie die §§ 4 und 7b des Bundesgesetzes vom 13. Juli 1949, BGBl. Nr. 190, betreffend den Religionsunterricht in der Schule (RUG), dass nur solche Personen als Religionslehrer angestellt und verwendet werden dürfen, die von der zuständigen kirchlichen Behörde als befähigt und ermächtigt erklärt sind, und dass sie bei Entzug der kirchlichen Ermächtigung nicht mehr weiter verwendet werden dürfen; ähnlich bestimmt der Vertrag zwischen dem Heiligen Stuhl und der Republik Österreich vom 9. Juli 1962 zur Regelung von mit dem Schulwesen zusammenhängenden Fragen („Schulvertrag", BGBl. Nr. 273), dass die Erteilung von Religionsunterricht an den Besitz der Missio Canonica gebunden ist, dass die Zuerkennung und Aberkennung der Missio Canonica als innere kirchliche Angelegenheit der Kirchenbehörde zusteht (Art. I § 3 Abs. 2), dass staatlich angestellte Religionslehrer, denen die Missio Canonica entzogen wird, für die Erteilung des Religionsunterrichtes nicht mehr verwendet werden und dass sie nach Maßgabe der staatlichen Vorschriften entweder in eine anderweitige Dienstverwendung genommen oder in den Ruhestand versetzt oder aus dem staatlichen Dienstverhältnis ausgeschieden werden (Abs. 4). Bemerkenswert an diesen Stellen aus dem Schulvertrag ist, dass jeweils - im Unterschied etwa auch zum damals geltenden CIC 1917 - im technischen Sinne von „Missio Canonica" gesprochen wird.
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Eine im Grunde ähnliche Situation gilt für die Lehrer in theologischen Disziplinen an kirchlichen Hochschulen. Auch sie bedürfen der Missio Canonica. Die grundlegende Norm in c. 812 des CIC 1983 ist dabei knapp und allgemein gehalten: „Wer an einer Hochschule eine theologische Disziplin vertritt, muß einen Auftrag der zuständigen kirchlichen Autorität haben." Auch hier ist also nicht von „Missio Canonica" die Rede, sondern von einem „mandatum". Näher bestimmt Art. 27 § 1 der Apostolischen Konstitution „Sapientia Christiana" vom 15. April 1979, dass diejenigen, die an kirchlichen Hochschulen Disziplinen unterrichten, welche den Glauben oder die Sitten betreffen, eine Missio Canonica benötigen, die vom Großkanzler oder seinem Delegaten nach der Ablegung des Glaubensbekenntnisses erteilt wird (siehe auch Art. 8 n. 5 der Verordnungen zu Sapientia Christiana [OrdSapChr]). Das Glaubensbekenntnis ist vor dem Rektor, wenn er Priester ist, oder vor dem Ortsordinarius oder vor einem Beauftragten abzulegen (c. 833 n. 7). (14) Die Dozenten der übrigen Disziplinen bedürfen der Lehrerlaubnis seitens des Großkanzlers oder seines Delegaten.
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Vor der festen Anstellung oder vor der Beförderung zur obersten Stufe der Lehrbefähigung - auch dies ist ein Fall kirchlicher Sendung - ist das Nihil Obstat des Heiligen Stuhles einzuholen (Art. 27 § 2 SapChrist). Gegenüber dem betreffenden Lehrer wird als Erteiler der Missio Canonica somit der Großkanzler tätig; kompliziert - insbesondere hinsichtlich des Rechtsschutzes - wird die Situation jedoch dadurch, daß letzterer in seinem Handeln von einem Akt des Apostolischen Stuhls abhängig ist, der nicht direkt an den Betroffenen gerichtet ist. Wann dabei ein (Lehr-)Auftrag als dauerhaft zu betrachten ist, ist durch die Statuten der betreffenden Hochschule festzulegen (Art. 19 § 1 OrdSapChr). (15) Das römische Nihil Obstat ist die Erklärung, dass nach der Konstitution und den besonderen Statuten der vorgeschlagenen Ernennung nichts im Wege steht (§ 2), d. h. dass kein im universalkirchlichen, teilkirchlichen oder statutären Hochschulrecht aufgestelltes rechtliches Hindernis im Wege steht. Gegenstand der Prüfung seitens des Heiligen Stuhles ist also lediglich das Vorliegen rechtlicher Hindernisse, die die Eignung der Person für das vorgesehene Amt ausschließen würden. Der rechtlich vorgesehene Ermessensspielraum der einstellenden Behörde darf durch die Aufsichtsbehörde dagegen nicht eingeschränkt werden; nicht zum Gegenstand der Prüfung gehören also Zweckmäßigkeitsüberlegungen oder auch z. B. die Frage, ob sich die betreffende Person zu bestimmten Punkten bislang bereits geäußert hat (und dies vor Erteilung des Nihil Obstat nachzuholen habe). (16) Das erteilte römische Nihil Obstat besteht relativ zur betreffenden Person, nicht relativ zur Position in der Lehre, für die sie ernannt werden soll. Daraus ergibt sich, dass das römische Nihil Obstat, sofern es zwischenzeitlich nicht widerrufen wurde, nicht erneut eingeholt werden muß, wenn ein Lehrender eine neue feste Anstellung in der Lehre im Bereich eines anderen Diözesanbischofs antritt.(17) Bezüglich des Verhältnisses von „römischem" Nihil Obstat zur bischöflichen Missio Canonica könnte, da den einschlägigen Vorschriften in SapChrist u. a. keine eindeutige Interpretation zu entnehmen ist, zunächst an die Interpretation des Nihil Obstat als bloße Erlaubtheits- oder aber als Wirksamkeitsvoraussetzung der Missio Canonica gedacht werden. Im Sinne der oben erwähnten primären bischöflichen Gewalt über die Lehre sowie der Interpretationsregeln der cc. 10 und 18 wird gemeinhin von der engen Interpretation des römischen Nihil Obstat als Erlaubtheitsvoraussetzung für die Erteilung der bischöflichen Missio Canonica ausgegangen. (18)
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Um die Verfahren zur Einholung des römischen Nihil Obstat zu beschleunigen und zu vereinheitlichen, hat die Kongregation für das Katholische Bildungswesen mit Datum vom 12. Juli 1988 und in Bezugnahme auf Art. 27 § 2 SapChrist besondere Bestimmungen erlassen („Normae ad declarationem ‚Nihil obstat Sanctae Sedis' obtinendam"). (19) Von besonderer Bedeutung im Hinblick auf die Transparenz des Verfahrens und auf Rechtsschutzüberlegungen ist das darin vorgesehene Gutachtenwesen (Gutachten des Fakultätsrates und des Großkanzlers (bzw. Ortsordinarius) über Lebenswandel und Lehre des Kandidaten sind gemeinsam mit Lebenslauf und Schriftenverzeichnis an die Bildungskongregation zu senden) sowie die vorgesehene Mitteilung an den Großkanzler (bzw. Ortsordinarius), falls der Fall näherer Prüfung bedarf. Da die „Normae" keine Frist nennen, wann diese Mitteilung zu erfolgen hat, ist von der Dreimonatsfrist zur Erledigung gemäß c. 57 § 2 auszugehen. Nicht geregelt in diesen „Normae" ist allerdings auch, was nach einer solchen Verzögerungsmitteilung zu geschehen hat, inwieweit die Bildungskongregation dann etwa periodisch über den Stand des Verfahrens Auskünfte zu geben hätte o. ä.
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An theologischen Fakultäten an staatlichen Hochschulen herrscht durch die Überlagerung der innerkirchlichen Vorschriften durch das staatliche Hochschulorganisationsrecht und das (insbesondere in Deutschland durch die Bundesländerkonkordate facettenreiche) Konkordatsrecht zwar eine Sondersituation, im Grundzug sind die Verhältnisse bezüglich der Missio Canonica für Hochschullehrer jedoch dieselbe: Für die kirchliche Sendung der Lehrer und für das Nihil Obstat gegenüber den staatlichen Stellen (zur Abgrenzungsproblematik der beiden siehe oben Abschnitt I. 3.) ist grundsätzlich derjenige zuständig, der die Funktion des Großkanzlers einnimmt, in der Regel also der Diözesanbischof. Vor einer Erteilung der Missio Canonica bei Bestellung auf Lebenszeit ist jedoch der Apostolische Stuhl um das Nihil Obstat anzugehen.(20)
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Die Erteilung der Missio Canonica oder des Nihil Obstat (und zwar sowohl des römischen wie des bischöflichen) sind kirchliche Verwaltungsakte für den Einzelfall, die vom dafür zuständigen Träger ausführender Gewalt erlassen werden (c. 35). Wie bereits dargestellt ist dies im Falle der Missio Canonica für ReligionslehrerInnen der Diözesanbischof, im Falle der bischöflichen Missio Canonica bzw. des bischöflichen Nihil Obstat für Theologiedozenten der Großkanzler bzw. der Diözesanbischof, und im Falle der Erteilung des römischen Nihil Obstat (Art. 27 § 2 SapChrist) vor dauernder Anstellung von Theologiedozenten der Heilige Stuhl. Die Erteilung der Missio Canonica bzw. des Nihil Obstat darf - bei sonstiger Nichtigkeit - nicht dem Gesetz oder einer genehmigten Gewohnheit widersprechen (c. 38); damit unterliegen solche Akte einer Art „Legalitätsprinzip", wenngleich nur in dem schwachen Sinne einer Widerspruchsfreiheit zum geltenden Gesetzes- und Gewohnheitsrecht und nicht etwa - wie etwa in Art. 18 des österreichischen Bundes-Verfassungsgesetzes - im Sinne einer nötigen gesetzlichen Grundlage, auf die jeder Verwaltungsakt zurückgeführt werden können müßte. Zur Erlaubtheit - nicht zur Gültigkeit(21) - von Verwaltungsakten für das forum externum (und um solche handelt es sich bei Missio Canonica und Nihil Obstat) ist die Schriftform erforderlich (c. 37).
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Unter den verschiedenen Arten von Einzelverwaltungsakten, die der CIC in Buch I, Titel IV vorsieht, ist die (Nicht-)Erteilung der bischöflichen Missio Canonica und des bischöflichen Nihil Obstat als Einzeldekret (decretum singulare, c. 48 ff.) einzustufen. Nach c. 48 sind Einzeldekrete von der zuständigen Autorität erlassene Verwaltungsakte, durch die nach Maßgabe des Rechts Entscheidungen für Einzelfälle getroffen werden oder Verleihungen erfolgen, die ihrer Natur nach zwar nicht voraussetzen, daß von jemandem ein Antrag gestellt wurde, die aber auch auf Antrag erfolgen können (siehe etwa c. 57 § 1). Bei der Erteilung von Missio Canonica / Nihil Obstat wird gerade diese Erteilung auf Antrag - durch den Betroffenen, den Schulerhalter, den Dekan der Fakultät o. a. - in aller Regel der Fall sein; Antragsteller kann nach c. 57 § 1 jeder sein, der ein rechtliches Interesse an der Erteilung der Missio Canonica bzw. des bischöflichen Nihil Obstat hat.
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Für das römische Nihil Obstat wurde z. T. die Rechtsnatur des Reskripts (cc. 59 ff.) in Erwägung gezogen.(22) Aus den Überlegungen in Abschnitt I. 3 zum grundsätzlichen Verhältnis von Bischof und Apostolischem Stuhl im Bereich der Lehrangelegenheiten ergibt sich jedoch, dass die Erteilung des Nihil Obstat weniger mit einem Privileg, einer Dispens oder eines anderen Gnadenerweises zu tun hat (so charakterisiert c. 59 das Reskript), sondern die Ausübung eines Mitwirkungsrechts (in Form der Prüfung der Rechtmäßigkeit des Vorgehens untergeordneter Stellen) ist.(23) Aus diesem Grunde dürfte auch das römische Nihil Obstat am treffendsten als Einzeldekret einzuordnen sein. (24)
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Der erste Ansatzpunkt für Rechtsschutzüberlegungen sind naturgemäß die Formvorschriften und die Verfahrensvorschriften für die Erlassung jener Verwaltungsakte, gegen deren Wirkungen (oder aber gegen deren Nichtergehen) sich der Rechtsunterworfene gegebenenfalls verteidigen will; Verstöße gegen solche Vorschriften (auch wenn sie überwiegend nur die Erlaubtheit, nicht die Gültigkeit dieser Akte betreffen) sind Gründe und Ansatzpunkte für die Anfechtung von Verwaltungsakten. An solchen Form- und Verfahrensvorschriften für Einzeldekrete läßt sich folgendes für unsere Fragestellung Relevante aus dem CIC erheben: c. 50 spricht von einem zumindest ansatzweisen Ermittlungsverfahren vor der Erlassung des Dekretes und einem ebenso ansatzweisen Parteiengehör. Es handelt sich allerdings nicht um eine eindeutige Muß-, sondern nur um eine Soll-Bestimmung: Bevor eine Autorität ein Dekret erläßt, soll („exquirat") sie notwendige Erkundigungen und Beweismittel einholen sowie nach Möglichkeit diejenigen hören, deren Rechte verletzt werden könnten. Im Vergleich mit entwickelten Verwaltungsrechtsordnungen sind diese Bestimmungen zum Ermittlungsverfahren mangelhaft; insbesondere fehlt die Verankerung der Akteneinsicht sowie die eines Rechtes zur Stellungnahme zu den eingeholten Erkundigungen und Beweismitteln. (25) C. 51 schreibt die Schriftform und - sofern es sich um eine Entscheidung handelt - eine zumindest summarische Begründung vor. Auch wenn von einer umfassenden Gesetzesbindung kirchlichen Verwaltungshandelns nicht gesprochen werden kann (siehe die Bemerkungen in I. 6.), muß von einer Begründung aus begrifflichen Gründen gefordert werden, dass sie ein Mindestmaß von Äußerungen in iure et in facto enthält, d.h. die Rechtsgrundlagen und den entscheidungserheblichen Sachverhalt angibt und ein Mindestmaß an Subsumptionsüberlegungen widerspiegelt. Die Begründungspflicht besteht dabei - anders als etwa im österreichischen Verwaltungsverfahrensrecht (§ 58 Abs. 2 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes [AVG] 1991) - auch bei Entscheidungen, die vollständig im Sinne des Antragstellers ausfallen bzw. nur begünstigende Wirkungen haben; sinnvollerweise wird die Begründung in diesen Fällen jedoch knapper ausfallen können. Insgesamt ist die Begründungspflicht im c. 51 dennoch nur sehr ansatzweise ausgebildet. Im Besonderen gibt es keine Verpflichtung zur Beifügung einer Rechtsmittelbelehrung; freilich steht dieser Beifügung auch nichts entgegen, und insbesondere bei ablehnenden Entscheidungen wäre sie durchaus sinnvoll. (26) Die cc. 54-56 regeln die Zustellungs- bzw. Mitteilungsmodalitäten für Dekrete und damit auch den Zeitpunkt des Eintritts ihrer Rechtswirkungen; ohne auf Details einzugehen, sei hier nur der Grundgedanke erwähnt, der diese Regelungen durchzieht: Einzeldekrete entfalten ihre Rechtswirkungen ab ihrem Vollzug bzw. ab ihrer Mitteilung an die Betroffenen (oder ab einem nachweislichen, tauglichen Mitteilungsversuch). Von entscheidender Bedeutung für die Frage nach dem Rechtsschutz, insbesondere bei Nichterteilung der Missio Canonica oder des Nihil Obstat, ist schließlich c. 57. Dieser Canon verpflichtet die zuständige Autorität unter bestimmten Voraussetzungen zur Erlassung von Dekreten und sieht Rechtsfolgen für den Fall vor, daß die Autorität dennoch untätig bleibt: Sofern jemand, der ein rechtliches Interesse hat, einen Antrag oder einen Rekurs rechtmäßig mit dem Ziel vorgebracht hat, ein Dekret zu erlangen, besteht eine Pflicht der zuständigen Autorität, innerhalb von 3 Monaten nach Erhalt des Antrages oder Rekurses eine Entscheidung zu fällen.(27) Der Beginn des Fristenlaufes mit dem Erhalt durch die Autorität (und nicht z. B. mit der nachweislichen Absendung durch den Antragsteller) ist dabei problematisch, denn der Antragsteller kann nicht in allen Fällen kontrollieren, wann die Autorität seinen Antrag oder seinen Rekurs erhalten hat. c. 57 § 2 enthält eine für den Rechtsschutz im Fall der Nichterteilung wichtige Säumnisbestimmung: Wenn nach Ablauf dieser Frist ein Dekret noch nicht ergangen ist, wird eine ablehnende Antwort vermutet. Diese Vermutung ermöglicht einen Rekurs an die hierarchisch übergeordnete Autorität. Sachlich handelt es sich hier um eine Form der praesumptio iuris ac de iure, d. h. der unwiderlegbaren Rechtsvermutung.(28) Allerdings betrifft diese Unwiderlegbarkeit der Vermutung genaugenommen nur das Bestehen der Legitimation zum Rekurs (daher der Nachsatz „was die Einlegung einer weiteren Beschwerde betrifft") und nicht die Entscheidung selbst. Wie nämlich § 3 zeigt, befreit eine vermutete ablehnende Antwort die zuständige Autorität nicht von der Verpflichtung, ein Dekret zu erlassen, wie auch einen etwa zugefügten Schaden gemäß c. 128 wiedergutzumachen. (29) Die Vermutung der Ablehnung bedeutet also nicht, daß die zuständige Autorität nicht doch noch entscheiden müßte und auch nicht, daß sie jetzt ablehnend entscheiden müßte, daß sie also nicht auch jetzt noch in jeder Richtung entscheiden könnte. An möglichen Konstellationen für derlei verspätete Entscheidungen nach der Dreimonatsfrist ergibt sich dann: (30) (a) Ergeht vor Einlegung eines Rekurses eine negative Entscheidung, steht dagegen der hierarchische Rekurs offen (cc. 1732-1739, siehe sogleich); (b) ergeht vor Einlegung eines Rekurses eine positive Entscheidung, entfällt für einen Rekurs das Rechtsschutzinteresse (c. 1737 § 1) und es bleibt lediglich die allfällige Schadenersatzpflicht gemäß c. 57 § 3 bestehen; (c) ergeht nach Einlegung eines Rekurses eine positive Entscheidung, bleibt der Rekurs aufrecht, aber nur mehr hinsichtlich allfälliger Schadenersatzansprüche; (d) ergehtnach Einlegung eines Rekurses eine negative Entscheidung, bleibt der hierarchische Rekurs aufrecht, und zwar hinsichtlich des gesamten Bereiches der Beschwer einschließlich allfälliger Schadenersatzansprüche.
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Für die weiteren Überlegungen behandle ich den Fall der Missio Canonica für Religionslehrer und den Fall der bischöflichen Missio Canonica für Hochschullehrer gleich. Im Grunde genommen gleich ist auch der Fall des bischöflichen Nihil Obstat; obwohl es gegenüber den staatlichen Stellen geäußert wird, handelt es sich kirchenrechtlich gesehen ebenfalls um ein Einzeldekret, das in der Regel auf Antrag von jemandem mit rechtlichem Interesse (c. 57 § 1), etwa eines Organs der betreffenden Hochschule, ergeht. (31)
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Für all diese Fälle gilt: Wenn nach drei Monaten nach Antragstellung noch kein Einzeldekret über die (Nicht-)Erteilung der Missio Canonica oder des bischöflichen Nihil Obstat ergangen ist, oder wenn die Missio Canonica oder das bischöfliche Nihil Obstat durch Einzeldekret abgelehnt worden ist, dann besteht die Möglichkeit des hierarchischen Rekurses (cc. 1732-1739). Legitimiert zum hierarchischen Rekurs ist jeder, der sich durch das Einzeldekret (oder die Untätigkeit des Bischofs (32)) für beschwert hält (c. 1737 § 1), also nicht etwa nur der betroffene Lehrer, sondern z. B. auch die Hochschule, die auf die Anstellung des betroffenen Lehrers drängen will. Rekursgründe können sämtliche gerechten Gründe sein, aus denen sich jemand durch ein Dekret (oder sein Nichtergehen) beschwert fühlt (c. 1737), also behauptete Gesetzwidrigkeiten im Verfahren ebenso wie Gesetzwidrigkeiten in der Sachentscheidung, aber auch die bloße inhaltliche Unzweckmäßigkeit oder Unbilligkeit der Sachentscheidung.
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Aus den (eher andeutungshaften) cc. 1733-1739 dürfte ein Rekursverfahren ungefähr folgenden Verlauf nehmen. Vor dem eigentlichen Rekurs soll im Fall der Ablehnung durch Dekret zunächst möglichst auf eine gütliche, billige Lösung des Streitfalles zwischen demjenigen, der sich durch das Dekret beschwert fühlt, und dem Bischof als erlassenden Autorität hingearbeitet werden (c. 1733). Im Gegensatz zu diesem Versuch einer gütlichen Einigung (33), der nur Gegenstand einer Soll-Bestimmung ist, ist der Antrag auf Rücknahme oder Abänderung der Nichterteilung, der innerhalb einer Nutzfrist von 10 Tagen nach rechtmäßiger Mitteilung oder Zustellung des anzufechtenden Dekretes beim Bischof einzubringen ist (c. 1734) eine verpflichtende Voraussetzung des evtl. nachfolgenden Rekurses. (34) Diese Verpflichtung zur Rücknahmebitte gilt selbstverständlich nicht im Falle von beabsichtigten Beschwerden gegen die Säumigkeit des Bischofs, d. h. die Nichterlassung eines Dekrets innerhalb von drei Monaten (c. 57) - hier gibt es ja kein Dekret zurückzunehmen, wenngleich ablehnende Entscheidung vermutet wird. Auch wenn das Dekret des Bischofs bereits auf eine solche Rücknahmebitte hin ergangen ist oder der Bischof binnen 30 Tagen auf die Rücknahmebitte nicht reagiert, braucht nicht nochmals um Rücknahme gebeten werden (c. 1734 § 3 n. 3 i. V. m. c. 1735). (35)
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C. 1737 bestimmt, daß die eigentliche Beschwerde, der hierarchische Rekurs beim hierarchischen Oberen dessen eingereicht werden kann, der das Dekret erlassen hat. Als Kann-Bestimmung ist hinzugefügt, daß als auch Einreichungsstelle derjenige benützt werden kann, der das Dekret erlassen hat, und daß dieser den Rekurs sofort an den hierarchischen Oberen weiterleiten muß. Aus der Kann-Bestimmung folgt wohl zweifellos nicht, daß die dekreterlassende Autorität die Annahme eines solchen Rekurses verweigern könnte, es wird damit lediglich dem Beschwerdeführer eine Wahlmöglichkeit eingeräumt, wo er seinen Rekurs einreichen kann. Dies ist insbesondere bei der Wahrung der Rekursfrist (15 Tage, c. 1737 § 2) von Bedeutung; häufig wird der dekreterlassende Obere leichter zu identifizieren und anzugehen sein als der ihm hierarchisch übergeordnete Obere. Im Falle des hierarchischen Rekurses wegen Nichterteilung der Missio Canonica oder des Nihil Obstat durch den Bischof ist der hierarchisch übergeordnete Obere der Papst und die in seinem Namen tätige römische Kurie, näherhin die Kongregation für das Katholische Bildungswesen. (36)
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Wie bereits erwähnt, kommen als Rekursgründe sämtliche gerechten Gründe in Frage, aus denen sich jemand durch ein Dekret (oder sein Nichtergehen) beschwert fühlt (c. 1737), also behauptete Gesetzwidrigkeiten inhaltliche Unzweckmäßigkeit oder Unbilligkeit der Sachentscheidung. Dementsprechend hat die über den Rekurs befindende Kongregation hat nach c. 1739 eine umfassende Gestaltungsvollmacht, die sowohl kassatorische als auch meritorische Entscheidungen umfaßt: sie kann das Dekret bestätigen, für nichtig erklären, gänzlich aufheben, widerrufen, verbessern, ersetzen oder teilweise aufheben. Die Textierung von c. 1739 scheint dabei zunächst ein kassatorisches Vorgehen nahezulegen (bestätigen, für nichtig erklären, gänzlich aufheben, widerrrufen), während ein meritorisches Vorgehen mit inhaltlichen Eingriffen in die Sache selbst erst an zweiter Stelle genannt wird: „oder, sofern dies dem Oberen zweckdienlicher scheint, verbessern, ersetzen oder teilweise aufheben."
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Im Beschwerdeverfahren hat der Beschwerdeführer stets (also wohl schon auch beim ursprünglichen Antrag und jedenfalls im Stadium des Rücknahmeantrags) das Recht, einen Anwalt oder Bevollmächtigten beizuziehen, wobei allerdings nutzlose Verzögerungen zu vermeiden sind (c. 1738). C. 1738 kennt diesbezüglich sogar eine rechtliche Fürsorgepflicht des Oberen (allerdings nur als Soll-Bestimmung): dem Beschwerdeführer soll amtswegig ein Beistand beigegeben werden, wenn er keinen solchen hat und der Obere (d. h. wohl der übergeordnete Obere) eine Bestellung für nötig erachtet. Der Obere kann aber jedenfalls ein persönliches Erscheinen zur Befragung anordnen.
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Mit diesen wenigen Canones erschöpfen sich die Angaben des CIC zum Verfahren des hierarchischen Rekurses; einiges mehr ist den Artikeln 134-138 der allgemeinen Verfahrensordnung für Kurialbehörden (37) zu entnehmen. Auf die Rekursentscheidung selbst sind wiederum die Vorschriften über Einzeldekrete anzuwenden. Dies ist etwa aus der Erwähnung des Rekurses in c. 57 § 1 ablesbar. Daraus ergeben sich u. a. die Forderungen der Schriftlichkeit, der Durchführung eines Ermittlungsverfahrens, der Begründungspflicht (ausdrücklich festgehalten in Art. 136 § 3 RegGenCR/1999), der Entscheidungspflicht innerhalb drei Monaten (ausdrücklich in Art. 136 § 2) etc. Insbesondere die Erfüllung letzterer Forderung wird in der Praxis in vielen Fällen unrealistisch sein. Für diese Fälle sieht Art. 136 § 2 vor, dass der Rekurswerber über die Verzögerung und deren Gründe verständigt wird. Falls eine solche Verständigung nicht erfolgt, ist jedoch auch hier die Bestimmung des c. 57 § 2 anwendbar, derzufolge nach 3 Monaten Untätigkeit eine ablehnende Entscheidung vermutet wird. In diesem Falle - sowie im Falle eine ablehnenden Entscheidung der Kongregation - ist unter gewissen Voraussetzungen (siehe sogleich) ein verwaltungsgerichtlicher Rekurs möglich. (38)
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Die Frage, wann gegen die ablehnende Entscheidung der Kongregation ein weiterer Rekurs an die Sectio II der Apostolischen Signatur, also das „Verwaltungsgericht" des Apostolischen Stuhls möglich ist, bedarf einiger Differenzierung. Art. 123 § 1 der Apostolischen Konstitution „Pastor Bonus", mit der 1988 die Kurialbehörden neu geordnet wurden, weist der Apostolischen Signatur die Entscheidung über Rekurse gegen Einzelverwaltungsakte der Dikasterien der Römischen Kurie zu, sofern im Rekurs die Verletzung eines Gesetzes behauptet wird, die sowohl den Inhalt des Aktes als auch das Verfahren seiner Erlassung betrifft (in decernendo vel in procedendo). Rekurslegitimiert ist auch hier wiederum jeder, der ein rechtliches Interesse hat, also auch z. B. der Bischof, dessen Dekret von der Kongregation abgeändert wurde.(39) Als nicht erstreckbare Rekursfrist sind 30 Nutztage vorgesehen.
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Nun handeln Dikasterien aber an sich als Organe und im Namen des Papstes, gegen dessen Entscheidungen kein Rekurs möglich ist (cc. 333 § 3, 1404, 1629 n. 1). Allerdings legen die Dikasterien ihre Entscheidungen nur teilweise dem Papst zur Approbation vor, teilweise haben die Leiter der Dikasterien auch Spezialvollmachten zur selbständigen Entscheidungserledigung (Art. 18 PastBon). Gegen eine solche selbständige Entscheidung der Kongregation für das Katholische Bildungswesen ist der Rekurs an die Apostolische Signatur möglich. Aber auch bei der päpstlichen Approbation selbst haben sich traditionell zwei verschiedene Formen herauskristallisiert: die approbatio in forma communi und die approbatio in forma specifica (c. 1405 § 2 spiegelt diese Unterscheidung wider). Während bei der allgemeinen Approbation die Entscheidung des ausführenden Organs bleibt, wird sie bei der speziellen Approbation zu einer Entscheidung des Papstes selbst. Nur gegen eine speziell approbierte Dikasterienentscheidung (die den Ausnahmefall darstellt) ist der Rekurs an die Apostolische Signatur ausgeschlossen. (40)
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Rekursgrund ist - im Gegensatz zum hierarchischen Rekurs - also nur die Rechtswidrigkeit in procedendo oder in decernendo. Ein Rekurs nur wegen behaupteter Unzweckmäßigkeit der Entscheidung scheint also ausgeschlossen. „Rechtswidrigkeit" ist hier allerdings nicht nur im Sinne einer strikten Gesetzwidrigkeit zu verstehen, sondern auch im Verstoß gegen Konkordate, Gewohnheitsrecht, Statuten, allgemeine Rechtsprinzipien des göttlichen Rechts und des Naturrechts etc. Zumindest in der Lehre, aber auch in Rechtsprechung werden auch Verstöße gegen den Grundsatz der Billigkeit (als hochrangigen Rechtsgrundsatz des Kirchenrechts) zum Teil als Grund zum Rekurs an die Apostolische Signatur anerkannt. (41) Auf die Einzelheiten des Verfahrens vor der zweiten Sektion der Apostolischen Signatur - und auf etliche damit verbundene offene Fragen - ist hier nicht einzugehen. (42) Die Entscheidungen der Apostolischen Signatur sind - bei sonstiger Nichtigkeit - begründungspflichtig, es gibt gegen sie zwar keine Berufung (c. 1629 n. 1), jedoch die außerordentlichen Rechtsmittel der Nichtigkeitsbeschwerde bei bestimmten schweren Verfahrensmängeln (cc. 1621, 1623) sowie der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bei offenkundig ungerechten Urteilen (cc. 1645-1648). (43)
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Durch die Regelung des Art. 135 § 1 RegGenCR/1999 wurde eine merkwürdige Rechtslage geschaffen, was die Rücknahmebitte bei der Bildungskongregation anbetrifft. Aufgrund der Regelung des c. 1734 § 3 n. 2 war es ausdrücklich nicht vorgeschrieben (aber deshalb sicher auch nicht unzulässig), statt eines verwaltungsgerichtlichen Rekurses (oder zusätzlich zu ihm) bei der Bildungskongregation die Rücknahme oder Abänderung ihres Dekretes zu beantragen. Da eine solche Rücknahmebitte nur für den hierarchischen Rekurs vorgeschrieben ist, wären auch die in c. 1734 festgelegten Formvorschriften und Fristen für eine solche Bitte weggefallen. Freilich war eine solche Bitte kein Rechtsmittel (das dem Antragsteller einen Anspruch zur Überprüfung verschafft), sondern ein bloßer Rechtsbehelf. In Abweichung zu dieser bloßen Möglichkeit der Rücknahmebitte legt Art. 135 § 1 RegGenCR/1999 nun aber fest, dass die beschwerte Partei, falls sie die Entscheidung eines Dikasteriums anfechten möchte, zunächst bei ihm innerhalb einer Nutzfrist von 10 Tagen nach der Mitteilung um Rücknahme oder Abänderung der Maßnahme ersuchen muss (deve presentare la richiesta della revoca o modifica del provvedimento stesso). Dies könnte sogar so gelesen werden, als ob diese Rücknahmebitte eine conditio sine qua non der späteren legitimen Einbringung eines verwaltungsgerichtlichen Rekurses innerhalb von 30 Tagen wäre. Allerdings hält Art. 135 § 2 dann doch wieder (in Übereinstimmung mit der Regelung in Art. 123 § 1 PastBon) fest, dass in jedem Fall (in ogni caso) innerhalb von 30 Tagen der Rekurs bei der Apostolischen Signatur eingereicht werden kann. Insgesamt erscheint diese Verpflichtung zur Rücknahmebitte also wohl als sanktionslose lex imperfecta. Der beschwerten Partei bleibt die Möglichkeit des Rekurses somit auch dann unbenommen, wenn sie nicht um Rücknahme oder Abänderung gebeten hat, etwa z. B. in dem Falle, dass sie sich überhaupt erst nach Ablauf der 10 Tage Nutzfrist zu irgendwelchen weiteren Maßnahmen zur Rechtsverfolgung entschlossen hat.
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Als zumindest theoretisch denkbarer weiterer Weg des Rechtsschutzes gegen die Nichterteilung von Missio Canonica oder bischöflichem Nihil Obstat (wenngleich ebenfalls nur als Rechtsbehelf und nicht als Rechtsmittel), verdient auch noch die Wendung an den Papst Erwähnung: In Analogie dazu, daß jeder Gläubige sich in jedem Streit- oder Strafverfahren in jedem Stadium des Prozesses direkt an den Papst als obersten Richter (cc. 1417, 1442) wenden darf, muß wohl ähnliches für den Papst als obersten Träger der Verwaltung angenommen werden. Als vermutlicher Effekt eines solchen Schrittes im Erfolgsfalle ist wohl zu erwarten, dass der Papst die Sache an das zuständige oder ein anderes Gericht verweist.(44)
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Ein besonderes Problem im Zusammenhang mit der erwähnten Dreimonatsfrist des c. 57 besteht dann, wenn die Erteilung der Missio Canonica durch den Bischof von einem vorhergehenden „römischen" Nihil Obstat abhängig ist. Erfahrungsgemäß wird die Einhaltung der Dreimonatsfrist des c. 57 für den Bischof dann in vielen Fällen schwierig sein, weil er selbst auf eine römische Entscheidung wartet. Analog zur Verweigerung der Missio Canonica sind auch hier zunächst zwei Fälle zu unterscheiden: Die Verweigerung durch ablehnendes Dekret und die faktische Nichterteilung durch Untätigkeit der Kurialbehörde. Der erste Fall ist analog wie unter Kapitel II. 3. und II. 4. zu behandeln: Da der administrative Instanzenzug erschöpft ist, ist gegen eine solche Entscheidung (soweit es sich nicht um eine vom Papst speziell approbierte Entscheidung handelt) nur der verwaltungsgerichtliche Rekurs bei der Apostolischen Signatur möglich. Die Sache wird hier zusätzlich dadurch kompliziert, daß es in aller Regel gar nicht der Betroffene selbst ist, der um das Nihil Obstat ansucht, sondern der Bischof (oder der Großkanzler der Hochschule). Damit hat zwar zunächst der Bischof ein rechtliches Interesse an einer Entscheidung (c. 57 § 1), nicht zuletzt deshalb, weil er für die Erlaubtheit seines eigenen rechtserheblichen Handelns von einem römischen Nihil Obstat abhängig ist, (45) aber wohl auch die betreffende Hochschule (46) sowie selbstverständlich auch der betroffene Lehrer selbst. Aktivlegitimiert zum verwaltungsgerichtlichen Rekurs sind damit sowohl der Bischof als auch der betroffene akademische Lehrer, sofern ihm die Ablehnung des römischen Nihil Obstat (durch den Bischof o. a.) mitgeteilt wird. Die Nutzfrist für seinen Rekurs beginnt, sobald ihm die Ablehnung mitgeteilt wird (c. 201 § 2).
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Schwieriger ist die Lage im zweiten Fall, der faktischen Untätigkeit der Kurialbehörde. Es liegt rein aufgrund der Normtexte nicht sofort auf der Hand, ob dagegen verwaltungsgerichtlicher Rekurs erhoben kann oder nicht. Art. 123 § 1 PastBon spricht nur von der Zuständigkeit der Signatur für die Anfechtung ergangener Einzelverwaltungsakte von Kurialbehörden. Ergeht binnen 3 Monaten keine Entscheidung der Bildungskongregation, so tritt allerdings die Vermutung einer ablehnenden Entscheidung gemäß c. 57 § 2 ein, gegen die ein verwaltungsgerichtlicher Rekurs innerhalb 30 Tagen möglich ist. (47)
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Die Einschränkung der Rekursgründe auf Rechtswidrigkeit dürfte dabei insofern kein Problem darstellen, als die Untätigkeit der Kurialbehörde über die Dreimonatsfrist hinweg wohl eine Rechtswidrigkeit in procedendo darstellt, die den verwaltungsgerichtlichen Rekurs möglich macht. Gravierendere Probleme dürfte sich aber aus dem Fristenlauf ergeben: Ist nach drei Monaten keine Entscheidung der Kurialbehörde ergangen und weiß der rechtlich Beschwerte nachweislich davon, so beginnt für ihn der Fristenlauf für einen allfälligen verwaltungsgerichtlichen Rekurs. Fraglich ist allerdings, inwieweit die von der Bildungskongregation mit Datum vom 12. Juli in Bezugnahme auf Art. 27 § 2 SapChrist erlassenen „Normae ad declarationem ‚Nihil obstat Sanctae Sedis' obtinendam" (48) an dieser Rekursmöglichkeit etwas ändern. In n. 4 ist dort eine Mitteilung an den Großkanzler (bzw. Ortsordinarius), vorgesehen, falls der Fall näherer Prüfung bedarf. Da die „Normae" keine Frist nennen, bis wann spätestens eine solche Mitteilung zu erfolgen hat, ist wohl von der Dreimonatsfrist zur Erledigung gemäß c. 57 § 2 auszugehen. Ebenso ist ungeregelt, wie lange bzw. wie oft die Bildungskongregation durch (eine) solche Mitteilung(en) eine Entscheidung hinausschieben kann. Und auch wenn eine solche Mitteilung ergeht, ist deren Auswirkung auf den Fristenlauf und mögliche Rechtsmitteleinlegung unklar, da es sich bei dieser Mitteilung ja nicht um eine fristenauslösende Sachentscheidung handelt. Im Lichte allgemeiner Rechtsgrundsätze wird aber dennoch wohl zumindest davon auszugehen sein, dass, sofern nicht eine andere Frist genannt wird, die Dreimonatsfrist mit einer jeden solchen Mitteilung neu zu laufen beginnt, dass also nach Ablauf von drei Monaten nach der jeweils letzten Verzögerungsmitteilung eine ablehnende Entscheidung vermutet werden und 30 Tage lang verwaltungsgerichtlicher Rekurs eingelegt werden kann. Man könnte allerdings auch mit guten Gründen der Ansicht sein, dass nicht nur in den 30 Tagen nach Ablauf von drei Monaten nach einer solchen Verzögerungsmitteilung Rekursgelegenheit besteht, sondern - sofern in der Mitteilung keine Frist genannt war - ab Ablauf dieser drei Monate beliebig lange, da der Rechtsuchende ja nicht durch Untätigkeit der Behörde in seiner Rechtsverfolgung eingeschränkt werden sollte . Und man könnte schließlich drittens - mit ebenso guten Gründen - der Meinung sein, dass eine solche Verzögerungsmitteilung nichts an der Rekursmöglichkeit schon nach den ersten drei Monaten der Nichterledigung ändern kann: da die Behörde die gesetzliche Erledigungsfrist des c. 57 § 2 nicht selbständig erstrecken können sollte, müsste trotz einer solchen Mitteilung schon Rekurs möglich sein.
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Insgesamt wirft die in n. 4 der „Normae" festgelegte Mitteilungspflicht also eine Reihe neuer Fragen auf, was nichts daran ändern kann, dass das Grundanliegen dieser „Normae" unter Rechtsschutzgesichtspunkten als höchst positiv zu bewerten ist. Wie auch immer die Frage nach dem Rekursfristenlauf nach einer solchen Verzögerungsmitteilung zu beantworten sein mag: Ohnehin werden einer (zumal sofortigen) verwaltungsgerichtlichen Rekurserhebung in vielen Fällen Bedenken gegenüberstehen, etwa die Angst vor weiterer Verschleppung der Entscheidung oder vor der Gefährdung des Einvernehmens mit der Kurialbehörde. Der rechtlich Beschwerte steht also vor der Entscheidung, entweder diese Nachteile in Kauf zu nehmen oder aber die Rechtsmittelfrist ungenutzt verstreichen zu lassen und doch noch auf eine positive, wenngleich verspätete Entscheidung der Kurialbehörde zu hoffen (zu irgendeiner, wenn auch verspäteten Entscheidung ist sie nach c. 57 § 3 ja verpflichtet). Freilich begibt man sich durch die Entscheidung für letzteren Weg nicht aller weiteren Rechtsmittel: Auch gegen eine verspätete ablehnende Entscheidung der Kurialbehörde steht wieder der verwaltungsgerichtliche Rekurs innerhalb von 30 Tagen offen.
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Rechtsgrundlage der Abberufung von Religionslehrern ist c.805, für die von Hochschullehrern c.812 sowie Art. 30 SapChrist. Für den Fall der Suspendierung oder der Entfernung von Hochschullehrern ist ein bestimmtes Verfahren einzuhalten, das in den Statuten sorgfältig festzulegen ist (Art. 30 SapChrist, Art. 22 OrdSapChrist). Art. 22 §§ 2 f. OrdSapChrist umreißen dabei eine Grundstruktur für solche Verfahren: Bei Streitfragen soll zunächst eine Regelung der Frage durch persönliches Einvernehmen zwischen dem betreffenden Dozenten und dem Rektor/Präses/Dekan der Hochschule versucht werden. Gelingt dies nicht, soll die Angelegenheit fakultäts-/hochschulintern vom zuständigen Rat behandelt werden, wenn dies nicht genügt, soll der Großkanzler befasst werden, der gemeinsam mit Experten der Fakultät oder Universität oder Außenstehenden den Fall zu prüfen hat, um die entsprechenden Maßnahmen zu ergreifen. Für besonders schwerwiegende oder dringende Fälle sieht § 3 die Suspension „ad tempus" vor, eine Art einstweilige Verfügung bis zum Abschluß des ordentlichen Verfahrens. § 2 verweist auf die Möglichkeit eines Rekurses beim Heiligen Stuhl für eine endgültige Beilegung des Falles. Was die Hochschulstatuten über diese Rahmenregelungen hinaus sonst noch an Verfahrensregelungen vorsehen, bzw. was - im Fall von Religionslehrern - evtl. an partikularrechtlichen Vorschriften zum Abberufungsverfahren besteht, ist ebenso zu beachten; Verstöße gegen derlei Vorschriften begründen Rechtswidrigkeiten in procedendo, die den Missio Canonica-Entzug bzw. den Nihil Obstat-Widerruf anfechtbar machen.
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Von der Rechtsnatur her sind der Entzug der Missio Canonica und der Widerruf des bischöflichen Nihil Obstat wiederum Einzeldekrete, können daher im Wege des hierarchischen Rekurses und danach gegebenenfalls auch im Wege des verwaltungsgerichtlichen Rekurses angefochten werden. Die Rekursgründe sind dieselben wie in Kap. II. 2. dargestellt: für den hierarchischen Rekurs kommt jeder gerechte Grund in Frage, also etwa auch Unzweckmäßigkeit der Entscheidung, verfehlte Ermessensübung etc. (c. 1737), (49) für den verwaltungsgerichtlichen Rekurs nur mehr Rechtswidrigkeit (und allenfalls Unbilligkeit, siehe oben II. 3.).
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Da es beim Entzug der Missio Canonica und beim Widerruf des bischöflichen Nihil Obstat um die beabsichtigte Beendigung eines bestehenden rechtlichen Dürfens geht, ist hier auf die Frage der aufschiebenden Wirkung bzw. Vollzugsaussetzung der Rechtsmitteleinbringung einzugehen. c. 1736 regelt, wann einer Beschwerde aufschiebende Wirkung zukommt, d. h. wann der Vollzug des Dekretes (samt den damit verbundenen eventuell einschneidenden Folgen) bis zur endgültigen Entscheidung aufgeschoben wird. Zunächst gilt die Rücknahmebitte gemäß c. 1734 (ebenso wie natürlich die Beschwerde selbst) gleichzeitig als Bitte um Vollzugsaussetzung. Grundsätzlich haben Rekurse im Kirchenrecht jedoch keine aufschiebende Wirkung.(50) Allerdings kann der Bischof innerhalb von 10 Tagen nach Empfang der Rücknahmebitte die aufschiebende Wirkung verfügen; tut er dies nicht, kann - nur in Bezug auf die aufschiebende Wirkung - der hierarchische Obere, also die Kurialbehörde angegangen werden, die die Vollzugsaussetzung jedoch nur aus schwerwiegenden Gründen und mit Bedacht auf das Seelenheil verfügen darf. Wer später über die Beschwerde entscheidet, entscheidet auch über die Bestätigung oder Aufhebung der Vollzugsaussetzung (c. 1736 §§ 2 und 3).
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Grundsätzlich dieselben Überlegungen wie beim Entzug der Missio Canonica gelten für den Entzug des römischen Nihil Obstat. Auch dabei handelt es sich um ein Einzeldekret. Der Bischof hat dann dieses Dekret zu vollziehen, sowohl innerkirchlich (durch Entzug seiner Missio Canonica) als auch - bei Lehrern an staatlichen Universitäten - gegenüber den staatlichen Stellen durch Widerruf des bischöflichen Nihil Obstat. Sowohl der betroffene Lehrer wie auch seine Hochschule wie auch der Bischof, der u. U. gegen seine eigene Auffassung das Dekret vollziehen muß, können dann durch dieses Dekret beschwert sein und ein rechtliches Interesse an dessen Anfechtung haben. Die in Frage kommenden Rekursgründe sind dieselben wie unter II. 3. genannt.
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Bezüglich der Anfechtbarkeit des Nihil Obstat-Entzugs ist auch hier wiederum zu differenzieren, um wessen Akt es sich beim Entzug handelt. Handelt es sich um den Akt eines Dikasteriums, der im Rahmen der Vollmacht seines Leiters erteilt wurde, oder um eine durch den Papst in forma communi approbierte Kurialentscheidung, so ist nach Art. 123 PastBon verwaltungsgerichtlicher Rekurs an die Apostolische Signatur möglich. Gegen einen in forma specifica approbierten Widerruf des Nihil Obstat ist ein weiterer Rekurs dagegen unmöglich.
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Was oben unter II. 4. und II. 5. zur Rücknahmebitte und zur Wendung an den Papst als denkbare Rechtsbehelfe gesagt wurde, gilt gleichermaßen auch hier.
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Die Kongregation für die Glaubenslehre hat mit der Ordnung für die Lehrüberprüfung vom 29. Juni 1997 (51), die die alte Verfahrensordnung vom 15.1.1971(52) ablöste, das Lehrüberprüfungsverfahren bei der Kongregation für die Glaubenslehre neu geordnet. Für das Gebiet der Deutschen Bischofskonferenz ist seit 1.4.1981 eine Verfahrensordnung für das Lehrbeanstandungsverfahren bei der Deutschen Bischofskonferenz in Kraft. (53) Ähnliche Verfahrensordnungen existieren in der Schweiz und in den Niederlanden. (54) Das Lehrüberprüfungsverfahren und der Missio Canonica-Entzug bzw. der Nihil Obstat-Widerruf werden in der öffentlichen Wahrnehmung nicht selten vermengt (im deutschen Sprachraum dürften odios besetzte Termini wie „Lehrbeanstandung" und der aus dem evangelischen Kirchenrecht stammende Terminus „Lehrzuchtverfahren" dazu vermutlich noch beitragen). Es handelt sich allerdings rechtlich gesehen um verschiedene Dinge.
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Ziel des Lehrüberprüfungsverfahrens ist primär die Feststellung des Vorliegens lehrmäßiger Irrtümer oder gefährlicher Auffassungen, nicht jedoch die Verhängung der entsprechenden Sanktionen (abgesehen von Strafen in schweren Fällen; siehe dazu sogleich). Je nach vermutlicher Schwere der Abweichungen und Dringlichkeit der Maßnahmen ist ein „ordentliches" und ein „dringliches" Lehrbeanstandungsverfahren (letzteres mit deutlich reduzierten Rechtsschutzmöglichkeiten) möglich. Ergebnis des Lehrüberprüfungs- bzw. -beanstandungsverfahrens ist eine Art qualifizierter Rat für den Großkanzler oder Ortsordinarius bzw. für den Heiligen Stuhl bezüglich allfälliger weiterer Maßnahmen. Konkrete Folgen wie der Widerruf des Nihil Obstat oder der Entzug der Missio Canonica sind nicht mehr Gegenstand des Verfahrens, solche Maßnahmen können jedoch aufgrund des Ergebnisses von der zuständigen Autorität verfügt werden. Prima facie hat das römische Lehrüberprüfungsverfahren manche Ähnlichkeiten mit einem Strafprozess: Etwa gibt es - zumindest im ordentlichen Lehrüberprüfungsverfahren - einen „relator pro auctore", der ähnlich einem Staatsanwalt auch die Gesichtspunkte einzubringen hat, die für den Autor und seine Verdienste sprechen, sowie einen Berater mit einigen anwaltsähnlichen Funktionen; außerdem sind als Ergebnis des Lehrüberprüfungsverfahrens nach der neuen Verfahrensordnung von 1997(55) in schweren Fällen Kirchenstrafen möglich. Dennoch kann das Verfahren doch keinem der im CIC vorgesehenen Verfahrenstypen wirklich zugeordnet werden. Am ehesten handelt es sich um ein Sonderverwaltungsverfahren, wenngleich eben mit den bemerkenswerten möglichen strafrechtlichen Resultaten. Wesentlich klarer ist der Charakter als Verwaltungsverfahren beim Lehrbeanstandungsverfahren bei der deutschen Bischofskonferenz. Weil die Bischofskonferenz ja kein hierarchischer Oberer des Ordinarius ist, steht hier die Funktion des Verfahrens als Orientierung für den betroffenen Autor ebenso wie den zuständigen Ordinarius deutlicher im Vordergrund. In die Zuständigkeit und Verantwortung des Ordinarius für Erteilung und Entzug bzw. Widerruf von Missio Canonica bzw. Nihil Obstat dürfen derlei partikularrechtliche Verfahrensordnungen freilich nicht eingreifen; für die sinnvolle Einschaltung solcher Verfahren zur Steigerung von Rechtssicherheit und Transparenz von Missio Canonica / Nihil Obstat-Ent-scheidungen auf teilkirchlicher Ebene gibt es dennoch verschiedene kirchenrechtlich gangbare Wege, und die diesbezügliche Diskussion ist noch nicht abgeschlossen. (56)
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Unter Rechtsschutzgesichtspunkten ist bereits die Existenz solcher Verfahrensordnungen als positiv zu betrachten, überdies wurde in der römischen Verfahrensordnung 1997 etlichen Kritikpunkten an der alten Verfahrensordnung 1971 Rechnung getragen. Insbesondere das ordentliche Lehrbeanstandungsverfahren ist deutlich vom Gedanken des Dialoges mit dem Autor geprägt, und auch der verantwortliche Ordinarius ist von Beginn an deutlicher in das Verfahren eingebunden, wodurch nicht nur das Subsidiaritätsprinzip, sondern vor allem auch die Rolle des Bischofs als primärem Träger kirchlichen Lehrens stärkeren Ausdruck findet. Diese Verbesserungen der Verteidigungsmöglichkeiten für den Betroffenen können aber nicht darüber hinwegtäuschen, dass insbesondere im dringlichen Verfahren nach der römischen Verfahrensordnung nach wie vor bedenkliche Rechtsschutzdefizite bestehen, etwa was die Akteneinsicht, die Modalitäten von „Anzeigen" bei der Glaubenskongregation, die Offenlegung der Sachbearbeiter, die Begründungspflicht und die Rechtsmittelmöglichkeiten anbetrifft. Freilich ist - unter dem Gesichtspunkt der Wahrung der Lehr- und Glaubenseinheit, in diesem Sinne hat auch die Gesamtkirche ein Rechtsschutzbedürfnis! - das Bedarf nach einem schnellen und effizienten Verfahren zur Korrektur offensichtlicher und gravierender Irrtümer und Abweichungen gegeben. (57) Allerdings scheint die Gefahr nicht von der Hand zu weisen, dass auf dieses - an sich als Ausnahmefall konzipierte - Verfahren mit herabgesetzten Rechtsschutzmöglichkeiten des Einzelnen auch dort zurückgegriffen wird, wo es sachlich vielleicht nicht unbedingt nötig wäre. (58)
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Ein in Lehre (59) und Rechtsprechung bislang eher wenig beachtetes, aber gesetzlich doch einigermaßen klar fassbares Rechtsinstitut ist der Schadenersatz für rechtswidriges Verwaltungshandeln. Grundlegende Norm in diesem Kontext ist c. 128 CIC, die jeden zur Wiedergutmachung von Schäden verpflichtet, die anderen durch widerrechtliche Rechtshandlungen oder sonstiges (vorsätzliches oder fahrlässiges) widerrechtliches Handeln zugefügt werden. c. 57 § 3 stellt klar, dass eine Pflicht zum Schadenersatz auch bei rechtswidrigem Nicht-Handeln in Frage kommt, nämlich bei Säumnis der Autorität in der Erlassung eines Dekretes (etwa der Erteilung der Missio Canonica oder des Nihil Obstat).
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Dass durch die rechtswidrige Nichterteilung, den rechtswidrigen Entzug bzw. Widerruf von Missio Canonica und Nihil Obstat, aber auch durch die rechtswidrige Verschleppung einer Entscheidung Schaden insbesondere für den betreffenden Lehrer (aber evtl. auch z. B. für die betreffende Hochschule) entstehen kann, liegt auf der Hand: Für den Lehrer zunächst durch Nicht-Berufung auf die in Aussicht befindliche Stelle, jedoch auch die Nicht-Berufbarkeit auf sonstige Stellen, solange die ad personam wirkende Nihil Obstat-Verweigerung aufrecht ist; aber auch das Odium eines zeitweiligen Entzuges der Missio Canonica, eines überlangen oder unter unklaren Umständen beendeten Missio Canonica-, Nihil Obstat- oder Lehrüberprüfungsverfahrens u. dgl. kann das berufliche Fortkommen einer Person innerhalb des meist doch sehr begrenzten Arbeitsmarktes erschweren. Für die betroffene Hochschule könnte ein widerrechtlich verschlepptes Verfahren u. U. zu zusätzlichen Kosten für die Sicherung des Lehrbetriebes führen etc. Zusätzlich zu diesen materiellen Schäden können immaterielle Schäden eintreten, etwa durch Verletzung des nach c. 220 geschützten guten Rufes.
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Schadenersatzforderungen können grundsätzlich im Wege der ordentlichen Gerichte eingeklagt werden. Im Sinne von c. 57 § 3 steht es aber auch sicherlich jedem frei, bei der dekreterlassenden Autorität - etwa im Konnex mit der Rücknahmebitte - auf Schadenersatz bzw. Wiedergutmachung zu dringen. Daneben ist an eine Geltendmachung im Wege des hierarchischen Rekurses zu denken. Nun zählt c. 1739 bei den Gestaltungsbefugnissen der entscheidenden Autorität den Schadenersatz zwar nicht auf; dennoch bejaht die Lehre eine Befugnis zur Anordnung des Schadenersatzes, soweit er durch eine Verwaltungsmaßnahme geschehen kann. (60) Im verwaltungsgerichtlichen Rekursverfahren kann die Apostolische Signatur gemäß Art. 123 § 2 PastBon und Art. 136 § 4 RegGenCR/1999 auf Antrag des Rekurswerbers auch über Schadenersatzansprüche entscheiden, die aufgrund widerrechtlichen Verwaltungshandelns entstanden sind.
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Ein taugliches Mittel zur Wiedergutmachung von Schäden durch widerrechtliches Verwaltungshandeln im Kontext von Missio Canonica und Nihil Obstat könnte - neben dem Ersatz bezifferbarer materieller Schäden - z. B. eine in geeigneter Form veröffentlichte „Ehrenerklärung" oder „Berufbarkeitserklärung" seitens der zuständigen kirchlichen Autorität in Bezug auf den betroffenen Lehrer sein, in der auf die Widerrechtlichkeit der jeweils angefochtenen Verwaltungsakte hingewiesen und der Betroffene voll rehabilitiert wird. (61)
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Auch in säkularen Rechtsordnungen ist die Idee der Gesetzesbindung und der institutionalisierten rechtlichen Kontrolle des staatlichen Verwaltungshandelns, insbesondere in Form einer regelrechten Verwaltungsgerichtsbarkeit, ein relativ junges und nicht überall anzutreffendes Phänomen. Die rechtsgeschichtliche Betrachtung zeigt allerdings, dass es Zeiten - nämlich im Mittelalter - gab, in der denen kanonische Recht auf dem Gebiet des (anachronistisch gesprochen) „Verwaltungsrechts" geradezu eine Vorreiterrolle eingenommen und die Entwicklung des säkularen öffentlichen Rechts in vielen Punkten beeinflusst hat, etwa bezüglich des Gedankens eines personenunabhängigen Amtes, eines festen Amtseinkommens und Ansätzen „rechtsstaatlicher" Prinzipien zur Bindung des kirchlichen Verwaltungshandelns.(62) Zum Teil konnten die mittelalterlichen Kanonisten dabei auch an römischrechtliche Vorbilder, etwa im Bereich des dort relativ ausgebauten Rechtsmittelwesens, anschließen (man denke z. B. an Paulus' Appellation an den Kaiser in Apg 25,12). Der in der Neuzeit einsetzende generelle Rückzug der Kirchenrechtswissenschaft aus dem Diskurs mit der säkularen Rechtswissenschaft betraf jedoch das Verwaltungsrecht in besonderem Ausmaß. So etwa ist die Lehre vom Verwaltungsakt, mit der auch für das staatliche Verwaltungshandeln Rechtmäßigkeits- und Rechtsschutzstandards analog dem Bereich der gerichtlichen Rechtsprechung erreicht werden sollten, ein Produkt der säkularen Staats- und Verwaltungsrechtswissenschaft des 19. Jahrhunderts, die kirchlicherseits erst im CIC 1983 zögerliche Rezeption fand, eben in Gestalt der cc. 29-93 (über allgemeine Dekrete, Instruktionen und Einzelverwaltungsakte), die im Vergleich zum früheren Recht begrifflich und systematisch verbessert wurden, und den neu hinzugekommenen cc. 1732-1739 über den hierarchischen Rekurs. (63) Nach wie vor ist das Verwaltungsverfahren und das Verfahren des hierarchischen Rekurses unter Rechtsschutzgesichtspunkten jedoch unterentwickelt. Zwar sind Instanzenzug, Verfahrensabschnitte und Entscheidungsmöglichkeiten zumindest in groben Umrissen erkennbar, die Regelungen für etliche Verfahrensgarantien, die in modernen Verfahrensrechten (auch im Verwaltungsbereich) ebenso selbstverständlich sind wie etwa im kirchlichen Prozessrecht, sind jedoch durchaus lückenhaft bzw. verbesserungsfähig. Dies betrifft etwa die Regelung des Parteiengehörs und der Akteneinsicht, die nicht konsequente Zugrundelegung des Schriftlichkeitsprinzips, die unklaren Minimalanforderungen für das Ermittlungsverfahren, die fehlende Regelung über die Zulässigkeit von Beweismitteln, die präzisierungsbedürftige Regelung einer bestimmten Form der Entscheidungen und ihrer Begründung, sowie die ausbaufähigen Regelungen einer Anleitungs- und Fürsorgepflicht der zuständigen Autorität (die sich etwa in einer Rechtsmittelbelehrung äußern könnte). Ansätze dazu gibt es etwa in der Möglichkeit der Beiziehung von Anwälten oder Bevollmächtigten im Rekursverfahren und der Pflicht der Beigebung einer solchen Person durch den Oberen, wenn dies nötig ist (c. 1738). Ein nach wie vor offenes - in den Vorarbeiten zum CIC 1983 noch diskutiertes, im promulgierten Text wieder fallengelassenes, aber nach den Regelungen des CIC wohl immer noch verwirklichbares (64) - Desiderat schließlich wäre der Ausbau der kirchlichen Verwaltungsgerichtsbarkeit (über die Ansätze bei der Apostolischen Signatur hinaus) in Richtung dezentraler kirchlicher Verwaltungsgerichte, dort wo dies möglich und tunlich ist.
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Derlei Überlegungen zum überfälligen Ausbau des Rechtsschutzes im kirchlichen Verwaltungsrecht sind keineswegs neu, sondern bereits vielfach geäußert worden. Es wäre aber wohl zu kurz gegriffen, solche Überlegungen als Ruf nach übermäßiger, dem Kirchenrecht vielleicht sogar unangemessener Verrechtlichung abzutun, oder gar als Applikationsversuch eines enggeführten Verständnisses der Grundrechte - als bloße Abwehrrechte des Individuums gegenüber den Ansprüchen der Gemeinschaft - auf kirchliche Verhältnisse. Gerade im Bereich kirchlichen Lehrens kann es ja sinnvollerweise nicht darum gehen, dem einzelnen Kirchenmitglied die rechtlich abgesicherte Möglichkeit zu schaffen, vom Lehramt der Kirche und seiner Botschaft gegebenenfalls in Ruhe gelassen zu werden, (65) oder ihm einen Anspruch auf Einsatz in der kirchlichen Lehrtätigkeit zu verschaffen, vielleicht sogar nach eigenem inhaltlichen Gutdünken und unabhängig vom Recht der Kirche, erkennbare Fehlentwicklungen als solche zu kennzeichnen. (66) Von einem (theologisch unbegründbaren) Anspruch jedermannes auf Einsatz in der Lehre zu unterscheiden ist allerdings der (begründbare) Anspruch darauf, dass die Entscheidung über die eigene Sache, insbesondere in Fällen echten oder vermeintlichen Konflikts, in einem Verfahren herbeigeführt wird, das der Kirche als sichtbarer Rechtsgemeinschaft und vom Evangelium geprägter Liebesgemeinschaft entspricht. Dazu gehört im besonderen, dass das rechtsförmige kirchliche Handeln auch außerhalb der gerichtlichen Rechtsprechung von den Qualitäten der Transparenz, Willkürlosigkeit, Gerechtigkeit und Begründbarkeit geprägt ist.(67) Gerade in der Existenz und Einhaltung zeitgemäßer prozeduraler Normen, die diese Qualitäten sicherstellen und die dem Rechtsunterworfenen im Bedarfsfalle auch effiziente Mittel zur Rechtsverfolgung an die Hand geben, zeigt sich die Ernstnahme der Rechtsunterworfenen nicht nur als Rechtssubjekte, sondern als Träger ihrer in der Gottebenbildlichkeit gründenden Personwürde.
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Anmerkungen:
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1. Winfried Aymans, Die Träger kirchlicher Dienste, in: HdbKathKR2, 243; Herbert Kalb, Kirchliches Dienst- und Arbeitsrecht, in: HdbKathKR2, 254; Ilona Riedel-Spangenberger, Sendung in der Kirche. Die Entwicklung des Begriffes „missio canonica" und seine Bedeutung in der kirchlichen Rechtssprache. Paderborn u. a. 1991.
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2. Wo ich in diesem Beitrag von „Christen", „Lehrern" etc. spreche, sind Christinnen, Lehrerinnen etc. selbstverständlich immer mitgemeint.
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3. Peter Krämer, Die geistliche Vollmacht, in: HdbKathKR2, besonders 150 f.
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4. Communicationes 3 (1971), 14 (1982), cc. 126, 244 Schema CIC/1980. Zur Textgeschichte siehe Adrian Loretan, Laien im pastoralen Dienst. Ein Amt in der kirchlichen Gesetzgebung (= Praktische Theologie im Dialog 9). Freiburg i. d. Schweiz 1994, 301-338.
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5. Siehe dazu u. a. Loretan, Laien (Anm. 4); Krämer, Vollmacht (Anm. 3), 154 f.; Gerda Riedl, Die Laien, in: HdbKathKR § 18 und die dort aufgeführte Literatur.
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6. Siehe dazu Heribert Heinemann, Die Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen des Pfarrers, in: HdbKathKR2, 521-528; Loretan, Laien (Anm. 4).
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7. Aymans, Träger (Anm. 1), 246 m. w. N.
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8. Eine Zusammenstellung findet sich in Riedel-Spangenberger, Sendung (Anm. 1), 277-281.
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9. Hartmut Zapp, Die Vorbereitung der Eheschließung, in: HdbKathKR2, 910.
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10. Georg May, Die Hochschulen, in: HdbKathKR2, 770; Heribert Schmitz, Mandat und Nihil obstat des Theologieprofessors, in: ThPQ 139 (1991) 265-283, bes. 268 f. - Überlegungen zu einer möglicherweise angebrachten, noch feineren Differenzierung zwischen einer Missio Canonica und dem „mandatum", von dem c. 812 spricht, können hier beiseite bleiben; siehe dazu ebenfalls Schmitz, ebd., und die dort angegebene Literatur.
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11. Texte und ausführliche Kommentare in Heribert Schmitz, Katholische Theologie und Kirchliches Hochschulrecht. Kommentar zu den Akkomodationsdekreten zur Apostolischen Konstitution „Sapientia Christiana". Dokumentation der kirchlichen Rechtsnormen (= Arbeitshilfen 100). Hg. vom Sekretariat der Deutschen Bischofskonferenz. Bonn 1992.
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12. Heribert Schmitz, Mandat (Anm. 10), 266 f.; ders., Probleme und Konflikte im kirchlichen Hochschulbereich, in: RDC 42 (1992) 23; Georg May, Die Hochschulen, in: HdbKathKR2, 773; Ilona Riedel-Spangenberger, Kirchlicher Rechtsschutz im Zusammenhang mit der Erteilung des Nihil Obstat - Bedingungen und Notwendigkeiten bei Berufungen auf einen Lehrstuhl für katholische Theologie in Deutschland, in: ET-Bulletin 5 (1994) 104.
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13. Zur österreichischen Situation siehe Herbert Kalb, Die missio canonica für Religionslehrer - Bestandsaufnahme, Überlegungen, in: ÖAKR 42 (1993) 16-45; ders., Die missio canonica im österrreichischen Staatskirchenrecht. Eine Bestandsaufnahme, in: Festschrift für Rudolf Strasser. Hg. von Peter Jabornegg und Karl Spielbüchler. Wien 1993, 159-194.
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14. Zur Professio Fidei siehe den von der SC DocFid veröffentlichten Text des Glaubensbekenntnisses (AAS 81 [1989] 104-106), das als Motu Proprio erlassene Apostolische Schreiben Ad tuendam fidem johannes Pauls II. (AAS 90 [1998] 457-461) sowie den lehrmäßigen Kommentar der SC DocFid zur Schlussformel der Professio Fidei (AAS 90 [1998] 544-551). Deutsche Fassungen, in: VApSt 144. Bonn 1998.
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15. Für theologische Fakultäten an staatlichen Hochschulen ist hierfür neben allfälligen konkordatären Festlegungen das (staatliche) Hochschulorganisationsrecht und Hochschullehrerdienstrecht und die dort vorgesehenen Dienstverhältnisse und sonstigen Zuordnungen als Hochschullehre maßgeblich (vgl. die (gleichlautende) Nr. 5 der deutschen und österreichischen Akkommodationsdekrete zu SapChrist 1983). Ein bislang anscheinend wenig bedachtes Problem ist z. B. die Rechtsstellung von Assistenzprofessoren im definitiven Beamtendienstverhältnis, denen nach dem österreichischen Universitäts-Organisationsgesetz (UOG) 1993 eine grundsätzliche - wenngleich im Einzelfall schwer zu konkretisierende - Lehrverpflichtung zukommt. Als fest angestellte Hochschullehrer wäre für sie einerseits an die nötige Einholung eines römischen Nihil Obstat zu denken, andererseits erfolgt die Überleitung ins definitive Dienstverhältnis erst etliche Jahre nach der ersten Anstellung gemäß einem dienstrechtlichen Verfahren, das eine innere Angelegenheit der staatlichen Behörden ist und für das konkordatsrechtlich (aus Art. V § 3 Österr. Konkordat 1933) nicht ohne weiteres ein kirchliches Mitwirkungsrecht begründbar sein dürfte.
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16. Heribert Schmitz, Probleme (Anm. 12), 24. 25; ders., Mandat (Anm. 10), 272.
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17. Schmitz, ebd., 271; Bruno Primetshofer, Die Bestellung akademischer Lehrer an katholisch-theologischen Fakultäten Österreichs, in: ÖAKR 39 (1990) 156.
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18. Schmitz, Mandat (Anm. 10), 272.
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19. Zur Frage der rechtmäßigen Promulgation dieser „Normae" als Ausführungsdekret zu Art. 27 § 2 SapChrist - sie enthalten mit der Vorschrift eines Gutachtens des Fakultätsrates eine über SapChrist hinausgehende Forderung! - siehe Schmitz, Theologie (Anm. 11), 92.
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20. Zur Frage, ob aus Art. 19 § 4 OrdSapChr („Die Fakultäten, die besonderen, in einem Konkordat festgelegten Vereinbarungen unterstehen, haben dessen Normen zu beachten.") eine Aufhebung der innerkirchlichen Verpflichtung zur Einholung des römischen Nihil Obstat für diese Fakultäten gefolgert werden kann, und zum rechtlichen Status der in Nr. 7 der deutschen und österr. Akkomodationsdekrete 1983 erfolgten Bekräftigung des Nihil Obstat-Erfordernisses für Professorenernennungen auf Lebenszeit siehe Schmitz, Mandat (Anm. 10), 270 f. sowie Alexander Hollerbach, Theologische Fakultäten und staatliche Pädagogische Hochschulen, in: HdbStKirchR2, Bd. 2, 573 f. - In diesem Beitrag (549-599) findet sich u. a. auch eine Übersicht über die diesbezüglichen konkordatsrechtlichen Situationen in den einzelnen deutschen Bundesländern.
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21. Herbert Kalb, Verwaltungsakt und Verwaltungsverfahren, in: HdbKathKR2, 123 f.
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22. Schmitz, Mandat (Anm. 10), 273, wo allerdings auch die Einordnung als Einzeldekret als vertretbar angenommen wird.
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23. Es könnte sein, dass das römische Nihil Obstat als „Erlaubnis" (c. 59 § 2) zu qualifizieren ist. Dann gelten zwar nach c. 59 § 2 die Vorschriften über Reskripte für die Erteilung des Nihil Obstat, das Nihil Obstat wäre dann aber kein Reskript: Hubert Socha, c. 59, Rdnr. 10 f. m. w. N., in: MK CIC (Stand: November 1992).
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24. Diese Einordnungsfrage hat insofern mehr als nur akademisches Interesse, als z. B. die Dreimonatsfrist des c. 57, innerhalb der auf Antrag hin ein Einzeldekret bei sonstiger Rekursmöglichkeit erlassen werden muß, für Reskripte nicht gilt (zumindest nach der Systematik des CIC). Andererseits gibt es gewichtige Argumente dafür, dass die Bestimmungen des c. 57 gesetzessystematisch falsch eingeordnet sind und eigentlich für alle Verwaltungsakte für Einzelfälle gelten: Heribert Schmitz, Mandat (Anm. 10), 275 m. w. N.
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25. Ansätze in diese Richtung zeigt c. 1517 § 2 CCEO, wie überhaupt der CCEO im Bereich des Verwaltungsverfahrensrechts gegenüber dem CIC einige Verbesserungen im Hinblick auf die Transparenz und Kontrollierbarkeit kirchlichen Verwaltungshandelns zeigt. Siehe dazu Herbert Kalb, Verwaltungsakt und Verwaltungsverfahren, in: HdbKathKR2, 126-130, Anmerkungen 28-45 .
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26. Heribert Schmitz, Mandat (Anm. 10), 278; Zenon Grocholewski, Die Verwaltungsgerichtsbarkeit der Apostolischen Signatur, in: ÖAKR 40 (1991) 21. Klaus Lüdicke will aus c. 1737 § 2 i. V. m. c. 201 § 2 sogar ableiten, dass bei fehlender Rechtsmittelbelehrung des Dekrets die Nutzfrist zum Rekurs gar nicht zu laufen beginne (c. 1737, Rdnr. 8, in: MK CIC [Stand: April 1992]). Unkenntnis über die Rekursmöglichkeit gegen Dekrete (als allgemeine Rechtsunkenntnis) ist aber wohl keine Unwissenheit des Betroffenen, die nach c. 201 § 2 den Beginn des Fristenlaufs hemmt. c. 201 § 2 betrifft wohl eher den Fall, dass jemand vom faktischen Ergangensein eines Dekrets nichts wusste.
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27. Der für unser Thema nicht relevante Fall, dass ein Gesetz die Erlassung eines Dekrets vorschreibt (c. 57 § 1 erster und letzter Halbsatz), sei beiseite gelassen.
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28. Helmuth Pree, Wurde das Rechtsinstitut der praesumptio iuris et de iure mit dem CIC/1983 aus dem geltenden Rechtsbestand eliminiert?, in: Winfried Schulz in memoriam. Schriften aus Kanonistik und Staatskirchenrecht (= AIC 8). Hg. v. Cesare Mirabelli / Giorgio Feliciani / Carl Gerold Fürst / Helmuth Pree. Frankfurt 1999, 641-660, hier 655 ff.
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29. Bezüglich der Wiedergutmachung des durch die Säumigkeit der Autorität entstandenen Schadens läßt § 3 unklar, ob diese Schadenersatzpflicht verschuldensabhängig ist oder nicht, ob also die Säumigkeit der Autorität vorsätzlich oder fahrlässig eingetreten sein muß oder ob durch die Säumigkeit allein schon Schadenersatzansprüche entstehen. Die Bestimmung des § 3 ist im Kontext der Missio Canonica-/Nihil Obstat-Erteilung durchaus von Relevanz, da öffentlich werdende Komplikationen bei der Erteilung von Missio Canonica oder Nihil Obstat einen Nachteil für das weitere berufliche Fortkommen eines Lehrers oder Hochschullehrers bedeuten können. Überlegungen zu derartigen materiellen und immateriellen Schäden siehe Schmitz, Mandat (Anm. 10), 282 f. Sowie hier Abschnitt VII.
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30. Pree, Rechtsinstitut (Anm. 28), 656 f. Anm. 52; Eduardo Labandeira, Tratado de derecho administrativo canónico. Pamplona 21993, 411. - Von diesen Fällen selbstverständlich zu unterscheiden ist der Fall, wo ein Dekret zwar innerhalb der Frist ergangen ist, aber dem Betroffenen nicht rechtmäßig mitgeteilt bzw. zugestellt wurde. Dann ist das Dekret ihm gegenüber auch nicht wirksam, und folglich die Rekursvoraussetzung des c. 57 § 2 gegeben.
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31. Die oben in Abschnitt I. 3 erwähnte Gleichsetzung von Missio Canonica und bischöflichem Nihil Obstat in den Akkomodationsdekreten unterstreicht dies nur. In c. 57 wird auch keine Einschränkung bezüglich des Kreises der möglichen Antragsteller vorgenommen.
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32. Aus Einfachheitsgründen spreche ich im Folgenden jeweils vom „Bischof", verweise jedoch auf die oben in II. 5 erwähnten Differenzierungen.
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33. C. 1733 §§ 2 f. sehen dazu die Möglichkeit diözesaner Schlichtungs- bzw. Vermittlungsstellen vor.
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34. Nicht geregelt ist allerdings die Rechtsfolge, wenn der Beschwerte die Rücknahmebitte unterläßt und sofort Beschwerde erhebt. Siehe jedoch unten Anm. 47.
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35. Die beiden weiteren Ausnahmen von der Verpflichtung zur Rücknahmebitte, die c. 1734 § 3 noch festlegt, sind für unsere Frage vermutlich nicht relevant. Ob Einrichtungen wie Schulämter etc. „dem Bischof unterstellte Behörden" im Sinne des c. 1734 § 3 n. 1 oder aber ausführende Organe des Bischofs zur Ausübung seiner Kompetenz nach c. 805 sind, kann insofern dahingestellt bleiben, als die Rücknahmebitte nach c. 1734 § 3 n. 1 ja in jedem Falle beim Bischof einzureichen wäre. Zum Interpretationsproblem bezüglich c. 1734 § 3 n. 1 siehe Klaus Lüdicke, c. 1734, Rdnr. 6, in: MK CIC (Stand: April 1992) und die dort diskutierte Literatur.
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36. Cc. 360 f.; Apostolische Konstitution „Pastor Bonus" Papst johannes Pauls II. vom 28. Juni 1988, AAS 80 (1988), 841-934, Art. 112-116. Nicht als hierarchischer Oberer kommt die Bischofskonferenz in Frage, siehe dazu u. a. Heribert Heinemann, Recht und Rechtsschutz im neuen kirchlichen Gesetzbuch, in: Festg. Schwendenwein, 340, 342.
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37. „Regolamento Generale della Curia Romana" vom 30.4.1999, in Kraft seit 1.7.1999, AAS 91 (1999) 630-699.
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38. Vgl. Zenon Grocholewski, Verwaltungsgerichtsbarkeit (Anm. 26), 19 f., Anm. 91 mit Nachweisen aus der einschlägigen Rechtsprechung der Apostolischen Signatur.
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39. Zu näheren Voraussetzungen dieser Beschwer - auch unter Einbeziehung der Judikatur - siehe Paul Hayward, Changes in ecclesiastical administrative justice brought about by the new competence of the „sectio altera" of the Apostolic Signatura to award damages, in: IusEccl 5 (1993) 645, sowie - allerdings aus der Rechtslage vor dem CIC 1983 - Günter Raab, Rechtsschutz gegenüber der Verwaltung (= Analecta Gregoriana 211). Rom 1978, 313-318.
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40. Art. 134 § 4 RegGenCR/1999. Zur Unterscheidung approbatio in forma communi - in forma specifica siehe u. a. Ilona Riedel-Spangenberger, Approbation, in: LKStKR I, 146-149; Francisco Javier Urrutia, Quandonam habeatur approbatio ‚in forma specifica', in: PerRCan 80 (1991) 3-17; Antonio Viana, El Reglamento general de la Curia Romana (4.II.1992). Aspectos generales y regulación de las aprobaciones pontificias en forma específica, in: IusCan 64 (1992) 501-529.
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41. Michael Landau, Amtsenthebung und Versetzung von Pfarrern. Eine Untersuchung des geltenden Rechts unter besonderer Berücksichtigung der Rechtsprechung der Zweiten Sektion des Höchsten Gerichts der Apostolischen Signatur (= AIC 16). Frankfurt 1999, 197-200. Siehe auch Marco Cardinale, Il diritto alla difesa nel sistema di giustizia amministrativa canonica, in: EphIurCan 39 (1983) 104-119, bes. 116 ff.
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42. Die in Art. 125 PastBon erwähnte „lex propria", mit der das Verfahren vor der Apostolischen Signatur näher geregelt ist, sind nach wie vor die 1968 probeweise in Kraft gesetzten „Normae Speciales in Supremo Tribunali Signaturae Apostolicae ad experimentum servandae", die nicht in den AAS veröffentlicht sind, aber u. a. in AfkKR 137 (1968) 177-202 zugänglich sind. Aus der Literatur siehe u. a.: Landau, Amtsenthebung (Anm. 41), 163-219; Richard A. Strigl, Verwaltungsbeschwerde und Verwaltungsgerichtsbarkeit, in: HdbkKR1, 1016-1018; ders., Kritische Analyse der im Jahre 1968 zur Erprobung ergangenen Verfahrensordnung für die Apostolische Signatur, in: Ius Populi Die. Miscellanea in honorem Raymundi Bidagor. Hg. von Urbano Navarrete. Bd. 3. Roma 1972, 79-111; Grocholewski, Verwaltungsgerichtsbarkeit (Anm. 26); Franscesco Salerno, Il giudizio presso la ,,Sectio Altera" del S. T. della Segnatura Apostolica, in: La giustizia amministrativa nella Chiesa (= Studi Giuridici 24). Vatikan 1991, 125-178; Zenon Grocholewski, La ,,Sectio Altera" della Segnatura Apostolica con particolare riferimento alla procedura in essa seguita, in: De iustitia administrativa in Ecclesia (Studia et documenta iuris canonici 11). Rom 1984, 19-71; sowie: Apollinaris 54 (1981) 65-110.
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43. Siehe dazu u. a. Joaquín Llobell, Note sull'impugnabilità delle decisioni della Segnatura Apostolica, in: IusEccl 5 (1993) 675-678 sowie die Erläuterungen in von Klaus Lüdicke, cc. 1645-1648, in: MK CIC (Stand: April 1991).
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44. Paul Wirth, Gerichtsverfassung und Gerichtsordnung, in: HdbkKR2, 1164.
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45. Schmitz, Mandat (Anm. 10), 281 m. w. N.; ders., Theologie (Anm. 11), 96. Für den Fall, dass der Bischof sich der Nichterteilung des römischen Nihil Obstat anschließen und gegenüber staatlichen Stellen sein bischöfliches Nihil Obstat nicht erteilen will, ist anzumerken, dass er sein fehlendes Nihil Obstat gegenüber dem Staat nur mit konkordatär vereinbartem Recht begründen kann: Ilona Riedel- Spangenberger, Grundbegriffe des Kirchenrechts. Paderborn u. a. 1992, 175 f.
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46. Primetshofer, Bestellung (Anm. 17), 160.
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47. Damit der Rekurs bei der Apostolischen Signatur nicht a limine zurückgewiesen wird, ist allerdings darauf zu achten, dass der Antrag auf Erteilung des Nihil Obstat wirklich und rechtmäßig bei der Bildungskongregation eingebracht war (und damit die Dreimonatsfrist zur Entscheidung wirklich zu laufen begonnen hat); dazu gehört, dass die vorgeschriebene Rücknahmebitte (c. 1734) beim Bischof erfolgt ist. Dies kann etwa aus der Praxis der Apostolischen Signatur bei c. 57 § 2-Fällen, die Michael Landau bezüglich der Amtsenthebung und Versetzung von Pfarrern analysiert hat (neben der Entlassung von Ordensangehörigen ist dies die zahlenmäßig bedeutsamste Fallgruppe, die vor die Signatur gelangen: Grocholewski, Verwaltungsgerichtsbarkeit [Anm. 38], 14), auf Fälle des Antrags auf ein römisches Nihil Obstat übertragen werden: Landau, Amtsenthebung (Anm. 41), 325-328.
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48. Abgedruckt in Schmitz, Theologie (Anm. 11), 88-91.
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49. Hans Heimerl, Der hierarchische Rekurs (can. 1732-1739 CIC), in: ÖAKR 35 (1985) 158-177, hier 165.
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50. In bestimmten Materien (etwa im Strafrecht oder im Verfahren zur Versetzung von Pfarrern) haben Beschwerden und Rücknahmebitten jedoch ex lege aufschiebende Wirkung. Der Entzug der Missio Canonica gehört nicht zu diesen Ausnahmen.
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51. SC DocFid, Agendi ratio in doctrinarum examine, in: OssRom Nr. 199 vom 30.8.1997, 4 (deutsche Fassung: OssRom (dt.) Nr. 36 vom 5. 9. 1997, 8). Siehe dazu die Kommentare von Georges Cottier, Prospettive teologice, in: OssRom Nr.199/1997, 5, und Velasio De Paolis, Considerazioni canonistiche, in: ebd., 5 f., sowie - als Auswahl aus der neueren Literatur:Velasio De Paolis, La collocazione della Congregazione per la Dottrina della Fede nella Curia Romana e la Ratio agendi per l'esame delle dottrine, in: PerRCan 86 (1997) 571-613; José A. Fuentes, Nuevo Reglamento de la Congregación para la Doctrina de la Fe sobre el examen de las doctrinas, in: JusCan 38 (1998) 301-341; Heribert Heinemann, Lehrbeanstandungsverfahren - ein Problem und seine Lösungsversuche, in: Theologe und Hierarch (= Theologische Berichte 17). Zürich 1988, 145-158; Reinhard Wenner, Das Lehrbeanstandungsverfahren bei der Deutschen Bischofskonferenz. Gesetzgeber und Gesetzgebungsverfahren, in: AfkKR 160 (1991) 102-109; Johann Hirnsperger, Das Lehrprüfungsverfahren bei der Kongregation für die Glaubenslehre. Kirchenrechtliche Überlegungen zur neuesten Rechtsentwicklung, in: Gnade und Recht. Beiträge aus Ethik, Moraltheologie und Kirchenrecht. Festschrift für Gerhard Holotik zur Vollendung des 60. Lebensjahres. (= Schriftenreihe des Erzbischof-Rohracher-Studienfonds 5). Hg. v. Stephan Haering / Josef Kandler / Raimund Sagmeister. Frankfurt u. a. 1999, 329-343; Severin J. Lederhilger, Gibt es ein Recht auf Dissens in der Kirche? Zur Meinungsfreiheit kirchlicher Amtsträger und zum neuen Lehrbeanstandungsverfahren, in: ÖAKR 44 (1995-97) 115-141; Wilhelm Rees, Der Schutz der Glaubens- und Sittenlehre durch kirchliche Gesetze. Index librorum prohibitorum. Bücherzensur und Lehrbeanstandungsverfahren. Nachkonziliare Änderungen und gegenwärtiger Rechtszustand, in: AfkKR 160 (1991) 3-24; Ulrich Ruh, Glaubenskongregation: Neue Ordnung zur Lehrüberprüfung, in: HK 51 (1997) 496-498.
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52. AAS 63 (1971) 234 ff.
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53. Abgedruckt in: Lehrbeanstandungsverfahren bei der Deutschen Bischofskonferenz (= DDB, H. 29). Bonn 1981, sowie in: Heribert Heinemann, Lehrbeanstandung in der katholischen Kirche. Analyse und Kritik der Verfahrensordnung (= Canonistica 6). Trier 1981.
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54. Heribert Heinemann, Schutz der Glaubens- und Sittenlehre, in: HdbkKR2, 719 f.
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55. Diese Neuigkeit ist allerdings insofern zu relativieren, als die Glaubenskongregation auch schon vor 1997 gemäß Art. 52 PastBon zur Verhängung von Strafen befugt war. Es handelt sich also nur um die legistische Verdeutlichung einer bisher schon faktisch bestehenden Zusammenhangs. Davon unabhängig dürfte Lederhilger (Recht [Anm. 51], 137) zuzustimmen sein, dass eine klarere Trennung von Verwaltungs- und Strafverfahren aus der Sicht der öffentlichen Wahrnehmung kirchlichen Handelns wohl vorzuziehen gewesen wäre.
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56. Schmitz, Probleme (Anm. 12), bes. 37-42; siehe auch die in Anm. 41 genannte Literatur.
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57. Unter dieser Rücksicht wird das deutsche Verfahren als zu langwierig und zu schwerfällig kritisiert.
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58. Etwa ist die im Osservatore Romano Nr. 282 vom 6.12.2000, 4 von der SC DocFid veröffentlichte „Notifikation bezüglich einiger Veröffentlichungen von Prof. Dr. Reinhard Meßner" der letzte Akt eines letzlich zwar irenisch beendeten, aber doch dringlichen Lehrüberprüfungsverfahrens nach der Ordnung von 1997 (ohne dass dieser Sachverhalt in der Veröffentlichung klar zum Ausdruck käme). Die überprüften Äußerungen hatten niemals Anlaß zu irgendwelchem öffentlichen Aufsehen gegeben und betrafen - vereinfachend wiedergegeben - die Frage der Historizität der Eucharistieeinsetzung durch Jesus Christus und den genauen Inhalt seines Stiftungswillens, eine Frage also, die in der historisch-kritischen Forschung auch im katholischen Bereich seit langem in vielen Nuancen diskutiert wird. Aus rechtspolitischer und theologischer Sicht wäre zu hoffen, dass der Dialog mit dem Autor und dem Ordinarius (wie er gegen Ende der „Einleitung" (Sp. 3) dokumentiert ist) sowie besonders das Faktum, dass auch ein dringliches Lehrüberprüfungsverfahren ohne Verurteilung enden kann, eher zum Vorzeichen künftiger Behandlung solcher Fälle wird als das Faktum, dass man derlei Fälle überhaupt im dringlichen Verfahrensmodus behandelt.
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59. Siehe etwa: Heimerl, Rekurs (Anm. 49), 174 f.; Schmitz, Mandat (Anm. 10), 282 f., Hayward, Changes (Anm. 39); Gianpaolo Montini, Il risarcimento del danno provocato dall'atto amministrativo illegittimo e la competenza del Supremo Tribunale della Segnatura Apostolica, in: La giustizia amministrativa nella Chiesa (= Studi giuridici XXIV). Vatikan 1991, 179-200.
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60. Schmitz, Mandat (Anm. 10), 283 m. w. N.; Heimerl, Rekurs (Anm. 49), 175.
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61. Schmitz, Mandat (Anm. 10), 283 m. w. N.
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62. Herbert Kalb, Verwaltungsakt und Verwaltungsverfahren, in HdbkKR2, 118; Ulrich Tammler, Tutela iurium personarum. Grundfragen des Verwaltungsrechtsschutzes in der katholischen Kirche in Vergangenheit und Gegenwart. Amsterdam 1981.
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63. Kalb, Verwaltungsakt (Anm 62).
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64. Siehe z. B. Klaus Lüdicke, Kirchliche Verwaltungsgerichtsbarkeit in Deutschland. Zur Lage 20 Jahre nach dem Beschluss der Gemeinsamen Synode, in: Festg. Heinemann (70), 433-446; Grocholewski, Verwaltungsgerichtsbarkeit (Anm. 26), 9; Heinemann, Recht (Anm. 36), bes. 336-340 und 344; André Habisch, Kirchliche Verwaltungsgerichtsbarkeit? Sozialphilosophische Überlegungen zu einem bleibenden Desiderat, in: AfkKR 162 (1993) 427-450; Heimerl, Rekurs (Anm. 49), 177. Grocholewski sieht dagegen das Bedürfnis nach solchen lokalen Verwaltungsgerichten inzwischen als klar widerlegt an (Il sistema dei ricorsi e la giurisdizione die tribunali amministrativi, in: I principi per la revisione del codice di diritto canonico. La ricezione giuridica del Concilio Vaticano II. Hg. v. J. Canosa. Milano 2000, 481 f.) und begründet dies im Wesentlichen mit der geringen Zahl der verwaltungsgerichtlichen Rekurse, die vor die zweite Sektion der Apostolischen Signatur gelangen. Angesichts der erörterten Rechtsschutzdefizite sowie der fehlenden Daten über die Gesamtzahl der Verwaltungsverfahren und die Anzahl sonstiger Verfahrensbeendigungen erscheint die Stichhaltigkeit dieser Argumentation zweifelhaft. Höchst berechtigt ist freilich Grocholewskis Hinweis, dass solche Gerichte für viele Teilkirchen ein unbewältigbarer Aufwand wären; an weit entwickelten Vorschlägen für Auswege aus diesem Problem (durch gemeinsame Einrichtungen im Bereich von Bischofskonferenzen etc., siehe dazu den erwähnten Aufsatz von Lüdicke und die dort aufgeführten Nachweise) fehlt es allerdings nicht.
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65. Habisch, Verwaltungsgerichtsbarkeit (Anm. 64), 440.
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66. Auf das sensible Verhältnis von theologischer Forschung, Wissenschaftsfreiheit (c. 218) und authentischem Lehramt der Kirche sowie auf das Verhältnis des Rechts auf theologische Bildung (c. 229 § 2 CIC) zum nicht bestehenden grundsätzlichen Rechtsanspruch auf Einsatz in der Lehre kann hier nur hingewiesen werden. Siehe zu diesen Problemkreisen z. B. Lederhilger, Recht (Anm. 51), Schmitz, Probleme (Anm. 12), Riedel-Spangenberger, Rechtsschutz (Anm. 12) u. a.
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67. Siehe dazu - insbesondere mit Bezug auf die grundlegenden Rechte der Gläubigen und den pastoralen Charakter des Kirchenrechts - Helmuth Pree, Esercizio della potestà e diritti dei fedeli, in: I principi per la revisione del codice di diritto canonico. La ricezione giuridica del Concilio Vaticano II, Hg. v. J. Canosa. Milano 2000, 305-346; Joaquín Llobell, Il 'petitum' e la 'causa petendi' nel contenzioso-amministrativo canonico. Profili sostanziali ricostruttivi alla luce della Cost. Ap. 'Pastor Bonus', in: La giustizia amministrativa nella Chiesa. Vatikan 1991, 101-107.
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