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messstipendium – Universität Innsbruck

Mess-Stipendienordnung

(Kirchliches Verordnungsblatt für die Diözese Graz-Seckau, 2013-III, vom 22. November 2013, 13., S. 17–18)

Ab 1. Jänner 2014 beträgt das Mess-Stipendium € 9,00 und das Stipendium für Stiftungs- und Legatmessen € 18,00. Der Priesteranteil beträgt jeweils € 3,00.

Vorbemerkungen

Die kirchenrechtlichen Bestimmungen bezüglich der Mess-Stipendien finden sich in den Canones 945 bis 958 CIC (vgl. KVBl 1999,20 bzw. 1974,84; 1991,53 und AÖB 1992/7, II.4). Die „Gabe“ wurde seit ältester Zeit verwendet für den Unterhalt der Priester, die Bedürfnisse der Kirche und für die Armen.

Es wird den Priestern in unserer Diözese empfohlen, ihre Einkünfte aus den Stipendien für die Bedürfnisse der Kirche und der Armen zu verwenden, weil ihr eigener Lebensunterhalt durch den Kirchenbeitrag abgedeckt wird.

Mess-Stipendienordnung

  1. Nach Beschluss der Österreichischen Bischofskonferenz beträgt das Mess-Stipendium ab 1. Jänner 2014 für eine heilige Messe € 9,00 (für Legat- und Stiftungsmessen € 18,00);
    Wird freiwillig ein höherer Betrag gegeben, ist die Differenz als Spende zu behandeln.
  2. Der Gesamtbetrag des Mess-Stipendiums wird in der Kirchenkasse verbucht. Der Zelebrant erhält nach der Persolvierung den Priesteranteil. Der Kirchenanteil verbleibt für den Aufwand der Kirche.
  3. Der Priesteranteil (€ 3,00) steht dem Priester zu, der die betreffende Messe zelebriert hat. Dem Priester steht es aber frei, auch ohne Stipendium zu zelebrieren. Er kann auch auf die Meinung des Stipendien-Gebers zelebrieren und seinen Anteil Priestern in der Mission oder sonst einem guten Zweck überlassen.
  4. Der Kirchenanteil von € 6,00 (bzw. € 15,00) steht grundsätzlich der Kirche zu, in der die Messe zelebriert wurde. Dies gilt auch bei Konzelebration.
  5. Messstipendien für Intentionen, die von einem Priester oder in der Pfarre in absehbarer Zeit (ein Jahr) nicht persolviert werden können, sind unter Angabe der Anzahl an das Bischöfliche Ordinariat (Raiffeisen Landesbank Steiermark, IBAN: AT36 3800 0000 0007 7008,BIC: RZSTAT2G, Verwendungszweck: 341 000/259), das vielfach um die Weiterleitung von Messstipendien gebeten wird, oder an die Missio – Päpstliche Missionswerke zu übermitteln; Ordensleute können sie an die zuständigen Oberen weitergeben. Die Weitergabe von Messstipendien an das Bischöfliche Ordinariat sowie die folgenden Überweisungen mögen möglichst einmal im Quartal, mindestens aber halbjährlich erfolgen.
  6. Der Priesteranteil für Binationen ist ebenfalls an das vorhin genannte Konto des Bischöflichen Ordinariates (Verwendungszweck: 340380/90800) zu überweisen. (Eine Eigenverfügung über den Priesteranteil von Binations- und Trinationsmessen steht dem Priester nicht zu, vgl. can. 951, § 1.)
  7. Kollektivmessen (KVBl 1991,53) sind laut wiederholendem Beschluss der Österreichischen Bischofskonferenz im Juni 2013 weiterhin nicht möglich. Werden mit Information der Spender mehrere Messstipendien für einen Termin angenommen, steht dem Zelebranten und der Kirche dennoch nur der Betrag eines Stipendiums zu, die anderen Intentions-Anliegen sind in der Feier einzuschließen. Die übrigen Stipendien sind an das Ordinariat (Raiffeisen Landesbank Steiermark, IBAN: AT36 3800 0000 0007 7008, BIC: RZSTAT2G, Verwendungszweck: 341000/259), zur Weitergabe an Bedürftige und Mission einzusenden.
  8. Jeder Priester darf für ein und dieselbe Messe nur ein Stipendium annehmen. Besteht bei einer Messe Applikationspflicht (can. 534 CIC) darf dafür kein Stipendium genommen werden. Applikationspflicht besteht an allen Sonn- und gebotenen Feiertagen. Mess-Stipendien setzen sich ausschließlich aus einem Kirchenanteil und einem Priesteranteil zusammen.
  9. Die Pfarrmesse darf nicht mit einer Intention zusammengelegt werden, wobei Memento möglich ist und die jeweiligen Stipendien einzusenden sind.
    Grundsätzlich darf jeder Priester nur ein Stipendium pro Messe annehmen. Wurden für eine Messe mehrere Intentionen bestellt, können diese im Pfarrblatt oder auf dem liturgischen kalender angeführt werden. Wohl ist klarzustellen, dass nur die erste Intention persolviert wird; die weiteren angegebenen Intentionen gelten als Memento und sind mit dem Stipendium zur Persolvierung an das Bischöfliche Ordinariat oder an ein Missionshaus weiter zu leiten.
  10. Für Binations- und Trinationsmessen dürfen Stipendien angenommen werden, der Priesteranteil davon ist aber für „vom Ordinarius vorgeschriebene Zwecke“ abzuliefern (Ausnahme zur Bination, s. Absatz über „Pro-populo“-Messe). Eine „Binationsmesse“ bzw. „Trinationsmesse“ ist eine zweite bzw. weitere gefeierte Messe ein und desselben Zelebranten an ein und demselben Tag.
    Kein Stipendium darf angenommen werden, wenn die Binationsmesse in Konzelebration gefeiert wird (can. 951, § 2 CIC).
  11. Sonntags ist der Pfarrer, Pfarradministrator bzw. Provisor zu einer Messe mit der Intention „Pro populo“ d. h.: „für die Lebenden und Verstorbenen seiner Pfarrgemeinde(n)“, verpflichtet. Ihm steht in diesem Fall kein Priesteranteil zu, weil für diese Messe keine andere Intention angenommen werden darf. Jede weitere Messe am Sonntag gilt als Bination bzw. Trination. Daher gebührt diesem Personenkreis sonntags (nur) für die zweite Messe der Priesteranteil (der Priesteranteil dieser Binationsmesse braucht daher nicht weitergegeben zu werden).
  12. Das Kirchenrecht verlangt von jedem Priester, dass er dem Bischof jährlich die korrekte Abrechnung der Stipendien vorlegt.

Ergänzende Hinweise

Nach Beratung mit den Dechanten und unter Berücksichtigung ihrer Einwände gelten folgende Regeln:

  1. Das Stipendium ist in jedem Einzelfall in der Buchhaltung und auf dem Beleg gesondert vom Musikanteilauszuweisen.
  2. Für Messen mit Organisten kann ein Kirchenmusikanteil von bis zu € 13,– eingehoben werden. Durch pfarrliche Beschlüsse und Entscheidungen kann dieser Betrag nicht erhöht werden.
    Mit dem Kirchenmusikanteil können nicht immer alle Kosten eines Kirchenmusikers abgegolten werden. Der fehlende Teilbetrag ist aus der Kirchenkasse zu begleichen.
  3. Werden für eine Messe mehrere Intentionen angenommen, so verbleiben ein Stipendium und ebenso alle Kirchenmusikanteile in der Pfarre.
    Die weiteren Stipendien sind jedoch in voller Höhe 9,– bzw. 18,– Euro an das Bischöfliche Ordinariat weiter zu geben.
  4. Bestehende (legale oder nicht legale) pfarrliche Sonderregelungen oder/und Gewohnheiten sind mit 1.1.2014 aufgehoben.
  5. Mit Fertigstellung des EDV-Programms für Stipendien müssen alle Messen über diese Software verwaltet werden.
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