Übersetzung:
An der Universität wurde ein Aushang (von einem unbekannten Urheber) befestigt, in dem die Studenten aufgerufen wurden, sich vom Besuch der Vorlesungen fernzuhalten, bis die Entscheidung über die Einführung der Prüfung zurückgenommen werde. Nicht wenige Studenten, vor allem die der Physik, folgten dem Aufruf, da sich die Professoren nicht einig waren.
Wieder Beratung am Vor- und am Nachmittag, wegen der Studentenunruhen gegen die neulich verordnete Prüfung. Es wurde nichts erreicht, da sich die Studenten verschworen haben und die Professoren nicht einer Meinung waren.
Vollversammlung im Fall des Herrn Remich, eines Philosophiestudenten, der von einem Diener des erhabensten Grafen von Lodron, der am Fest des Heiligen johannes des Täufers zur Jagd aufgebrochen war, in der Nacht schwer am Kopf verletzt worden war, und umgekehrt der Fall des anderen Dieners des vorhin genannten erhabensten Herrn Grafen, der von einem Studenten gleichfalls verletzt worden war. Es wurde beschlossen, dass durch den Herrn Ex-Rektor und Dekan der Juridischen Fakultät ein Gutachten erstellt und nach dem Rechten gesehen werde, weil man befürchtete, dass die Herren Studenten einen Aufstand anzettelten. Zweitens wurden sie durch eine angeschlagene Ankündigung unter der Androhung einer äußerst schweren Strafe gemahnt und zugleich wurde angezeigt, was der Senat der Universität dem verletzten Studenten zur Gerechtigkeit als geschuldete Hilfe darbieten werde.
Vollversammlung auf Grund von Raufereien der Herren Studenten mit Jägern und aufrührerischen Plakaten, die von eben den Studenten in der Stadt aufgehängt worden waren. Dazu wurde beschlossen, dass mit einem anderen Programm, das aufgehängt werden sollte, unter schweren Drohungen und Strafen Verbindungen von bewaffneten Studenten von neuem verboten werden sollten und dass ihnen befohlen werden sollte, die Rechtsordnung zu beachten, wenn sie in irgendeiner Angelegenheit bedrückt zu sein oder der Assistenz des Universitätssenats zu bedürfen scheinen.
UAI, Tagebuch Theologische Fakultät, Bd. I. Einträge v. 18. und 19. April 1687, 25. Juni 1700, 3. Mai 1702. Üb. v. Lav Subaric (2), Gabriela Kompatscher (2).
Viele Studenten verfügten über Waffen. Erlaubt waren gemäß den Statuten (Artikel 7 und 8) nur die sog. Spazierschwerter, und auch diese erst, wenn jemand schon ein Jahr an der Universität verbracht hatte. Niemand durfte bewaffnet private Kollegien und öffentliche Vorlesungen besuchen, wes Standes oder Ranges er auch war. Außerdem durften Universitätsmitglieder nicht Urheber von gefährlichen Auseinandersetzungen sein, daher wurden alle Zusammenrottungen bei Tag und Nacht, bei denen man einen Hinterhalt oder einen unvermuteten Angriff befürchten konnte, verboten.
Trotzdem ist die Angst der Fakultäten bzw. des Senats vor spontanen Zusammenrottungen oder Aufständen von Studenten, die mit universitätsinternen Vorgängen nicht einverstanden waren, oder sich gegen Gruppen anderer junger Männer zur Wehr setzen wollten – und damit den Konflikt nur eskalierten – aus den Quellen der ersten Jahrzehnte des Bestehens der Universität immer wieder herauszulesen. Strafandrohungen oder Hinweise, den Rechtsweg zu suchen und auf die Rechtsprechung durch den Senat zu vertrauen, fruchteten wenig.
(Margret Friedrich)