Beurlaubung
Auf Antrag können sich Studierende gemäß § 67 UG, BGBL.Nr. 120/2002 idgF. in Verbindung mit § 32 des Satzungsteiles "studienrechtliche Bestimmungen" in der Fassung des mitteilungsblattes der Universität Innsbruck vom 10.02.2022, 17. Stück, Nr. 277, bei Vorliegen einer der folgenden Gründe für ein oder mehrere Semester beurlauben lassen:
1. Leistung eines Präsenz-, Ausbildungs- oder Zivildienstes
(Nachweis: Bescheid über Zuteilung)
2. Erkrankung, die nachweislich am Studienfortschritt hindert
(Nachweis: Fachärztliche Bestätigung und voraussichtliche Dauer der Erkrankung)
3. Schwangerschaft
(Nachweis: Fachärztliche Bestätigung mit errechnetem Geburtstermin oder Mutter-Kind-Pass)
4. Kinderbetreuungspflichten
(Nachweis: Geburtsurkunde des Kindes sowie Meldebestätigung über den gemeinsamen Haushalt)
5. notwendige Pflege eines im gemeinsamen Haushalt lebenden, erkrankten, nahen Angehörigen
(Nachweis: Fachärztliche Bestätigung sowie Meldebestätigung über gemeinsamen Haushalt)
6. Ableistung eines freiwilligen sozialen Jahres
(Nachweis über die genaue Dauer)
7. Vorübergehende Beeinträchtigung im Zusammenhang mit einer Behinderung
(Nachweis: Behindertenpass, ggf. aktuelle fachärztliche Bestätigung)
8. Durchführung eines Praktikums, das in einem engen inhaltlichen Zusammenhang mit dem Studium steht, nach Stellungnahme der Studiendekanin/des Studiendekans und Bestätigung der Praktikumsstelle
Bei Beurlaubung gilt Folgendes:
1. Die Beurlaubung muss bis zum Beginn des jeweiligen Semesters (01.10. bzw. 01.03.) über LFU:online beantragt werden und hat die oben angeführten Nachweise zu enthalten.
2. Bei unvorhergesehenem und unabwendbarem Eintritt eines unter Zi. 2 bis 5 und 7 angeführten Grundes kann die Beurlaubung auch während des Semesters beantragt werden (ab Wintersemester 2022/2023 wirksam).
3. Bis zum Zeitpunkt der Beurlaubung erbrachte Studienleistungen (insbesondere abgeschlossene Lehrveranstaltungen und Prüfungen) bleiben gültig.
Während der Beurlaubung bleibt die Zulassung zum Studium aufrecht. Die Teilnahme an Lehrveranstaltungen, die Ablegung von Prüfungen sowie die Einreichung und Beurteilung von schriftlichen Arbeiten (z.B. Bachelor-, Diplom- und Masterarbeiten, Dissertationen) ist unzulässig. Die Übergangsfrist für das Auslaufen des alten Studienplanes bleibt durch eine Beurlaubung unberührt, d.h. die Frist wird nicht verlängert.
Während der Beurlaubung wird der Studienbeitrag gem. § 92 UG 2002 erlassen, der Studierendenbeitrag (=ÖH-Beitrag) nach dem Hochschülerschaftsgesetz ist jedenfalls zu entrichten.