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inspektoren – Universität Innsbruck

Rahmenordnung für Fachinspektorinnen und Fachinspektoren des katholischen Religionsunterrichtes der österreichischen Diözesen

(Amtsblatt der Österreichischen Bischofskonferenz, Nr. 62 vom 15. Mai 2014, II. 1.)

I. Grundsätzliches

§ 1

Der Religionsunterricht leistet einen unverzichtbaren Beitrag zur ganzheitlichen Bildung der österreichischen Schülerinnen und Schüler im Sinne von Art 14 Abs 5a B-VG und § 2 SchOG und ist Teil des Verkündigungsdienstes der Kirche.

§ 2

Die Verantwortung für den Religionsunterricht liegt im Sinne von c 804 CIC sowie Art 17 StGG beim jeweiligen Diözesanordinarius.

§ 3

Gemäß Art I § 4 Vertrag zwischen dem Heiligen Stuhl und der Republik Österreich zur Regelung von mit dem Schulwesen zusammenhängenden Fragen (Schulvertrag) und § 2 Abs 1 Religionsunterrichtsgesetz (RelUG) kommt der Kirche die Leitung, Besorgung und unmittelbare Beaufsichtigung des Religionsunterrichtes zu, wobei letztere Aufgabe im Auftrag des Diözesanordinarius von den Fachinspektorinnen und Fachinspektoren wahrgenommen wird. Die Beaufsichtigung des Religionsunterrichts hinsichtlich seiner Inhalte und der didaktischen Aufbereitung und Vermittlung liegt alleine bei der Fachinspektion, während die Beaufsichtigung in organisatorischer und schuldisziplinärer Hinsicht auch den staatlichen Schulaufsichtsorganen zukommt.

§ 4

Die Fachinspektorinnen und Fachinspektoren sind mit Schulaufsichtsfunktionen im Sinne des Bundes-Schulaufsichtsgesetzes betraut.

II. Das Tätigkeitsprofil der Fachinspektion

Allgemeines

§ 5

Die Fachinspektion trägt als Teil der allgemeinen Schulaufsicht zur Verwirklichung der Ziele der österreichischen Schule bei (Art 14 Abs 5a B-VG und § 2 SchOG). Aufgrund ihrer Fach- und Leitungskompetenz leisten die Fachinspektorinnen und Fachinspektoren einen Beitrag zum pädagogischen Qualitätsmanagement.

§ 6

Das Tätigkeitsprofil der Fachinspektion umfasst folgende konkrete Aufgabenbereiche:

  1. Aufgaben in unmittelbarem Zusammenhang mit dem Religionsunterricht an den Schulstandorten
  2. Personalmanagement
  3. Schulentwicklung, Schulpastoral, Schulkultur
  4. Berufsfeldbezogene Forschung
  5. Kommunikation und Kooperationen.

Religionsunterricht

§ 7

Zu den Aufgaben der Fachinspektion gehören im Sinne von § 2 RelUG insbesondere die unmittelbare Beaufsichtigung sowie die fachunterrichtsbezogene Qualitätsentwicklung und Qualitätssicherung des Religionsunterrichts (inklusive der religiösen Übungen und Veranstaltungen) hinsichtlich der Inhalte und der religionspädagogischen Konzeption. Dabei sind auch die individuelle Schulsituation und die allgemeinen Entwicklungen in Pädagogik und Bildung zu berücksichtigen.

Personalmanagement

Allgemeines

§ 8

Der Fachinspektion kommt gemeinsam mit der Schulamtsleiterin bzw. dem Schulamtsleiter sowie anderen Verantwortlichen innerhalb der kirchlichen und staatlichen Schulbehörden die Aufgabe eines umfassenden Personalmanagements inklusive entsprechender personalentwicklung zu.

Standortbezogene Aufgaben

§ 9

(1) Die standortbezogenen Aufgaben umfassen insbesondere:

  1. standortspezifische Planung und Koordination des Einsatzes der Religionslehrerinnen bzw. Religionslehrer
  2. Hospitationen, Inspektionen, schulinterne Fachkonferenzen
  3. Konfliktmanagement
  4. Mitwirkung in Disziplinarangelegenheiten.

(2) Hospitationen und Inspektionen von Religionslehrerinnen und Religionslehrern sind ein wesentlicher Teil des Personalmanagements. Deren wichtigste Inhalte sind die pädagogische und fachbezogene Beratung sowie das Aufzeigen von Perspektiven zur Professionalisierung. Sie haben jeweils jenen Zeitraum zu umfassen, der zur Erzielung einer gesicherten Kenntnis des jeweils zu beobachtenden Religionsunterrichts notwendig ist.

(3) Über das Ergebnis einer Inspektion ist mit der betroffenen Religionslehrerin bzw. dem betroffenen Religionslehrer, erforderlichenfalls unter Beiziehung der Schulleitung, eine Dienstbesprechung abzuhalten. Die wichtigsten Beobachtungen im Rahmen des Unterrichtsbesuches und das Ergebnis der nachfolgenden Besprechung sind im Rahmen einer Zielvereinbarung im Sinne von Verbindlichkeit und Nachhaltigkeit festzuhalten. Erforderlichenfalls sind zur Behebung von Mängeln Weisungen zu erteilen (z.B. hinsichtlich Maßnahmen der Fort- und Weiterbildung).

(4) Über allfällige Mängel, die bei einer Inspektion festgestellt wurden und die das Einschreiten der kirchlichen oder staatlichen Schulbehörde erforderlich erscheinen lassen, ist zunächst der kirchlichen Schulbehörde umgehend zu berichten.

Schulübergreifende Aufgaben

§ 10

Die schulübergreifenden Aufgaben umfassen insbesondere:

  1. schulübergreifende Planung und Koordination des Einsatzes der Religionslehrerinnen bzw. Religionslehrer
  2. Organisation und Leitung von Konferenzen und Dienstbesprechungen für die Religionslehrerinnen und Religionslehrer
  3. Förderung des Austausches zwischen den Religionslehrerinnen und Religionslehrern
  4. Kommunikation mit den für die Fort- und Weiterbildung von Religionslehrerinnen und Religionslehrern zuständigen Institutionen sowie staatlichen und kirchlichen Schulbehörden (z.B. regionales Bildungsmanagement).

Schulentwicklung, Schulpastoral, Schulkultur

§ 11

Die Aufgaben bezogen auf Schulentwicklung, Schulpastoral und Schulkultur umfassen insbesondere:

  1. Begleitung der Kooperation des Fachteams an den jeweiligen Schulstandorten
  2. Mitarbeit an der schulinternen Positionierung des Religionsunterrichts
  3. Mitwirkung an der Entwicklung einer humanen Schulkultur
  4. Unterstützung in interkonfessionellen und interreligiösen Fragen
  5. Förderung des Zusammenwirkens der Schulen mit Pfarren und anderen kirchlichen Einrichtungen
  6. Einbindung in regionale und überregionale Maßnahmen der Schulentwicklung, insbesondere in Hinblick auf deren Auswirkungen auf den Religionsunterricht sowie auf die Schulkultur.

Berufsfeldbezogene Forschung

§ 12

Die Aufgaben in der berufsfeldbezogenen Forschung umfassen insbesondere:

  1. Mitwirkung an der religionspädagogischen Grundlagen- und Tatsachenforschung in Zusammenarbeit mit den kirchlichen Einrichtungen der LehrerInnenaus-, -fort und -weiterbildung inklusive einschlägiger Publikationen
  2. Beobachtung und Bewertung pädagogischer und religionspädagogischer Innovationen, gegebenenfalls Förderung und Begleitung derer Implementierung
  3. Erstellung fachlicher Expertisen (z.B. Begutachtung von/Mitarbeit an Lehrplänen und Lehrbüchern für den Religionsunterricht)
  4. Mitwirkung bei statistischen Erhebungen und an der Erarbeitung und Durchführung von Maßnahmen, die auf deren Ergebnissen beruhen.

Kommunikation und Kooperationen

§ 13

Die Aufgaben im Bereich von Kommunikation und Kooperationen umfassen insbesondere:

  1. entsprechende Fort- und Weiterbildung der Fachinspektorinnen und Fachinspektoren als Grundlage der Erfüllung des Tätigkeitsprofils
  2. Teilnahme an Konferenzen bzw. Dienstbesprechungen bei den staatlichen und kirchlichen Schulbehörden als Organe der Schulaufsicht
  3. Teilnahme an Sitzungen/Tagungen der gemäß dem Statut des Interdiözesanen Amtes für Unterricht und Erziehung errichteten Arbeitsgemeinschaften als Grundlage für interdiözesanen Austausch
  4. Kommunikation mit den Fachinspektorinnen und Fachinspektoren oder entsprechenden Vertreterinnen und Vertretern anderer gesetzlich anerkannter Kirchen und Religionsgesellschaften
  5. Mitwirkung an einer für den Religionsunterricht förderlichen Öffentlichkeitsarbeit inklusive allfälliger Repräsentation der kirchlichen Schulbehörde im Auftrag der Schulamtsleitung.

III. Stellung der Fachinspektion

Im Rahmen der kirchlichen Schulbehörden

§ 14

(1) Gemäß den jeweiligen diözesanen Regelungen sind die Fachinspektorinnen und Fachinspektoren Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der diözesanen Schulämter und als solche der jeweiligen Schulamtsleiterin bzw. dem jeweiligen Schulamtsleiter verantwortlich.

(2) Der konkrete Zuständigkeitsbereich ergibt sich aus dem entsprechenden Dekret des Diözesanordinarius sowie aus allfälligen anlassbezogenen Zuweisungen.

§ 15

Als Mitverantwortliche für die Belange des Religionsunterrichtes sind die Fachinspektorinnen und Fachinspektoren schulamtsintern in allen wichtigen Fragen zu Rate zu ziehen.

§ 16

(1) Dienststelle im Sinne der Reisegebührenvorschrift ist für Fachinspektorinnen bzw. Fachinspektoren das jeweilige diözesane Schulamt, sofern im Einvernehmen mit den staatlichen Schulbehörden keine davon abweichende Regelung gilt.

(2) Die den Fachinspektorinnen und Fachinspektoren aus ihrer Tätigkeit sonst erwachsenden Kosten sind, soweit sie nicht von staatlichen Behörden getragen werden, in angemessenem Rahmen zu ersetzen.

§ 17

Es muss sichergestellt sein, dass die hauptamtliche Tätigkeit als Fachinspektorin bzw. Fachinspektor durch seelsorgliche oder sonstige Tätigkeiten bzw. Verpflichtungen nicht beeinträchtigt wird.

Im Rahmen der staatlichen Schulbehörden

§ 18

Die Fachinspektorinnen und Fachinspektoren für den Religionsunterricht gehören gemäß Bundes-Schulaufsichtsgesetz als Organe der Schulaufsicht den jeweiligen staatlichen Schulbehörden an. Die Fachinspektion hat die Aufgaben der Schulaufsicht sowohl im Sinne von § 18 Bundes-Schulaufsichtsgesetz (Qualitätsmanagement) als auch anderer schul- und dienstrechtlicher Vorschriften (z.B. Mitwirkung bei der schulbehördlichen Leistungsbeurteilung von Religionslehrerinnen und Religionslehrern, Mitwirkung bei der Beurteilung der Unterrichtspraktikantinnen und Unterrichtspraktikanten) der staatlichen Schulbehörden zu erfüllen.

IV. Betrauung der Fachinspektorinnen und Fachinspektoren

§ 19

Voraussetzungen für die Betrauung der Fachinspektorinnen und Fachinspektoren sind insbesondere:

  1. die Lehrbefähigung für den Religionsunterricht für mindestens eine Schulart des zu betreuenden Schulbereiches
  2. eine mehrjährige Unterrichtstätigkeit als Religionslehrerin bzw. als Religionslehrer mit hervorragenden pädagogischen und religionspädagogischen Leistungen.

§ 20

(1) Die Fachinspektorinnen und Fachinspektoren werden vom Ortsordinarius mit der Funktion auf bestimmte oder unbestimmte Zeit betraut.

(2) Vor jeder Betrauung ist von der Schulamtsleiterin bzw. vom Schulamtsleiter aufgrund eines Ausschreibungs- und Bewerbungsverfahrens ein Betrauungsvorschlag zu erstellen. Die diözesanen Gemeinschaften der Religionslehrerinnen und Religionslehrer sind in das Ausschreibungs- und Bewerbungsverfahren einzubinden.

(3) Die Betrauung wird den staatlichen Schulbehörden bekanntgegeben und entsprechend verlautbart.

§ 21

(1) Eine auf unbestimmte Dauer betraute Fachinspektorin bzw. ein auf unbestimmte Dauer betrauter Fachinspektor kann vom Ortsordinarius nach Anhörung der Schulamtsleiterin bzw. des Schulamtsleiters aus schwerwiegenden Gründen unter Wahrung der kirchenrechtlichen Verfahrensnormen per Dekret des Amtes enthoben werden.

(2) Dies gilt auch für den Fall, dass eine auf bestimmte Dauer betraute Fachinspektorin bzw. ein auf bestimmte Dauer betrauter Fachinspektor vor Ablauf dieser Zeit des Amtes enthoben werden soll.

(3) Eine des Amtes enthobene Fachinspektorin bzw. ein des Amtes enthobener Fachinspektor ist – sofern mit der Amtsenthebung nicht auch ein rechtswirksamer Entzug der missio canonica verbunden ist – als Religionslehrerin bzw. als Religionslehrer weiterzubeschäftigen.

Diese Rahmenordnung wurde am 16. Jänner 2014 von der Schulamtsleiterkonferenz der österreichischen Diözesen angenommen und der Österreichischen Bischofskonferenz zur Beschlussfassung vorgelegt. Die Österreichische Bischofskonferenz hat dieser Rahmenordnung in ihrer Frühjahrsvollversammlung von 24.–27. März 2014 zugestimmt. Sie ersetzt die bisher geltende „Rahmenordnung für Fachinspektoren des katholischen Religionsunterrichts der österreichischen Diözesen“ aus dem Jahr 1997.

Rahmenordnung für Fachinspektoren des katholischen Religionsunterrichtes der österreichischen Diözesen

(Amtsblatt der Österreichischen Bischofskonferenz, Nr. 29 vom 20. Dezember 2000, II. 2.)

(außer Kraft)

VORWORT

Das für den Religionsunterricht gesetzlich verankerte Besorgungs- und Aufsichtsrecht der Kirche bedarf im Hinblick auf die Entwicklungen und Veränderungen im Schulbereich (Autonomie, Dezentralisierung, Regionalisierung, Integration u.a.) einer ständigen Reflexion. Aus diesem Grunde wurde es notwendig, die Ziele der Fachinspektion sowie das Berufsbild des Fachinspektors neu zu überdenken.

Das Ergebnis der Überlegungen ist nach einer gründlichen österreichweiten Diskussion in diese Rahmenordnung eingeflossen.

Unter Wahrung der Eigenständigkeit der Diözesen und unter Berücksichtigung zum Teil unterschiedlicher diözesaner Regelungen beschränkt sich die vorliegende Rahmenordnung grundsätzlich auf gemeinsame gesamtösterreichische Anliegen.

Das Recht der nach kirchlichen Vorschriften zur Visitation des Religionsunterrichtes sonst berufenen Organe der Kirche, insbesondere jenes des Diözesanordinarius, wird durch diese Rahmenordnung nicht berührt.

Personenbezogene Bezeichnungen in dieser Rahmenordnung umfassen gleichermaßen Personen männlichen und weiblichen Geschlechts.

GRUNDSÄTZLICHES

Der Religionsunterricht ist Teil des umfassenden Wirkens der Kirche. Zugleich leistet der Religionsunterricht im Sinne einer ganzheitlichen Bildung der österreichischen Schuljugend – und somit der Gesellschaft – einen unverzichtbaren Dienst im Interesse des Staates.

Der Religionsunterricht steht bezüglich seiner Inhalte und der didaktischen Aufbereitung und Vermittlung im Verantwortungsbereich der Kirche. Damit liegt die Verantwortung für den konkreten Religionsunterricht bei den Diözesanbischöfen, welche die damit verbundenen Aufgaben den diözesanen Schulämtern und deren zugeordneten Einrichtungen übertragen. Den Fachinspektoren kommt dabei eine wichtige Aufgabe zu.

1. DAS AUFGABENPROFIL DER FACHINSPEKTION

1.1

Die Fachinspektion hat zur Verwirklichung der Ziele der österreichischen Schule beizutragen und alle Schulpartner bei der Erfüllung ihrer Aufgaben wirksam zu unterstützen.

1.2

Zu ihren Aufgaben gehören insbesondere die innere Organisation sowie die Sicherung der Qualität des Religionsunterrichtes hinsichtlich seiner Inhalte und deren Vermittlung.

1.3

Die Fachinspektion hat den ständigen Erfahrungsaustausch unter den Religionslehrern zu initiieren und pädagogische sowie religionspädagogische Innovationen zu fördern.

1.4

Aufgrund der autonomen Entwicklungen in den Schulen hat die Fachinspektion die Aufgabe, die Eigenverantwortlichkeit der Religionslehrer zu fördern, sie in ihrer Tätigkeit zu begleiten, ihre Arbeit zu koordinieren und sie zur Selbstevaluation zu ermutigen.

1.5

Diese Aufgabe erfordert eine entsprechende Fort- und Weiterbildung der Fachinspektoren.

2. DIE STELLUNG DER FACHINSPEKTOREN

2.1 Im Rahmen der kirchlichen Schulbehörden

2.1.1

Die Fachinspektoren sind Organe der Kirche, und zwar auch dann, wenn sie staatlich angestellte Religionslehrer sind und für die Inspektionstätigkeit eine staatliche Vergütung erhalten. Durch die Bestellung zum Fachinspektor wird weder ein eigenes Dienstverhältnis zu den Gebietskörperschaften (Bund, Länder) begründet, noch ein aufgrund der Anstellung als Religionslehrer bestehendes Dienstverhältnis zu einer Gebietskörperschaft (Bund, Länder) berührt.

2.1.2

Gemäß den jeweiligen diözesanen Regelungen (Statuten, Geschäftsordnungen u.a.) sind die Fachinspektoren Mitarbeiter der diözesanen Schulämter und als solche dem jeweiligen Schulamtsleiter verantwortlich.

2.1.3

Der konkrete Aufgabenbereich ergibt sich einerseits aus dem Ernennungsdekret, andererseits aus den diözesanen Vorschriften und Anordnungen.

2.1.4

Als Verantwortungsträger für die Belange des Religionsunterrichtes im Schulamt sind die Fachinspektoren in wichtigen Fragen zu Rate zu ziehen. Im Sinne einer gestuften Verantwortung sind ihnen Kompetenzen zu übertragen. Für entsprechende Arbeitsbedingungen ist Sorge zu tragen.

2.1.5

Dienststelle im Sinne der Reisegebührenvorschrift, BGBl. Nr. 133/1955, ist für Fachinspektoren für den katholischen Religionsunterricht das jeweilige diözesane Schulamt, sofern im Einvernehmen mit den staatlichen Schulbehörden keine davon abweichende Regelung gilt.

2.2 Im Rahmen der staatlichen Schulbehörden

2.2.1

Die Fachinspektoren für den Religionsunterricht gehören auch den jeweiligen staatlichen Schulbehörden an, da auch für die Inspektion des Religionsunterrichts die „Allgemeine Weisung gemäß § 18 Abs. 3 Bundes-Schulaufsichtsgesetz“ (Erlass des BMUkA Z. 12 802/3-III/A/99 vom 17. Dezember 1999, Min.-Vdg.-Bl. Nr. 20/2000) insoweit gilt, als dadurch § 2 Abs. 1 des Religionsunterrichtsgesetzes, BGBl. Nr. 190/1949, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 256/1993, nicht berührt wird. Auch im Bereich der jeweiligen staatlichen Schulbehörde sind aufgrund schul- und unterrichtsrechtlicher sowie dienstrechtlicher Vorschriften von den Fachinspektoren verschiedene Aufgaben zu erfüllen (z.B. Mitwirkung bei der schulbehördlichen Leistungsbeurteilung von Religionslehrern, Mitwirkung bei der Beurteilung der Unterrichtspraktikanten im Unterrichtsgegenstand Religion, Mitwirkung in Personalangelegenheiten für Religionslehrer). Die Notwendigkeit einer Einbindung der Fachinspektoren in die jeweilige staatliche Schulbehörde ergibt sich auch daraus, dass sich die Beaufsichtigung der Inhalte des Religions-unterrichtes (Kompetenz der Kirche) und die Beaufsichtigung des Religionsunterrichtes in organisatorischer und schuldisziplinärer Hinsicht (Kompetenz der staatlichen Schulaufsicht) ergänzen müssen.

2.2.2

Die Fachinspektoren für den Religionsunterricht tragen somit im Interesse einer Qualitätssicherung und Qualitätsoptimierung des Religionsunterrichtes eine besondere Verantwortung für eine möglichst gute Zusammenarbeit zwischen den kirchlichen und staatlichen Schulbehörden.

2.2.3

Die konkrete organisatorische Einbindung der Fachinspektoren in die staatlichen Schulbehörden erfolgt aufgrund der unterschiedlichen Gegebenheiten in den einzelnen Diözesen.

3. DER DIENST UND DIE AUFGABEN DER FACHINSPEKTOREN

Aus der folgenden Beschreibung der Tätigkeitsbereiche ergeben sich weitere Rechte und Pflichten der Fachinspektoren. Die Voraussetzungen für ihre Dienstausübung und die Wahrung ihrer Rechte sind sicherzustellen. Die konkrete Umschreibung der Rechte und Pflichten eines Fachinspektors sowie seiner Zuständigkeiten ergibt sich aus dem jeweiligen Ernennungsdekret und aus den diözesanen Regelungen. Die den Fachinspektoren aus ihrer Tätigkeit erwachsenden Kosten sind, soweit sie nicht von staatlichen Behörden zu tragen sind, zu ersetzen.

3.1 Unmittelbare Inspektionstätigkeit

Im Sinne der im Punkt 2.2.1 zitierten „Allgemeinen Weisung gemäß § 18 Abs. 3 Bundes-Schulaufsichtsgesetz“ umfasst die unmittelbare Inspektionstätigkeit insbesondere die Beobachtung des Standes des Religionsunterrichtes (einschließlich der Schulveranstaltungen sowie der religiösen Übungen und Veranstaltungen) unter Berücksichtigung der gesamten Unterrichtsund Erziehungstätigkeit des Religionslehrers sowie unter Berücksichtigung der jeweiligen Schulsituation bzw. der allgemeinen Schulentwicklung.

Da die Beaufsichtigung des Religionsunterrichtes hinsichtlich seiner Inhalte und deren Vermittlung nicht an die Schulleitungen delegierbar ist, obliegt die direkte Beratung, Förderung, Kontrolle und Berichterstattung über die Leistungen des einzelnen Religionslehrers (im Besonderen in den ersten Jahren seiner Lehrtätigkeit) im Sinne der staatlichen Bestimmungen über die Leistungsbeurteilung der Lehrer den Fachinspektoren für den Religionsunterricht. Unterrichtsbesuche bei den Religionslehrern sind unter Bedachtnahme auf pädagogische Grundsätze, im Sinne einer positiven Entwicklung der Schulpartnerschaft und nach den Erfordernissen einer wirksamen Aufsicht durchzuführen. Die Inspektion hat jene Zeit zu umfassen, die zur Erzielung einer gesicherten Kenntnis des jeweils zu beobachtenden Religionsunterrichtes notwendig ist.

Über das Ergebnis der Inspektion ist mit dem betroffenen Religionslehrer, erforderlichenfalls unter Beiziehung des Schulleiters, eine Dienstbesprechung abzuhalten, deren wichtigste Aufgabe die pädagogische, fachliche und methodisch-didaktische Beratung ist. Das Ergebnis einer solchen Besprechung ist jedenfalls mit seinen Konsequenzen und Perspektiven festzuhalten, um Verbindlichkeit und Nachhaltigkeit sicherzustellen. Die Feststellung guter Leistung, aber auch individuellen Fortschritts, soll dem Religionslehrer Orientierung für die Zukunft geben. Erforderlichenfalls sind zur Behebung von Mängeln Weisungen (Auflagen) zu erteilen.

Über allfällige Mängel, die bei der Inspektion festgestellt wurden und die das Einschreiten der kirchlichen oder staatlichen Schulbehörde erforderlich erscheinen lassen, ist zunächst der kirchlichen Schulbehörde umgehend zu berichten.

3.2 Mit der Inspektionstätigkeit zusammenhängende schulübergreifende Aufgaben

Im Sinne der im Punkt 2.2.1 zitierten „Allgemeinen Weisung gemäß § 18 Abs. 3 Bundes-Schulaufsichtsgesetz“ obliegen den Fachinspektoren in Bezug auf den Religionsunterricht und die Religionslehrer auch schulübergreifende Aufgaben, die in der mitwirkenden Gestaltung von Führung, Planung und Koordination, Organisations- und personalentwicklung, in Qualitätssicherung, Beratung sowie Konfliktmanagement bestehen. Die Tätigkeit der Fachinspektoren im Bereich der Beratung und des Konfliktmanagements ist auch im Sinne eines Beitrages zur Entwicklung einer humanen Schulkultur zu sehen. Gegebenenfalls umfasst diese Tätigkeit auch den Bereich des Zusammenwirkens des Religionsunterrichtes mit Pfarren und kirchlichen Einrichtungen.

3.3 Mit der Inspektionstätigkeit zusammenhängende weitere Tätigkeiten

Diese Tätigkeit umfasst insbesondere:

Die Mitwirkung an der religionspädagogischen Grundlagen- und Tatsachenforschung in Zusammenarbeit mit den kirchlichen Einrichtungen der Lehreraus- und -fortbildung (Religionspädagogische Institute, Religionspädagogische Akademien, Hochschul- und Universitätsinstitute u.a.); die Förderung der Fort- und Weiterbildung der Religionslehrer; die Mitwirkung an einer für den Religionsunterricht förderlichen Öffentlichkeitsarbeit sowie die Teilnahme an Schul- und Klassenfeiern, religiösen Übungen und Veranstaltungen. Diese Tätigkeit umfasst auch Verwaltungsaufgaben wie z.B.: Beurteilungen und Stellungnahmen; die Mitarbeit bei der Personalplanung; die Mitwirkung in Disziplinarangelegenheiten; die Teilnahme an Konferenzen bzw. Dienstbesprechungen in den diözesanen Schulämtern und bei den staatlichen Schulbehörden sowie gegebenenfalls die Mitwirkung bei schüler- und lehrerstatistischen Erhebungen.

4. GEMEINSCHAFT DER FACHINSPEKTOREN

Den Fachinspektoren ist die Mitarbeit und Teilnahme an den gemäß dem Statut des Interdiözesanen Amtes für Unterricht und Erziehung errichteten Arbeitsgemeinschaften zu ermöglichen.

5. BESTELLUNG DER FACHINSPEKTOREN

5.1 Bestellungserfordernisse

Voraussetzungen für die Bestellung der Fachinspektoren sind insbesondere:

5.1.1

Die Lehrbefähigung für den Religionsunterricht für mindestens eine Schulart des zu betreuenden Schulbereiches.

5.1.2

Eine mehrjährige Unterrichtstätigkeit als Religionslehrer mit hervorragenden pädagogischen und religionspädagogischen Leistungen.

5.1.3

Es muss sichergestellt sein, dass die hauptamtliche Tätigkeit eines Fachinspektors durch andere seelsorgliche oder sonstige Tätigkeiten bzw. Verpflichtungen nicht wesentlich beeinträchtigt wird.

5.2 Ernennung

5.2.1

Die Fachinspektoren für den Religionsunterricht werden vom Ortsordinarius ernannt.

5.2.2

Vor jeder Ernennung ist vom Schulamtsleiter aufgrund eines Ausschreibungs- und Bewerbungsverfahrens ein Ernennungsvorschlag zu erstellen. Für die Durchführung dieses Verfahrens gelten die dafür zu erlassenden diözesanen Bestimmungen. Gemäß diesen Bestimmungen sind die diözesanen Gemeinschaften der Religionslehrer einzubinden.

5.2.3

Die kirchlichen Ernennungsdekrete bestimmen den Bereich, in dem die ernannten Fachinspektoren ihre Funktion auszuüben haben. In den Ernennungsdekreten wird auch festgelegt, ob die Fachinspektoren auf bestimmte oder unbestimmte Dauer ernannt werden. Bei einer Änderung des Inspektionsbereiches ist grundsätzlich das Einvernehmen der betroffenen Inspektoren herzustellen.

5.2.4

Die Ernennung wird den staatlichen Schulbehörden bekanntgegeben und in den kirchlichen und staatlichen Verordnungsblättern verlautbart.

5.3 Amtsenthebung

Ein auf unbestimmte Dauer ernannter Fachinspektor kann vom Ortsordinarius nach Anhörung des Schulamtsleiters nur aus schwerwiegenden Gründen und unter Wahrung der kirchenrechtlichen Verfahrensnormen per Dekret seines Amtes enthoben werden. Dies gilt auch für den Fall, dass ein auf bestimmte Dauer ernannter Fachinspektor vor Ablauf dieser Zeit seines Amtes enthoben werden soll.

Ein seines Amtes enthobener Fachinspektor ist – sofern mit der Amtsenthebung nicht auch ein rechtswirksamer Entzug der missio canonica verbunden ist – als Religionslehrer weiter zu beschäftigen.

ANHANG

Rechtliche Grundlagen (in der geltenden Fassung):

  • CIC 1983, Can. 804 § 1
  • Artikel 15 und Artikel 17 Abs. 4 und Abs. 5 des Staatsgrundgesetzes über die allgemeinen Rechte der Staatsbürger, RGBl. Nr. 142/1867
  • § 1 und § 2 des Schule-Kirche-Gesetzes, RGBl. Nr. 48/1868
  • Artikel I § 3 Abs. 5 und § 4 des Schulkonkordates, BGBl. Nr. 273/1962 in der Fassung des Zusatzvertrages BGBl. Nr. 289/1972
  • Schulorganisationsgesetz BGBl. Nr. 242/1962 (§ 2)
  • § 2 Abs. 1, § 7c und § 7d des Religionsunterrichtsgesetzes, BGBl. Nr. 190/1949
  • § 71 Abs. 2 des Gehaltsgesetzes, BGBl. Nr. 54/1956
  • Fachinspektoren-Zulagenverordnung, BGBl. Nr. 267/1970
  • Beamten-Dienstrechtsgesetz, BGBl. Nr. 333/1979 (Bestimmungen über die Leistungsfeststellung der Bundeslehrer)
  • Verordnung des Bundesministers für Unterricht, Kunst und Sport, BGBl. Nr. 242/1985 über die Beurteilung der Leistung der Lehrer, Erzieher und Schulleiter
  • Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz, BGBl. Nr. 302/1984 (Bestimmungen über die Leistungsfeststellung der Landeslehrer)
  • Unterrichtspraktikumsgesetz, BGBl. Nr. 145/1988
  • § 18 Bundes-Schulaufsichtsgesetz, BGBl. Nr. 240/1962 (Recht der staatlichen Schulaufsichtsorgane, auch den Religionsunterricht in organisatorischer und schuldisziplinärer Hinsicht zu beaufsichtigen)

„Allgemeine Weisung gemäß § 18 Abs. 3 Bundes-Schulaufsichtsgesetz“ (Erlass des BMUkA Z. 12 802/3-III/A/99 vom 17. Dezember 1999, Min.-Vdg.-Bl. Nr. 20/2000). Hinsichtlich der Inspektion des Religionsunterrichtes gilt diese Weisung nur insoweit, als dadurch § 2 Abs. 1 des Religionsunterrichtsgesetzes, BGBl. Nr. 190/1949 nicht berührt wird.

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