Informationen zu Qualitätssicherung und -entwicklung
Rechtliche Grundlagen
§ 14.
(1) Die Universitäten haben zur Qualitäts- und Leistungssicherung ein eigenes Qualitätsmanagementsystem aufzubauen, das die Aufgaben und das gesamte Leistungsspektrum der Universität umfasst. Das Qualitätsmanagementsystem sieht regelmäßige Evaluierungen des Leistungsspektrums gemäß den in der Satzung zu erlassenden Bestimmungen vor.
(2) Im Rahmen der Qualitätssicherung der Lehre sind Instrumente und Verfahren zu etablieren, die die angemessene Verteilung der ECTS-Anrechnungspunkte in den Curricula insbesondere bei deren Erstellung evaluieren.
(3) Evaluierungen haben nach fachbezogenen internationalen Evaluierungsstandards zu erfolgen. Die zu evaluierenden Bereiche des universitären Leistungsspektrums sind für jene Evaluierungen, die sich nur auf eine Universität beziehen, in der Leistungsvereinbarung festzulegen.
(4) Universitätsinterne Evaluierungen sind nach Maßgabe der Satzung kontinuierlich durchzuführen.
(5) Externe Evaluierungen sind, wenn sie
1. eine einzelne Universität betreffen, auf Veranlassung des Universitätsrats, des Rektorats oder der Bundesministerin oder des Bundesministers,
2. mehrere Universitäten betreffen, auf Veranlassung der Universitätsräte, der Rektorate der betreffenden Universitäten oder der Bundesministerin oder des Bundesministers
durchzuführen.
(6) Die betreffenden Universitäten und ihre Organe haben die für die Evaluierungen erforderlichen Daten und Informationen (personenbezogene Daten gemäß Art. 4 Nr. 1 DSGVO und sonstige Informationen) zur Verfügung zu stellen und sind zur Mitwirkung verpflichtet.
(7) Die Leistungen der Universitätsprofessorinnen und Universitätsprofessoren sowie der Universitätsdozentinnen und Universitätsdozenten und der wissenschaftlichen und künstlerischen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im Forschungs-, Kunst- und Lehrbetrieb sind regelmäßig, zumindest aber alle fünf Jahre, zu evaluieren. Die näheren Bestimmungen trifft die Satzung.
(8) Die Ergebnisse aller Evaluierungen sind den Entscheidungen der Universitätsorgane zugrunde zu legen. Die Beurteilung der Lehre durch die Studierenden ist bei den Leistungsvereinbarungen zu berücksichtigen.
(9) Der Aufwand für von der Bundesministerin oder vom Bundesminister veranlasste Evaluierungen ist vom Bund zu tragen.
Die Evaluierung dient der Qualitätssicherung und Qualitätsverbesserung der, an der Universität Innsbruck, verfolgten Ziele und Kernaufgaben. Sie soll die Planungs- und Entscheidungsprozesse der Universität wirksam unterstützen.
- Evaluiert werden Forschung, Lehre und Verwaltung.
- Die Evaluierung berücksichtigt das Prinzip der Einheit von Forschung und Lehre, die Dienstleistungsfunktion der Verwaltung sowie die Besonderheiten der an der Universität Innsbruck vertretenen Fächer und Funktionsbereiche.
- Die Evaluierung erfolgt objektiv, transparent, sachgerecht, nicht-diskriminierend und unter Beachtung der Rahmenbedingungen der Leistungserbringung.
Den gesamten Satzungsteil: Datei-Download hier
§ 2.
(1) Für die Aufteilung der Budgetsäulen für die universitären Leistungsbereiche Lehre, Forschung bzw. Entwicklung und Erschließung der Künste gemäß § 12 Abs. 2 UG auf die Teilbeträge gemäß § 12a Abs. 2 UG werden folgende Indikatoren gemäß § 12 Abs. 4 UG festgelegt:
1. Budgetsäule Lehre: Diese wird
a) mit einem Anteil von 94 vH über den Basisindikator 1 „Ordentliche Bachelor-, master- und Diplomstudien, die mit mindestens 16 ECTS-Anrechnungspunkten oder 8 positiv beurteilten Semesterstunden pro Studienjahr prüfungsaktiv betrieben werden“,
b) mit einem Anteil von 3 vH über den Wettbewerbsindikator 1a „Anzahl der Studienabschlüsse in ordentlichen Bachelor-, master- und Diplomstudien pro Studienjahr mit Gewichtung nach Fächergruppen“ und
c) mit einem Anteil von 3 vH über den Wettbewerbsindikator 1b „Anzahl der mit mindestens 40 ECTS-Anrechnungspunkten oder 20 Semesterstunden prüfungsaktiv betriebenen ordentlichen Bachelor-, master- und Diplomstudien pro Studienjahr mit Gewichtung nach Fächergruppen“
verteilt.
Zur Sicherstellung der Umsetzung von Qualitätsmaßnahmen in der Lehre kann eine Universität die Beträge gemäß lit. b und c erst dann in voller Höhe in Anspruch nehmen, wenn sie mindestens fünf der folgenden qualitätssichernden Maßnahmen in der Lehre nachweist:
– Beurteilung der Lehre durch Studierende als Teil des Qualitätskreislaufs, unter Berücksichtigung der Pflichtlehrveranstaltungen längstens alle vier Semester;
– Monitoring von Absolventinnen und Absolventen (zB Karriereverläufe, Erstellung von Beschäftigungsstatistiken etc.);
– Befragung von Absolventinnen und Absolventen zur Zufriedenheit mit ihrem Studium;
– kontinuierliches Monitoring der Studierbarkeit in allen Studiengängen zumindest stichprobenweise (zB unter Nutzung von Studienerfolgsstatistiken etc.);
– Externe Evaluierung der Studierbarkeit und universitätsübergreifender Austausch zu den Ergebnissen;
– Sicherung der Prozessqualität in der Curriculumserstellung;
– Erfassung des Prüfungswesens durch das interne Qualitätssicherungssystem und Reflexion der Prüfungskultur (ua. stichprobenweise zur Notengebung).
Wenn die Universität mindestens drei dieser Maßnahmen nachweist, erhält sie 50 vH der ihr aus dem entsprechenden Betrag zustehenden Mittel. Nähere Bestimmungen über die Umsetzung der qualitätssichernden Maßnahmen in der Lehre sowie deren Nachweis sind in die Leistungsvereinbarung aufzunehmen.
Dieses Bundesgesetz regelt die externe Qualitätssicherung an der Univerisität Innsbruck.
Handbücher und Leitfäden
Handbuch
für Lehrende
Leitfaden
für Studiendekan:innen
Qualitätsmanagement-
Handbuch
European Standards
and Guidelines (ESG)
Berichte und Publikationen
Wissensbilanz
Uni Innsbruck
Bericht Quality Audit
der Universität Innsbruck
Prüfungsinaktivität in Bachelor- und Diplomstudien
Maturierendenbefragung
Österreich
Studierbarkeit und
Studierendenzufriedenheit
Studierenden-Sozialerhebung 2023
Kernbericht
EUROSTUDENT
social dimension
Institut für
Höhere Studien (IHS)
Publikationenshop
BMBWF
Kooperation und Netzwerk
Qualitätsmanagement
der Universität Innsbruck
Qualitätssicherung
in der Forschung
AQ Austria
Schweizerische Agentur für
Akkreditierung und Qualitätssicherung
ENQA European Association
for Quality Assurance in Higher Education