Interview "Konfessionsverschiedene Ehen" |
Autor: | Rees Wilhelm |
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Veröffentlichung: | |
Kategorie | artikel |
Abstrakt: | |
Publiziert in: | Radio Grüne Welle. Kirchensender der Diözese Bozen-Brixen, gesendet am 2. August 2008 |
Datum: | 2008-08-18 |
1 | Frage 1: Wie definiert das katholische Kirchenrecht eine konfessionsverschiedene Ehe? |
2 | Das römisch-katholische Kirchenrecht, das im Codex Iuris Canonici vom 25. Januar 1983 niedergelegt ist, definiert die konfessionsverschiedene Ehe in c. 1124 als eine Ehe zwischen zwei Getauften, „von denen der eine in der katholischen Kirche getauft oder nach der Taufe in sie aufgenommen worden ist und nicht durch einen formalen Akt von ihr abgefallen ist, der andere Partner aber einer Kirche oder kirchlichen Gemeinschaft zugezählt wird, die nicht in voller Gemeinschaft mit der katholischen Kirche steht". Der kirchliche Gesetzgeber setzt also voraus, dass einer der beiden Partner, die eine Ehe eingehen wollen, im rechtlichen Sinne der katholischen Kirche angehört, der andere einer Kirche oder Gemeinschaft, die nicht in voller Gemeinschaft mit der katholischen Kirche ist, also z. B. ein Angehöriger / eine Angehörige der evangelischen Kirche, der anglikanischen Kirche, der altkatholischen, der orthodoxen Kirche, der Mennoniten, der Herrnhuter-Gemeinden, der Siebenten-Tags-Adventisten, der Baptisten oder der neuapostolischen Gemeinden (nicht Mormonen, Zeugen Jehovas, Jugendsekten). Falls es sich um einen Angehörigen / eine Angehörige einer anderen Glaubensgemeinschaft, wie z. B. Muslimen, Hindu usw., d. h. also einen Nichtgetauften / eine Nichtgetaufte handelt, liegt keine konfessionsverschiedene Ehe, sondern eine religionsverschiedene Ehe vor. Der Abschluss einer solchen Ehe stellt ein Ehehindernis dar (c. 1086 § 1 CIC/1983), von dem jedoch dispensiert werden kann (vgl. c. 1086 § 2 CIC/1983 i. V. m. cc. 1125 und 1126 CIC/1983). |
3 | Frage 2: „Der Umstand, dass die Brautleute nicht der gleichen Konfession angehören, stellt nicht ein unüberwindbares Ehehindernis dar." - So heißt es im Katechismus der Katholischen Kirche (Nr. 1634). Was heißt das? |
4 | Zunächst ist zu sagen, dass eine Eheschließung zwischen einem katholischen Partner bzw. einer katholischen Partnerin und einer anderen Christin bzw. einem anderen Christen kein Ehehindernis darstellt. Das war im alten Recht, d. h. im Codex Iuris Canonici von 1917, der bis zum Jahr 1983 in Geltung war, noch der Fall. Hier haben sich in Folge des Zweiten Vatikanischen Konzils, dessen Lehre von der Ehe und vor allem der ökumenischen Aussagen, gravierende Änderung vollzogen. Im CIC/1917 war die Konfessionverschiedenheit noch ein aufschiebendes Ehehindernis, von dem der Ortsbischof unter schweren Auflagen dispensieren konnte. Die Kirche hatte eine solche Form der Eheschließung weithin abgelehnt bzw. von schweren Sicherheitsleisten, so genannten Kautelen, abhängig gemacht. So war der katholische Christ verpflichtet, für die katholische Taufe und Erziehung der Kinder, die aus dieser Ehe hervorgingen, zu sorgen. Er musste das ausdrückliche Versprechen abgeben, die Kinder katholisch zu taufen und zu erziehen. Der evangelische Christ war verpflichtet, das Versprechen des katholischen Partners nicht zu behindern. Die Ehe musste in kanonischer Form, wie sie seit dem Konzil von Trient vorgeschrieben war, geschlossen werden, d. h. vor einem trauungsberechtigten Geistlichen der katholischen Kirche und vor zwei Zeugen. Im Falle einer nichtkatholischen Trauung trat die Strafe der Exkommunikation ein (vgl. c. 2319 § 1 n. 1 CIC/1917). |
5 | Heute ist die Eheschließung zwischen einem katholischen und einem evangelischen Christen bzw. einer Christin nach wie vor „ohne ausdrückliche Erlaubnis der zuständigen Autorität verboten" (vgl. c. 1124 CIC/1983), jedoch kein Ehehindernis mehr. Die Kirche sieht im Blick auf diese Ehe mögliche oder auch tatsächlich gegebene Belastungen, die in der Zugehörigkeit zu unterschiedlichen Kirchen bzw. Religionsgemeinschaften und damit in einer nicht vollkommenen Einheit (communio plena) liegen. Und doch weisen diese Ehen, wie das Direktorium zur Ausführung der Prinzipien und Normen über den Ökumenismus des Päpstlichen Rates zur Förderung der Einheit der Christen vom 25. März 1993 (VApSt Nr. 110) sagt, „zahlreiche Elemente auf, die es zu schätzen und zu entfalten gilt, sei es wegen ihres inneren Wertes, sei es wegen des Beitrags, den sie in die ökumenische Bewegung einbringen können" (Nr. 145). |
6 | Frage 3: Welches sind die Voraussetzungen, dass eine Erlaubnis zum Abschluss einer konfessionsverschiedenen Ehe gegeben werden kann? |
7 | Auch hierzu hat der kirchliche Gesetzgeber im CIC/1983 klare Normen entwickelt. Der Ortsordinarius, d. h. in der Regel der Diözesanbischof, kann eine solche Erlaubnis gewähren, „wenn ein gerechter und vernünftiger Grund vorliegt" (c. 1125 CIC/1983). Folgende Voraussetzungen müssen erfüllt sein: „Der katholische Partner hat sich bereitzuerklären, Gefahren des Glaubensabfalls zu beseitigen, und er hat das aufrichtige Versprechen abzugeben, nach Kräften alles zu tun, daß alle seine Kinder in der katholischen Kirche getauft und erzogen werden" (c. 1125, 1° CIC/1983). Nun werden Sie sagen, das ist ja die gleiche Situation wie vor Inkrafttreten des kirchlichen Gesetzbuches von 1983. Ich denke nicht. |
8 | Frage 4: Was ist dann das Neue? Was ist, wenn dem Paar Kinder geschenkt werden - in welche Konfession werden / können / sollen sie hineinwachsen? |
9 | Natürlich bleibt die Pflicht des katholischen Partners / der Partnerin bestehen, an seinem bzw. ihrem Glauben festzuhalten und diesen Glauben auch zu leben. Natürlich bleibt auch die Verpflichtung, die Kinder in der eigenen Religion, d. h. in der katholischen Kirche taufen zu lassen und ihnen den eigenen Glauben, von dem er / sie ja überzeugt ist, weiterzugeben. Und doch sind wesentliche Änderungen eingetreten. Hier ist zunächst einmal ein anderes Selbstverständnis der katholischen Kirche und der anderen christlichen Gemeinschaft zu sehen, was wir als Ökumene bezeichnen. Zum anderen wird eine konkrete Veränderung mit dem kleinen Wort „nach Kräften" zum Ausdruck gebracht. Der katholische Teil muss alles in seinen Kräften stehende tun; er muss sich also nach besten Kräften um die katholische Taufe und Erziehung seiner Kinder bemühen. Wenn dies nicht gelingt, wenn z. B. der evangelische Partner der im Glauben stärkere Teil ist und er die Taufe und Erziehung im seinem, d. h. dem evangelischen Bekenntnis bewirkt, so trifft den katholischen Teil keine Schuld. Dies kann z. B. der Fall sein, wenn, wie dies in unserem Umfeld immer noch vorherrschend ist, die Mutter erste Bezugsperson des Kindes ist, und sie ihren Glauben an das Kind weitergibt. Auch muss der evangelische Teil sich nicht mehr verpflichten, die katholische Taufe zuzulassen. Vielmehr ist er von den „Versprechen, die der katholische Partner abgeben muß", wie der Gesetzgeber fordert, „rechtzeitig zu unterrichten", so dass er „wirklich um das Versprechen und die Verpflichtung des katholischen Partners weiß" (vgl. c. 1125, 2° CIC/1983). Diese Neuerungen übersehen manchmal Priester sowie Seelsorger und Seelsorgerinnen, die ein Brautgespräch führen. Sie ergeben sich aber daraus, dass die Kirche im Sinne von Religionsfreiheit den Glauben des anderen Partners achtet, der aufgrund dieses Glaubens ja auch die Pflicht und wohl auch den Wunsch hat, die Kinder in seinem Bekenntnis taufen zu lassen und zu erziehen. Aufgabe der Bischofskonferenzen ist es, die „Art und Weise festzulegen, in der diese Erklärungen und Versprechen ... abgegeben werden müssen" (vgl. c. 1126 CIC/1983). |
10 | Frage 5: Heute spricht man auch von konfessionverbindenden Ehen - was ist das verbindende zwischen katholischem und evangelischem Eheverständnis? |
11 | Nun, das Verbindende ist, dass die beiden, die eine Ehe schließen wollen, getauft und somit Christen und Christinnen sind. Hinzu kommt, dass sich beide Glaubensgemeinschaften auf die Bibel und die darin enthaltene Sicht der Ehe berufen. Die Ehe dient dem Wohl der beiden Ehepartner und der Erzeugung und Erziehung von Nachkommenschaft. Das Verbindende ist auch, dass sowohl die katholische als auch die evangelische Kirche zunächst von der Unauflöslichkeit der Ehe ausgehen, wenngleich die evangelische Kirche eine Ehescheidung toleriert. Auch sieht die evangelische Kirche die Ehe nicht als ein Sakrament. |
12 | Frage 6: Die Eheleute sollen das Gemeinsame in ihrem Glauben suchen und auch achten, was sie trennt. Was erachten Sie dabei als Chance? |
13 | Sie sprechen es bereits an. Die Eheleute sollen das Gemeinsame in ihrem Glauben suchen, darüber reden, sich damit auseinandersetzen. Sie dürfen aber auch das, was sie in ihrem Glauben voneinander trennt, nicht beiseite lassen. Das kann für das Glaubensleben der beiden durchaus befruchtend sein und für ihre Ehe und Beziehung positive Auswirkungen haben. Dies trifft besonders zu, wenn, wie das ökumenische Direktorium sagt, „'beide Ehepartner ihren religiösen Verpflichtungen nachkommen. Die gemeinsame Taufe und die dynamische Kraft der Gnade sind in diesen Ehen für die Gatten Grundlage und beständige Anregung, ihrer Einheit im Bereich der sittlichen und geistlichen Werte im Leben Gestalt zu geben'" (Nr. 145). Wichtig sind die Treue zur eigenen Kirche und zum eigenen Glauben, aber auch eine ökumenische Offenheit sowie die Bereitschaft zur Verständigung in religiösen Fragen. Eine Chance ist wohl auch, dass die Ehepartner die Wiedervereinigung der Kirchen wohl als ein viel dringenderes Anliegen empfinden als andere Christinnen und Christen. Die religiöse Freiheit des anderen muss immer respektiert werden. |
14 | Frage 7: ....und was für Schwierigkeiten können auftreten? |
15 | Die konfessionsverschiedenen Ehen können natürlich auch Belastungen mit sich bringen bzw. solche Belastungen von vornherein in sich tragen. Denn die Spaltung, die innerhalb der Christenheit besteht und die eine große Sorge der Kirche darstellt, wird hier in die Ehe und Familie hineingetragen, die das Zweite Vatikanische Konzil und vor allem Papst johannes Paul II. als Hauskirche bezeichnet haben. Die Schwierigkeiten zeigen sich an der schon angesprochenen Frage der Kindererziehung. Sie zeigen sich aber auch in den jeweiligen religiösen Verpflichtungen. Hier denke ich an die Teilnahme an der Eucharistie, vor allem am Sonntagsgottesdienst, die Quelle und Höhepunkt des ganzen christlichen Lebens ist, und an das Problem des Eucharistieempfangs, der aufgrund der lehrmäßigen Unterschiede nicht möglich ist. Um Spannungen zu vermeiden, kann das religiöse Leben und Gespräch auf ein Minimum reduziert werden, vielleicht sogar auf den kleinsten gemeinsamen Nenner. Unterschiede in religiösen Fragen können ausgeklammert werden, um Spannungen und Überwerfungen zu vermeiden. Religiöse Fragen und religiöse Praxis werden vielleicht immer mehr zur Seite geschoben bzw. schließlich ganz aufgegeben. Es kann jedoch auch zu Druck in Richtung Änderung der religiösen Einstellung des Partners kommen, der die religiöse Freiheit verletzt. Deshalb verbietet die Kirche, wie bereits gesagt, zunächst ein solche Eheschließung, weil sie aus ihrer pastoralen Sorge und Verantwortung heraus mit den beiden Partnern über die möglichen Schwierigkeiten und Gefahren, die mit einer konfessionsverschiedenen Ehe gegeben sein können, in ein Gespräch kommen will. |
16 | Frage 8: Wie ist der Ablauf einer konfessionsverschiedenen Ehe? |
17 | Da ein Teil katholisch ist, ist er natürlich an das katholische Eherecht gebunden. Es muss ein Brautgespräch und eine entsprechende Ehevorbereitung (Brautleutekurs usw.) stattfinden, an der auch der evangelische Partner teilnehmen soll, um die christliche Sicht der Ehe als Bund, in dem sich die beiden Partner gegenseitig schenken und annehmen, besser zu verstehen. Da ein Teil katholisch ist, ist auch die kanonische Eheschließungsform, d. h. die Konsenserfragung vor einem trauungsberechtigten Geistlichen der römisch-katholischen Kirche und vor zwei Zeugen, einzuhalten (vgl. c. 1127 § 1 i. v. m. c. 1108 CIC/1983). Der kirchliche Gesetzgeber rechnet aber auch damit, dass der Einhaltung der kanonischen Eheschließungsform „erhebliche Schwierigkeiten" entgegenstehen können (vgl. c.1127 § 2 CIC/1983), vertritt also eine sehr realistische Sicht, nämlich dahingehend, dass der evangelische Partner bzw. dessen Angehörige nicht bereit sind, in eine katholische Kirche zu gehen. Der Gesetzgeber räumt daher dem Ortsordinarius, d. h. in der Regel dem Diözesanbischof, die Möglichkeit ein, von der kanonischen Eheschließungsform zu dispensieren. Dabei ist jedoch die „Einhaltung irgendeiner öffentlichen Eheschließungsform" erforderlich (vgl. c.1127 § 2 CIC/1983), d. h. die Eheschließung kann nach Erteilung der Dispens entweder auf dem Standesamt oder in der evangelischen Kirche erfolgen. Das heißt sogar, dass der evangelische Pastor in diesem Fall den Ehekonsens entgegen nehmen kann. |
18 | Eine so genannte Doppeltrauung, in der sowohl der katholische Geistliche als auch der evangelische Pastor den der jeweiligen Kirche eigenen Trauungsritus gemeinsam oder nacheinander vollziehen, ist untersagt (vgl. c. 1127 § 3 CIC/1983). Falls die Trauung in der katholischen Kirche stattfindet, wird wohl eher ein Wortgottesdienst angebracht sein, um Problemen bezüglich des Eucharistieempfangs nicht unnötig Vorschub zu leisten. Auch ist es falsch, bei einer solchen Eheschließung von „ökumenischer Trauung" zu sprechen, da es sich rechtlich gesehen um eine katholische Ehe handelt. |
19 | 9. Papst Benedikt XVI. hat die konfessionverschiedene Ehe ein „praktisches Laboratorium der Einheit" der christlichen Kirchen genannt (anlässlich einer ökumenischen Begegnung in Warschau 2006). Sehen Sie das auch so? |
20 | Ich freue mich über diese Aussage. Sie bedeutet doch, dass der Papst und damit die römisch-katholische Kirche eine konfessionsverschiedene Ehe nicht ablehnt, sondern in ihr auch Chancen als „Versuchs- und Forschungsstätte" sieht, wenn man von der Wortbedeutung ausgeht. Persönlich kann ich mich dieser Aussage des Papstes anschließen. Die Kirche schließt eine solche Form der Ehe nicht mehr aus, sie verurteilt bzw. verdammt sie nicht mehr, wie dies über lange Zeit der Fall war. Sie verbietet sie zwar zunächst, nicht aber, um sie zu verhindern, sondern um mit den beiden, die eine solche Lebensgemeinschaft eingehen wollen, in ein Gespräch zu kommen. Hier wird zugleich auch der Respekt für ein anderes Bekenntnis bekundet. Es ist auch interessant, dass der kirchliche Gesetzgeber eine besondere pastorale Betreuung dieser Form der Ehe und der Ehepartner sowie der Kinder fordert. „Die Ortsordinarien und die anderen Seelsorger haben dafür zu sorgen, daß es dem katholischen Ehegatten und den Kindern aus einer Mischehe nicht an geistlicher Hilfe zur Erfüllung ihrer Pflichten fehlt; sie sollen den Ehegatten helfen, die Einheit im Ehe- und Familienleben zu pflegen" (c. 1128 CIC/1983). Näherhin sollen die Pfarrer „die Familien besuchen" und sich „denen zuwenden, die in besondere Schwierigkeiten geraten sind"; sie sollen „die Ehegatten und Eltern bei der Erfüllung der ihnen obliegenden Pflichten stützen und die Vertiefung eines christlichen Lebens in der Familie fördern" (c. 529 § 1 CIC/1983). Papst johannes Paul II. hat in seinem Apostolischen Schreiben „Familiaris Consortio" an die Bischöfe, Priester und Gläubigen der ganzen Kirche über die Aufgaben der christlichen Familie in der Welt von heute vom 22. November 1981 (VApSt 33) bereits darauf hingewiesen: „Es ist von höchster Wichtigkeit, daß der katholische Teil unter Mitwirkung der Gemeinde in seinem Glauben gestärkt wird und positive Hilfen erfährt... Zu diesem Zweck und auch, um die ökumenische Bedeutung einer solchen konfessionsverschiedenen Ehe hervorzuheben, die voll aus dem Glauben der beiden christlichen Gatten gelebt wird, soll, auch wenn es nicht immer einfach ist, ein herzliches Zusammenwirken zwischen dem katholischen und nichtkatholischen Geistlichen angestrebt werden, und zwar schon bei der Vorbereitung auf die Ehe und die Trauung" (Nr. 78). |
21 | Das Gelingen einer konfessionsverbindenden Beziehung hängt also nicht nur von den beiden Ehepartnern ab. Diese Form der Ehe stellt große Herausforderung an die Pastoral und die Seelsorge. Hier liegt eine große Verpflichtung auf den Priestern und den Seelsorgerinnen und Seelsorgern. Hier zeigt sich communio, aber auch noch das Fehlen der vollen communio. Der Kirchliche Gesetzgeber hat seinen Beitrag zum Gelingen einer solchen Beziehung geleistet. |
22 | Literatur: |
23 | Heribert Heinemann, Die konfessionsverschiedene Ehe, in: HdbKathKR2, S. 966-980. |
24 | Joseph Prader, Heinrich J. F. Reinhardt, Das kirchliche Eherecht in der seelsorgerischen Praxis. Orientierungshilfen für die Ehevorbereitung und Krisenberatung. Hinweise auf die Rechtsordnungen der Ostkirchen und auf das islamische Eherecht, 4., vollständig neu bearbeitete Auflage, Essen 2001, S. 172-189. |
25 | Josef Michaeler, Eigenrecht der Diözese Bozen-Brixen auf der Grundlage der diözesanen Bestimmungen, veröffentlicht im Folium Dioecesanum Bauzanense-Brixinense, unter Berücksichtigung der Bestimmungen der Italienischen Bischofskonferenz, des Italienischen Staatskirchenrechtes und der Südtiroler Landesgesetze, Bozen 2004, S. 255-270. |
26 | Eheamt der Diözese Bozen-Brixen, Die Trauung - Richtlinien. Voraussetzungen und Durchführung, in: Folium Dioecesanum Bauzanense-Brixinense XLIV (2008), S. 19-40. |
27 | Rainer Alfs, Gemeinsame Trauung? Die Ordnung der kirchlichen Trauung für konfessionsverschiedene Paare in ihren beiden Ausgaben. Vergleich und Würdigung, in: DPM 8 (2001), S. 199-213. |
28 | Wilhelm Rees, Communicatio in sacris und consortium totius vitae. Kirchenrechtliche Überlegungen im Blick auf die konfessionsverschiedene Ehe, in: DPM 7 (2000), S. 69-95. |
29 | Das Gespräch führte Annemarie Hochrainer. |
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