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Projektstand – Universität Innsbruck

Der Projektstand

1. Inkrafttreten der Richtlinie (EU) 2019/1023

Am 20.6.2019 trat die Richtlinie (EU) 2019/1023 des Europäischen Parlaments und des Rates über präventive Restrukturierungsrahmen, über Entschuldung und über Tätigkeitsverbote sowie über Maßnahmen zur Steigerung der Effizienz von Restrukturierungs-, Insolvenz- und Entschuldungsverfahren und zur Änderung der Richtlinie (EU) 2017/1132 (Richtlinie über Restrukturierung und Insolvenz) (im Folgenden: RIRL) in Kraft.

Ihr Herzstück bilden die Regelungen über einen präventiven Restrukturierungsrahmen (Titel II, Art 4-19 RIRL), welche Schuldnern in finanziellen Schwierigkeiten ermöglichen sollen, die wahrscheinliche Insolvenz abzuwenden und ihre Bestandfähigkeit sicherzustellen (Art 1 Abs 1 lit a RIRL). Zusätzlich enthält die Richtlinie das Gebot zur Einführung von Frühwarnsystemen (Art 3 RIRL), Bestimmungen zur Erleichterung der Entschuldung insolventer Unternehmer (Titel II, Art 20-24 RIRL), Maßnahmen zur Steigerung der Effizienz von Restrukturierungs-, Insolvenz- und Entschuldungsverfahren (Titel IV, Art 25-28 RIRL) und Vorschriften zum Monitoring solcher Verfahren (Titel V, Art 29, 30 RIRL).

Die Richtlinie über Restrukturierung und Insolvenz ist abrufbar unter: EUR-Lex - 32019L1023 - EN - EUR-Lex (europa.eu)

2. Umsetzung der Richtlinie (EU) 2019/1023 in Österreich

Dem österreichischen Gesetzgeber obliegt es, die Richtlinie über Restrukturierung und Insolvenz bis zum 17.7.2021 umzusetzen (Art 34 RIRL). Zur Vorbereitung der Umsetzung tagte seit dem 26.2.2019 eine Arbeitsgruppe im Bundesministerium für Justiz (BMJ). Am 22.2.2021 wurde zu diesem Zweck der Ministerialentwurf (ME) für ein Restrukturierungs- und Insolvenz-Richtlinie Umsetzungsgesetz (RIRL-UG) vorgelegt (96/ME 27. GP) und zur Begutachtung versandt (dazu sogleich unten Pkt. 3). Zur Umsetzung des von der RIRL vorgegebenen präventiven Restrukturierungsrahmens in Österreich soll mit der Restrukturierungsordnung (ReO) ein eigenes Gesetz geschaffen und die IO um flankierende Bestimmungen erweitert werden (zB §§ 36a-c IO idF ME). Zusätzlich soll neben dem fünfjährigen Abschöpfungsverfahren (§§ 199 ff IO) ein als „Tilgungsplan“ bezeichnetes, dreijähriges Abschöpfungsverfahren mit erhöhtem Redlichkeitsmaßstab (Art 2 Z 13 ff RIRL-UG) in die IO eingefügt werden, nach dessen Ablauf insolvente Unternehmer (und Verbraucher, deren Antrag auf Durchführung eines Abschöpfungsverfahrens mit Tilgungsplan vor dem 17.7.2026 bei Gericht einlangt) vollständig entschuldet sind.

Hauptgesichtspunkt dieses Entwurfs aber ist das gerichtliche Restrukturierungsverfahren (§§ 1 ff ReO), welches juristischen Personen und natürlichen Personen, die ein Unternehmen betreiben, offensteht, die zwar in ihrem Bestand gefährdet aber noch bestandfähig sind. Zusammen mit den Varianten „Vereinfachtes Restrukturierungsverfahren“ (§ 40 ReO) und „Europäisches Restrukturierungsverfahren“ (§ 39 ReO) kennt die ReO drei Typen von Restrukturierungsverfahren. Zentraler Bestandteil derselben wird ein Restrukturierungsplan (vgl § 23 ReO) sein, der den Gläubigern zur Abstimmung vorzulegen ist und eine Kürzung von Gläubigerforderungen samt weiterer Restrukturierungsmaßnahmen ermöglicht. Flankierend sind eine Vollstreckungssperre (§ 18 ff ReO) und – bei Überschuldung – das Ruhen der Insolvenzantragspflicht vorgesehen (§ 21 ReO). Zur Unterstützung des Schuldners bei der Aushandlung und Ausarbeitung des Restrukturierungsplans wird zusätzlich ein Restrukturierungsbeauftragter (§§ 9 ff ReO) zu bestellen sein. Unbekannt waren dem österreichischen Insolvenzrecht bisher die vorgesehene zwingende Bildung von Gläubigerklassen (§ 24 ReO) sowie die Möglichkeit, fehlende Mehrheiten in einzelnen Abstimmungsklassen im Wege eines „Cram-down“ zu ersetzen (§ 31 ReO).

Der Ministerialentwurf für ein Restrukturierungs- und Insolvenz-Richtlinie-Umsetzungsgesetz (RIRL-UG) ist abrufbar unter: https://www.parlament.gv.at/PAKT/VHG/XXVII/ME/ME_00096/index.shtml#tab-Uebersicht

3. Begutachtungsverfahren und Stellungnahme

Die Begutachtungsfrist betreffend den ME zum RIRL-UG begann am 22.2.2021, allfällige Stellungnahmen waren bis zum 6.4.2021 einzubringen. Insgesamt langten innerhalb dieser Frist 50 Stellungnahmen verschiedenster Behörden, öffentlicher und privater Rechtsträger, Interessenverbände sowie Privatpersonen ein.

Das Projektteam um Univ.-Prof. MMag. Dr. Martin Trenker arbeitete im Namen der Rechtswissenschaftlichen Fakultät der Universität Innsbruck eine Stellungnahme aus (42/SN-96/ME 27. GP), die am 6.4.2021 fertiggestellt und auf der Homepage des Parlaments veröffentlicht wurde. Diese Stellungnahme versucht, den erkannten Änderungs-, Verbesserungs- und Reflexionsbedarf aufzuzeigen und konkrete Formulierungsvorschläge zu fast allen angeregten Änderungen zu unterbreiten. Der präventive Restrukturierungsrahmen bildet – der Zielsetzung des Projekts gemäß – ihren Schwerpunkt (S 4-72 SN), indem zu 32 Bestimmungen der geplanten ReO konkret Stellung genommen wird und alternative Regelungsvorschläge für diese unterbreitet werden. Die Stellungnahme adressiert darüber hinaus ausgewählte bevorstehende Änderungen der IO, insb Neuerungen im Bereich der Insolvenzanfechtung (S 73 ff SN) und der Entschuldung natürlicher Personen (S 86 ff SN).

Die Stellungnahme des Projektteams ist abrufbar unter: https://www.parlament.gv.at/PAKT/VHG/XXVII/SNME/SNME_78341/index.shtml

4. Regierungsvorlage 

Am 16.6.2021 langte die Regierungsvorlage (RV) für ein Bundesgesetz, mit dem zur Umsetzung der Richtlinie über Restrukturierung und Insolvenz ein Bundesgesetz über die Restrukturierung von Unternehmen geschaffen wird sowie die Insolvenzordnung, das Gerichtsgebührengesetz, das Gerichtliche Einbringungsgesetz, das Rechtsanwaltstarifgesetz und die Exekutionsordnung geändert werden (Restrukturierungs- und Insolvenz-Richtlinie-Umsetzungsgesetz – RIRUG)  im Nationalrat ein (950 BlgNR 27 GP). 

Die RV hält die wesentlichen Weichenstellungen des ME für eine Restrukturierungsordnung aufrecht, erweitert diese allerdings um einige, vor allem klarstellende, Bestimmungen. Erfreulicherweise fanden auch zahlreiche Anregungen des Projektteams (Stellungnahme 42/SN-96/ME 27. GP) darin Berücksichtigung, sodass manche offene Frage mittlerweile geklärt werden konnte.

Die RV gliedert die Restrukturierungsordnung in acht Abschnitte, wodurch die Übersichtlichkeit des Entwurfs erhöht und die Lesbarkeit des Gesetzes gefördert wird.

  • Der 1. und der 2. Abschnitt regeln den Anwendungsbereich des Gesetzes (§§ 1-3 ReO) und die Verfahrenseinleitung (§§ 4-8 ReO); zentrale Restrukturierungsvoraussetzung ist dabei die "wahrscheinliche Insolvenz" des Schuldners (§ 6 Abs 1 und 2 ReO).
  • Abschnitt 3 enthält Normen zum Restrukturierungsbeauftragten (§§ 9-17 ReO), insb seine Bestellung, seine Pflichten und die Entlohnung betreffend.
  • Der 4. Abschnitt ("Finanzierungen") besteht nur aus dem neuen § 18 ReO, der die Richtlinien-Begriffe "Zwischenfinanzierung" und "Transaktion" definiert und ein gerichtliches Genehmigungsverfahren vorsieht.
  • Abschnitt 5 enthält deutlich umfangreichere Regeln zur Vollstreckungssperre (§§ 19-23 ReO) als noch der ME und daran anknüpfende Bestimmungen für eine Rückschlag- (§ 20 Abs 1 ReO iVm § 12 IO), Insolvenz- (§ 24 ReO) und Vertragsauflösungssperre (§ 26 ReO). 
  • Das Herzstück des Restrukturierungsverfahrens ist weiterhin der Restrukturierungsplan, dem der umfangreiche 6. Abschnitt gewidmet ist (§§ 27-43 ReO). Der notwendige Inhalt eines Restrukturierungsplans ergibt sich aus § 27 ReO; darunter die (zwingende) Einteilung der Gläubiger in Klassen (§ 29 ReO). Im neu eingefügten § 28 ReO wird die Kürzung von Gläubigerforderungen (explizit) als Restrukturierungsmaßnahme genannt und klargestellt, inwieweit Verträge im Zusammenhang mit einer Restrukturierung gestaltbar sind. Außerdem enthält dieser Abschnitt insb Regelungen zum Abstimmungsverfahren (§§ 31 ff ReO) und einem klassenübergreifenden Cram-down (§ 36 ReO),  zur gerichtlichen Bestätigung des Restrukturierungsplans (§ 34 ReO) und seinen Wirkungen (§ 39 ReO) sowie zur Aufhebung bzw Einstellung des Verfahrens (§ 41 REO).
  • Der 7. Abschnitt besteht aus den besonderen Verfahrensarten Europäisches Restrukturierungsverfahren (§ 44 ReO) und Vereinfachtes Restrukturierungsverfahren (§ 45 ReO).
  • Der letzte, 8. Abschnitt enthält Schlussbestimmungen (§§ 46 ff ReO). Gemäß § 48 ReO soll die Restrukturierungsordnung am 17.7.2021 in Kraft treten.

Die Regierungsvorlage für ein Restrukturierungs- und Insolvenz-Richtlinie-Umsetzungsgesetz (RIRUG) ist abrufbar unter:950 d.B. (XXVII. GP) - Restrukturierungs- und Insolvenz-Richtlinie-Umsetzungsgesetz – RIRUG (parlament.gv.at)

5. Beratungen im Justizausschuss

Am 29.6.2021 hat der Justizausschuss über die RV für ein Restrukturierungs- und Insolvenz-Richtlinie-Umsetzungsgesetz beraten (siehe Punkt 7 der Tagesordnung).

Der Stand des parlamentarischen Verfahrens ist abrufbar unter: 950 d.B. (XXVII. GP) - Restrukturierungs- und Insolvenz-Richtlinie-Umsetzungsgesetz – RIRUG (parlament.gv.at)

6. Kundmachung/Inkrafttreten

Die Kundmachung des Bundesgesetzes, mit dem zur Umsetzung der Richtlinie über Restrukturierung und Insolvenz ein Bundesgesetz über die Restrukturierung von Unternehmen geschaffen wird sowie die Insolvenzordnung, das Gerichtsgebührengesetz, das Gerichtliche Einbringungsgesetz, das Rechtsanwaltstarifgesetz und die Exekutionsordnung geändert werden (Restrukturierungs- und Insolvenz-Richtlinie-Umsetzungsgesetz – RIRUG) erfolgte am 26.7.2021 (BGBl I 2021/147).  

Am 17.7.2021 trat die Restrukturierungsordnung (rückwirkend) in Kraft (§ 48 ReO). Abweichungen zur oben dargestellten Regierungsvorlage beschränken sich auf wenige redaktionelle Änderungen. Ausführliche Inkrafttretens- und Übergangsbestimmungen betreffend die flankierenden Änderungen der Insolvenzordnung finden sich in § 283 IO.

7. Forschungsleistung

Im Rahmen des Jubiläumsfondsprojekts "Präventiver Restrukturierungsrahmen durch Umsetzung der Richtlinie (EU) 2019/1023 in Österreich" wurden bisher nachfolgende Forschungsleistungen erbracht:

 

Aufsätze in Fachzeitschriften und Sammelbandbeiträge

 

Im Aufsatz „Was will und kann die ReO? – Anwendungsbereich, Zweck und Mittel von Restrukturierungsverfahren“ von Univ.-Prof. MMag. Dr. Martin Trenker werden der Anwendungsbereich, der Zweck der ReO und die dafür zur Verfügung gestellten Mittel analysiert. Insbesondere die Einleitungsvoraussetzungen für das Restrukturierungsverfahren, die Instrumente des Restrukturierungsplans sowie die Bestätigungsvoraussetzungen des Restrukturierungsplans werden näher erläutert.

Der Beitrag „The Austrian Implementation of the PRD 2019 through the New Restructuring Code“, den Univ.-Prof. MMag. Dr. Martin Trenker gemeinsam mit Mag. Dr. Georg Wabl LL.M. (Partner bei Binder Groesswang Rechtsanwälte GmbH) verfasst hat, ist kürzlich in der Onlinezeitschrift HERO (Herstructurering & Recovery Online) erschienen. Dieser englischsprachige Beitrag gibt dem interessierten internationalen Leser einen Überblick über die Umsetzung der Richtlinie (EU) 2019/1023 in Österreich. Schwerpunkt des Beitrages ist die Darstellung des Ablaufs eines Restrukturierungsverfahrens nach der ReO mit Ausführungen inbesondere zu den Verfahrensvoraussetzungen, den "Flankierenden Instrumenten", dem Restrukturierungsplan, den besonderen Verfahrensarten (Vereinfachtes und Europäisches Restrukturierungsverfahren) sowie zur internationalen Zuständigkeit und Anerkennung.

Mit "Restrukturierungsplan - Rechtsstellung der Gläubiger in der ReO" ist ein weiterer Aufsatz  des Projektleiters Univ.-Prof. MMag. Dr. Martin Trenker in der Zeitschrift ÖBA erschienen. Dieser Aufsatz basiert auf dem Vortrag, den Univ.-Prof. MMag. Dr. Martin Trenker am 9. 11. 2021 beim Bankrechtsforum gehalten hat (s oben Punkt 7), vertieft die dort behandelten Probleme jedoch deutlich. Erläutert werden die einzelnen Schritte des Zustandekommens eines Restrukturierungsplans (Antragsinhalt, Vorprüfungsverfahren, Abstimmung, Bestätigung, Wirkungen und Anfechtung des Plans), die Unterscheidung zwischen "unmittelbar verbindlichen Maßnahmen" und "sonstigen Maßnahmen", die Behandlung von Gläubigern unterschiedlicher Forderungsarten und schließlich die inhaltlichen Grenzen der Gestaltungsmöglichkeiten. 

Weder die RIRL noch das RIRUG regeln die vielgestaltigen Probleme, die sich bei grenzüberschreitenden Restrukturierungsverfahren stellen. Projektleiter Univ.-Prof. MMag. Dr. Martin Trenker und RAA Dr. Felix Loewit erarbeiten daher im 1. Teil des Aufsatzes „Grenzüberschreitende präventive Restrukturierungsverfahren – Zuständigkeit, Anerkennung und anwendbares Recht bei Restrukturierungsverfahren mit Auslandsbezug“ Lösungsvorschläge zu offenen Fragen der internationalen Zuständigkeit und Anerkennung von Restrukturierungsentscheidungen in und außerhalb des Anwendungsbereichs der EuInsVO 2015. Im 2. Teil ihres Beitrags gehen die Verfasser insb auf Fragen zum anwendbaren Sachrecht bei grenzüberschreitenden Restrukturierungsverfahren ein.

 

Kommentierungen/Herausgeberschaften/Monografien

  • §18 ReO in Fidler/Konecny/Riel/Trenker (Hrsg), ReO - Restrukturierungsordnung und die weiteren Bestimmungen des RIRUG (Trenker)
  • § § 26 – 34 ReO in Fidler/Konecny/Riel/Trenker (Hrsg), ReO (Trenker)
  • § § 39 – 42 ReO in Fidler/Konecny/Riel/Trenker (Hrsg), ReO (Trenker)
  • § 36a f IO in Fidler/Konecny/Riel/Trenker (Hrsg), ReO (Trenker)
  • § 258a IO in Fidler/Konecny/Riel/Trenker (Hrsg), ReO (Trenker)
  • § § 36 – 38 ReO in Mock/Zoppel (Hrsg), Kommentar zur Restrukturierungsordnung (ReO) (Lutschounig)

 

Projektleiter Univ.-Prof. MMag. Dr. Martin Trenker ist Mitherausgeber des Kommentars Fidler/Konecny/Riel/Trenker (Hrsg), ReO - Restrukturierungsordnung und die weiteren Bestimmungen des RIRUG, der am 17. 5. 2022 erschienenen ist, und war bei der Erstellung führend redaktionell tätig. Univ.-Prof. MMag. Dr. Martin Trenker hat darin folgende Bestimmungen kommentiert: § 18 ReO (Zwischenfinanzierungen und Transaktionen), §§ 26 – 34 ReO (Inhalt von Restrukturierungsplänen, Forderungen, Gläubigerklassen, Prüfung des Restrukturierungsplans, Abstimmung über den Restrukturierungsplan, Stimmrecht, Annahme des Restrukturierungsplans, Bestätigung des Restrukturierungsplans), §§ 39 – 42 ReO (Wirkung von Restrukturierungsplänen, Rekurs, Aufhebung und Einstellung, Anspruch auf Ausfall); §§ 36a f IO (Schutz für Finanzierungen im Zusammenhang mit einer Restrukturierung, Schutz für Transaktionen im Zusammenhang mit einer Restrukturierung), § 258a IO (Gesellschaft ohne gesetzlichen Vertreter).

Univ.-Ass. Dr. Martin Lutschounig hat für den am 2. 5. 2022 erschienenen Kommentar Mock/Zoppel (Hrsg), Kommentar zur Restrukturierungsordnung (ReO), die §§ 36 – 38 ReO (Klassenübergreifender Cram-down, Anteilsinhaber, Bewertung) bearbeitet.

  •  Fink/Trenker, Insolvenzrecht11 (2022) 123-128

Die 11. Auflage des ORAC-Rechtsskriptums "Insolvenzrecht" (auf der Grundlage der Vorauflagen von Herbert Fink [†]) wurde, neben einer grundlegenden Überarbeitung und Aktualisierung des Skriptums, von Univ.-Prof. MMag. Dr. Martin Trenker neu herausgegeben und insbesondere auch um eine Darstellung und Erläuterung des Restrukturierungsverfahrens nach der ReO ergänzt.

  • Prem, ReO – IO und EO Schnittstellen und Abgrenzungsfragen (2023) (Diplomarbeit)
  • Füreder, Restrukturierungsplan und Sanierungsplan im Vergleich (in Bearbeitung)

 

Wissenschaftliche Vorträge

  • 31. 3. 2022, Innsbruck, Innsbrucker Bankrechtsgespräche: "Rechte der Gläubiger im neuen Restrukturierungsverfahren der ReO"
  • 9. 11. 2021, Wien, Bankrechtsforum: „Rechte der Gläubiger im neuen Restrukturierungsverfahren der ReO“
  • 14. 10. 2021, Rust, RuSt in Rust: „Wesentliches zur neuen Restrukturierungsordnung („ReO“)“
  • 29. 6. 2021, Innsbruck, Rechtsupdate „Insolvenzrecht im Umbruch“

 

Im Rahmen des Rechtsupdates "Insolvenzrecht im Umbruch" behandelte Univ.-Prof. MMag. Dr. Martin Trenker insbesondere folgende Themen: die Restrukturierungs-Richtlinie und ihre Umsetzung in Österreich; die Ziele und Instrumente der ReO, wobei deren Systematik erläutert und ein Überblick über diese gegeben wurde; das Eröffnungsverfahren; die Eigenverwaltung des Schuldners sowie die Bestellung des Restrukturierungsbeauftragten, seine Pflichten und Entlohnung; die Vollstreckungs-, Insolvenz- und Vertragsauflösungssperre; den Restrukturierungsplan als „Herzstück“ der ReO und die besonderen Verfahrensarten Europäisches und Vereinfachtes Restrukturierungsverfahren. Der Vortrag schloss mit Ausführungen zum Anfechtungsschutz gem §§ 36a, 36b IO für Finanzierungen bzw Transaktionen im Zusammenhang mit einer Restrukturierung.

Der Vortrag in Rust, der von Univ.-Prof. MMag. Dr. Martin Trenker gemeinsam mit MMag. Dr. Markus Fellner (Partner bei Fellner Wratzfeld und Partner Rechtsanwälte GmbH) abgehalten wurde, diente der Vertiefung von ausgewählten Aspekten aus diesem Themenbereich. Ausführlich behandelt wurden insbesondere die Einleitungsvoraussetzungen des Restrukturierungsverfahrens, der Restrukturierungsplan und die "Flankierenden Instrumente" im Verfahren.

Den Schwerpunkt des von Univ.-Prof. MMag. Dr. Martin Trenker im Rahmen des Bankrechtsforums gehaltenen Vortrags bildeten einerseits das Zustandekommen des Restrukturierungsplans, andererseits die Möglichkeiten und Grenzen für den Eingriff in die Rechte unterschiedlicher Gläubiger nach der Restrukturierungsordnung. Schließlich widmete sich der Vortrag auch den "Flankierenden Instrumenten" (Vollstreckungs-, Insolvenzantrags- und Vertragsauflösungssperre) im Restrukturierungsverfahren und dem Anfechtungsschutz gem §§ 36a, 36b IO.

Der im Zuge der Vortragsreihe "Innsbrucker Bankrechtsgespräche" von Univ.-Prof. MMag. Dr. Martin Trenker gehaltene Vortrag "Rechte der Gläubiger im neuen Restrukturierungsverfahren der ReO" beleuchtete insbesondere die möglichen Eingriffe in die Rechte der Gläubiger im Restrukturierungsverfahren und durch den Restrukturierungsplan. Zusätzlich wurde ein Überblick über den Ablauf des Restrukturierungsverfahrens gegeben und das Zustandekommen des Restrukturierungsplans erläutert.

8. Präsentation der Forschungsergebnisse

Gegen Ende der Projektlaufzeit fand eine Abschlusstagung am 25.5.2023 in Innsbruck statt. In diesem Rahmen wurden die Forschungsergebnisse des OeNB-Projekts „Umsetzung der RIRL“ der Öffentlichkeit präsentiert, die praktische Bewährung der ReO analysiert und noch offene Zukunftsfragen identifiziert. Die Einladung zur Präsentation der Forschungsleistungen finden Sie unter folgendem Link:    

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