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Richtlinie zu §5 Abs 5 <strong>haus</strong>- und Benützungsordnung

Richtlinie des Rektorats zu § 5 Abs 5 lit c der haus- und Benützungsordnung der Leopold-Franzens-Universität Innsbruck

Hinweis:
Nachstehende Fassung ist rechtlich unverbindlich und dient lediglich der Information. Die rechtlich verbindliche Form ist den jeweiligen Mitteilungsblättern der Leopold-Franzens-Universität Innsbruck zu entnehmen.

Richtlinie des Rektorats zu § 5 Abs 5 lit c der haus- und Benützungsordnung der Leopold-Franzens-Universität Innsbruck

Die Genehmigung bzw. die Untersagung der Mitnahme von haustieren wird an die Leiterinnen und Leiter der Organisationseinheiten delegiert, wobei neben den Erfordernissen eines geordneten Dienstbetriebs die Interessen sowohl der Tierhalterinnen und Tierhalter als auch jene der anderen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter angemessen zu berücksichtigen sind. Bei einer Untersagung ist - sofern die Mitnahme bisher geduldet wurde - jedenfalls eine angemessene Übergangsfrist vorzusehen. Bei Mitnahme von Tieren in Lehrveranstaltungen obliegt die Genehmigung den jeweiligen Lehrveranstaltungsleiterinnen und Lehrveranstaltungsleitern.

Für das Rektorat:

Univ.-Prof. Dipl.-Ing. Dr. Arnold Klotz

Vizerektor für Infrastruktur 

Verlautbarungen im Mitteilungsblatt der Universität Innsbruck

Kundmachung im Mitteilungsblatt vom 16.02.2009, 25. Stück, Nr. 132

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