Allgemeine Bedingungen für Universitätslehrgänge an der
Universität Innsbruck
insbesondere Zahlungs- und Stornobedingungen
1. Geltungsbereich
Diese Allgemeinen Bedingungen gelten für alle Universitätslehrgänge der Universität Innsbruck.
2. Anmeldung
Die Anmeldung zu Universitätslehrgängen an der Universität Innsbruck erfolgt innerhalb der Anmeldefrist schriftlich bzw. online und ist verbindlich. Die Anzahl der Plätze ist limitiert. Die Anmeldungen werden gemäß Eingangsdatum – nach Kontrolle der Anmeldungsvoraussetzungen entsprechend Curriculum – gereiht. Nach erfolgter Anmeldung wird den Interessierten unverzüglich eine Anmeldebestätigung per E-Mail übermittelt.
Die Entscheidung über die Aufnahme der Bewerberinnen und Bewerber erfolgt durch die wissenschaftliche Leitung des Universitätslehrganges. Personen, die in den Universitätslehrgang aufgenommen wurden und den Lehrgangsbeitrag entrichtet haben, werden vom Rektorat als außerordentliche (ao.) Studierende an der Universität Innsbruck zugelassen. Die Inskription erfolgt selbständig durch die Bewerberinnen und Bewerber bei der Studienabteilung.
Für sämtliche Universitätslehrgänge ist eine Mindestzahl an ao. Studierenden festgelegt. Nur wenn diese erreicht wird, kommen die Universitätslehrgänge zustande (siehe Punkt 5).
3. Lehrgangsbeitrag und Zahlungsbedingungen
Der Lehrgangsbeitrag ist für jeden Universitätslehrgang gesondert ausgewiesen. Die Zahlung erfolgt semesterweise. Bei Universitätslehrgängen über mehrere Semester erfolgt die Zahlung in Tranchen. Die erste Tranche des Lehrgangsbeitrages muss innerhalb von sieben Tagen nach Erhalt der Zahlungsaufforderung auf das angegebene Konto der Koordinationsstelle für universitäre Weiterbildung erfolgen. Alle weiteren Tranchen sind ebenso stets sieben Tage nach Erhalt der Zahlungsaufforderung zu bezahlen. Etwaige darüberhinausgehende Leistungen sind in der jeweiligen Beschreibung der Universitätslehrgänge dargestellt. Die Lehrgangsbeiträge sind umsatzsteuerfrei.
4. Stornobedingungen
Im Falle einer Verhinderung oder eines Rücktritts ist eine schriftliche bzw. online Stornierung erforderlich. Eine kostenfreie Stornierung ist bis sechs Wochen vor Lehrgangsbeginn möglich. Erfolgt die Stornierung zu einem späteren Zeitpunkt, fallen bis vier Wochen vor Beginn des Lehrgangs Stornogebühren in Höhe von 25 % der ersten Tranche an. Bis zwei Wochen vor Beginn des Lehrgangs wird die erste Tranche in Rechnung gestellt. Danach sowie bei Nichterscheinen zu Lehrgangsbeginn wird der gesamte Lehrgangsbeitrag in Rechnung gestellt.
Zu diesen Stornobedingungen wird grundsätzlich festgehalten, dass es bei einer Stornierung bis zwei Wochen vor Lehrgangsbeginn allenfalls noch möglich ist, geeignete (Ersatz)Studierende in den Universitätslehrgang aufzunehmen. Dies ist mit erhöhten Verwaltungsaufwand und -kosten ohne Gewährleistung der Besetzung der benötigten Plätze des Universitätslehrganges verbunden. Bei einer Stornierung später als 14 Tage vor Lehrgangsbeginn und danach besteht für die Universität Innsbruck keine Möglichkeit, über die für den Universitätslehrgang entstehenden und bereits entstandenen Kosten zu verfügen, so dass der gesamte Lehrgangsbeitrag eingefordert werden muss. Festgehalten wird weiters, dass durch eine Nicht-Teilnahme am Universitätslehrgang keine Kostenersparnis für die Universität Innsbruck eintritt. Ersatzstudierende werden bei Erfüllung der Anmeldevoraussetzungen ohne zusätzliche Kosten akzeptiert.
5. Absage von Universitätslehrgängen / Lehrveranstaltungen / Ausfall einzelner Vortragender / Ausschluss
Die Universität behält sich vor, einzelne Universitätslehrgänge abzusagen, wenn die erforderliche Mindestzahl an ao. Studierenden nicht erreicht wird bzw. gesetzliche oder behördliche Bestimmungen es nicht ermöglichen, diesen durchzuführen. In diesem Fall wird der bereits geleistete Lehrgangsbeitrag umgehend in voller Höhe rückerstattet. Auch eine allfällig geleistete Stornogebühr wird bei einer Absage rückerstattet.
Keine Rückerstattung bzw. Erlassung des Lehrgangsbeitrages erfolgt an ao. Studierende, die den Universitätslehrgang vorzeitig, aus Gründen, die in ihrem Bereich liegen, abbrechen. Gleiches gilt für ao. Studierende, die wegen Missachtung von wesentlichen Vorschriften (z. B. schwerwiegende bzw. wiederholte Verstöße gegen die hausordnung oder gegen die gute wissenschaftliche Praxis) von einem Programm ausgeschlossen werden. Ebenso erfolgt keine Refundierung von Teilen des Lehrgangsbeitrages bei einem Ersatz einer Vortragenden bzw. eines Vortragenden. Eine Refundierung von Teilen des Lehrgangsbeitrages ist auch dann ausgeschlossen, wenn es sich dabei um geringfügige Änderungen (z. B. Termin- oder Ortsverschiebung, teilweise Umstellung auf virtuellen Vortrag) handelt, die sachlich gerechtfertigt sind, oder wenn ao. Studierende aus Gründen, die in ihrem Bereich liegen, nicht am Universitätslehrgang teilnehmen können. Bei Terminverschiebungen während des laufenden Semesters kann kein Ersatz für entstandene Aufwendungen (z.B. Fahrtspesen, Parkgebühren, Kosten für Zeitausfall) geleistet werden, wenn diese nicht auf Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit der Universität Innsbruck bzw. der Vortragenden zurückzuführen sind.
6. Zeugnis bzw. Bescheid und Urkunde
Absolventinnen und Absolventen eines Universitätslehrganges erhalten ein Zeugnis bzw. einen Bescheid und eine Urkunde.
7. Datenschutz
Mit der Anmeldung zu einem Universitätslehrgang Innsbruck akzeptieren die zukünftigen ao. Studierenden die allgemein gültige Fassung der Datenschutzerklärung der Universität Innsbruck https://www.uibk.ac.at/datenschutz/.
8. Haftung
Im Fall von Diebstahl, Verlust oder Beschädigung von zum Universitätslehrgang mitgebrachten Gegenständen, insbesondere auch Wertgegenständen, übernimmt die Universität Innsbruck keine Haftung, sofern kein grobes Verschulden vorliegt, das ihr zurechenbar ist. Es gilt die haus- und Benützungsordnung der Universität Innsbruck in ihrer jeweils aktuellen Fassung http://www.uibk.ac.at/gebaeudetechnik/parkplatzbewirtschaftung_2009/090216-haus-benuetzungsordnungparkordnung.pdf.
Ein wiederholter oder schwerwiegender Verstoß gegen die haus- und Benützungsordnung oder gegen andere Sicherheitsvorschriften der Universität Innsbruck, die ein hausverbot rechtfertigen, führt zu einem Ausschluss von der weiteren Teilnahme des Universitätslehrgangs; eine Rückerstattung des Lehrgangsbeitrags erfolgt in diesem Fall nicht, auch nicht anteilsmäßig.