Auszeiten zur Pflege
Erkrankt das eigene Kind oder dessen Betreuungsperson oder ist ein Familienmitglied durch einen Unfall, eine Erkrankung oder aufgrund des fortschreitenden Alters auf Betreuung oder Pflege angewiesen, kann dies insbesondere bei Berufstätigen enormen Stress auslösen. Ob für einen kurzfristigen Pflegeeinsatz oder zur längerfristigen Übernahme bzw. (Um-)Organisation der Betreuung einer/eines nahen Angehörigen – zunächst wird Zeit benötigt.
Arbeitnehmer:innen können unter bestimmten Voraussetzungen eine Woche pro Arbeitsjahr (im Ausmaß ihrer wöchentlichen Arbeitszeit) Pflegefreistellung nehmen, wenn nahe Angehörige oder Haushaltsmitglieder erkranken, ein Kind ins Spital muss, oder die Betreuungsperson eines Kindes ausfällt. Unter bestimmten Voraussetzungen kann für ein erkranktes, unter 12 Jahre altes Kind eine zweite Woche Pflegefreistellung gewährt werden.
Seit November 2023 besteht das Recht auf Pflegefreistellung auch für die Betreuung von nahen Angehörigen, die nicht im gleichen Haushalt leben, sowie für alle Personen, die im gemeinsamen Haushalt leben (z.B. auch Geschwister).
- Informationen zur Pflegefreistellung bei österreich.g.at.
- Tipps der Arbeiterkammer zur Pflegefreistellung.
- Informationen zur Pflegefreistellung als Mitarbeiter:in an der Universität Innsbruck erteilt Ihnen die Personalabteilung.
- Infos zur Pflegefreistellung für Mitarbeiter:innen im Uniwiki(Stichwort "Pflege")
Seit 2023 haben Arbeitnehmer:innen einen Rechtsanspruch auf höchstens 4 Wochen Freistellung, um ihr unter 14-jähriges Kind (Wahl-/Pflegekind/leibl. Kind des anderen Elternteils) bei einem stationären Reha-Aufenthalt zu begleiten.
Informationen der Arbeiterkammer zur Rehabilitationsfreistellung
Arbeitnehmer:innen haben die Möglichkeit, zur Pflege/Organisation der Pflege für nahe Angehörigeab Pflegestufe 3 (bzw. für demenziell erkrankte oder minderjährige nahe Angehörige ab Stufe 1) für einen Zeitraum von ein bis drei MonatenPflegekarenz oder Pflegeteilzeit (mind. 10 Stunden/Woche) zu vereinbaren, wenn das Arbeitsverhältnis bereits ununterbrochen drei Monate gedauert hat (Sonderregelungen für befristete Arbeitsverhältnisse in Saisonbetrieb). Sollte sich der Pflegebedarf um mindestens eine Pflegegeldstufe erhöhen, kann für ein weiteres Mal Pflegekarenz oder Pflegeteilzeit vereinbart werden.
Seit 2020 haben Arbeitnehmer:innen einen Rechtsanspruch auf bis zu vier Wochen Pflegekarenz/Pflegeteilzeit.
Ein gemeinsamer Haushalt mit dem/der nahen Angehörigen ist nicht erforderlich!
Für die Dauer der Pflegekarenz kann unter bestimmten Voraussetzungen ein Pflegekarenzgeld gewährt werden.
- Informationen zur Pflegekarenz/Pflegeteilzeit als Mitarbeiter:in der Universität erteilt Ihnen die Personalabteilung.
- Informationen über Freistellungen zur Pflege naher Angehöriger an der Universität Innsbruck im Uniwiki
- Informationen zur Pflegekarenz/Pflegeteilzeit auf österreich.gv.at
Arbeitnehmer:innen können zur Sterbebegleitung naher Angehöriger (für maximal 3+3 Monate) bzw. zur Begleitung von schwersterkrankten Kindern (für maximal 5+4 Monate) Familienhospizkarenz beantragen. Hierbei gibt es drei Möglichkeiten:
- Herabsetzung der Arbeitszeit
- Änderung der Lage der Arbeitszeit
- gänzliche Freistellung von der Arbeitsleistung gegen Entfall der Bezüge
Ein gemeinsamer Haushalt mit dem/der nahen Angehörigen ist nicht erforderlich!
Für die Dauer der Familienhospizkarenz kann ein Pflegekarenzgeld beantragt werden.
Darüber hinaus kann unter bestimmten Voraussetzungen ein Zuschuss im Rahmen des Familienhospizkarenz-Härteausgleichsfond gewährt werden.
- Informationen zur Familienhospizkarenz der AK.
- Informationen zur Familienhospizkarenz als Mitarbeiter:in an der Universität erteilt Ihnen die Personalabteilung.
- Weitere Informationen finden Mitarbeiter:innen außerdem im Uniwiki.
Möglichkeiten für Studierende
Studierende können sich zur notwendigen Pflege erkrankter naher Angehöriger, die im gemeinsamen Haushalt leben
(Nachweis durch fachärztliche Bestätigung sowie Meldebestätigung über gemeinsamen Haushalt) für höchstens 2 Semester je nach Anlassfall beurlauben lassen.
Wichtig: An der Universität Innsbruck muss das Ansuchen bis zum Beginn des Semesters, für das die Beurlaubung beantragt wird, eingebracht werden (01.10. bzw. 01.03.)! Der Studierendenbeitrag (ÖH-Beitrag) ist weiterhin zu entrichten. Während der Beurlaubung können keine Prüfungen abgelegt und schriftlichen Arbeiten (z.B. Bachelor-, Diplomarbeiten, Dissertationen) beurteilt werden.
Der Antrag kann über das Studierendenportal LFU:online sowie direkt im Referat für studienabteilung eingebracht werden. Weitere Informationen und den Antrag erhalten Sie in der studienabteilung.
Falls Sie die vorgesehene Studienzeit eines Bachelor- oder Masterstudiums, eines Doktoratsstudiums oder eines Studienabschnitts eines Diplomstudiums um mehr als zwei Semester überschreiten, ist für jedes weitere Semester ein Studienbeitrag in der Höhe von 363,36 Euro zu entrichten.
Die überwiegende, länger als zwei Monate andauernde Pflege von nahen Angehörigen im betreffenden Semester wird unter anderen als Erlassgrund für längstens zwei aufeinander folgende Semester (neuerliche Beantragung möglich) anerkannt. Der Nachweis einer Bestätigung des Arztes/der Ärztin der zu pflegenden Person ist notwendig.
- Detaillierte Informationen erteilt Ihnen die studienabteilung.
- Infos zum Erlass und zur Rückerstattung des Studienbeitrags
Tipp: Information und Beratung - etwa zu finanziellen Unterstützungsmöglichkeiten - erhalten Studierende auch beim Sozialreferat der ÖH Innsbruck.
Beratung und Unterstützung für Studierende mit Behinderung/chronischer Erkrankung beim Büro der Behindertenbeauftragten