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Förderprogramm zur Schaffung von Chancengleichheit – Universität Innsbruck

Förderprogramm INN2science students 2024

Um das Interesse an einer wissenschaftlichen Karriere schon zu Beginn eines Grundstudiums zu fördern und einen barrierefreien Zugang zu beruflichen Perspektiven für Studierende mit Behinderung und/oder chronischer Erkrankung zu ermöglichen, bietet die Universität Innsbruck ein entsprechendes Förderprogramm für Studierende an.

Dazu fordert die Universität Innsbruck interessierte behinderte und/oder chronisch kranke Studierende mit einem Behinderungsgrad von 50% oder mehr auf, ihr Interesse an einer Anstellung mit der Weiterleitung des Datenblattes und der dazugehörigen Unterlagen bekannt zu geben. Nach positiver Rückmeldung der betreffenden Fakultät erfolgt eine Anstellung als Studentische:r Mitarbeiter:in befristet auf sechs Monate mit der Möglichkeit zur Verlängerung auf insgesamt maximal vier Jahre bei fortdauerndem Bedarf, Vorliegen der Voraussetzungen und positiver Leistungsbeurteilung. Das Beschäftigungsausmaß beträgt zwischen vier und zehn Stunden pro Woche, abhängig von den Präferenzen / Möglichkeiten der betreffenden Fakultät und der Bewerber:innen. Die Entlohnung erfolgt in Gehaltsgruppe C gemäß Kollektivvertrag der Universitäten und beträgt gültig ab 01.02.2024 bei einem Beschäftigungsausmaß von vier Stunden pro Woche 259,90 Euro brutto pro Monat (14 Mal) und erhöht sich dementsprechend bei höherem Beschäftigungsausmaß.

Studentische Mitarbeiter:innen sind gemäß Kollektivvertrag der Universitäten teilzeitbeschäftigte Arbeitnehmer:innen, die bei Abschluss des Arbeitsvertrages ein für die in Betracht kommende Verwendung vorgesehenes Bachelor-, Diplom- oder Master-Studium noch nicht abgeschlossen haben. Sie wirken nach Maßgabe des Arbeitsvertrages bei Lehrveranstaltungen, bei wissenschaftlichen Arbeiten, bei der Betreuung von Studierenden, bei Verwaltungstätigkeiten und bei der Durchführung von Evaluierungsmaßnahmen mit. Die wöchentliche Normalarbeitszeit darf ausgenommen in der lehrveranstaltungsfreien Zeit 20 Stunden nicht überschreiten. Arbeitsverhältnisse enden, ohne dass es einer Beendigungserklärung bedarf, jedenfalls am Ende des Semesters, in dem das Master-(Diplom-) Studium abgeschlossen wird, längstens jedoch nach einer Gesamtdauer von vier Jahren.

Als eine der größten Arbeitgeberinnen Tirols bietet die Universität Innsbruck ein vielfältiges und spannendes Betätigungsfeld für Mitarbeiter:innen unterschiedlicher Ausbildung und Erfahrung. Sie begrüßt die Diversität ihres Personals und verpflichtet sich dem Grundsatz der Chancengleichheit. 

Richtlinien für die Interessensbekundung

  1. Angesprochen werden alle Studierenden, die bei Abschluss des Arbeitsvertrages ein für die in Betracht kommende Verwendung vorgesehenes Bachelor-, Diplom- oder Masterstudium noch nicht abgeschlossen haben und zu einem Grad von 50% oder mehr behindert und/oder chronisch krank sind. Die Ausschreibung erfolgt vom 10. April – 28. Juni 2024, die Anstellungen sind ab Oktober 2024 für sechs Monate geplant. Pro Jahr werden mehrere Studentische Mitarbeiter:innen-Stellen vergeben.
  2. Der Interessensbekundung sind folgende Unterlagen beizulegen:
    • Datenblatt
    • Einseitiges Motivationsschreiben
    • Lebenslauf
    • Nachweis der höchsten abgeschlossenen Ausbildung
    • Nachweis eines Behinderungsgrades von 50% oder mehr (mittels Behindertenpass)
    • Studienblatt oder Inskriptionsbestätigung
  3. Das Datenblatt und die dazugehörigen Unterlagen sind bis spätestens 31.08.2024 per mail an die Behindertenbeauftragte Mag. Bettina Jeschke unter behindertenbeauftragte@uibk.ac.at zu richten. 
  4. Nach Ablauf der Frist werden die Dekan:innen über die Interessensbekundungen informiert. Die Vergabe erfolgt durch das Institut, an dem die Anstellung erfolgen soll. Weitere Informationen erhalten Sie nach Einlangen Ihrer Interessensbekundung.
  5. Nach positiver Zusage muss mit Beginn der Anstellung zeitnah ein Antrag auf Feststellung der Zugehörigkeit zum  Personenkreis der begünstigten Behinderten gemäß den Bestimmungen der §§ 2 und 14 des Behinderteneinstellungsgesetzes (BEinstG) beim Sozialministeriums gestellt werden. In Folge besteht die Möglichkeit zur Verlängerung auf insgesamt maximal vier Jahre bei fortdauerndem Bedarf, Vorliegen der Voraussetzungen und positiver Leistungsbeurteilung.
  6. Bei Fragen können Sie sich gerne an folgende Ansprechpersonen wenden:
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