This is a cache of https://www.uibk.ac.at/zentraler-rechtsdienst/richtlinien-und-verordnungen-des-rektorats/studienrecht/verordnung-anmeldung-zum-studium.html. It is a snapshot of the page at 2024-11-20T17:02:02.597+0100.
Verordnung Anmeldung zum Studium – Universität Innsbruck

Verordnung des Rektorats zur Durchführung der Anmeldung zum Studium

Hinweis:
Nachstehende Fassung ist rechtlich unverbindlich und dient lediglich der Information. Die rechtlich verbindliche Form ist den jeweiligen Mitteilungsblättern der Leopold-Franzens-Universität Innsbruck zu entnehmen.

Verordnung des Rektorats zur Durchführung der Anmeldung zum Studium

Beschlussfassung im Rektorenteam am 13.4.2011:

Aufgrund des § 60 Abs. 1b Universitätsgesetz 2002, BGBl. I 2002/120, zuletzt geändert durch BGBl. I 2011/13, wird verordnet:

§ 1. Anwendungsbereich

(1) Voraussetzung für die Zulassung zu einem Bachelor-, Master- oder Diplomstudium an der Universität Innsbruck ist die Anmeldung zum Studium.

(2) Ausgenommen sind folgende Studien:

  1. Bachelorstudium Psychologie
  2. Masterstudium Psychologie
  3. Lehramtsstudium im Unterrichtsfach Lehramt und sport
  4. Bachelorstudium sportmanagement
  5. Bachelorstudium Gesundheits- und Leistungssport

§ 2. Fristen

(1) Die Anmeldung zum Studium hat innerhalb folgender Anmeldefristen jeweils vor dem Semester, für das die Zulassung angestrebt wird, zu erfolgen:

  1. Für das Wintersemester: 1. Juli bis 31. August
  2. Für das Sommersemester: 1. Jänner bis 31. Jänner

(2) Eine nachträgliche Bearbeitung der Anmeldung innerhalb der Anmeldefrist ist zulässig.

§ 3. Durchführung der Anmeldung

(1) Die Anmeldung zum Studium hat in elektronischer Form im Studierendenportal LFU:online (http://lfuonline.uibk.ac.at) zu erfolgen.

(2) Anmeldungen in anderer als der in Abs. 1 geregelten Form sind unzulässig. E-Mails oder postalisch zugestellte Anmeldungen werden nicht berücksichtigt.

§ 4. Ausnahmen

Ausgenommen von der Verpflichtung zur Anmeldung sind:

  1. Studienwerberinnen und Studienwerber, die Studien im Rahmen transnationaler EU-, staatlicher oder universitärer Mobilitätsprogramme einschließlich gemeinsamer Studienprogramme absolvieren wollen;
  2. Studienwerberinnen und Studienwerber, für welche aufgrund des § 61 Abs. 4 UG eine besondere Zulassungsfrist gilt. Für diese Personengruppe gilt die schriftliche Übermittlung der vollständigen Bewerbungsunterlagen bis 1. September bzw. 1. Februar als Anmeldung.

§ 5.

Die Vorschriften für die Zulassung bzw. Meldung zum Studium werden durch die Verordnung nicht berührt, insbesondere ist für Zulassung und Meldung zum Studium die persönliche Vorstellung mit den jeweiligen Nachweisen in der Studienabteilung während der allgemeinen Zulassungsfrist bzw. der Nachfrist notwendig.

§ 6

Die Verordnung ist auf Studienwerberinnen und Studienwerber, die das Studium ab dem Wintersemester 2011/2012 beginnen, anzuwenden.

Für das Rektorat

Ao. Univ.-Prof. Dr. Margret Friedrich

Vizerektorin für Lehre und Studierende

Verlautbarungen im Mitteilungsblatt der Universität Innsbruck

Kundmachung im Mitteilungsblatt vom 20.04.2011, 17. Stück, Nr. 347

Nach oben scrollen