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Erlassgründe – Universität Innsbruck

Erlass und Rückerstattung des Studienbeitrags

Erlassgründe

Bei Überschreitung der vorgesehenen Studienzeit eines Bachelor- oder Masterstudiums, eines Doktoratsstudiums oder eines Studienabschnitts eines Diplomstudiums um mehr als zwei Semester ist für jedes weitere Semester ein Studienbeitrag in der Höhe von € 363,36 zu entrichten.

Wurden Sie im Rahmen der Fortsetzung des Studiums von der Universität aufgefordert, den Studienbeitrag zu entrichten, können Sie den Erlass des Studienbeitrages bei der Universität beantragen.

Die Erlassgründe sind:

Hinderung am Studium von durchgehend mehr als zwei Monaten durch Krankheit im betreffenden Semester

Nachweis: Fachärztliche BestätigungErlassdauer: längstens für zwei aufeinander folgende Semester (neuerliche Beantragung möglich)

Hinderung am Studium von durchgehend mehr als zwei Monaten durchSchwangerschaft im betreffenden Semester

Nachweis:  Fachärztliche Bestätigung
Erlassdauer: längstens für zwei aufeinander folgende Semester (neuerliche Beantragung möglich)

Überwiegende Betreuung von im gemeinsamen Haushalt lebenden Kindern bis deren 7. Geburtstag oder einem allfälligen späteren Schuleintritt

Nachweis Kinderbetreuung: Geburtsurkunde des Kindes, Meldezettel des Kindes und des/der betreuenden Studierenden sowie eidesstattliche Erklärung des/der betreuenden Studierenden (Eidesstattliche Erklärung)
Erlassdauer: längstens für zwei aufeinander folgende Semester (neuerliche Beantragung möglich)

Überwiegende, länger als zwei Monate andauernde Pflege von nahen Angehörigen im betreffenden Semester

Nachweis Pflege: Bestätigung des Arztes/der Ärztin der zu pflegenden Person (Fachärztliche Bestätigung)
Erlassdauer: längstens für zwei aufeinander folgende Semester (neuerliche Beantragung möglich)

„Erwerbstätigkeit“ als Grund für den Erlass und die Rückerstattung des Studienbeitrags wurde vom Verfassungsgerichtshof mit 30. Juni 2018 aufgehoben. Wie bisher sind Studienbeiträge für Studierende aus Österreich, aus EWR-Ländern und gleichgestellte Personen erst fällig, wenn die Regelstudienzeit und zwei Toleranzsemester überschritten werden.

Das Rektorat hat in Abstimmung mit dem Senat und der ÖH beschlossen, dass bei Vorliegen und Einhaltung bestimmter Kriterien der Studienbeitrag rückerstattet werden kann.

Die Richtlinien des Rektorats finden Sie hier: 

Studienjahr 2024/2025:Mitteilungsblatt vom 19.03.2025, 34. Stück, Nr. 433
Studienjahr 2023/2024: Mitteilungsblatt vom 07.02.2024, 24. Stück, Nr. 425
Studienjahr 2022/2023: Mitteilungsblatt vom 20.07.2023, 59. Stück, Nr. 735
Studienjahr 2021/2022: Mitteilungsblatt vom 19.01.2022, 13. Stück, Nr. 161
Studienjahr 2020/2021: MItteilungsblatt vom 07.01.2021, 30. Stück, Nr. 312
Studienjahr 2019/2020: MItteilungsblatt vom 16.10.2019, 3. Stück, Nr. 36
Studienjahr 2018/2019: Mitteilungsblatt vom 23.10.2018, 3. Stück, Nr. 55

Antragsfristen Rückerstattung

Es ist kein Erlass im Vorhinein möglich.

Behinderung nach bundesgesetzlichen Vorschriften mit mindestens 50 %

Nachweis: Behindertenpass, vom Bundessozialamt ausgestellt
Erlassdauer: für die Dauer des Studiums bzw. für die Dauer der Behinderung

Der Studienbeitrag wird Studierenden erlassen, wenn sie im vergangenen Semester Studienbeihilfe (vom österreichischen Staat) gemäß dem Studienförderungsgesetz 1992, BGBL. Nr. 305/1992 bezogen haben oder im laufenden Semester beziehen.

Nachweis: Bescheid über die Stipendienzuerkennung der zuständigen österreichischen Studienbeihilfenbehörde.
Erlassdauer: längstens für zwei aufeinander folgende Semester (neuerliche Beantragung möglich)

Gesamte Rechtsvorschrift für Studienbeitragsverordnung

 

Sonderfall Mehrfachstudien:

Das Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Forschung refundiert ordentlichen Studierenden, die mehrere ordentliche Studien betreiben, auf Antrag den eingezahlten Studienbeitrag, sofern  in allen Studien jeweils ein positiver Prüfungserfolg von mindestens 15 ECTS (Dokoratsstudien mind. 8 Semesterstunden) nachgewiesen wird. Anträge sind direkt an das Bundesministerium zu richten.

Richtlinie des BMBWF

Antrag um Refundierung des Studienbeitrags bei Mehrfachstudien

Was ist bei der Antragstellung zu beachten?

Trifft auf Sie ein Erlassgrund zu, müssen Sie einen Antrag einbringen. Die Antragstellung muss mittels Online-Antrag im LFU:online erfolgen.

Je nach Anlassfall müssen die beim jeweiligen Erlassgrund genannten Nachweise jeweils im Original oder in amtlich beglaubigter Kopie (notariell, gerichtlich) vorgelegt werden können.
Fremdsprachigen Urkunden (ausgenommen sind Urkunden in englischer Sprache) sind amtlich beglaubigte deutsche Übersetzungen beizufügen. Die Übersetzungen sind untrennbar verbunden mit den Urkunden vorzulegen!

Achtung:
Auch wenn der Studienbeitrag erlassen wird, muss der ÖH-Beitrag spätestens bis zum Ende der Zulassungsfrist bezahlt werden. Erst wenn dieser ordnungsgemäß eingelangt ist, werden Sie zur Fortsetzung gemeldet und können im LFU:online Ihre Bestätigungen (Studienbestätigung, Studienblatt...) ausdrucken.

 

Fristen

Antrag auf Erlass:

Ein Antrag auf Erlass bei Vorliegen eines der oben genannten neuen Erlassgründe muss bis spätestens 30. September (für das Wintersemester) bzw. bis 28./29. Februar (für das Sommersemester) online im Studierendenportal LFU:online eingebracht werden.

Wichtig:
Können die Nachweise für den Erlass des Studienbeitrages nicht fristgerecht [im WS bis 30.09./im SS bis 28./29.2.] vorgelegt werden, muss der Studienbeitrag in jedem Fall bis zum Ende der Zulassungsfrist bezahlt werden. Erst dadurch ist eine Fortsetzungsmeldung für das Semester möglich.

 

ACHTUNG: Kein Erlass mehr wegen Erwerbstätigkeit möglich. Die angeführten Fristen beziehen sich auf andere Erlassgründe.

Antrag auf Rückerstattung:

Es ist im Nachhinein möglich, einen Antrag auf Rückerstattung zu stellen. Sie können ihn mit den entsprechenden Nachweisen am besten online im Studierendenportal LFU:online  einbringen oder schriftlich ein Ansuchen um Rückerstattung stellen. Dies ist für das Wintersemester bis zum nächstfolgenden 28./29. Februar, für das Sommersemester bis zum nächstfolgenden 30. September möglich.

ACHTUNG: Die Rückerstattung aufgrund von „Erwerbstätigkeit“ ist ab dem Wintersemester 2018/2019 völlig neu geregelt: siehe Erwerbstätigkeit

 

Die angeführten Fristen beziehen sich daher auf die weiteren Erlassgründe nach § 92 Abs. 1 Universitätsgesetz.

Beachten Sie bitte, dass es sich bei den angeführten Fristen um gesetzlich vorgegebenen Fallfristen handelt. Anträge, die nach diesem Zeitpunkt einlangen, müssen daher zurückgewiesen werden.

Sollten Sie kurz vor Fristablauf noch nicht über alle notwendigen Unterlagen verfügen, stellen Sie dennoch den Antrag zeitgerecht. Sie erhalten dann von der Studienabteilung einen Verbesserungsauftrag.

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Wie bisher, können folgende Studierende unabhängig von der Staatsbürgerschaft einen Antrag auf Erlass des Studienbeitrages stellen:

 Studierende, die im Rahmen eines transnationalen EU-, staatlichen oder universitären Mobilitätsprogrammes (z.B. erasmus) Studien- oder Praxiszeiten im Ausland absolvieren.

 Studierende mit nicht-österreichischer Staatsbürgerschaft, die an einem solchen Programm in Österreich teilnehmen.

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