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Ausschreibung von Förderungsstipendien an der Universität Innsbruck

Ausschreibung von Förderungsstipendien
an der Universität Innsbruck für das Studienjahr 2023/24

Förderungsstipendien dienen der Förderung wissenschaftlicher Arbeiten von Studierenden ordentlicher Studien an Universitäten. Für eine Förderung vorgesehen sind Diplomarbeiten, Masterarbeiten und Dissertationen, die bereits angemeldet, aber noch nicht abgeschlossen sind. Antragsberechtigt sind österreichische Staatsbürger/innen, Staatsbürger/innen aus einem EWR-Staat sowie gleichgestellte Staatenlose (Studienförderungsgesetz § 4).

Hinweis:  Das Förderungsstipendium dient der Förderung von Einzelpersonen und nicht von Institutionen (Institute, Organisationseinheiten etc.).

Bewerbungen sind innerhalb folgender Frist über das Studierendenportal LFU:online zu beantragen:

 

 
06. Mai 2024 bis 24. Mai 2024
sowie
16. September 2024 bis 04. Oktober 2024  


Sollte eine Beantragung über LFU:online nicht möglich sein, können Sie Ihren Antrag persönlich (Antragsformular) in der Fakultäten Servicestelle, Innrain 52a, Ágnes Heller Haus, 2. OG, Zi. Nr. 02N040, 6020 Innsbruck abgeben:

I. Allgemeine Voraussetzungen für die Zuerkennung eines Förderungsstipendiums sind:

  • eine Bewerbung des/der Studierenden um ein Förderungsstipendium zur Durchführung einer nicht abgeschlossenen - aber bereits angemeldeten -, wissenschaftlichen Arbeit samt einer Beschreibung der Arbeit, einer Kostenaufstellung und einem Finanzierungsplan;
  • die Vorlage mindestens eines Gutachtens eines/r im § 94 Abs. 2 UG 2002 genannten Universitätslehrers/in zur Kostenaufstellung und darüber, ob der/die Studierende aufgrund der bisherigen Studienleistungen und seiner/ihrer Vorschläge für die Durchführung der Arbeit voraussichtlich in der Lage sein wird, die Arbeit mit überdurchschnittlichem Erfolg durchzuführen;
  • die Einhaltung der Anspruchsdauer (§ 18 StudFG) unter Berücksichtigung allfälliger wichtiger Gründe (§ 19 StudFG);
  • Neue Verordnung zur Berechnung der Regelstudiendauer aufgrund von COVID-19 vom 09.09.2020:
    https://www.ris.bka.gv.at/GeltendeFassung.wxe?Abfrage=Bundesnormen&Gesetzesnummer=20011138
  •  die Erfüllung der Ausschreibungsbedingungen (stellt ein Mindestmaß dar)

II. Besondere Voraussetzungen 

Fakultät für Architektur:

  • Abschluss der 1. Diplomprüfung zur Förderung der Diplomarbeit bzw.
  • Vorlage des Bachelorzeugnisses zur Förderung der Masterarbeit bzw.
  • Vorlage des 2. Diplomprüfungszeugnisses oder des Masterzeugnisses zur Förderung der Dissertation.  
     

Das verpflichtende Gutachten des Betreuers/der Betreuerin muss darlegen, dass das Vorhaben besonders förderungswürdig ist, der/die Studierende in der Lage ist dieses mit überdurchschnittlichem Erfolg durchzuführen und dass Umfang und Kostenaufstellung realistisch sind.

Eine Dokumentation der bisherigen Entwurfsprojekte bzw. theoretischer/wissenschaftlicher Arbeiten (Portfolio) ist dem Antrag beizulegen. Upload – wenn möglich - über LFU:online, alternativ per E-Mail an fakultaetenservicestelle@uibk.ac.at.

Fakultät für Betriebswirtschaft:   

  • Ein Notendurchschnitt von 1,5 im 1. Diplomprüfungszeugnis zur Förderung der Diplomarbeit darf nicht überschritten werden bzw.
  • Ein Notendurchschnitt von 1,5 im Bachelorzeugnis zur Förderung der Masterarbeit darf nicht überschritten werden bzw.
  • Ein Notendurchschnitt von 1,5 im 2. Diplomprüfungszeugnis bzw. im Masterzeugnis zur Förderung der Dissertation darf nicht überschritten werden.

Fakultät für Bildungswissenschaften:

  • Vorlage des Bachelorzeugnisses zur Förderung der Masterarbeit bzw.
  • Vorlage  des 2. Diplomprüfungszeugnisses oder des Masterzeugnisses zur Förderung der Dissertation.

Fakultät für biologie:   

  • Für die Förderung der Masterarbeit:
    Ein Notendurchschnitt von 2,0 im Bachelorzeugnis darf nicht überschritten werden. Prüfungsleistungen im Ausmaß von 60 ECTS-Anrechnungspunkten im Master sind nachzuweisen - ein Notendurchschnitt von 1,40 darf nicht überschritten werden.
  • Für die Förderung der Dissertation:
    Ein Notendurchschnitt von 2,0 im Masterzeugnis darf nicht überschritten werden. Herausragende Leistungen (z. B. akzeptierte wissenschaftliche Arbeit, Präsentationen bei wissenschaftlicher Tagung) müssen dokumentiert werden.

Fakultät für Chemie und Pharmazie:

   Bereich Chemie:
  • Vorlage des Bachelorzeugnisses zur Förderung der Masterarbeit bzw.
  • Vorlage des Masterzeugnisses zur Förderung der Dissertation.
   Bereich Pharmazie:
  • Abschluss der 1. Diplomprüfung zur Förderung der Diplomarbeit bzw.
  • Vorlage des Bachelorzeugnisses zur Förderung der Masterarbeit bzw.
  • Vorlage des 3. Diplomprüfungszeugnisses zur Förderung der Dissertation.

Fakultät für Geo- und Atmosphärenwissenschaften:

  • Vorlage des Bachelorzeugnisses (ein Notendurchschnitt von 2,0 darf nicht überschritten werden) sowie Prüfungsleistungen im Ausmaß von 50 ECTS-Anrechnungspunkten im Masterstudium (ein Notendurchschnitt von 2,0 darf nicht überschritten werden) sind zur Förderung der Masterarbeit nachzuweisen.
  • Vorlage des Masterzeugnisses (ein Notendurchschnitt von 2,0 darf nicht überschritten werden). Nachweise über herausragende Leistungen (z. B. akzeptierte wissenschaftliche Arbeit, Präsentationen bei wissenschaftlicher Tagung) müssen zur Förderung der Dissertation erbracht werden.

Fakultät für LehrerInnenbildung:

  • Vorlage des Bachelorzeugnisses (ein Notendurchschnitt von 2,0 darf nicht überschritten werden) zur Förderung der Masterarbeit bzw.
  • Vorlage des Masterzeugnisses (ein Notendurchschnitt von 2,0 darf nicht überschritten werden) zur Förderung der Dissertation.

Fakultät für Mathematik, Informatik und Physik:

  • Vorlage des Bachelorzeugnisses zur Förderung der Masterarbeit bzw.
  • Vorlage des Masterzeugnisses zur Förderung der Dissertation.

Fakultät für Soziale und Politische Wissenschaften:

  • Abschluss der 1. Diplomprüfung zur Förderung der Diplomarbeit bzw.
  • Vorlage des Bachelorzeugnisses zur Förderung der Masterarbeit bzw.
  • Vorlage des 2. Diplomprüfungszeugnisses oder des Masterzeugnisses zur Förderung der Dissertation.

Fakultät für Psychologie und Sportwissenschaft:

  • Abschluss der 1. Diplomprüfung zur Förderung der Diplomarbeit bzw.
  • Vorlage des Bachelorzeugnisses zur Förderung der Masterarbeit bzw.
  • Vorlage des 2. Diplomprüfungszeugnisses oder des Masterzeugnisses zur Förderung der Dissertation.

Fakultät für Technische Wissenschaften:

  • Vorlage des Zeugnisses über das Bachelorstudium und Anmeldung der Masterarbeit zur Förderung der Masterarbeit bzw.
  • Positiver Abschluss der Lehrveranstaltung „Konzipierung der Dissertation“ und Vorlage des Zeugnisses über das Diplomstudium oder des Zeugnisses über das Masterstudium und Anmeldung der Dissertation zur Förderung der Dissertation.

Fakultät für Volkwirtschaft und Statistik: 

  • Vorlage des Bachelorzeugnisses mit einem Notendurchschnitt von max. 2,0 zur Förderung der Masterarbeit bzw.
  • Vorlage  des 2. Diplomprüfungszeugnisses oder des Masterzeugnisses mit einem Notendurchschnitt von max. 2,0 zur Förderung der Dissertation.

Philosophisch-Historische Fakultät:

  • Ein Notendurchschnitt von 2,0 im 1. Diplomprüfungszeugnis und den danach abgelegten Prüfungen des 2. Studienabschnittes zur Förderung der Diplomarbeit darf nicht überschritten werden bzw.
  • ein Notendurchschnitt von 2,0 im Bachelorzeugnis und den danach abgelegten Prüfungen des Masterstudiums zur Förderung der Masterarbeit darf nicht überschritten werden bzw.
  • ein Notendurchschnitt von 2,0 im 2. Diplomprüfungszeugnis bzw. Masterzeugnis sowie den danach abgelegten Prüfungen des Doktorats- bzw. PhD-Studiums zur Förderung der Dissertation darf nicht überschritten werden.

Philologisch-Kulturwissenschaftliche Fakultät:

  • Ein Notendurchschnitt von 2,0 im 1. Diplomprüfungszeugnis und den danach abgelegten Prüfungen des 2. Studienabschnittes zur Förderung der Diplomarbeit darf nicht überschritten werden bzw.
  • ein Notendurchschnitt von höchstens 2,0 im Bachelorzeugnis und den danach abgelegten Prüfungen des Masterstudiums zur Förderung der Masterarbeit darf nicht überschritten werden bzw.
  • ein Notendurchschnitt von höchstens 2,0 im 2. Diplomprüfungszeugnis bzw. Masterzeugnis sowie den danach abgelegten Prüfungen des Doktorats- bzw. PhD-Studiums zur Förderung der Dissertation darf nicht überschritten werden.

Katholisch-Theologische Fakultät:

  • Abschluss der 1. Diplomprüfung (Notendurchschnitt von 2,0 darf nicht überschritten werden)
    zur Förderung der Diplomarbeit bzw.
  • Vorlage des Bachelorzeugnisses (Notendurchschnitt von 2,0 darf nicht überschritten werden)
    zur Förderung der Masterarbeit bzw.
  • Vorlage des 2. Diplomprüfungszeugnisses oder des Masterzeugnisses (Notendurchschnitt von 2,0 darf nicht überschritten werden) zur Förderung der Dissertation.

Rechtswissenschaftliche Fakultät:

  • Ein Notendurchschnitt von höchstens 2,0 im 1. Diplomprüfungszeugnis und den danach abgelegten Prüfungen des 2. Studienabschnittes zur Förderung der Diplomarbeit darf nicht überschritten werden bzw.
  • ein Notendurchschnitt von höchstens 2,0 im Bachelorzeugnis und den danach abgelegten Prüfungen des Masterstudiums zur Förderung der Masterarbeit darf nicht überschritten werden bzw.
  • ein Notendurchschnitt von höchstens 2,0 im 2. und 3. Diplomprüfungszeugnis bzw. im Masterzeugnis sowie den danach abgelegten Prüfungen des Doktoratsstudiums zur Förderung der Dissertation darf nicht überschritten werden.


 

Weitere Informationen zur Vergabe von Förderungsstipendien erhalten Sie in der Fakultäten Servicestelle (fakultaetenservicestelle@uibk.ac.at).

Stand: 26.02.2024

 Die Universitätsstudienleiterin/Der Universitätsstudienleiter

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