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<strong>mitteilungsblatt</strong> 25. Stück – Universität Innsbruck

mitteilungsblatt (25. Stück)

Studienjahr 2021/2022

Ausgegeben am 4. März 2022

25. Stück

Inhalt

349. Bestimmungen für die Wahl der Rektorin oder des Rektors

gemäß Beschluss des Universitätsrats der Leopold-Franzens-Universität Innsbruck vom
1. Feber 2022 gemäß § 21 Abs. 1, insbesondere  Z 3, Universitätsgesetz 2002, BGBl. I Nr. 120/2002 in der Fassung BGBl. I Nr. 177/2021, nach Stellungnahme des Senats

WAHLORDNUNG

§ 1. Die Funktion der Rektorin oder des Rektors ist vom Universitätsrat nach Zustimmung des Senats, spätestens zehn Monate vor dem voraussichtlichen Freiwerden der Funktion bzw. innerhalb von drei Monaten ab dem Zeitpunkt der Abberufung oder des Rücktritts sowohl im mitteilungsblatt der Universität Innsbruck als auch öffentlich und öffentlich international auszuschreiben. Die Zustimmung des Senats zur Ausschreibung hat innerhalb von zwei Wochen ab Vorlage durch den Universitätsrat zu erfolgen; verweigert der Senat innerhalb von zwei Wochen die Zustimmung, hat der Universitätsrat unverzüglich einen neuen Ausschreibungstext vorzulegen; stimmt der Senat neuerlich fristgerecht nicht zu, so geht die Zuständigkeit zur Ausschreibung auf die Bundesministerin oder den Bundesminister über. Trifft der Senat innerhalb von zwei Wochen keine Entscheidung, ist die Ausschreibung dennoch durchzuführen.

§ 2. Zur Rektorin oder zum Rektor kann nur eine Person mit internationaler wissenschaftlicher Erfahrung, Kenntnissen des österreichischen und des europäischen Universitätssystems und der Fähigkeit zur organisatorischen und wirtschaftlichen Leitung einer Universität gewählt werden.

§ 3. Gibt die amtierende Rektorin oder der amtierende Rektor vor der Ausschreibung der Funktion ihr oder sein Interesse bekannt, die Funktion für eine zweite Funktionsperiode auszuüben, kann eine Wiederbestellung ohne Ausschreibung erfolgen, wenn der Senat und der Universitätsrat dies mit jeweils einfacher Mehrheit beschließen.
Gibt die amtierende Rektorin oder der amtierende Rektor vor der Ausschreibung der Funktion ihr oder sein Interesse bekannt, diese Funktion für eine dritte Funktionsperiode auszuüben, kann eine Wiederbestellung ohne Ausschreibung erfolgen, wenn der Senat und der Universitätsrat jeweils mit Zweidrittelmehrheit zustimmen, wobei der Senat zuerst abzustimmen hat.

§ 4. Zur Wahl der Rektorin oder des Rektors ist spätestens vier Wochen nach der Ausschreibung eine Findungskommission einzurichten. Der Findungskommission gehören an:

  1. die oder der Vorsitzende des Universitätsrats sowie ein weiteres vom Universitätsrat zu bestellendes Mitglied des Universitätsrats,
  2. die oder der Vorsitzende des Senats sowie ein weiteres vom Senat zu bestellendes Mitglied des Senats,
  3. eine weitere Person, die von den Mitgliedern gemäß lit. a und b als Mitglied einvernehmlich bestellt wird.

Der Findungskommission haben mindestens zwei Frauen anzugehören. Das Mitglied gemäß lit. c darf nicht Mitglied der Bundesregierung, Staatssekretärin oder Staatssekretär, Mitglied einer Landesregierung, Mitglied des Nationalrats, des Bundesrats oder eines sonstigen allgemeinen Vertretungskörpers und Funktionäre einer politischen Partei sein. Es darf nicht eine dieser Funktionen in den letzten vier Jahren ausgeübt haben oder an der betreffenden Universität in den letzten vier Jahren Mitglied des Rektorats gewesen sein. Einigen sich die Mitglieder gemäß lit. a und b nicht innerhalb von zwei Wochen ab Einrichtung der Findungskommission auf das Mitglied gemäß lit. c, hat die Bundesministerin oder der Bundesminister eine angemessene Nachfrist zu setzen. Verstreicht diese ergebnislos, ist dieses Mitglied des Universitätsrats vom Senat aus einem Dreiervorschlag des Präsidiums der Österreichischen Akademie der Wissenschaften auszuwählen. Das Präsidium der Österreichischen Akademie der Wissenschaften hat den Dreiervorschlag binnen einem Monat nach Befassung durch die Bundesministerin oder den Bundesminister vorzulegen.

§ 5. Aufgaben der Findungskommission sind:

  1. Überprüfung der eingelangten Bewerbungen für die Funktion der Rektorin oder des Rektors;
  2. Aktive Suche nach Kandidatinnen und Kandidaten für die Funktion der Rektorin oder des Rektors;
  3. Erstellung eines Vorschlages für die Wahl der Rektorin oder des Rektors an den Senat innerhalb von längstens vier Monaten ab der Ausschreibung. Der Vorschlag hat die drei für die Besetzung der Funktion am besten geeigneten Kandidatinnen und Kandidaten zu enthalten; die Findungskommission ist berechtigt, auch Kandidatinnen und Kandidaten, die sich nicht beworben haben, mit deren Zustimmung in den Vorschlag aufzunehmen.

§ 6. Der von der Findungskommission erstellte Dreiervorschlag ist nicht bindend.

§ 7. Bei der Erstellung des Vorschlages gemäß § 5 lit. c ist das Diskriminierungsverbot gemäß dem Bundes-Gleichbehandlungsgesetz zu beachten. Der Vorschlag ist dem Arbeitskreis für Gleichbehandlungsfragen vorzulegen.

§ 8. Die Findungskommission entscheidet mit Zweidrittelmehrheit.

§ 9. Ist die Findungskommission im Sinne des § 5 lit. c säumig, hat der Universitätsrat innerhalb von vier Wochen im Wege der Ersatzvornahme den Vorschlag zu erstatten. Der vom Universitätsrat im Rahmen der Ersatzvornahme erstellte Dreiervorschlag ist nicht bindend.

§ 10. Die Findungskommission, im Falle der Ersatzvornahme gemäß § 9 der Universitätsrat, hat den Dreiervorschlag umgehend an den Senat zu übermitteln.

§ 11. Der Senat hat unter Berücksichtigung des Vorschlags der Findungskommission für die Wahl der Rektorin oder des Rektors innerhalb von längstens vier Wochen ab Vorlage des Vorschlages einen Dreiervorschlag an den Universitätsrat zu erstellen. Weicht der Senat vom Vorschlag der Findungskommission ab, hat er dem Dreiervorschlag an den Universitätsrat eine schriftliche Begründung für seine Entscheidung anzuschließen. Bei der Erstellung des Dreiervorschlages ist das Diskriminierungsverbot gemäß dem Bundes-Gleichbehandlungsgesetz zu beachten. Der Vorschlag ist dem Arbeitskreis für Gleichbehandlungsfragen vorzulegen.

§ 12. Der Universitätsrat hat binnen vier Wochen aus dem Dreiervorschlag des Senats die Rektorin oder den Rektor zu wählen.

§ 13. Die Funktionsperiode dauert vier Jahre. Die zweimalige unmittelbar aufeinanderfolgende Wiederwahl ist zulässig.

§ 14. Durchführung der Wahl:

Die Wahl hat in einer Sitzung des Universitätsrats zu erfolgen. Soweit im Folgenden nichts anderes bestimmt ist, gelten dafür die für die Sitzungen des Universitätsrats maßgeblichen Bestimmungen seiner Geschäftsordnung.

Der Universitätsrat ist beschlussfähig, wenn wenigstens die Hälfte der Mitglieder persönlich vor Ort anwesend ist.

Der oder die Vorsitzende des Universitätsrats kann eine Person aus der Universitätsverwaltung um Unterstützung beim Wahlvorgang und bei der Dokumentation desselben ersuchen.

Die Wahl hat durch geheime und persönliche Stimmabgabe zu erfolgen, Stimmübertragungen sind nicht zulässig.

Bei der Wahl ist ein vom Büro des Universitätsrats vorbereiteter Stimmzettel zu verwenden, auf dem alle vorgeschlagenen Kandidatinnen und Kandidaten in gleicher Schriftgröße in alphabetischer Reihenfolge ersichtlich gemacht sind. Links neben jedem Namen ist ein Kreis zum Ankreuzen anzubringen. Es sind undurchsichtige Wahlkuverts zu verwenden. Für die Stimmabgabe sind eine Wahlkabine und eine Wahlurne vorzusehen.

Der Stimmzettel ist gültig ausgefüllt, wenn aus ihm eindeutig zu erkennen ist, welche Person die Wählerin oder der Wähler zum Rektor oder zur Rektorin wählen wollte. Über Zweifelsfälle entscheidet der Universitätsrat mit einfacher Mehrheit. 

Als gewählt gilt, wer die absolute Mehrheit der abgegebenen Stimmen auf sich vereint. Falls keine der Kandidatinnen oder keiner der Kandidaten die absolute Stimmenmehrheit erlangt, findet eine Stichwahl zwischen jenen beiden Kandidatinnen oder Kandidaten statt, die die meisten Stimmen erhalten haben. Als gewählt gilt dabei, wer mehr Stimmen erhalten hat. Falls Stimmengleichheit eintritt, ist der letzte Wahlvorgang zu wiederholen. Falls auch dann keine Stimmenmehrheit zustande kommt, entscheidet das Los.

Unmittelbar nach der Wahl ist bekannt zu machen und im mitteilungsblatt der Universität Innsbruck zu verlautbaren, wer zum Rektor oder zur Rektorin gewählt wurde.

Die Durchführung der Wahl ist zu protokollieren. Die Stimmzettel und das Protokoll sind im Büro des Universitätsrats ein Jahr lang verschlossen aufzubewahren und dann zu vernichten.

§ 15. In-Kraft-Treten:

Diese „Bestimmungen für die Wahl der Rektorin oder des Rektors“ treten nach Ablauf des Tages der Verlautbarung im mitteilungsblatt der Universität Innsbruck in Kraft, zugleich tritt die „Wahlordnung für die Wahl der Mitglieder des Rektorats“, kundgemacht im mitteilungsblatt vom 2. Feber 2011, 11. Stück. Nr. 204, außer Kraft.

      

Für den Universitätsrat:

Dr. Werner Ritter

Vorsitzender



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