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<strong>mitteilungsblatt</strong> 7. Stück – Universität Innsbruck

mitteilungsblatt (7. Stück)

Studienjahr 2022/2023

Ausgegeben am 14. November 2022

7. Stück

Inhalt

84. Anlage I zur Haus- und Benützungsordnung der Leopold-Franzens-Universität Innsbruck

  1. Das Rektorat der Leopold-Franzens-Universität Innsbruck erlässt auf Grund des § 22 Abs. 1 Universitätsgesetz 2002 nachstehenden Anhang I zur Haus- und Benützungsordnung, kundgemacht im mitteilungsblatt vom 16.02.2022, 25. Stück, Nr. 131:

             

Anhang I

Benützungsordnung der Universitäts- und Landesbibliothek Tirol

                 

§ 1 Allgemeines

  1. Die Benützungsordnung regelt die Benützung der Universitäts- und Landesbibliothek Tirol (im Folgenden: ULB Tirol) und ihrer Bestände (§ 1 Abs. 3).
  2. Wer die Räumlichkeiten der ULB Tirol betritt oder ihre Dienstleistungen in Anspruch nimmt, unterwirft sich der jeweils gültigen Fassung der Benützungsordnung der ULB Tirol einschließlich ihrer Anhänge. Sie gilt für alle Standorte und Räumlichkeiten der ULB Tirol, insoweit davon nicht ausdrücklich festgelegte Anwendungsbereiche ausgenommen sind.
  3. Der Bestand der ULB Tirol beinhaltet alle im Eigentum der Universität Innsbruck befindlichen, in gedruckter, elektronischer oder digitalisierter Form vorliegenden Informationsressourcen (im Folgenden: Bestände). Ausgenommen davon sind Bestände die gemäß § 139 Abs. 4 UG im Eigentum des Bundes stehen, Leihgaben von Dritten sowie Informationsressourcen, die eigenen lizenzrechtlichen Bestimmungen unterliegen.
  4. Die Aufgaben und Dienstleistungen der ULB Tirol sind auf der Webseite aufgeführt.
  5. Dienstleistungen können kostenpflichtig sein, die Ausstellung bzw. Vorlage eines Bibliotheksausweises erfordern oder speziellen Nutzungsbedingungen unterworfen sein, die jeweils gesondert zur Kenntnis gebracht werden.

          

§ 2 Benützung

  1. Lesesäle, Freihandbereiche und andere für die Bibliotheksbenützung vorgesehene Räume sind an allen Standorten der ULB Tirol im Rahmen der Öffnungszeiten frei zugänglich.
  2. Die Öffnungszeiten aller Standorte sowie die zeitliche Verfügbarkeit von Dienstleistungen werden auf geeignete Weise bekannt gegeben (Webseiten, Informationsmedien, Aushänge u.ä.).
  3. Jede natürliche Person ist ab dem 16. Lebensjahr berechtigt, die Dienstleistungen der ULB Tirol in Anspruch zu nehmen. Ausnahmen bedürfen der Genehmigung durch die Bibliotheksleitung.

              

§ 3 Bibliotheksausweis

  1. Für die Inanspruchnahme von Dienstleistungen der ULB Tirol ist eine entsprechende Benützungsberechtigung erforderlich, die jeweils mit einem personalisierten Bibliotheksausweis nachzuweisen ist.
  2. Mit dem Bibliotheksausweis ist ein Bibliothekskonto im Suchportal der ULB Tirol verbunden, die Anmeldung erfolgt mit einer persönlichen Bibliothekskennung und einer Zugangskennung.
  3. Für Studierende der Universität Innsbruck, der Medizinischen Universität Innsbruck und des Management Center Innsbruck gilt der Studierendenausweis gleichzeitig als Bibliotheksausweis.
  4. Mitarbeitenden der Universität Innsbruck, der Medizinischen Universität Innsbruck und des Management Center wird auf Antrag ein Bibliotheksausweis von der ULB Tirol ausgestellt.
  5. Alle anderen Personen können die Ausstellung eines Bibliotheksausweises beantragen unter Beibringung folgender Nachweise:
    1. Identitätsnachweis (gültiger amtlicher Lichtbildausweis) und Wohnsitz (ggf. amtlicher Meldenachweis)
    2. Haftungserklärung der Erziehungsberechtigten bei unmündigen Minderjährigen sowie bei Personen, denen die volle Geschäftsfähigkeit aus anderem Grund fehlt.
    3. Schriftliche oder elektronische Zustimmung zur Benützungsordnung sowie die Kenntnisnahme der Verarbeitung ihrer personenbezogenen Daten durch die ULB Tirol.
  6. Studierende der Universität Innsbruck haben für die Dauer ihres Studiums (Inskription) automatisch eine gültige Benützungsberechtigung.
  7. Studierende und Mitarbeitende der Medizinischen Universität Innsbruck und des Management Center Innsbruck können im IT-Verwaltungssystem ihrer eigenen Universität bzw. Hochschule eine Benützungs­berechtigung beantragen. Voraussetzung sind die Zustimmung zur Benützungsordnung der ULB Tirol und die Kenntnisnahme der Verarbeitung ihrer personenbezogenen Daten durch die ULB Tirol.
  8. Für Inhabende eines Bibliotheksausweises gelten folgende Regeln:
    1. Die Erstausstellung eines Bibliotheksausweises ist kostenfrei.
    2. Der Ausweis ist nicht übertragbar.
    3. Der Verlust des Bibliotheksausweises ist der ULB Tirol unverzüglich zu melden. Die Neuausstellung des Bibliotheksausweises ist kostenpflichtig gemäß Gebührenordnung.
    4. Jede Änderung von personenbezogenen Daten (Namens- und Wohnsitzänderung, E-Mailadresse etc.) ist unverzüglich bekanntzugeben. Studierende und Mitarbeitende der Universität Innsbruck, der Medizinischen Universität Innsbruck und des Management Center Innsbruck geben Änderungen der jeweils eigenen Universität bzw. Hochschule bekannt.
    5. Für die missbräuchliche Verwendung des Bibliotheksausweises oder sonstige Nachteile, die der ULB Tirol aus der Nichtbefolgung der Benützungsordnung oder durch fehlerhaft oder unvollständig angegebene Daten entstehen, haftet die Person, auf die der Bibliotheksausweis ausgestellt ist. Bei Verdacht des Missbrauchs kann die ULB Tirol die Ausleihe und die Benützung von Informationsträgern oder Materialien verweigern.
    6. Es liegt in der Verantwortung der ausleihenden Person, aufrechte Ausleihen mithilfe des persönlichen Bibliothekskontos zu verwalten sowie das dem Bibliothekskonto zugeordnete persönliche E-Mailkonto zu kontrollieren. Das Bibliothekskonto ist über das Suchportal der ULB Tirol erreichbar.
    7. Für Studierende und Mitarbeitende der Universität Innsbruck, der Medizinischen Universität Innsbruck und des Management Center Innsbruck wird die E-Mailadresse der Hochschule zur Kommunikation verwendet. Für alle anderen Personen wird die bei der Registrierung bekannt gegebene E-Maildresse zur Kommunikation verwendet.

             

§ 4 Elektronische Ressourcen und Medien

  1. Die Benützung und der Zugang zu elektronischen Medien (z.B. Datenbanken, E-Journals, E-Books, E-Zeitungen, E-Videos) sowie die für den Zugang benötigte, von der Anbieterfirma bereitgestellte Software, unterliegen den Lizenzvereinbarungen der jeweiligen Anbieterfirmen und Verlage.
  2. Nutzende sind verpflichtet, bei der Verwendung der von der ULB Tirol bereitgestellten elektronischen Medien (z.B. Datenbanken, E-Journals, E-Books, E-Zeitungen, AV-Medien) sowie der für den Zugang benötigten, von der Anbieterfirma bereitgestellten Software, die geltenden gesetzlichen Bestimmungen, insbesondere das Urheberrecht und sonstige Immaterialgüterrechte, die Lizenzbestimmungen der Anbieterfirma sowie allfällige Nutzungsbedingungen und -beschrän­kungen einzuhalten.
    Wird die ULB Tirol wegen einer durch eine nutzende Person verursachten Verletzung von Rechten Dritter in Anspruch genommen, hat die jeweilige Person alle daraus erwachsenden Kosten, Gebühren, Schadensersatz- und/oder Lizenzzahlungen zu tragen sowie die ULB Tirol vollumfänglich schad- und klaglos zu halten.
    Die Lizenzbedingungen von Anbieterfirmen untersagen insbesondere:
    1. die kommerzielle Verwendung von Recherche-Ergebnissen und Volltexten. Recherche-Ergebnisse und Volltexte dürfen nur im gesetzlich erlaubten Umfang, insbesondere zum persönlichen Gebrauch und/oder zu Forschungszwecken im Rahmen der Tätigkeit an der Universität Innsbruck und der Medizinischen Universität Innsbruck verwendet, ausgedruckt oder gespeichert werden.
    2. die Weitergabe von Recherche-Ergebnissen und Volltexten in elektronischer oder gedruckter Form an Institutionen und Personen, die nicht Angehörige der Universität Innsbruck und der Medizinischen Universität Innsbruck sind, das Veröffentlichen von Recherche-Ergebnissen und Volltexten auf öffentlich zugänglichen Webseiten sowie die Weitergabe von Zugangskennungen an Dritte und das systematische Herunterladen großer Datenmengen insbesondere mit Hilfe von Robots oder sonstiger elektronischer Hilfsmittel oder Programmen.
  3. Personen, die nicht Angehörige der Universität Innsbruck oder der Medizinischen Universität Innsbruck sind, können, wenn sie über einen gültigen Bibliotheksausweis verfügen, elektronische Medien der ULB Tirol vor Ort benutzen, sofern die Lizenzbedingungen der Anbieterfirmen und Verlage dies erlauben.
  4. Die ULB Tirol übernimmt keine Gewähr für die Vollständigkeit, Richtigkeit und Aktualität der in den elektronischen Medien zur Verfügung gestellten Daten. Die Bibliothek haftet auch nicht für Schäden, die durch zeitweilige Unterbrechungen oder Ausfälle des Zuganges zu elektronischen Medien entstehen.

             

§ 5 Ausleihe

  1. Zur Ausleihe ist eine entsprechende Berechtigung erforderlich. Die Ausleihberechtigung ist mit einem zu diesem Zweck personalisierten Ausweis nachzuweisen, sei es mit einem von der ULB Tirol ausgestellten Bibliotheksausweis oder mit einem Studierendenausweis der Universität Innsbruck, der Medizinischen Universität Innsbruck und des Management Center Innsbruck.
  2. Die Ausleihbedingungen der ULB Tirol werden auf geeignete Weise bekanntgegeben und sind im Suchportal der ULB Tirol nach Anmeldung ersichtlich. In Einzelfällen können Ausleihfristen verkürzt oder ausgeliehene Informationsträger vor Ablauf der Ausleihfrist zurückgerufen werden. Bei Überschreiten auch einer im Nachhinein neu gesetzten Frist können Mahn- und Überziehungsgebühren laut Gebührenordnung anfallen.
    ​​​​​​​Die Verlängerung der Ausleihfrist ausgeliehener Informationsträger ist in Abhängigkeit von den jeweiligen Ausleihbedingungen möglich, es sei denn, es liegen Hinderungsgründe vor (zum Beispiel Vormerkung, Erreichen der Gesamtausleihdauer, zeitnaher Ablauf der Ausweisgültigkeit oder sonstige Sperren). Verlängerungen sind vor Ablauf der Frist über das Bibliothekskonto selbst vorzunehmen. Dauerausleihen sind nicht möglich.
  3. Die Abholung von Informationsträgern oder Medien durch Dritte ist grundsätzlich möglich. Voraussetzung ist, dass die beauftragte Person eine entsprechende schriftliche Vollmacht sowie ihre Identität vorweist. Für durch Dritte abgeholte Informationsträger oder Medien haftet die Auftrag gebende Person. Eine dauerhafte Abholberechtigung kann vergeben werden. Sie kann jederzeit widerrufen werden.
  4. Ausleihen auf den Namen anderer ohne die in Abs. 3 angeführten Voraussetzungen sowie die Weitergabe ausgeliehener Informationsträger und Materialien sind nicht gestattet.
  5. Die Höchstzahlen der pro Person bestellbaren bzw. ausleihbaren Informationsträger werden von der ULB Tirol auf geeignete Weise bekanntgegeben.
  6. Die Ausleihe und Benützung von Informationsträgern und Materialien, insbesondere von Beständen die älter als 100 Jahre sind, kann Beschränkungen unterliegen. Informationen zur Benützung dieser Informationsträger oder Materialien werden auf geeignete Weise bekanntgegeben. Die ULB Tirol behält sich das Recht vor, Informationsträger oder Materialien im Einzelfall auch abweichend von anderslautenden Informationen von der Ausleihe oder der Benützung auszuschließen.
  7. Ausgeliehene Informationsträger und Materialien sind spätestens mit Ablauf der Ausleihfrist unaufgefordert an einem der Standorte der ULB Tirol zurückzugeben.
    Ein eventuell eingerichtetes Erinnerungsservice durch die ULB Tirol ist eine freiwillige Dienstleistung. Der Ausfall von Rückgabeerinnerungen entbindet die Ausleihenden nicht von der fristgerechten Rückgabe. Für nicht rechtzeitig zurückgegebene Informationsträger oder Materialien werden Gebühren laut der jeweils aktuellen Gebührenordnung verrechnet. Auch dann, wenn die Mahnung nicht zugestellt werden kann.
  8. Ist das Bibliothekskonto mit überfälligen Informationsträgern oder offenen Gebühren belastet, werden sowohl Ausleihe als auch Verlängerung weiterer Informationsträger verweigert.
  9. Werden eingemahnte Informationsträger nach der dritten Mahnung nicht zurückgegeben bzw. werden offene Gebühren nicht beglichen, wird ein Inkassobüro beauftragt. Die Universität Innsbruck behält sich weiter vor, den Rechtsweg zu beschreiten. Kosten, die der Bibliothek im Zuge des Mahn- bzw. Klageverfahrens entstehen, werden in Rechnung gestellt. Die Gebühren für verspätet zurückgegebene Informationsträger sind jedenfalls zu begleichen.

                                

§ 6 Ersatz von Informationsträgern und Materialien

  1. Zustand und Vollständigkeit der Informationsträger ist von der ausleihenden Person direkt bei der Übernahme zu prüfen und Schäden bzw. Mängel zu deklarieren. Andernfalls gilt der Informationsträger als in einwandfreiem Zustand erhalten.
  2. Verlorene oder durch Missbrauch oder übertriebene Abnutzung beschädigte Medien und Informationsträger sind von der ausleihenden Person durch ein gleichwertiges Ersatzexemplar zu ersetzen. Als beschädigt gelten unter anderem auch Informationsträger, die mit Notizen, Unterstreichungen und Textmarkierungen versehen sind oder die Anzeichen eines Wasserschadens haben.
  3. Nach Maßgabe kann die Bibliothek auf Realersatz verlorener oder beschädigter Medien und Informationsträger verzichten und einen Ersatzbetrag laut Gebührenordnung in Rechnung stellen. Selbstreparatur ist nicht zulässig.
  4. Die ULB Tirol kann innerhalb von 30 Tagen nach der Rücknahme für Schäden oder Mängel, die an Medien, Informationsträgern oder Materialen festgestellt wurden, Schadenersatz geltend machen.
  5. Wird das Originalexemplar nach Ersatz von der ausleihenden Person wiedergefunden, bleibt es solange im Eigentum der ULB Tirol, bis es mit einem Aussonderungsstempel gekennzeichnet ist. Nach Ermessen der ULB Tirol wird das Original- oder das Ersatzexemplar überlassen. Das überlassene Exemplar wird mit einem Aussonderungsstempel gekennzeichnet.

             

§ 7 Fernleihe

  1. Medien, die sich nicht im Bestand der ULB Tirol befinden, können über den nationalen oder internationalen Fernleihverkehr oder über einen Dokumentenlieferdienst beschafft werden. Die Bereitstellung der beschafften Medien erfolgt vor Ort oder durch Ausleihe gemäß den Ausleih- und Benützungsbedingungen der verleihenden Bibliotheken bzw. durch Übermittlung der Dokumente unter Berücksichtigung der gesetzlichen Bestimmungen insbesondere des geltenden Urheber- und Immaterialgüterrechts.
  2. Für die über den Fernleihverkehr beschafften Medien ist für die der ULB Tirol entstandenen Aufwendungen ein Kostenbeitrag laut jeweils aktueller Gebührenordnung zu leisten. Darüber hinaus werden alle Kosten, die der ULB Tirol von der verleihenden Bibliothek verrechnet werden, in Rechnung gestellt. Werden beschaffte Medien nicht fristgerecht zurückgestellt, erfolgt eine Mahnung gemäß der in der Gebührenordnung veröffentlichten Überziehungsgebühren.
  3. Die Weitergabe von Medien, welche im Wege der Fernleihe beschafft werden, ist nicht gestattet.

          

§ 8 Lern- und Lesebereiche

  1. Die Benützungsbedingungen von Informationsträgern und Materialien in den Lesebereichen der ULB Tirol werden auf geeignete Weise bekanntgegeben.
  2. Das Reservieren von Lese- oder Computerarbeitsplätzen bei Abwesenheit ist nicht gestattet. Ausnahmen (etwa die Einrichtung eines Reservierungssystems) werden auf geeignete Weise bekanntgegeben. Besetzte Arbeitsplätze, die längere Zeit nicht benutzt worden sind, können von der Bibliothek zur Benützung durch andere freigegeben werden.
  3. Für eingebrachte Gegenstände und für Schäden durch Dritte und an Dritten wird keine Haftung übernommen.

         

§ 9 Informationstechnologische Einrichtungen

  1. Informationstechnologischen Einrichtungen (z.B. Recherche-Computer, Buchscanner, WLAN, Steckdosen und Anschlüsse) stehen grundsätzlich allen die Bibliothek benützenden Personen zur Verfügung. In Einzelfällen können informationstechnologische Einrichtungen der ULB Tirol gesonderten Benützungsbedingungen unterliegen, die auf geeignetem Weg bekannt gegeben werden.
  2. Die informationstechnologischen Einrichtungen dürfen ausschließlich für Arbeiten im Zusammenhang mit der Bibliotheksbenützung verwendet werden, u.a. für die Literaturrecherche und die Nutzung der elektronischen Ressourcen. Die Benützungsdauer kann im Bedarfsfall durch das Bibliothekspersonal eingeschränkt werden.

Jede Verwendung von technischen Geräten, die eine Belästigung anderer Personen bewirkt oder gegen die guten Sitten verstößt, ist unzulässig. Jegliche Manipulation der Hardware und der System- und Netzwerkkonfiguration sowie Softwareinstallationen etc. sind ausnahmslos verboten. Informationstechnologische Einrichtungen, die von Dritten in den Räumlichkeiten der ULB Tirol zur Verfügung gestellt werden, unterliegen den jeweiligen Benützungsbedingungen.

             

§ 10 Schulungen und Führungen

Bei Führungen und Schulungen mit Teilnehmenden unter 16 Jahren ist die Anwesenheit einer extern begleitenden Aufsichtsperson aus Haftungsgründen zwingend erforderlich.

            

§ 11 Film- und Fernsehaufnahmen, Veranstaltungen, Werbung

  1. Film- und Fernsehaufnahmen, die Herstellung fotografischer Aufnahmen sowie Veranstaltungen in den Räumlichkeiten der ULB Tirol bedürfen einer schriftlichen Genehmigung seitens der Bibliotheksleitung.
  2. Werbemaßnahmen wie zum Beispiel das Verteilen von Flyern oder das Anbringen von Plakaten bedürfen einer entsprechenden Genehmigung seitens der ULB Tirol.
  3. Die in Abs. 1 und 2 genannten Maßnahmen können kostenpflichtig sein. Anfallende Kosten und Aufwände, die der ULB Tirol entstehen, werden weiterverrechnet. Zudem gelten die Regelungen der Hausordnung sowie die Allgemeinen Veranstaltungsvorschriften der Universität Innsbruck.

             

§ 12 Reproduktionen zur Wiedergabe in Medien

  1. Die Nutzung und Verwendung von Reproduktionen aus Informationsträgern aus dem Bestand der ULB Tirol zur Wiedergabe in Medien im Sinne des Mediengesetzes in der geltenden Fassung ist unter Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen, insbesondere des Urheber- und Immaterialgüterrechts, zulässig. Als Herkunftsvermerk sind „Universitäts- und Landesbibliothek Tirol“ und die Signatur sowie (sofern vorhanden) ein permanenter Link der verwendeten Reproduktion anzugeben. Ein allfälliges Verwendungsentgelt richtet sich in seiner Höhe nach der Art der Verwendung.
  2. Von der ULB Tirol angefertigte Digitalisate können lizenzrechtlichen Bestimmungen unterliegen. Digitalisierungsaufträge im Rahmen des E-Book on Demand Services (EOD) unterliegen gesonderten Geschäftsbedingungen.
  3. Abbildungen der Räumlichkeiten der ULB Tirol zur Wiedergabe in Medien im Sinne des Mediengesetzes bedürfen der Genehmigung der ULB Tirol. Bei jeder Veröffentlichung von Abbildungen der ULB Tirol ist der Vermerk „Universitäts- und Landesbibliothek Tirol“ anzugeben. Die Höhe eines Verwendungsentgeltes richtet sich nach der jeweiligen Verwendungsart.
  4. Über die Zulässigkeit einer Herstellung von Reproduktionen aus den historischen Beständen bzw. Sondersammlungen entscheidet das zuständige Bibliothekspersonal. Das eigenständige Anfertigen von Reproduktionen aus Originalwerken aus den historischen Beständen bzw. Sondersammlungen ist nicht zulässig. Reproduktionsaufträge bedürfen der schriftlichen Form.
  5. Die Veröffentlichung (Edition) oder bildliche Wiedergabe aus den historischen Beständen der ULB Tirol ist nur nach vorhergehender schriftlicher Zustimmung durch die Bibliotheksleitung gestattet. Jede Veröffentlichung ist mit dem Vermerk „Universitäts- und Landesbibliothek Tirol“ und mit Angabe der vollständigen Signatur zu zitieren.

              

§ 13 Sondersammlungen

  1. Historische Buch- und Sonderbestände (Handschriften, Druckwerke vor 1800, Tirolensien vor 1850, Karten, Nachlässe, Grafiken etc.) können nur im Lesesaal der Abteilung für Sondersammlungen und unter Aufsicht benutzt werden.
  2. Ein Bibliotheksausweis der ULB Tirol ist nicht erforderlich. Für die Zulassung zur Benützung von Originalwerken sind die Vorlage eines amtlich gültigen Lichtbildausweises (Reisepass, Führerschein, Studierendenausweis etc.) und Wohnsitznachweis sowie das Registrieren mittels Personendatenblatt unter Angabe des Benützungszweckes erforderlich.
  3. Bei sehr wertvollen und sensiblen Werken ist eine schriftliche Voranmeldung unter präziser Angabe des Forschungszweckes verpflichtend. Einzelne Werke sind infolge ihres Alters, ihres Wertes oder ihres konservatorischen Zustandes mit einer Benützungsbeschränkung belegt bzw. nur in begründeten Ausnahmefällen benutzbar. Es liegt ausschließlich im Ermessen der Bibliothek, eine Benützung abzulehnen bzw. bei Vorhandensein einer Reproduktion diese als Ersatz für das Originalwerk zur Verfügung zu stellen.
  4. Mit den bereitgestellten Werken ist stets behutsam umzugehen. Das eigenständige Anfertigen von Reproduktionen aus Originalwerken ist nicht gestattet. Die Vorgaben des Bibliothekspersonals bei der Handhabung der Werke sind verbindlich.
  5. Bei längerem Verlassen des Arbeitsplatzes und bei Schließung des Lesesaales sind die Werke vollständig und unversehrt zurückzugeben. Bei Rückstellung eines Werkes kann seitens der Lesesaalaufsicht zur Auflage gemacht werden, dass das konsultierte Werk in Anwesenheit der benutzenden Person auf seine Unversehrtheit bzw. Vollständigkeit hin überprüft wird.
  6. Jedes störende Verhalten im Lesesaal der Abteilung für Sondersammlungen ist zu unterlassen. Die Mitnahme von Speisen und Getränken in den Lesesaal ist nicht gestattet. Mäntel, Schirme, Taschen und sonstige Behältnisse dürfen nicht in den Lesesaal mitgenommen werden.

            

§ 14 Kostenersätze und Gebühren

  1. Kostenersätze und Gebühren der ULB Tirol werden auf der Webseite bzw. durch Aushang bekanntgegeben (Gebührenordnung). Gebühren sind unverzüglich zu entrichten. Barzahlung ist nicht möglich.
  2. Einwände gegen offene und bezahlte Gebühren müssen innerhalb von einer Woche ab Entstehung schriftlich bei der ULB Tirol geltend gemacht werden.

                

§ 15 Verstöße gegen die Benützungsordnung

  1. Bei Verstößen gegen die Benützungsordnung kann die ULB Tirol folgende Maßnahmen ergreifen:
    1. mündliche oder schriftliche Ermahnung, wobei sich die ULB Tirol vorbehält, Ermahnungen intern schriftlich zu dokumentieren.
    2. Einschränkung oder Entzug der Ausleihberechtigung durch die Bibliotheksleitung und umgehende Fälligstellung von ausgeliehenen Medien.
    3. Betretungsverbot gemäß der Haus- und Benützungsordnung der Universität Innsbruck für die Räumlichkeiten der ULB Tirol.

               

§ 16 Ordnung und Sicherheitsvorschriften

Die Bibliotheksbenützung hat unter Einhaltung der Haus- und Benützungsordnung der Universität Innsbruck und folgender ergänzender Regelungen zu erfolgen:

  1. Den Anordnungen des Bibliothekspersonals und anderer von der Bibliotheksleitung beauftragter Personen ist Folge zu leisten. Auf Verlangen sind der Bibliotheksausweis oder ein gültiger Lichtbildausweis vorzuweisen.
  2. Die Bestände, das Inventar und die Räumlichkeiten der ULB Tirol sind mit größter Sorgfalt zu behandeln.
  3. In den Räumen der ULB Tirol ist jedes störende oder gefährdende Verhalten, z.B. die Mitnahme von Tieren (ausgenommen Assistenzhunde), Lärmbelästigung durch Mobiltelefone, verboten. Fluchtwege sind freizuhalten.
  4. Die Mitnahme von Gegenständen, die eine Gefährdung von Personen, der Bestände oder des Inventars bewirken können, ist nicht gestattet.
  5. Das Abstellen unbeaufsichtigter Gegenstände ist nicht gestattet. Essen ist im Benützungsbereich nicht erlaubt. Getränke in verschließbaren Behältnissen dürfen außer in den Historischen Lesesaal und den Lesesaal der Sondersammlungen mitgenommen werden.
  6. Mäntel, Schirme, Taschen, Rucksäcke u. dgl. sind grundsätzlich in der Garderobe zu deponieren. Ausnahmen sind genehmigungspflichtig.
  7. Alle Informationsträger, Materialien sowie verschließbare Gegenstände sind dem Bibliothekspersonal bei Verlassen der Bibliothek auf Verlangen zu Kontrollzwecken vorzuweisen.
  8. Zum Ende der Öffnungszeit ist die Bibliothek unaufgefordert zu verlassen. Bei Räumungsalarm ist das Gebäude unverzüglich zu verlassen. Notfälle (Unfälle, akute medizinische Notfälle, grobe Schäden an der Infrastruktur oder ähnliches) sind dem Bibliothekspersonal unverzüglich zu melden.
  9. Fundgegenstände werden dem Fundamt Innsbruck übergeben, sofern der gemeine Wert der gefundenen Sache 10 Euro übersteigt oder erkennbar ist, dass die Wiedererlangung der Sache für die verlusttragende Person von erheblicher Bedeutung ist. Andere gefundene Gegenstände werden regelmäßig entsorgt.
  10. Die ULB Tirol behält sich das Recht vor, einzelne Räumlichkeiten im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen mit Video zu überwachen. Dies wird vor Ort durch Aushang bekannt gegeben.

             

§ 17 Schließfächer

  1. Die Schließfächer dürfen im Allgemeinen nur für die Dauer des Aufenthalts in der ULB Tirol benutzt werden. Ausnahmen (insbesondere die längerfristige Miete eines Schließfaches) werden auf geeignetem Weg bekanntgegeben.
  2. Die Schließfächer müssen fristgerecht freigegeben bzw. die Schlüssel zurückgegeben werden. Für nicht fristgerecht freigegebene Schließfächer bzw. retournierte Schlüssel werden Gebühren verrechnet. Bei Verlust des Schlüssels sind die anfallenden Anschaffungskosten zu ersetzen. Kosten und Gebühren richten sich nach der Gebührenordnung.
  3. Geld und Wertgegenstände dürfen nicht in den Schließfächern aufbewahrt werden. Die Aufbewahrung von Gegenständen in den Schließfächern über Nacht ist im Allgemeinen nicht gestattet. Die ULB Tirol übernimmt für Gegenstände, die in der Garderobe aufbewahrt werden, keine Haftung.
  4. Nach Ablauf der Ausleihfrist des Schließfaches darf dieses durch das Bibliothekspersonal geöffnet werden. Vorgefundene Gegenstände werden vom Bibliothekspersonal verwahrt und gegen Abgabe des Schlüssels bzw. Freigabe des Schließfaches ausgefolgt. Verderbliche, geruchsbelästigende oder die Sicherheit gefährdende Gegenstände werden sofort entsorgt. Bei der Entsorgung eventuell entstehende Kosten werden der ausleihenden Person in Rechnung gestellt.

                

§ 18 Haftungsausschluss

  1. Die Universität Innsbruck haftet nicht für Schäden, die durch unvollständige, zeitlich verzögerte oder entfallene Dienstleistungen der ULB Tirol entstanden sind. 
  2. Es wird insbesondere keine Haftung für Datenverluste oder Schäden an mitgebrachten Privatgeräten, die durch informationstechnologische Einrichtungen gem. § 8 entstanden sind, übernommen.
  3. Die Urheber- und sonstigen Immaterialgüterrechte sind von den nutzenden Personen einzuhalten. Insbesondere auch die Verletzung von Rechten Dritter. Diese verpflichten sich daher, der Universität Innsbruck sämtliche im Zusammenhang mit einem gerichtlichen oder außergerichtlichen Rechtsstreit entstehenden Kosten, gleich aus welchem Titel immer, die im Zusammenhang mit einer durch sie verursachten rechtswidrigen Nutzung der Informationsträger entstehen, zu ersetzen und die Universität Innsbruck schad- und klaglos zu halten.

          

§ 19 Datenschutz

Der Umgang mit und die Verarbeitung von personenbezogenen Daten durch die ULB Tirol ist gesondert in der Datenschutzerklärung der ULB Tirol offengelegt und wird auf der Webseite veröffentlicht.

 


  1. Die Benützungsordnung der Universitäts- und Landesbibliothek Tirol tritt am Tag nach ihrer Kundmachung im mitteilungsblatt als Anhang I zur Haus- und Benützungsordnung der Leopold-Franzens-Universität Innsbruck in Kraft. Gleichzeitig tritt der im mitteilungsblatt vom 16.02.2009, 25. Stück, Nr.131, kundgemachte Anhang I zur Haus- und Benützungsordnung der Leopold-Franzens-Universität Innsbruck außer Kraft.

                                         

Für das Rektorat:

Univ.-Prof. Dipl.-Ing. Dr. Wolfgang Streicher

Vizerektor für Infrastruktur


(PDF-Datei hier)

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