This is a cache of https://www.uibk.ac.at/universitaet/mitteilungsblatt/2021-2022/9.html. It is a snapshot of the page at 2024-11-20T17:01:22.345+0100.
<strong>mitteilungsblatt</strong> 9. Stück – Universität Innsbruck

mitteilungsblatt (9. Stück)

Studienjahr 2021/2022

Ausgegeben am 20. Dezember 2021

9. Stück

Inhalt

149. Verordnung des Rektorats der Universität Innsbruck über die Teilnahme an Präsenz-Lehrveranstaltungen und -Prüfungen

Aufgrund § 1 Abs. 1 des 2. COVID-19-Hochschulgesetzes – 2. C-HG, BGBl. I Nr. 76/2021, geändert mit BGBl. I Nr. 127/2021, wird nach erfolgter Anhörung des Vorsitzenden des Senats, des Vorsitzenden des Universitätsrats sowie des Vorsitzenden der Universitätsvertretung der Studierenden verordnet:

§ 1 Präsenz-Lehrveranstaltungen und -Prüfungen

(1) Die Teilnahme an Präsenz-Lehrveranstaltungen und -Prüfungen ist nur zulässig, wenn Studierende, Lehrende und Prüfungsaufsichtspersonen einen Nachweis über eine lediglich geringe epidemiologische Gefahr vorlegen.

   

(2) Als Nachweis über eine geringe epidemiologische Gefahr im Sinne dieser Verordnung gilt („3G-Nachweis“):

1. Nachweis über eine mit einem zentral zugelassenen Impfstoff gegen COVID-19 erfolgte

a) Zweitimpfung, wobei diese nicht länger als 270 Tage zurückliegen darf und zwischen der Erst- und Zweitimpfung mindestens 14 Tage verstrichen sein müssen,

b) Impfung ab dem 22. Tag nach der Impfung bei Impfstoffen, bei denen nur eine Impfung vorgesehen ist, wobei diese nicht länger als 270 Tage zurückliegen darf,

c) Impfung, sofern mindestens 21 Tage vor der Impfung ein positiver molekularbiologischer Test auf SARS-CoV-2 bzw. vor der Impfung ein Nachweis über neutralisierende Antikörper vorlag, wobei die Impfung nicht länger als 270 Tage zurückliegen darf, oder

d) weitere Impfung, wobei diese nicht länger als 270 Tage zurückliegen darf und zwischen dieser und einer Impfung im Sinne der

aa) a oder c mindestens 120 Tage oder

bb) lit. b mindestens 14 Tage

verstrichen sein müssen;

2. a. Genesungsnachweis über eine in den letzten 180 Tagen überstandene Infektion mit SARS-CoV-2 oder eine ärztliche Bestätigung über eine in den letzten 180 Tagen überstandene Infektion mit SARS-CoV-2, die molekularbiologisch bestätigt wurde, oder

   b. Absonderungsbescheid, wenn dieser für eine in den letzten 180 Tagen vor der vorgesehenen Testung nachweislich mit SARS-CoV-2 infizierte Person ausgestellt wurde;

3. Nachweis einer befugten Stelle über ein negatives Ergebnis eines molekularbiologischen Tests auf SARS-CoV-2, dessen Abnahme nicht mehr als 72 Stunden zurückliegen darf;

4. Nachweis einer befugten Stelle über ein negatives Ergebnis eines Antigentests auf SARS-CoV-2, dessen Abnahme nicht mehr als 48 Stunden zurückliegen darf.

     

(3) Die vom Rektorat im Rahmen des Hausrechts erlassenen Sicherheitsvorkehrungen und Hygienevorschriften sind darüber hinaus jedenfalls einzuhalten.

     

(4) Für die Teilnahme an sportpraktischen Lehrveranstaltungen und Prüfungen, in denen keine FFP2-Maske getragen werden kann, gilt als Nachweis über eine geringe epidemiologische Gefahr ein Nachweis gemäß Abs. 1 Z 1 oder 2 („2G-Nachweis“).

     

(5) Die Studierenden haben den jeweiligen Nachweis an den Eingängen und in den Gebäuden dem Kontrollpersonal, der/dem Lehrveranstaltungsleiter/in oder der Prüfungsaufsichtsperson auf Verlangen vorzulegen. Diese oder dieser ist berechtigt, den Nachweis zu prüfen und den Vorgang nicht personenbezogen zu dokumentieren. Der Nachweis kann digital abrufbar sein oder in Papierform vorgelegt werden.

       

§ 2 In-Kraft-Treten

Diese Verordnung tritt mit der Kundmachung im mitteilungsblatt in Kraft. Die im mitteilungsblatt vom 30. April 2021, 56. Stück, Nr. 694, kundgemachte Verordnung, geändert mit mitteilungsblatt vom 17. Juni 2021, 79. Stück, Nr. 878, tritt mit In-Kraft-Treten dieser Verordnung außer Kraft.

    

Für das Rektorat

Univ.-Prof. Dr.Dr.h.c.mult. Tilmann Märk

Rektor


150. Kundmachung des Wahlergebnisses zur Nachwahl der Vertreterinnen und Vertreter des Mittelbaus als Mitglied des Fakultätsrats der Fakultät für Bildungswissenschaften

Die am 10.12.2021 durchgeführte Nachwahl aufgrund des Ausscheidens von Univ.-Prof. Dr. Marc Hill hat folgendes Ergebnis gebracht:

   

Zahl der abgegebenen Stimmen: 15

Zahl der gültigen Stimmen: 15

Zahl der ungültigen Stimmen: 0

   

Für den Wahlvorschlag Wolfgang Hagleitner (Hauptmitglied) und Stefanie Jäger (Ersatzmitglied ad Personam) stimmten 11 Personen, 4 Personen stimmten mit NEIN. Es gab keine Stimmenthaltung.

   

Ass.-Prof. Dr. Martin Haselwanter

Wahlleiter


 

151. Kundmachung des Wahlergebnisses zur Wahl des Ersatzmitglieds der Vertreterin/des Vertreters des allgemeinen Universitätspersonals im Fakultätsrat der Fakultät für LehrerInnenbildung

Auf Grund des Ausscheidens des Ersatzmitglieds wurde eine Nachwahl für den Rest der Funktionsperiode bis 28. 2. 2025 durchgeführt. Die am 21.10.2021 durchgeführte Wahl hat folgendes Ergebnis gebracht:

   

Zahl der abgegebenen Stimmen: 8

Zahl der gültigen Stimmen: 8

Zahl der ungültigen Stimmen: 0

   

Als Ersatzmitglied wurde gewählt:

Mag. Ursula Dissertori (8 Stimmen)

   

Thomas Schnabl

Wahlleiter


 

Nach oben scrollen