Mitteilungsblatt (18. Stück)
Studienjahr 2021/2022
Ausgegeben am 14. Februar 2022
18. Stück
Inhalt
278. Verordnung über das Aufnahmeverfahren vor Zulassung für das Masterstudium Peace and Conflict Studies an der Universität Innsbruck
Das Rektorat der Universität Innsbruck hat gemäß § 63a Abs. 8 Universitätsgesetz 2002, BGBl. I Nr. 120/2002 i.d.g.F., nach Stellungnahme des Senats nachstehende Verordnung erlassen:
§ 1. Geltungsbereich
(1) Diese Verordnung gilt für alle Studienwerberinnen und Studienwerber gemäß § 51 Abs. 2 Z 14a UG für das Masterstudium Peace and Conflict Studies ab dem Wintersemester 2022/2023 unabhängig von ihrer Staatsangehörigkeit.
(2) Von dieser Verordnung ausgenommen sind:
1. Studienwerberinnen und Studienwerber die bereits einmal zum Universitätslehrgang „Frieden, Entwicklung, Sicherheit und Internationale Konflikttransformation“ zugelassen waren und mindestens 30 ECTS-AP im Rahmen dieses Universitätslehrganges erworben haben.
2. Studienwerberinnen und Studienwerber, die eine auf höchstens zwei Semester befristete Zulassung zum Masterstudium Peace and Conflict Studies aufgrund transnationaler EU-. staatlicher oder universitärer Mobilitätsprogramme anstreben
(„incoming-Studierende“).
§ 2. Anzahl der Studienanfängerinnen und -anfänger
Die Anzahl der Studienanfängerinnen und -anfänger, die nach erfolgreichem Durchlaufen des Aufnahmeverfahrens pro Studienjahr zugelassen werden, wird gemäß § 63a Abs. 8 UG mit 30 festgelegt.
§ 3. Gliederung und Sprache des Aufnahmeverfahrens; Kommission
(1) Das mehrstufige Aufnahmeverfahren vor der Zulassung zum Masterstudium Peace and Conflict Studies besteht aus der Registrierung, in deren Rahmen ein Motivationsschreiben vorzulegen ist, der Online bewerbung zum Masterstudium Peace and Conflict Studies, dem schriftlichen Aufnahmetest und dem mündlichen Aufnahmegespräch.
(2) Das Aufnahmeverfahren wird einmal im Studienjahr, jeweils vor Beginn des Wintersemesters durchgeführt.
(3) Das Aufnahmeverfahren wird in englischer Sprache durchgeführt.
(4) Die Vizerektorin oder der Vizerektor setzt eine Kommission, bestehend aus drei Personen, ein und bestellt eine Person mit venia docendi zur Vorsitzenden oder zum Vorsitzenden. Die Studienbeauftragte oder der Studienbeauftragte für das Masterstudiums Peace and Conflict Studies hat jedenfalls Mitglied der Kommission zu sein.
§ 4. Erste Stufe des Aufnahmeverfahrens - elektronische Registrierung
(1) Die Studienwerberinnen und Studienwerber haben sich während der Registrierungsfrist mittels elektronischen Formulars in LFU:online der Universität zu registrieren und ein Motivationsschreiben hochzuladen. Sie erstellen mit ihrer E-Mail-Adresse selbst ein Konto in LFU:online und erhalten einen validierten Zugang zum Studierendenportal. Ein wahrheitswidrig ausgefülltes Formular ist ungültig und bleibt unberücksichtigt.
(2) Die Frist für die Registrierung zum Aufnahmeverfahren wird auf der Homepage der Universität Innsbruck veröffentlicht. Das elektronische Registrierungsformular ist während der Registrierungsfrist im LFU:online Studierendenportal der Universität Innsbruck verfügbar.
(3) Das Motivationsschreiben gemäß Abs. 1 hat max. 5000 Zeichen (inkl. Leerzeichen) zu umfassen und klar darzulegen, welche Kompetenzen die Studienwerberin oder den Studienwerber in Bezug auf Diversität und Internationalität für das Masterstudium qualifizieren und welche Motive zur bewerbung geführt haben. Darüber hinaus haben die Studienwerberinnen und Studienwerber auszuführen, welche Interessen und Erwartungen sie in Bezug auf das Masterstudium Peace and Conflict Studies haben. Nach Abschluss dieses Schrittes ist der Kostenbeitrag zu entrichten.
(4) Die Studienwerberinnen und Studienwerber haben einen Kostenbeitrag in der Höhe von Euro 50.- zu entrichten.
(5) Der Kostenbeitrag ist gemäß den in LFU:online vorgegebenen Bezahlmöglichkeiten zu entrichten. Langt der Beitrag nicht innerhalb der Registrierungsfrist ein, scheidet die Studienwerberin oder der Studienwerber aus dem Aufnahmeverfahren aus.
(6) Mit der Bezahlung des Kostenbeitrags und dem Hochladen des Motivationsschreibens ist der Registrierungsvorgang abgeschlossen. Den Studienwerberinnen und Studienwerbern wird ein eindeutiger, anonymisierter Identifikationscode zugewiesen. Sie können die Registrierungsbestätigung, auf der dieser Identifikationscode sowie das registrierte Studium
ausgewiesen sind, im LFU:online Studierendenportal abrufen und jederzeit ausdrucken.
(7) Die abgeschlossene Registrierung ist zwingend notwendig für die Teilnahme an den weiteren Stufen des Aufnahmeverfahrens.
§ 5. Zweite Stufe des Aufnahmeverfahrens – Online bewerbung
(1) Nach abgeschlossener Registrierung haben sich die Studienwerberinnen und Studienwerber online via LFU:online für das Masterstudium Peace and Conflict Studies zu bewerben.
(2) Studienwerberinnen und Studienwerber, welche die Voraussetzungen der §§ 63 ff UG für die Zulassung zum Masterstudium Peace and Conflict Studies nicht erfüllen, werden darüber von der Universität Innsbruck informiert und vom Aufnahmeverfahren ausgeschlossen.
(3) Eine korrekt abgeschlossene Online bewerbung und die Erfüllung aller Zulassungsvoraussetzungen gemäß §§ 63 ff UG für das Masterstudium Peace and Conflict Studies ist zwingend notwendig für die Teilnahme am Aufnahmetest (schriftlich) und dem Aufnahmegespräch (mündlich).
§ 6. Dritte Stufe des Aufnahmeverfahrens – Aufnahmetest (schriftlich)
(1) Studienwerberinnen und Studienwerber, welche die Online bewerbung erfolgreich abgeschlossen haben, werden zum Aufnahmetest eingeladen.
(2) Der Aufnahmetest besteht aus studienrelevanten Wissens- und Verständnisfragen. Der konkrete Teststoff wird auf der Homepage der Universität Innsbruck spätestens vier Monate vor dem Termin für den Aufnahmetest zur Verfügung gestellt. Die Bestimmungen der §§ 72 bis 79 UG finden keine Anwendung.
(3) Der Aufnahmetest wird in schriftlicher Form online durchgeführt. Der Termin für den Aufnahmetest wird auf der Homepage der Universität Innsbruck veröffentlicht.
(4) Ein vollständig abgeschlossener Aufnahmetest ist jedenfalls Voraussetzung für die Einladung zum Aufnahmegespräch.
(5) Die Reihung der Ergebnisse des Aufnahmetests wird von der Kommission vorgenommen. Die Reihung erfolgt auf der Grundlage eines Punktesystems. Bis zu höchstens 50 der bestgereihten Studienwerberinnen und Studienwerber werden zum Aufnahmegespräch eingeladen. Unter Gleichgereihten entscheidet das Los. Die Kriterien des Punktesystems sowie die erlaubten Hilfsmittel für die Ablegung des Aufnahmetests sind zeitgerecht auf der Homepage der Universität Innsbruck bekanntzugeben.
(6) Eine Studienwerberin oder ein Studienwerber hat das Recht auf eine abweichende Testmethode wenn sie oder er eine länger andauernde Behinderung nachweist, die ihr oder ihm die Ablegung des schriftlichen Aufnahmetests in der vorgeschriebenen Methode unmöglich macht und das Ziel und die Anforderungen des Aufnahmetests durch eine abweichende Methode nicht beeinträchtigt werden.
§ 7. Durchführung des Aufnahmetests (schriftlich)
(1) Im Rahmen der Einladung zum schriftlichen Aufnahmetest ist das genaue Datum, die Uhrzeit und das zum Einsatz kommende technische Medium bekannt zu geben.
(2) Unmittelbar vor Beginn des schriftlichen Aufnahmetests hat eine Überprüfung der Identität jeder Studienwerberin und jedes Studienwerbers zu erfolgen. Jedenfalls erforderlich hierfür ist dafür das Einloggen mit den persönlichen Zugangsdaten jeder Studienwerberin und jedes Studienwerbers. Zusätzliche Identitätskontrollen können verlangt werden, beispielsweise die Vorlage eines amtlichen Lichtbildausweises, der in die Kamera gehalten wird.
(3) Zu Beginn des schriftlichen Aufnahmetests hat jede Studienwerberin und jeder Studienwerber per Klick eidesstattlich zu erklären, dass der schriftliche Aufnahmetest alleine und selbstständig abgelegt wird und keine anderen als die erlaubten Hilfsmittel verwendet werden. Damit wird der Einstieg in den schriftlichen Aufnahmetest eröffnet.
(4) Wird die eigenständige Erbringung der Prüfungsleistung mittels Videokamera überwacht, so hat jede Studienwerberin und jeder Studienwerber die Kamera so einzustellen, dass die Aufsichtsperson sowohl die Sicht auf die Studienwerberin oder den Studienwerber als auch die vor dem Bildschirm befindliche Fläche ermöglicht wird.
(5) Werden im Zuge der Korrektur und Bewertung der schriftlichen Arbeiten Unregelmäßigkeiten festgestellt, die eine Verwendung unerlaubter Hilfsmittel nahelegen, wird dies der betroffenen Studienwerberin und/oder dem betroffenen Studienwerber mitgeteilt und die Möglichkeit zur Stellungnahme binnen fünf Tagen eingeräumt. Können die Vorwürfe nicht glaubhaft entkräftet werden, gilt der Aufnahmetest als nicht abgeschlossen.
(6) Ein abgeschlossener Aufnahmetest ist zwingend notwendig für die Reihung und die Einladung zum Aufnahmegespräch.
§ 8. Vierte Stufe des Aufnahmeverfahrens – Aufnahmegespräch (mündlich)
(1) Ziel des Aufnahmegespräches ist eine Reihung der Studienwerberinnen und Studienwerber basierend auf den schriftlichen Aufnahmetests und den Motivationsschreiben der Studienwerberinnen und Studienwerber.
(2) Die Aufnahmegespräche werden online von der Kommission durchgeführt. Die Termine für die Aufnahmegespräche werden auf der Homepage der Universität Innsbruck veröffentlicht. Allfällige erlaubte Hilfsmittel sind zeitgerecht vor dem Aufnahmeverfahren, spätestens ab dem Zeitpunkt, zu dem die Einladung zu den Aufnahmegesprächen erfolgt, auf der Homepage der Universität Innsbruck bekannt zu geben.
(3) Eine Studienwerberin oder ein Studienwerber hat das Recht auf eine abweichende Form, wenn sie oder er eine länger andauernde Behinderung nachweist, die ihr oder ihm die Durchführung des Aufnahmegesprächs in der vorgeschriebenen Methode unmöglich macht und das Ziel und die Anforderungen des Aufnahmegespräches durch eine abweichende Form
nicht beeinträchtigt werden.
§ 9. Durchführung des Aufnahmegesprächs (mündlich)
(1) Im Rahmen der Einladung zum Aufnahmegespräch ist das genaue Datum, die Uhrzeit und das zum Einsatz kommende technische Medium bekannt zu geben.
(2) Zu Beginn des Aufnahmegespräches hat jede Studienwerberin bzw. jeder Studienwerber eidesstattlich zu erklären, dass das Aufnahmegespräch alleine und selbstständig abgelegt und keine anderen als die erlaubten Hilfsmittel verwendet werden.
(3) Unmittelbar vor Beginn des Aufnahmegespräches hat jede Studienwerberin und jeder Studienwerber mit der Kamera einmal durch den Raum zu schwenken, damit überprüft werden kann, ob keine unerlaubten Hilfsmittel vorhanden sind. Bei begründetem Verdacht auf eine Verwendung von unerlaubten Hilfsmitteln ist dieser Vorgang auf Bitte der oder des
Vorsitzenden zu wiederholen.
(4) Die Vorsitzende bzw. der Vorsitzende der Kommission hat vor Beginn der Aufnahmegespräche die Identität der Studienwerberinnen und Studienwerber festzustellen. Die Studienwerberinnen und Studienwerber haben zu diesem Zwecke einen amtlichen Lichtbildausweis, die Registrierungsbestätigung inkl. Identifikationscode und die Bestätigung über die Online Anmeldung zum Masterstudium Peace and Conflict Studies in die Kamera zu halten. Weigert sich die Studienwerberin oder der Studienwerber, sich auszuweisen, ist eine Feststellung der Identität der Studienwerberin oder des Studienwerbers aus anderen Gründen nicht möglich oder bestehen berechtigte Zweifel an der Identität der Studienwerberin oder des Studienwerbers, ist die Vorsitzende bzw. der Vorsitzende befugt, der betreffenden Studienwerberin oder dem betreffenden Studienwerber die Teilnahme am Aufnahmegespräch zu untersagen.
(5) Zu spät kommende Studienwerberinnen und Studienwerber können von der bzw. dem Vorsitzenden von der Teilnahme am Aufnahmegespräch ausgeschlossen werden. Sofern wichtige Gründe glaubhaft gemacht werden können und/oder sofern glaubhaft gemacht werden kann, dass die Verspätung ohne Verschulden der Studienwerberin oder des Studienwerbers zustande gekommen ist, kann das Aufnahmegespräch zeitnah wiederholt werden.
(6) Wird das Aufnahmegespräch durch eine Studienwerberin oder einem Studienwerber abgebrochen, ist das Aufnahmegespräch nicht zu berücksichtigen. Sofern wichtige Gründe glaubhaft gemacht werden können, kann das Aufnahmegespräch zeitnah wiederholt werden.
(7) Bei schwerwiegenden Störungen der Ordnung und des Ablaufs des Aufnahmegesprächs durch die Studienwerberin oder dem Studienwerber, bei ungebührlichem Verhalten, insbesondere durch Beleidigung oder Bedrohung von Mitgliedern der Kommission, ist die oder der Vorsitzende berechtigt das Aufnahmegespräch zu beenden und die Studienwerberin oder den Studienwerber vom Aufnahmeverfahren auszuschließen.
(8) Stellt die oder der Vorsitzende fest, dass eine Studienwerberin oder ein Studienwerber während des Aufnahmegesprächs unerlaubte Hilfsmittel benutzt, ist das Aufnahmegespräch nicht zu berücksichtigen.
(9) Die Vorsitzende oder der Vorsitzende der Kommission hat ein Ergebnisprotokoll über das Aufnahmegespräch zu führen.
(10) Ein abgeschlossenes Aufnahmegespräch ist zwingend notwendig für die Reihung im Aufnahmeverfahren.
§ 10. Ergebnis des Aufnahmeverfahrens, Wiederholung des Aufnahmeverfahrens
(1) Die Reihung der Studienwerberinnen und Studienwerber erfolgt auf der Grundlage des schriftlichen Aufnahmetests und der im Motivationsschreiben angeführten studienrelevanten Kompetenzen mittels eines Punktesystems sowie des Ergebnisses des Aufnahmegesprächs durch die Kommission. Die relevanten Kriterien werden auf der Homepage der Universität Innsbruck bekannt gegeben. Es erhalten entsprechend dieser Reihung so viele Studienwerberinnen und Studienwerber einen Studienplatz, dass die Anzahl der Studienplätze ausgeschöpft ist.
(2) Nachträglich frei gewordene Studienplätze werden gemäß Reihung befüllt.
(3) Unter Gleichgereihten entscheidet das Los.
(4) Das Ergebnis der Reihung wird den Studienwerberinnen und Studienwerbern schriftlich per E-Mail bekannt gegeben. Das persönliche Ergebnis ist nach Bekanntgabe für die Studienbewerberin und Studienbewerber auch in LFU:online abrufbar.
(5) Studienwerberinnen und Studienwerber, die nach dem Aufnahmeverfahren nicht zum Masterstudium Peace and Conflict Studies zugelassen werden, können an einem der nachfolgenden Aufnahmeverfahren neuerlich teilnehmen. Keiner der Teile eines vorangegangenen Aufnahmeverfahrens wird bei einer neuerlichen Teilnahme berücksichtigt.
§ 11. Zulassung
Die Zulassung von Studienwerberinnen und Studienwerbern für das Masterstudium Peace and Conflict Studies ist innerhalb der Zulassungsfrist für das jeweilige Wintersemester des Studienjahres, für welches das Aufnahmeverfahren stattgefunden hat, durchzuführen. Eine spätere Zulassung ist nur nach positiver Absolvierung eines neuerlichen Aufnahmeverfahrens möglich.
§ 12. Zuständigkeit
Für die Durchführung des Aufnahmeverfahrens ist die Vizerektorin oder der Vizerektor für Lehre und Studierende der Universität Innsbruck zuständig.
§ 13. In-Kraft-Treten
Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Kundmachung im Mitteilungsblatt der Universität Innsbruck in Kraft.
Für das Rektorat
o. Univ.-Prof. Dr. Bernhard Fügenschuh
Vizerektor für Lehre und Studierende