Die Studieneingangs- und Orientierungsphase (StEOP)
Die Studieneingangs- und Orientierungsphase (StEOP) ist als Teil aller Diplom- und Bachelorstudien so zu gestalten, dass sie der oder dem Studierenden einen Überblick über die wesentlichen Inhalte des jeweiligen Studiums und dessen weiteren Verlauf vermittelt. Sie findet im ersten Semester des Studiums statt und besteht aus mehreren Lehrveranstaltungen, die insgesamt mindestens 8 und höchstens 20 ECTS-Anrechnungspunkte (ECTS-AP) umfasst.
Abhängig von den Bestimmungen im jeweiligen Curriculum dürfen vor vollständiger Absolvierung der StEOP Lehrveranstaltungen im Umfang von max. 22 ECTS-AP vorgezogen werden.
Die Zulassung zum Studium erlischt, wenn die oder der Studierende bei einer für sie oder ihn im Rahmen der StEOP vorgeschriebenen Prüfung auch bei der letzten Wiederholung negativ beurteilt wurde (= 5 Antritte).
30.06.2022
ARCHIV | Studieneingangs- und Orientierungsphase bis zum Sommersemester 2022 »
Liebe Studierende, lieber Studierender,
mit 01.01.2016 haben sich die rechtlichen Grundlagen für die Studieneingangs- und Orientierungsphase (StEOP) geändert. Dies hat zur Folge, dass an der Universität Innsbruck im Sommersemester 2016 die bisherigen StEOP Regelungen nicht zur Anwendung kommen.
StEOP neu
AB dem Studienjahr 2016/2017 ist die flächendeckende Einführung der Studieneingangs- und Orientierungsphase für ALLE Bachelor- und Diplomstudien vorgesehen, also auch für Studien, die über ein Aufnahmeverfahren vor Zulassung (Architektur, Biologie, Informatik, Pharmazie, Diplomstudium Internationale Wirtschaftswissenschaften, Wirtschaftswissenschaften – Management and Economics, Lehramtsstudium) verfügen.
Einzige Ausnahme bilden das Bachelorstudium Psychologie; dieses Studium wird auch zukünftig keine StEOP beinhalten. Für das Integrierte Diplomstudium der Rechtswissenschaften ist die Implementierung der StEOP mit 2017/2018 vorgesehen.
Auch das Bachelorstudium Sportwissenschaft und das Bachelorstudium sportmanagement werden zukünftig über eine StEOP verfügen; die Ergänzungsprüfung der körperlich-motorischen Eignung muss, wie bisher auch, vor Zulassung zum Studium nachgewiesen werden.
Ab Studienjahr 2016/2017 werden die StEOP Lehrveranstaltungen – abhängig vom jeweiligen Curriculum - einen Umfang von 8 bis 20 ECTS-AP umfassen. Ebenfalls abhängig von den Regelungen im jeweiligen Curriculum, dürfen vor vollständiger Absolvierung der StEOP, Lehrveranstaltungen im Umfang von max. 22 ECTS-AP vorgezogen werden. Im Unterschied zur bisherigen Regelung ist diese Vorziehregelung nicht mehr auf das erste Semester begrenzt (es dürfen also zum Beispiel auch im zweiten oder dritten Semester Lehrveranstaltungen absolviert werden, bevor die StEOP abgeschlossen wurde, solange die im konkreten Curriculum vorgesehene Grenze vorziehbarer ECTS-AP nicht überschritten wurde).
Übergangsbestimmungen
Studierende, die vor dem Wintersemester 2016/2017 ein Bachelor- oder Diplomstudium begonnen haben und die StEOP nach den bisherigen Bestimmungen noch nicht absolviert haben, dürfen - vor positiver Absolvierung der StEOP- bis zum 30.11.2017 Lehrveranstaltungen in einem uneingeschränkten Umfang (im Curriculum festgelegte Anmeldungsvoraussetzungen sind einzuhalten) vorziehen. Nach diesem Datum muss die StEOP positiv abgeschlossen sein, damit weiter Lehrveranstaltungen absolviert werden können.
Häufig gestellte Fragen
Bleibt eine bereits absolvierte StEOP „aufrecht“?
Für Studierende, die die StEOP vor dem 01.10.2016 erfolgreich absolviert haben, gilt die StEOP (auch wenn sich der Umfang der StEOP geändert hat) weiterhin als absolviert.
Wie oft dürfen negativ beurteilte StEOP-Lehrveranstaltungsprüfungen ab 01.10.2016 wiederholt werden?
Im Unterschied zur bisherigen Regelung dürfen StEOP-Lehrveranstaltungsprüfungen, wie alle anderen negativ beurteilten Prüfungen auch, viermal wiederholt (= 5 Antritte) werden.
Ergänzende Information: Auch für StEOP Prüfungen ist die dritte und vierte Wiederholung (auf Antrag der Studierenden auch die zweite Wiederholung) kommissionell abzuhalten.
Was passiert, wenn der letztmögliche Antritt bei einer StEOP-Lehrveranstaltungsprüfung negativ beurteilt wurde?
Die Zulassung zum Studium erlischt. Studierende, die aufgrund des Nichtbestehens einer StEOP-Lehrveranstaltungsprüfung vom Studium ausgeschlossen werden, können frühestens für das drittfolgende Semester eine neuerliche Zulassung zum Studium beantragen. (Dies ist insgesamt zweimal möglich.)
Kann man eine Lehrveranstaltungsprüfung, die im Rahmen eines anderen Studiums oder an einer anderen Universität positiv abgelegt wurde, als StEOP-Lehrveranstaltungsprüfung anerkennen lassen?
Auch für die Lehrveranstaltungsprüfungen der StEOP-Lehrveranstaltungen gilt § 78 UG (Anerkennung von Prüfungen):
„(…) Positiv beurteilte Prüfungen, die ordentliche Studierende an einer anerkannten inländischen oder ausländischen postsekundären Bildungseinrichtung, einer berufsbildenden höheren Schule, einer Höheren Anstalt für Lehrer- und Erzieherbildung, in Studien an anerkannten inländischen Bildungseinrichtungen, deren Zugang die allgemeine Universitätsreife erfordert, oder in einem Lehrgang universitären Charakters abgelegt haben, sowie positiv beurteilte Prüfungen aus künstlerischen und künstlerisch-wissenschaftlichen Fächern, die von ordentlichen Studierenden an Musikgymnasien bzw. an Musischen Gymnasien abgelegt wurden, sind auf Antrag der oder des ordentlichen Studierenden vom für die studienrechtlichen Angelegenheiten zuständigen Organ bescheidmäßig anzuerkennen, soweit sie den im Curriculum vorgeschriebenen Prüfungen gleichwertig sind. Die an einer inländischen Universität oder an einer Universität der Europäischen Union oder des Europäischen Wirtschaftsraumes für ein Fach abgelegten Prüfungen sind für das gleiche Fach im weiteren Studium desselben Studiums an einer anderen inländischen Universität jedenfalls anzuerkennen, wenn die ECTS-Anrechnungspunkte gleich sind oder nur geringfügig abweichen (…).“
D.h., dass auch im Rahmen der StEOP positiv abgelegte Lehrveranstaltungsprüfungen (z.B. im Falle eines Studienwechsels und/oder Wechsels der Universität) anerkannt werden, sofern die abgelegten Prüfungen gleichwertig sind. Eine „Wiederholung“ der Lehrveranstaltungsprüfungen „nur“ weil sie als StEOP-Lehrveranstaltungsprüfungen festgelegt wurden, ist also nicht notwendig.
Informationen zum Ablauf einer Anerkennung finden Sie unter: https://www.uibk.ac.at/studium/organisation/anerkennung-und-ects-zuteilung/workflow.html.de