Verordnung über das Aufnahmeverfahren vor der Zulassung für das Bachelorstudium Informatik
Hinweis:
Nachstehende Fassung ist rechtlich unverbindlich und dient lediglich der Information. Die rechtlich verbindliche Form ist den jeweiligen Mitteilungsblättern der Leopold-Franzens-Universität Innsbruck zu entnehmen.
Verordnung über das Aufnahmeverfahren vor der Zulassung für das Bachelorstudium Informatik in konsolidierter Fassung
Das Rektorat der Universität Innsbruck hat gemäß § 71b Abs. 4 Universitätsgesetz 2002 nach Stellungnahme des Senats gemäß § 71b Abs. 4 Universitätsgesetz 2002 nachstehende Verordnung erlassen:
§ 1 – Geltungsbereich
(1) Diese Verordnung gilt für alle Studienwerberinnen und Studienwerber gemäß § 51 Abs. 2 Z 14a Universitätsgesetz 2002 für das Bachelorstudium Informatik ab dem Wintersemester 2014/15 unabhängig von ihrer Staatsangehörigkeit.
(2) Von dieser Verordnung ausgenommen sind:
- Personen, die bereits einmal zum Bachelorstudium Informatik an einer österreichischen Universität zugelassen waren, nicht jedoch Personen, deren damalige Zulassung auf höchstens zwei Semester befristet gewesen ist.
- Studienwerberinnen und Studienwerber, die eine auf höchstens zwei Semester befristete Zulassung zum Bachelorstudium Informatik aufgrund eines transnationalen EU-, staatlichen oder universitären Mobilitätsprogramms anstreben („incoming-Studierende“).
§ 2 – Zahl der Studienplätze
Die Anzahl der Studienplätze für Studienanfängerinnen und –anfänger pro Studienjahr wird nach Verminderung um die Zahl der „incoming –Studierenden“ gemäß der Leistungsvereinbarung mit 166 festgelegt.
§ 3 – Gliederung des Aufnahmeverfahrens
(1) Das mehrstufige Aufnahmeverfahren vor der Zulassung zum Bachelorstudium Informatik besteht aus einem Self Assessment im Rahmen der Registrierung (§ 4 Abs. 3) und einem schriftlichen Test (§ 5).
(2) Das Aufnahmeverfahren wird einmal im Studienjahr, jeweils vor Beginn des Wintersemesters durchgeführt.
§ 4 – Elektronische Registrierung und erste Stufe des Aufnahmeverfahrens
(1) Die Studienwerberinnen und Studienwerber haben sich während der Registrierungsfrist mittels elektronischen Formulars in LFU:online der Universität Innsbruck zu registrieren. Sie erstellen mit ihrer E-mail Adresse selbst ein Konto in LFU:online und erhalten einen validierten Zugang zum Studierendenportal. Ein wahrheitswidrig ausgefülltes Formular ist ungültig und bleibt unberücksichtigt.
(2) Die Frist für die Registrierung zum Aufnahmeverfahren wird auf der Homepage der Universität Innsbruck veröffentlicht. Das elektronische Registrierungsformular ist während der Registrierungsfrist im LFU:online Studierendenportal der Universität Innsbruck verfügbar.
(3) Die Studienwerberinnen und Studienwerber führen in LFU:online ein studienbezogenes Self Assessment durch. Nach Abschluss dieses Schrittes ist der Kostenbeitrag zu entrichten.
(4) Die Studienwerberinnen und Studienwerber haben einen Kostenbeitrag in einer vom Rektorat festgelegten Höhe zu entrichten. Der Kostenbeitrag darf € 100,00 nicht übersteigen. Die Höhe des Kostenbeitrags ist vor Beginn der Registrierungsfrist im Mitteilungsblatt zu veröffentlichen.
(5) Der Kostenbeitrag ist gemäß den in LFU:online vorgegebenen Bezahlmöglichkeiten zu entrichten. Langt der Beitrag nicht innerhalb der Registrierungsfrist ein, scheidet die Studienwerberin oder der Studienwerber aus dem Aufnahmeverfahren aus.
(6) Mit der Bezahlung des Kostenbeitrags ist der Registrierungsvorgang abgeschlossen. Den Studienwerberinnen und Studienwerbern wird ein eindeutiger, anonymisierter Identifikationscode zugewiesen. Sie können die Registrierungsbestätigung, auf der dieser Identifikationscode sowie das registrierte Studium ausgewiesen sind, im LFU:online Studierendenportal abrufen und jederzeit ausdrucken.
(7) Die abgeschlossene Registrierung ist zwingende Voraussetzung für die Teilnahme am schriftlichen Test.
(8) Nach Ablauf der Registrierungsfrist ist die Anzahl der registrierten Studienwerberinnen und Studienwerber auf der Homepage der Universität Innsbruck zu veröffentlichen.
(9) Übersteigt die Anzahl der registrierten Studienwerberinnen und Studienwerber die in § 2 genannte Zahl, ist die zweite Stufe des Aufnahmeverfahrens durchzuführen.
§ 5 – Zweite Stufe des Aufnahmeverfahrens - schriftlicher Test
(1) Der schriftliche Test besteht jedenfalls aus studienbezogenen Wissensfragen zu Themen der Informatik und kann weitere Teile zu analytischen und kognitiven Kompetenzen umfassen. Der konkrete Teststoff wird auf der Homepage der Universität Innsbruck spätestens vier Monate vor dem Prüfungstermin zur Verfügung gestellt. Die Bestimmungen der §§ 72 bis 79 Universitätsgesetz 2002 finden keine Anwendung.
(2) Eine Studienwerberin oder ein Studienwerber hat das Recht auf eine abweichende Testmethode, wenn sie oder er eine länger andauernde Behinderung nachweist, die ihr oder ihm die Ablegung des Tests in der vorgeschriebenen Methode unmöglich macht, und der Inhalt und die Anforderungen des Tests durch eine abweichende Methode nicht beeinträchtigt werden.
§ 6 – Durchführung des schriftlichen Tests
(1) Die Testaufsicht hat vor Beginn des Tests die Identität der Studienwerberinnen und Studienwerber festzustellen. Die Studienwerberinnen und Studienwerber haben zu diesem Zweck einen amtlichen Lichtbildausweis und die Registrierungsbestätigung beim Testtermin vorzuzeigen. Weigert sich die Studienwerberin oder der Studienwerber, sich auszuweisen, ist eine Feststellung der Identität der Studienwerberin oder des Studienwerbers aus anderen Gründen nicht möglich, oder bestehen berechtigte Zweifel ob der Identität der Studienwerberin oder des Studienwerbers, ist die Testaufsicht befugt, der betreffenden Studienwerberin oder dem betreffenden Studienwerber die Teilnahme am Test zu untersagen.
(2) Die Mitnahme von unerlaubten Hilfsmitteln, insbesondere Handys, PDAs, PCs oder sonstigen elektronischen Geräten ist nicht gestattet.
(3) Zu spät kommende Studienwerberinnen und Studienwerber können von der Testaufsicht von der Teilnahme am schriftlichen Test ausgeschlossen werden.
(4) Die Testaufsicht hat die Befugnis, die Sitzordnung herzustellen und den Studienwerberinnen und Studienwerbern Plätze zuzuweisen. Folgt die Studienwerberin oder der Studienwerber trotz Aufforderung den Anordnungen der Testaufsicht nicht, so ist diese befugt, jene Studienwerberin oder jenen Studienwerber vom Test auszuschließen.
(5) Wird der schriftliche Test durch eine Studienwerberin oder einen Studienwerber abgebrochen, ist der Test im Aufnahmeverfahren nicht zu berücksichtigen. Die Testaufgaben sind der Testaufsicht vor Verlassen des Raumes zu übergeben.
(6) Studienwerberinnen und Studienwerber, die die Ruhe und Ordnung stören, können von der Testaufsicht nach vorheriger Abmahnung des Saales verwiesen werden, um den ordnungsgemäßen Ablauf des Tests sicherzustellen. Bei schwerwiegender Störung der Ruhe und Ordnung durch ungebührliches Verhalten, insbesondere durch Beleidigung oder Bedrohung der Testaufsicht, ist diese berechtigt, die Studienwerberin oder den Studienwerber unverzüglich des Saales zu verweisen. Der schriftliche Test ist im Aufnahmeverfahren nicht zu berücksichtigen.
(7) Stellt die Testaufsicht zweifelsfrei fest, dass eine Studienwerberin oder ein Studienwerber während des Testvorganges die Beurteilung des Tests durch unerlaubte Hilfsmittel zu erschleichen versucht, ist die Testleistung im Aufnahmeverfahren nicht zu berücksichtigen.
(8) Die Mitnahme sowie Weitergabe der Testaufgaben an Dritte und deren Verwertung ist untersagt.
§ 7 – Ergebnis des Aufnahmeverfahrens, Wiederholung des Aufnahmeverfahrens
(1) Die Reihung erfolgt auf der Grundlage des schriftlichen Tests (§ 5) mittels eines Punktesystems, dessen Kriterien auf der Homepage der Universität Innsbruck bekanntgegeben werden. Es erhalten entsprechend dieser Reihung so viele Studienwerberinnen und Studienwerber einen Studienplatz, dass die Anzahl der Studienplätze gemäß § 2 ausgeschöpft ist. Unter Gleichgereihten entscheidet das Los.
(2) Das Ergebnis der Reihung wird den Studienwerberinnen und Studienwerbern schriftlich per E-mail bekanntgegeben. Das persönliche Ergebnis ist nach der Bekanntgabe für die Studienwerberinnen und Studienwerber auch in LFU:online abrufbar.
(3) Studienwerberinnen und Studienwerber, die nach dem Aufnahmeverfahren nicht zum Bachelorstudium Informatik zugelassen werden, können an einem der folgenden Aufnahmeverfahren neuerlich teilnehmen. Keiner der Teile eines vorangegangenen Aufnahmeverfahrens wird bei einer neuerlichen Teilnahme berücksichtigt.
§ 8 - Entfall der zweiten Stufe des Aufnahmeverfahrens
(1) Die zweite Stufe des Aufnahmeverfahrens (schriftlicher Test, § 5) wird nicht durchgeführt, wenn die Anzahl der registrierten Studienwerberinnen und Studienwerber mit Ablauf der Registrierungsfrist die in § 2 genannte Zahl unterschreitet. Die Studienwerberinnen und Studienwerber werden von der Universität Innsbruck unverzüglich über die Absage in Kenntnis gesetzt. Die registrierten Studienwerberinnen und Studienwerber sind bei Vorliegen der allgemeinen Voraussetzungen gemäß §§ 63 ff. Universitätsgesetz 2002 zum Bachelorstudium Informatik an der Universität Innsbruck zuzulassen.
(2) Bis zum Erreichen der in § 2 festgelegten Zahl von Studienplätzen werden darüber hinaus auch Personen zugelassen, die als Studienwerberinnen und Studienwerber für ein entsprechendes Studium bereits an einer anderen Universität registriert sind.
(3) Die Studienwerberinnen und Studienwerber gemäß Abs. 2 haben sich innerhalb einer vom Rektorat festgelegten und auf der Homepage der Universität Innsbruck veröffentlichten Frist in LFU:online anzumelden. Dabei ist die Registrierung für ein entsprechendes Studium an einer anderen Universität nachzuweisen. Per Los wird ermittelt, welche der angemeldeten Studienwerberinnen und Studienwerber für das Bachelorstudium Informatik an der Universität Innsbruck zugelassen werden.
§ 9 – Zulassung
(1) Die Zulassung von Studienwerberinnen und Studienwerbern für das Bachelorstudium Informatik ist innerhalb der Zulassungsfristen für das jeweilige Wintersemester und das jeweilige Sommersemester des Studienjahrs, für das das Aufnahmeverfahren stattgefunden hat, durchzuführen. Eine spätere Zulassung ist nur nach positiver Absolvierung eines neuerlichen Aufnahmeverfahrens möglich.
(2) Die Zulassung zum Bachelorstudium Informatik setzt voraus, dass die Studienwerberin oder der Studienwerber einen Studienplatz gemäß § 7 Abs. 1, § 8 Abs. 1 oder § 8 Abs. 3 für das betreffende Studienjahr erhalten hat und dass die Studienwerberin oder der Studienwerber die Voraussetzungen der §§ 63 ff. Universitätsgesetz 2002 erfüllt. Anlässlich der Zulassung ist die Registrierungsbestätigung vorzuweisen.
§ 10 – Zuständigkeit
Für die Durchführung des Aufnahmeverfahrens ist die Vizerektorin oder der Vizerektor für Lehre und Studierende der Universität Innsbruck zuständig.
§ 11 – In-Kraft-Treten und Außer-Kraft-Treten
(1) Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Kundmachung im Mitteilungsblatt der Universität Innsbruck in Kraft.
(2) Diese Verordnung wird für das Studienjahr 2024/2025 außer Kraft gesetzt.
Für das Rektorat
o. Univ.-Prof. Dr. Roland Psenner
Vizerektor für Lehre und Studierende
Verlautbarungen im Mitteilungsblatt der Universität Innsbruck
Stammfassung verlautbart im Mitteilungsblatt vom 19.02.2014, 12. Stück, Nr. 210
Änderung der Verordnung über das Aufnahmeverfahren vor der Zulassung für das Bachelorstudium Informatik an der Universität Innsbruck (verlautbart im 16. Stück, ausgegeben am 24.03.2016, Nr. 287)
Änderung der Verordnung über das Aufnahmeverfahren vor der Zulassung für das Bachelorstudium Informatik an der Universität Innsbruck (verlautbart im 8. Stück ausgegeben am 05.12.2018, Nr. 114)
Änderung der Verordnung über das Aufnahmeverfahren vor der Zulassung für das Bachelorstudium Informatik an der Universität Innsbruck (verlautbart im 10. Stück, ausgegeben am 19.12.2018, Nr. 148)
Änderung der Verordnung über das Aufnahmeverfahren vor der Zulassung für das Bachelorstudium Informatik an der Universität Innsbruck (verlautbart im 13. Stück, ausgegeben am 04.02.2020, Nr. 207)
Änderung der Verordnung über das Aufnahmeverfahren vor der Zulassung für das Bachelorstudium Informatik an der Universität Innsbruck (verlautbart im 26. Stück, ausgegeben am 09.12.2020, Nr. 243)
Änderung der Verordnung über das Aufnahmeverfahren vor der Zulassung für das Bachelorstudium Informatik an der Universität Innsbruck (verlautbart im 19. Stück, ausgegeben am 16.02.2022, Nr. 282)
Änderung der Verordnung über das Aufnahmeverfahren vor der Zulassung für das Bachelorstudium Informatik an der Universität Innsbruck (verlautbart im 18. Stück, ausgegeben am 01.02.2023, Nr. 274)
Änderung der Verordnung über das Aufnahmeverfahren vor der Zulassung für das Bachelorstudium Informatik an der Universität Innsbruck (verlautbart im 24. Stück, ausgegeben am 07.02.2024, Nr. 419)