Ablauf und Pflichten für die Stipendiat:innen des „Doktoratsstipendiums der Universität Innsbruck"
Das Stipendium wird für bis zu maximal 24 Monate bewilligt (bis zur Fertigstellung der Dissertation, d.h. Einreichung der Arbeit im prüfungsreferat), wobei eine Zwischenbegutachtung nach jeweils 6 Monaten vorgesehen ist d.h. die Zuerkennung des Stipendiums erfolgt für vorerst 6 Monate. Die monatlichen Raten von 1.070,00 Euro werden auf das von Ihnen angegebene Konto überwiesen. Voraussetzung dafür ist, dass Sie das Stipendium annehmen (d.h. die Annahmeerklärung abschicken – erfolgt über LFU:online).
4 bis 6 Wochen vor Ablauf des Stipendiums kann um weitere 6 Monate angesucht werden (erfolgt über LFU:online), bis zur Maximallaufzeit von 24 Monaten. Voraussetzung für die Verlängerung ist ein nachgewiesener Dissertationsfortschritt, der vom Dissertationsbetreuer/der Dissertationsbetreuerin bestätigt wird.
Eine Unterbrechung der 24-monatigen Dauer ist zweimalig möglich. Die Unterbrechung darf nicht länger als 6 Monate dauern, da ansonsten ein neuer Antrag zu stellen ist.
Unabhängig davon, wie lange ein Doktoratsstipendium bezogen wurde, ist binnen vier Wochen nach Ablauf des Stipendiums ein Endbericht (max. 2-3 Seiten) mit der Stellungnahme des/r Betreuers:in dem Vizerektorat für Forschung zu übermitteln ( forschungsfoerderung@uibk.ac.at).
Sollten Sie im Rahmen des durch dieses Stipendium finanziell geförderten Studiums eine wissenschaftliche Arbeit veröffentlichen, ist bei allen Publikationen, einschließlich der Dissertation, auf das von der Universität Innsbruck, Vizerektorat für Forschung, gewährte Stipendium hinzuweisen. Weiters soll in der Titelei die Affiliation zum Institut des/r Autor:in und vor allem auch zur Universität Innsbruck angeführt werden.
Bitte übermitteln Sie uns nach Fertigstellung der Dissertation die beiden Gutachten ( forschungsfoerderung@uibk.ac.at).
Pflichten der Stipendiat:innen
Sie sind verpflichtet jede Änderung Ihrer angegebenen Daten unverzüglich schriftlich zu melden (forschungsfoerderung@uibk.ac.at) d.h. Abbruch des Studiums, Änderung der Zustelladresse, etc.
Widerrechtlich bezogene Raten müssen unverzüglich zurückerstattet werden.
Für den Zeitraum des Stipendienbezuges gilt ohne Ausnahme das Verbot der Erwerbstätigkeit an der Universität Innsbruck!
Beschäftigungen – außerhalb der Universität Innsbruck - mit einem Beschäftigungsausmaß von mehr als 15 Wochenstunden sind unzulässig und führen zur sofortigen Einstellung der Beihilfe.
Bitte beachten Sie:
- es liegt kein Arbeitsvertrag, freier Dienstvertrag oder Werkvertrag vor
- es gibt keine Verpflichtung zur Gegenleistung der Stipendiat:innen, insbesondere keine Verpflichtung zur Arbeitsleistung
- keine Weisungsunterworfenheit
- keine Festlegung von Arbeitszeit und Arbeitsort
- die Stipendiat:innenarbeiten in selbstbestimmtem Umfang für sich selbst
- es muss kein Arbeitsplatz an der Universität bereitgestellt werden
- Stipendiat:innen sind nicht in die Organisation des Institutes eingebunden
- Stipendiat:innen müssen sich selbst um eventuelle Meldung bei der SVA und dem Finanzamt kümmern.
Rückfragen & Beratung
projekt.service.büro
Forschungsförderung und Mentoring
MMag. Dr. Gundula Maria Schwinghammer
+43 512 507 34417
forschungsfoerderung@uibk.ac.at
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