Allgemeine Einführung
Bearbeitung: Wilhelm Rees
I. Christliche Erziehung und elterliches Erziehungsrecht
Dem Religionsunterricht und den katholischen Schulen kommen für die Verwirklichung des Heilsauftrags der Kirche und für die Erfüllung des damit verbundenen Erziehungsauftrags eine große Bedeutung zu. Auch kann der Staat bei der Vermittlung von Wertvorstellungen nicht auf den Beitrag der Kirchen verzichten. Zugleich ermöglichen Religionsunterricht und katholischen Schulen die Wahrnehmung individueller und korporativer Grundrechte.
Das Zweite Vatikanische Konzil hat nicht nur die Religionsfreiheit in ihrer individuellen und korporativen Erscheinungsform eindringlich herausgestellt, sondern auch dem Verständnis und der Einstellung der katholischen Kirche zu Bildung und Erziehung eine neue Grundlage gegeben. Im Sinne einer personalen Orientierung setzt das Konzil beim Recht eines jeden Menschen auf eine umfassende Erziehung an und entwickelt von daher ein einheitliches Erziehungskonzept, das den Lebensbedingungen in der modernen Welt zu entsprechen sucht. Die rechtlichen Grundlagen der katholischen Kirche zu Erziehung und Schule sind im Codex Iuris Canonici von 1983 enthalten. Der kirchliche Gesetzgeber behandelt die katholische Erzeihung unter einer dreifachen Rücksicht: einmal als Recht eines jeden Gläubigen auf seine eigene Erziehung, ferner als Recht der Eltern im Blick auf ihre Kinder und schließlich als Recht der Kirche im Blick auf ihre Gläubigen.
Das Ziel der wahren Erziehung wird in Anlehnung an die Aussagen des Zweiten Vatikanischen Konzils (VatII GE Art. 1) in der umfssenden, ganzheitlichen Bildung der menschlichen Person gesehen, die sowohl auf die ewige Bestimmung es Menschen als auch auf das Gemeinwohl der Gesellschaft hingeordnet ist (CIC/1983). Diesem Ziel korrespondiert das in c. 217 niedergelegte Recht auf christliche Erziehung, das, vom Zweiten Vatikanischen Konzil erstmals formuliert, in den Katalog der Pflichten und Rechte aller Christgläubigen eingegangen ist.
Entgegen vielfachen Versuchen, das Erziehungsrecht der Eltern einzuschränken, vertritt die katholische Kirche den Standpunkt, daß der primäre Auftrag und das primäre Recht zur Erziehung der Kinder den Eltern zukommt (vgl. c. 793 § 1 CIC/1983). Das Grundrecht der Eltern auf Erziehung ihrer Kinder hat das Zweite Vatikanische Konzil und Papst Johannes Paul II. in der Charta der Familienrechte vom 22. Oktober 1983 im einzelnen begründet und gefördert. Dieses Recht auf Erziehung spezifiziert sich für christliche Eltern vor allem in der Aufgabe der christlichen Erziehung (c. 1136 CIC/1983). Dabei handelt es sich um ein Recht, dem Vorrang vor regelnder und unterstützender Mithilfe von Gesellschaft, Staat und Kirche zukommt. Die Schule bildet eine besonders wertvolle Hilfe bei der Erfüllung der elterlichen Erziehungsaufgabe (c. 796 § 1 CIC/1983). Die Eltern sollen daher ihre Kinder solchen Schulen anvertrauen, in denen für die katholische Erziehung gesorgt ist (c. 798 CIC/1983). Zugleich sollen sie die Möglichkeiten der Mitwirkung im schulischen Bereich nutzen und mit den Lehrern der Schule eng zusammenarbeiten sowie in Elternvereinigungen und Elternversammlungen aktiv mitwirken (c. 796 § 2 CIC/1983).
Der Rechtsanspruch aller Christgläubigen auf eine christliche Erziehung erstreckt sich nicht nur auf die Eltern, sondern auch auf die Kirche. Katholische Schule und Religionsunterricht bilden hierzu neben der Gemeindekatechese und der Erwachsenenbildung ein wesentliches Instrumentarium.
Charakteristisch für die verfassungsrechtliche Grundordnung des österreichischen Staatskirchenrechts ist, daß sowohl das Individuum hinsichtlich von Glaube, Religion und Weltanschauung als auch die religiösen Korporationen (Kirchen und Religionsgemeinschaften) Träger besonderer Garantien sind. Insgesamt ruht die rechtliche Ordnung der Beziehungen zwischen Staat und Kirche in Österreich auf zwei tragenden Prinzipien, dem Menschenrecht auf Religions- und Weltanschauungsfreiheit und der grundrehtlichen Absicherung des korporativen Wirkens der Kirchen und Religionsgemeinschaften in der Öffentlichkeit. Das Staatsgrundgesetz über die allgemeinen Recht der Staatsbürger vom 21.12.1867 (StGG) gewährleistet in Art. 14 jedem und jeder die volle Glaubens- und Gewissensfreiheit und garantiert damit dem Individuum einen religiösen Selbstbestimmungsraum. Die grundrechtlich gewährleistete Glaubens-, Gewissens- und Weltanschauungsfreiheit (Art. 14 StGG) umgreift im Hinblick auf die Eltern bzw. die Erziehungsberechtigten auch das Recht der religiösen (weltanschaulichen) Erziehung ihrer Kinder. Sie garantiert das Elternrecht auf die Erziehung und den Unterricht entsprechend den eigenen religiösen und weltanschaulichen Überzeugungen. Der Staat hat somit bei der Ausübung der von ihm auf dem Gebiete der Erziehung und des Unterrichts übernommenen Aufgaben das Recht der Eltern zu achten, die Erziehung und den Unterricht entsprechend ihren eigenen religiösen und weltanschaulichen Überzeugungen sicherzustellen (Art. 2 des 1. Zusatzprotokolls zur Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten). Im (nicht im Verfassungsrang stehenden) Internationalen Pakt über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte (BGBl. 1978 Nr. 590, Art. 13 Abs. 3) heißt es: Die Vertragsstaaten verpflichten sich, die Freiheit der Eltern zu achten, für ihre Kinder andere als öffentliche Schulen zu wählen, die den vom Staat gegebenenfalls festgesetzten oder gebilligten bildungspolitischen Mindestnormen entsprechen, sowie die religiöse und sittliche Erziehung ihrer Kinder in Übereinstimmung mit ihren eigenen Überzeugungen sicherstellen. Diese Rechte haben in der Europäischen Grundrechtscharta ihre Verankerung gefunden.
Der rechtliche Schutz von Glaube, Gewissen und Religion betrifft nicht nur die Sphäre des Individuums, sondern auch religiöse Gemeinschaften. In diesem Sinn findet die Gewährleistung der korporativen Religionsfreiheit für diejenigen Gemeinschaften, die einen gewissen gesetzlichen Mindeststandard aufweisen. d. h. gesetzlich anerkannte Kirchen und Religionsgemeinschaften sind, vollen Ausdruck. Art. 15 StGG lautet: Jede gesetzlich anerkannte Kirche und Religionsgemeinschaft hat das Recht der gemeinsamen öffentlichen Religionsausübung, ordnet und verwaltet ihre inneren Angelegenheiten selbständig, bleibt im Besitz und Genusse ihrer für Kultus-, Unterrichts- und Wohltätigkeitszwecke bestimmten Anstalten, Stiftungen und Fonds, ist aber, wie jede Gesellschaft den allgemeinen Staatsgesetzen unterstellt. Ausdrücklich wird durch den im Verfassungsrang stehenden Art. 9 der Europäischen Menschenrechtskonvention die Freiheit garantiert, seine Religion oder Weltanschauung einzeln oder in Gemeinschaft mit anderen, öffentlich oder privat, durch Gottesdienst, Unterricht usw. auszuüben. Sowohl die individuelle als auch die korporative Religionsfreiheit unterliegt dem Gleichheitssatz der österreichischen Bundesverfassung.
II. Der Religionsunterricht
Der Religionsunterricht ist eine Form der kirchlichen Verkündigung bzw. des kirchlichen Dienstes am jungen Menschen und der Gesellschaft. Er gründet im Auftrag der Kirche sowie im Recht eines jeden und jeder Getauften auf christliche Erziehung. Nach den Bestimmungen des kirchlichen Gesetzbuches (Codex Iuris Canonici) obliegt es der Bischofskonferenz, für den Religionsunterricht allgemeine Normen zu erlassen (c. 804 CIC/1983). Aufgabe des Diözesanbischofs ist es, diesen Bereich zu regeln und zu überwachen (c. 804 CIC/1983). Insbesondere verpflichtet der Gesetzgeber den Diözesanbischof, um die Anstellung von Religionslehrerinnen und -lehrern besorgt zu sein, die sich durch Rechtgläubigkeit, durch das Zeugnis christlichen Lebens und durch pädagogisches Geschick auszeichnen (c. 804 § 2 CIC/1983). Kanon 805 CIC/1983 erfordert die Erteilung der Missio canonica für alle, die Religionsunterricht erteilen. Die österreichischen Bischöfe haben eine Rahmenordnung für Religionslehrinnen und -lehrer der österreichischen Diözesen verabschiedet.
Die Art. 15 und 17 StGG enthalten die verfassungsmäßigen Grundlagen des konfessionellen Religionsunterrichts in den österreichischen Schulen. Art. 15 StGG gewährleistet den gesetzlich anerkannten Kirchen und Religionsgemeinschaften die autonome Verkündigung ihrer Lehre. Gemäß Art. 17 Abs. 4 StGG ist "für den Religionsunterricht in den Schulen ... von der betreffenden Kirche oder Religionsgesellschaft Sorge zu tragen". Dem Staat steht rücksichtlich des gesamten Unterrichtswesens das Recht der obersten Leitung und Aufsicht zu (Art. 17 Abs. 5 StGG).
Die konkrete Regelung bietet das Bundesgesetz vom 13. Juli 1949 betreffend den Religionsunterricht in der Schule (Religionsunterrichtsgesetz / RelUG). Danach ist der Religionsunterricht ihres Bekenntnisses für alle Schüler, die einer gesetzlich anerkannten Kirche oder Religionsgesellschaft angehören, an den öffentlichen oder mit Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten Schulen Pflichtgegenstand. Der Religionsunterricht dient somit der Verwirklichung der Religionsfreiheit in korporativer und individueller Form. Aufgrund der Religionsfreiheit in ihrer negativen Ausprägung ist die Möglichkeit der Abmeldung vom Religionsunterricht gegeben. Für Schülerinnen und Schüler, die keiner Religionsgemeinschaft angehören bzw. sich vom Religionsunterricht abgemeldet haben, ist als Ersatz ein Ethikunterricht angepeilt.
Der Religionsunterricht wird durch die Kirche besorgt, geleitet und unmittelbar beaufsichtigt (§ 2 RelUG). Die Lehrpläne werden von der Kirche oder Religionsgesellschaft im Rahmen der staatlich festgesetzten Wochenstunden erlassen und staatlicherseits bekanntgegeben (vgl. § 2 Abs. 2 RelUG). Die Erteilung von katholischem Religionsunterricht erfordert auf Seiten der Religionslehrin/des Religionslehrer die Erteilung der Missio canonica. Religionslehrerinnen und Religionslehrer an öffentlichen Schulen, an denen Religionsunterricht Pflicht- oder Freigegenstand ist, werden entweder von der Gebietskörperschaft (Bund, Länder), die die Diensthoheit über die LehrInnen der entsprechenden Schulen ausübt, angestellt oder von der betreffenden gesetzlich anerkannten Kirche oder Religionsgesellschaft bestellt (§ 3 Abs. 1 RelUG) Für die unmittelbare Beaufsichtigung des Religionsunterrichts werden von der Kirche Fachinspektoren bestellt. Im Schulvertrag hat der Religionsunterricht eine völkerrechtliche Absicherung erfahren. Dieser Vertrag bietet in Art. I eine Garantie des katholischen Religionsunterricht an den österreichischen Schulen. Die Regelungen decken sich mit denen des Religionsunterrichtsgesetzes. Grundsätzlich ist auch das Gesetz vom 25. Mai 1868 betr. grundsätzliche Bestimmungen über das Verhältnis der Schule zur Kirche (Schule - Kirche - Gesetz; SKG) zu berücksichtigen.
In allen Schulen, an denen Religionsunterricht als Pflichtgegenstand erteilt wird, also die öffentlichen und mit Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten Schulen mit Ausnahme der gewerblichen und kaufmännischen Berufsschulen außerhalb von Tirol und Vorarlberg, ist in den Klassenräumen vom Schulerhalter ein Schulkreuz anzubringen, wenn die Mehrzahl der SchülerInnen einem christlichen Bekenntnis angehört (§ 1 Abs. 1 RelUG). Die Teilnahme an Schülergottesdiensten sowie sonstigen religiösen Übungen und Veranstaltungen wird den LehrerInnen und SchülerInnen ermöglicht (§ 2 a RelUG; Art. I § 6 Schulvertrag).
III. Das konfessionelle Privatschulwesen
Seit jeher hat die Kirche gegenüber dem Staat das Recht beansprucht, Schulen aller Wissenszweige und Stufen zu errichten und zu betreiben. Das Zweite Vatikanische Konzil hat hierzu in der Erklärung über die christliche Erziehung "Gravissimum educationis" neue Grundlagen geschaffen. Auf dieser Basis sind in der Folgezeit durch die Kongregation für das katholische Bildungswesen mit der "Erklärung zur katholischen Schule" vom 19. März 1977, "Der katholische Laie - Zeuge des Glaubens in der Schule" vom 15. Oktober 1982 und "Die religiöse Dimension der Erziehung in der katholischen Schule" vom 7. April 1988, weiterführende Überlegungen angestellt worden, in denen eine gemeinsame Rahmenkonzeption für die katholische Schulen greifbar wird. Die einzelnen Dokumente umfassen im wesentlichen drei Schwerpunkte: das Selbstverständnis der Schule als Erziehungsgemeinschaft; die Synthese von Glaube, Kultur und Leben als Leitziel des gesamten pädagogischen Geschehens in der Schule und schließlich die regulative Idee eines Erziehungskonzepts als Grundlage autonomer Schulgestaltung.
Näherhin beansprucht die Kirche zur Verwirklichung ihres Erziehungsauftrags und damit ihrer Sendung das Recht, eigene Schulen zu gründen und zu leiten (c. 800 § 1; c. 802 § 2 CIC/1983; VatII GE Art 9). Nicht die staatliche Einheitsschule, sondern ein plurales Schulwesen, in dem freie Schulen in Koexistenz und Konkurrenz zu den öffentlichen Schulen stehen, betrachtet die Kirche in ihrer Gesetzgebung als den wünschenswerten und einer freiheitlich verfaßten Gesellschaft gemäßen Zustand. Der kirchliche Gesetzgeber nennt ein formales und materiales Kennzeichen der katholischen Schule. Als katholisch darf nur eine Schule bezeichnet werden, die von der zuständigen kirchlichen Autorität oder einer öffentlichen kirchlichen juristischen Person geleitet wird oder von der kirchlichen Autorität durch ein schriftliches Dokument als solche anerkannt ist (c. 803 § 1 CIC/1983). Der kirchliche Gesetzgeber läßt jedoch keinen Zweifel daran, daß nicht die juristische Trägerschaft, sondern das geistige Erscheinungsbild für die katholische Schule wesensbestimmend sein muß. Erziehung und Unterricht müssen von den Grundsätzen der katholischen Lehre geprägt sein. Damit dieses gewährleistet ist, bedarf die Kirche der Lehrerinnen und Lehrer als Vermittler, die sich durch Rechtgläubigkeit und rechtschaffenen Lebenswandel auszeichnen (c. 803 § 2 CIC/1983). Auch wenn eine Schule die in c. 803 § 2 CIC/1983 genannten Anforderungen erfüllt, darf sie die Bezeichnung "katholische Schule" nur mit Zustimmung der zuständigen kirchlichen Autorität führen (c. 803 § 3 CIC/1983).
Die Bedeutung der katholischen Schule für die christliche Erziehung bildet eine Herausforderung an die Verantwortung aller Glieder der Kirche. Im Falle des Fehlens von Schulen, in denen eine Erziehung im christlichen Geist vermittelt wird, verpflichtet c. 802 § 1 CIC/1983 den Diözesanbischof, für die Gründung solcher Schulen zu sorgen. Die Gläubigen in ihrer Eigenschaft als Staatsbürger sollen sich dafür einsetzen, daß die staatlichen Schulgesetze auch die religiöse und sittliche Erziehung der Jugend nach dem Gewissen der Eltern gewährleisten (c. 799 CIC/1983). Die geforderte Unterstützung bei der Gründung und Erhaltung katholischer Schulen (c. 800 § 2 CIC/1983) erstreckt sich sowohl auf die Schulpolitik als auch auf die Finanzierung der Schulen. Can. 796 wendet sich an den Staat mit der Forderung, für die Eltern müsse die Wahl der Schule wirklich frei sein. Weil die Freiheit der Auswahl zwischen kirchlichen und anderen Schulen maßgeblich von der staatlichen Förderung abhängt, macht c. 797 CIC/1983 es den Gläubigen zur Pflicht, darauf bedacht zu sein, daß die staatliche Gemeinschaft diese Freiheit nicht nur anerkennt, sondern auch unter Wahrung der austeilenden gerechtigkeit durch die Zuweisung entsprechender Mittel sicherstellt.
Der österreichische Staat trägt dafür Sorge, daß möglichst allen Menschen dieses Landes entsprechende Bildungseinrichtungen offenstehen. Die hat zum Ausbau eines weitverzweigten staatlichen Schulwesens (Öffentliche Schulen) geführt. Gleichzeitig werden Initiativen zur Führung von Schulen durch kirchliche Einrichtungen und durch Private (Privatschulen) respektiert. Die verfassungsmäßige Grundlage des Privatschulwesens findet sich im Staatsgrundgesetz.
Art. 17 StGG bietet die verfassungsrechtliche Grundlage für das Verhältnis der Kirche zur Schule. Gemäß Art. 17 Abs. 2 StGG ist jeder Staatsbürger, der seine Befähigung hierzu in gesetzlicher Weise nachgewiesen hat, berechtigt, Unterrichts- und Erziehungsanstalten zu gründen und an solchen Unterricht zu erteilen. Entsprechendes gilt auch für die katholische Kirche. Die oberste Leitung und Aufsicht des gesamten Unterrichts- und Erziehungswesens steht dem Staat zu (Art. 17 Abs. 5 StGG).
Die Verfassungsbestimmungen des Art. 17 StGG wird durch das Gesetz vom 25. Mai 1868 (Schule-Kirche-Gesetz = SKG), durch das grundsätzliche Bestimmungen über das Verhältnis der Schule zur Kirche erlassen werden, ausgeführt:
Jeder Kirche oder Religionsgemeinschaft steht es frei, aus ihren Mitteln Schulen für den Unterricht der Jugend ihres Glaubensbekenntnisses zu errichten und zu erhalten; sie ist dabei den Gesetzen für das Unterrichtswesen unterworfen und kann die Zuerkennung der Rechte einer öffentlichen Lehranstalt nur bei Erfüllung aller gesetzlichen Bedingungen in Anspruch nehmen (§ 4 SKG; vgl. Art. 17 Abs. 2 StGG).
Das Privatschulwesen hat im Österreichischen Konkordat eine völkerrechtliche Verankerung erfahren. Art. VI des Österreichischen Konkordats betrifft das Verhältnis von Kirche und Schule und damit auch kirchliche Privatschulwesen. Die Kirchen, ihre Orden und Kongregationen haben das Recht, unter Beobachtung der allgemeinen schulgesetzlichen Bestimmungen Schulen der im § 2 genannten Art (niedere und mittlere Schulen) zu errichten und zu führen, denen auf die Dauer der Erfüllung dieser Voraussetzung die Rechte einer öffentlichen Lehranstalt zukommen (Art. VI § 3 ÖK). Wo solche Schulen eine verhältnismäßig beträchtliche Frequenz aufweisen und infolgedessen den Bestand, die Erweiterung oder Errichtung öffentlicher Schulen gleicher Art in einer Weise beeinflussen, daß der betreffende Schulerhalter eine finanzielle Entlastung erfährt, haben sie aus dem hiedurch ersparten öffentlichen Aufwand nach Maßgabe der Besserung der wirtschaftlichen Verhältnisse angemessene Zuschüsse zu erhalten (Art. VI § 4 ÖK).
Im Zuge der Neuordnung des Schulwesens in Österreich wurde im Hinblick auf das Konkordat von 1933 eine neue völkerrechtliche Vereinbarung erforderlich (Präambel). Der Vertrag vom 9.7.1962 (BGBl. Nr. 273) zwischen dem Heiligen Stuhl und der Republik Österreich zur Regelung von mit dem Schulwesen zusammenhängenden Fragen samt Schlußprotokoll in der Fassung des Zusatzvertrages vom 8.3.1971 (BGBL. Nr. 289/1972) samt Protkoll (= Schulvertrag) gewährleistet im zweiten Abschnitt (Art. II) der Kirche das Recht, unter Beobachtung der staatlichen allgemeinen schulrechtlichen Vorschriften, Schulen aller Art zu errichten und zu führen (Art. II § 1 Abs. 1). Der Staat übernimmt den Personalaufwand der katholischen Schulen mit Öffentlichkeitsrecht in Form laufender Zuschüsse oder durch Zur-Verfügung-Stellen von Lehrdienstposten (Art. II § 2 Abs. 1 und 2).
Dem Art. II des Schulvertrages entsprechen die rechtlichen Regelungen des Bundesgesetzes vom 25. Juli 1962 über das Privatschulwesen (Privatschulgesetz). Es regelt die Errichtung und Führung von Privatschulen, mit Ausnahme der land- und forstwirtschaftlichen Schulen, sowie die Verleihung des Öffentlichkeitsrechtes und die Gewährung von Subventionen an solche Privatschulen.
Die Errichtung von Privatschulen im Sinne des Art. 17 Abs. 2 StGG setzt voraus, daß die Bedingungen hinsichtlich des Schulerhalters (§ 4 PrivSchulG), der Leiter und Lehrer (§ 5 PrivSchulG) und der Schulräume und Lehrmittel (§ 6 PrivSchulG) erfüllt werden (§ 3 Abs. 2 PrivSchulG). Näherhin werden Anzeige und Untersagung der Errichtung (§ 7 PrivSchulG), Erlöschen und Entzug des Rechtes zur Schulführung (§ 8 PrivSchulG), Bezeichnung von Privatschulen (§ 9 PrivSchulG), Schülerheime (§ 10 PrivSchulG) sowie die Führung einer gesetzlich geregelten Schulartbezeichnung (§§ 11-12 PrivSchulG) sowie das Öffentlichkeitsrecht (§§ 13-16 PrivSchulG) geregelt. Zudem wird für die Privatschulen der gesetzlich anerkannten Kirchen ein Rechtsanspruch auf staatliche Subventionierung des Personalaufwandes festgelegt (§§ 17-20 PrivSchulG) und die Beteiligung der Kirche an der staatlichen Schulaufsicht geregelt (§ 22 PrivSchulG).
Die rechtlichen Bestimmungen in Österreich über den Religionsunterricht und die katholischen Schulen tragen den Wertgedanken der Freiheit des religiösen und weltanschaulichen Bekenntnisses in den schulischen Bereich.