FAQ zum Verfahren nach § 98 UG 2002
Allgemeines
Hier finden Sie die Rechtsgrundlagen zu Berufungsverfahren.
Ja, §98 UG, die Richtlinie des Senats und der Satzungsteil sehen Fristen für bestimmte Verfahrensschritte vor. Diese sind:
- 6 Wochen ab Stellenfreigabe für die Übermittlung des Stellenprofils an Büro für Berufungen (BfB)
- 1 Monat ab Ende der Ausschreibungsfrist: Weiterleitung der Bewerbungsunterlagen an Gutachter:innen
- 8 Wochen für Gutachter:innen für die Gutachtenerstellung
- 1 Monat (ab Einlangen der Gutachten) für die Erstellung des Hearingvorschlags
- 3 Wochen nach Einlangen des Hearingvorschlags bei dem Rektor/der Rektorin: Versenden der Einladungen
- 4 Wochen nach Versenden der Einladungen: frühester Hearingstermin
- 7 Monate ab Ende der Ausschreibungsfrist: Erstellung Besetzungsvorschlag
Der Frauenförderungsplan der Universität Innsbruck sieht bei gegebener Unterrepräsentation vor, dass Bewerberinnen bei gleicher Qualifikation wie der bestqualifizierte Mitbewerber vorrangig in den Besetzungsvorschlag aufzunehmen und mit diesen auch vorrangig Berufungsverhandlungen zu führen sind.
Der Anteil der Frauen ist in allen Organisationseinheiten, auf allen Hierarchieebenen, in allen personalrechtlichen Kategorien und in allen Funktionen/Tätigkeiten auf mindestens 50% anzuheben bzw. zu erhalten. Ist dieser Anteil an einer Organisationseinheit nicht erreicht, liegt eine Unterrepräsentation vor.
Das Rektorat kann gem. § 47 (1) UG eine Frist von 4 Wochen setzen, innerhalb der die zu erfüllende Aufgabe nachzuholen ist. Wird die Aufgabe dennoch nicht nachgeholt, kann das Rektorat die Aufgabe selbst erfüllen (Ersatzvornahme). Insbesondere betrifft das die Frist zur Weiterleitung der Bewerbungsunterlagen an die Gutachter:innen sowie die Frist zur Erstellung des Besetzungsvorschlags.
Normalerweise endet das Verfahren mit der Berufung des bestgeeigneten Kandidaten / der bestgeeigneten Kandidatin.
Das Verfahren kann aber auch ohne Besetzung beendet werden, z.B wenn es keine geeigneten Kandidat:innen gibt, die Berufungsverhandlungen mit den ausgewählten Kandidat:innen scheitern oder bei geplanter Neuausrichtung der Professur im Rahmen strategischer Überlegungen.
Je nach Verfahrensstufe und Zuständigkeit werden Bewerber:innen von mehreren Stellen der Universität kontaktiert:
- Nach Bewerbungseingang erhalten Bewerber:innen eine Information über den Erhalt der Bewerbung und den weiteren Verfahrensverlauf durch die FSS (Fakultätenservicestelle).
- Alle offensichtlich ungeeigneten Kandidat:innen erhalten vor Weiterleitung der Bewerbungen an die Gutachter:innen eine Information durch die FSS über das Ausscheiden aus dem Verfahren.
- Sobald der/die Rektor:in die Auswahl der Hearingskandidat:innnen getroffen hat, werden alle nicht ausgewählten Kandidat:innen über ihr Ausscheiden aus dem Verfahren durch die FSS informiert.
- Im Auftrag der Rektorin werden die Bewerber:innen, die für die Hearingsteilnahme vorgesehen sind, durch die Dekanate eingeladen.
- Beim Hearing haben die Kandidat:innen Gelegenheit, das Institut sowie Kolleg:innen kennen zu lernen.
- Sobald der/die Rektor:in den Besetzungsvorschlag freigegeben hat, werden die Hearingskandidat:innen, die nicht ausgewählt wurden, durch die FSS über ihr Ausscheiden aus dem Verfahren informiert.
- Das BfB (Büro für Berufungen) informiert alle im Besetzungsvorschlag aufgenommenen Kandidat:innen über die Entscheidung und lädt den/die Erstgereihte/n zu Berufungsverhandlungen ein.
- Im Zuge der Vorbereitungen der Berufungsverhandlung führt der/die Dekan:in mit dem/der Erstgereihten ein Vorgespräch.
- Das BfB informiert den/die Erstgereihte/n über die rechtlichen Rahmenbedingungen zur Professur sowie über das umfangreiche Angebot der Zusatzleistungen der Universität.
- Die Berufungsverhandlungen führt der/die Rektor:in in Anwesenheit des/der Dekan:in und wird dabei vom BfB unterstützt
1. Phase - Stellenfreigabe
Ist die Besetzung einer Professur beabsichtigt, die nicht bereits im Entwicklungsplan ausgewiesen ist, muss ein Widmungsantrag – am besten gleichzeitig mit dem Antrag auf Stellenfreigabe – eingebracht werden.
Der Widmungsantrag kann formlos, per E-mail, von dem/der Dekan:in an das Büro des Rektors/der Rektorin gestellt werden. Bitte vergessen Sie nicht, das BfB (Büro für Berufungen) cc zu setzen. Das Büro des Rektors/der Rektorin holt nach Befassung des Senats beim Universitätsrat die Genehmigung ein.
Ein Antrag auf Stellenfreigabe kann formlos von dem/der Dekan:in an den/die Rektor:in gestellt werden.
Das Stellenprofil (SP) dient der fachlichen Einordnung der Professur sowohl im Instituts- als auch im Universitätskontext. Es beschreibt die Fakultät und das Institut, dem die Professur zugeordnet ist, in ihrer aktuellen Ausrichtung und Ausstattung und definiert die Zukunftsvorstellungen.
Zudem bildet das SP die Grundlage für den von der Berufungskommission (BK) zu erstellenden Entwurf für den Ausschreibungstext (AT).
Das SP ist vom Dekan/von der Dekanin binnen 6 Wochen ab Stellenfreigabe dem/der Rektor:in (über das BfB) vorzulegen. Der/die Dekan:in erstellt das SP in Abstimmung mit dem Fachbereich und dem Fakultätsrat. Dabei sollen unter Berücksichtigung der vorhandenen und zusätzlich notwendigen Ressourcen die von der Professur erwarteten Aufgaben und Ziele analysiert und dargelegt werden.
Ein SP hat jedenfalls folgende Punkte zu beinhalten:
- Fachliche Widmung der Professur
- Institutionelle Zuordnung der Professur
- Anforderungsprofil
- Forschungsschwerpunkte
- Lehrleistungen
- Mitwirkung in der akademischen Selbstverwaltung
Das SP sollte zudem weitere erwartete Aufgaben an den/die zukünftige:n Stelleninhaber.in, wie z.B. Internationalität, Kooperationen und Third Mission, definieren. Darüber hinaus ist es wichtig, die am Institut vorhandenen Ressourcen zu überprüfen und gegebenenfalls zusätzliche notwendige Ressourcen (z.B. Räume, Personal, IT...) zu definieren.
Nein! Es handelt sich um die Darlegung des Ist-Standes und der Vision, wie die Professur eingebettet werden soll. Im SP genannte zusätzliche Ressourcen dienen als Hinweis, wie die Umsetzung der Vision erfolgen könnte. Die für die Professur konkret zur Verfügung gestellten Ressourcen werden im Rahmen der Berufungsverhandlung diskutiert und durch den/die Rektor:in final festgelegt und zugesagt.
Die Gutachter:innen werden von den Vertreter:innen der Universitätsprofessor:innen im Senat auf Vorschlag der Professor:innen des Fachbereichs bestellt. Die Vertreter:innen der Universitätsprofessor:innen im Senat können die Bestellung auch an die Universitätsprofessor:innen des Fachbereichs übertragen.
Der/die Rektor:in kann zusätzlich eine/n weitere/n Gutachter:in bestellen. Da die Rektorin internationale Gutachter:innen wünscht, behält sie sich vor, im Falle der Bestellung inländischer Gutachter:innen von dieser Möglichkeit Gebrauch zu machen.
Gemäß Richtlinie des Senats sind drei Gutachter:innen, davon mind. zwei externe, sowie mind. ein/e Ersatzgutachter:in zu bestellen.
Der Ausfall eines Gutachters/einer Gutachterin ist unverzüglich dem Senat zu melden, welcher eine/n Ersatzgutachter:in bestellt. Das Verfahren kann nicht mit weniger als 3 Gutachter:innen fortgeführt werden.
2. Phase - Berufungskommission
Die Zusammensetzung variiert je nach Fakultät. Insgesamt gibt es drei Modelle:
- Betriebswirtschaft, Biologie, Chemie und Pharmazie, Geo- und Atmosphärenwissenschaften, Lehrer:innenbildung, MIP, Soziale und Politische Wissenschaften, Volkswirtschaft und Statistik, Katholisch-Theologische Fakultät, Philosophisch-Historische Fakultät und Philologisch-Kulturwissenschaftliche Fakultät:
13 Mitglieder (7 Professor:innen – davon mind. 1 Externe:r, 3 Vertreter:innen des Mittelbaus, 2 Studierende, 1 Allgemeinbedienstete:r) - Architektur, Bildungswissenschaften und Rechtswissenschaftliche Fakultät:
11 Mitglieder (6 Professor:innen – davon mind. 1 Externe:r, 3 Vertreter:innen des Mittelbaus – davon nach Möglichkeit 1 Doktoratsstudierende:r der betreffenden Fakultät, 1 Studierende:r, 1 Allgemeinbedienstete:r) - Psychologie und Sportwissenschaft und Technische Wissenschaften:
9 Mitglieder (5 Professor:innen – davon mind. 1 Externe:r, 2 Vertreter:innen des Mittelbaus, 1 Studierende:r, 1 Allgemeinbedienstete:r)
Jedenfalls ist aber – unabhängig vom Modell – mind. 1 Ersatzmitglied für jede Personengruppe einzusetzen.
Die Verhinderung ist dem Vorsitz vor Sitzungsbeginn schriftlich – unter Angabe der Gründe – mitzuteilen, sodass das bestellte Ersatzmitglied die Vertretung übernehmen kann.
Ist kein Ersatzmitglied bestellt oder ist dieses auch verhindert, kann die Stimme für jeweils eine Sitzung auf ein anderes Mitglied derselben Personengruppe übertragen werden. Dasselbe gilt, wenn die Verhinderung während der Sitzung auftritt (wenn z.B. ein Mitglied die Sitzung vorzeitig wegen einer Lehrveranstaltung verlassen muss).
Scheidet ein Mitglied vollständig aus der BK aus, so tritt das Ersatzmitglied für das restliche Verfahren an dessen Stelle.
Der AKG ist zu Sitzungen der BK einzuladen, nimmt beratend teil (kein Stimmrecht) und kann in den Sitzungen Anträge stellen.
Alle Personen, die an Sitzungen der BK teilnehmen, sind zu jedem Zeitpunkt (also auch nach Beendigung der Kommissionsarbeit!) zum Datenschutz gem. §6 DSG und zur Amtsverschwiegenheit gem. §48 UG verpflichtet. Das bedeutet, dass alle personenbezogenen Daten geheim zu halten sind. Es dürfen nur solche Informationen weitergegeben werden, die notwendig sind, um die übertragenen Aufgaben wahrzunehmen.
Nie! Auch nach Abschluss des Verfahrens dürfen keine Inhalte (z.B. über Abstimmungsergebnisse oder die Diskussion zu einzelnen Bewerber:innen) an Dritte weitergegeben werden. Das gilt auch für den Fall einer neuerlichen Teilnahme von BK-Mitgliedern in anderen Berufungsverfahren.
Nein! Selbst wenn die andere Person am gleichen Institut arbeitet, dürfen diese Informationen nicht weitergeleitet werden.
Nein! Das Gebot der Amtsverschwiegenheit und des Datenschutzes endet nicht!
Im Sinne der Transparenz ist jede Bekanntschaft (egal ob privater oder beruflicher/wissenschaftlicher Art) unverzüglich den anderen Kommissionsmitgliedern bekannt zu geben. In der konstituierenden Sitzung ist auf die Verpflichtung, mögliche Befangenheitsgründe zu nennen, hinzuweisen. Jeder Grund, der zu einer Befangenheit führen könnte, oder auch nur den Anschein einer Befangenheit erwecken könnte, ist offen zu legen.
Ist es jemandem nicht möglich, vollkommen objektiv, unparteiisch und sachlich im Verfahren zu entscheiden und abzustimmen, gilt man als befangen.
Das „Kennen“ von Bewerber:innen ist immer darzulegen und zu diskutieren.
Eine Befangenheit liegt jedenfalls vor, wenn sich ein Mitglied der BK selbst auf die Professur bewerben möchte, oder auch nur mit dem Gedanken spielt.
Ist ein Kommissionsmitglied ein/e nahe/r Angehörige/r eines Bewerbers/einer Bewerberin, gilt es auch jedenfalls als befangen.
Auch aktuelle Abhängigkeitsverhältnisse, wie das zwischen Mitarbeiter:in und Vorgesetztem/Vorgesetzter oder gemeinsame Publikationen, sind jedenfalls bekannt zu geben und werden im Regelfall als Befangenheitsgrund gewertet.
Eine etwaige Befangenheit ist von dem betroffenen Kommissionsmitglied – nach Mitteilung an die anderen Mitglieder – selbst zu beurteilen (kann ich vollkommen objektiv, unparteiisch und sachlich im Verfahren entscheiden?). Im Zweifel entscheidet die BK mit Beschluss.
Ändern sich Umstände im Laufe des Verfahrens (z.B. man startet ein Projekt/eine Publikation usw. mit einem/einer Bewerber:in), sind diese unverzüglich bekannt zu geben und zu diskutieren. Eine Befangenheit kann also auch erst im Laufe des Verfahrens entstehen.
Auch bei Hausberufungen bzw. internen Bewerber:innen muss über etwaige Befangenheiten diskutiert werden. Nicht jede Kenntnis eines Bewerbers/einer Bewerberin bedingt automatisch eine Befangenheit. Transparenz und eine ausführliche Darlegung der Berührungspunkte sind sehr wichtig, um über mögliche Befangenheiten zu entscheiden.
Ein befangenes Kommissionsmitglied darf nicht mit der Kurzdarstellung des betroffenen Bewerbers/der betroffenen Bewerberin beauftragt werden. Bei Diskussionen und Abstimmungen zu dem/der betroffenen Bewerber:in ist jedenfalls der Sitzungssaal zu verlassen. Die befangene Person kann allerdings vor dem Verlassen ihre Stimme an ein Mitglied derselben Kurie übertragen.
Entscheidet sich ein Kommissionsmitglied, sich selbst auf die Professur zu bewerben, muss es die Mitgliedschaft umgehend zurücklegen. Der Senat ist vom Kommissionsvorsitz unverzüglich über das Ausscheiden zu informieren und hat ein Ersatzmitglied einzusetzen.
Bis zur Übermittlung der Bewerbungsunterlagen an die Gutachter:innen können sowohl der/die Rektor:in als auch die BK Wissenschaftler:innen in das Verfahren einbeziehen, die sich nicht beworben haben, soweit diese dem zustimmen.
Die Prüfung der Eignung der Kandidat:innen erfolgt in mehreren Schritten:
- Die Berufungskommission prüft eingehend die eingelangten Bewerbungsunterlagen anhand der durch ihre Mitglieder ausgearbeiteten Kurzdarstellungen und scheidet die offensichtlich ungeeigneten Kandidat:innen aus.
- Auf Basis des Ausschreibungstextes und des Kriterienkatalogs werden alle anderen Bewerber:innen von Gutachter:innen auf ihre Eignung zur ausgeschriebenen Professur geprüft. Passgenauigkeit der Kandidat:innen sowie deren wissenschaftliche Exzellenz stehen dabei im Vordergrund.
- Auf Basis der Gutachten und Bewerbungsunterlagen erstellt die Berufungskommission eine Liste möglicher Hearingskandidat:innen.
- Der/die Rektor:in lädt auf Basis der Gutachten, der Empfehlung der Berufungskommission und sonstiger Unterlagen alle geeigneten Kandidat:innen zum Hearing ein.
- Im Anschluss an die Hearings erarbeitet die Berufungskommission einen begründeten Besetzungsvorschlag, der auf den Gutachten, den Hearings und sonstigen Stellungnahmen basiert.
- Der/die Rektor:in trifft die Entscheidung, wen sie aus dem Besetzungsvorschlag zu Berufungsverhandlungen einlädt.
Offensichtlich ungeeignet sind nur jene, die die Ausschreibungskriterien nicht erfüllen. Das ist der Fall, wenn zentrale Anstellungserfordernisse offensichtlich nicht vorhanden sind (z.B. fehlendes Doktorat). Beispielsweise der Ausschluss von Bewerber:innen, die keine Habilitation haben, ist nur dann zulässig, wenn keine habilitationsäquivalenten Leistungen vorliegen. Was als habilitationsäquivalente Leistung anzusehen ist, beurteilt die BK. Im Regelfall werden daher nur wenige Kandidat:innen vor Weiterleitung an die Gutachter:innen als offensichtlich ungeeignet ausgeschieden.
Soweit Kandidat:innen nicht offensichtlich ungeeignet sind, werden die Bewerbungsunterlagen aller Kandidat:innen an die Gutachter:innen weitergeleitet. Nur die Kandidat:innen, die die Anstellungserfordernisse offensichtlich nicht erfüllen, sind auszuscheiden. Allerdings kann die Berufungskommission bei einer hohen Anzahl an Bewerbungen den Gutachter:innen mitteilen, welche Kandidat:innen sie für besonders geeignet hält.
Soweit es zeitlich und organisatorisch möglich ist, ist es jedenfalls sinnvoll und empfehlenswert, einen Ersatztermin anzubieten. Wenn mehrere Hearingsteilnehmer:innen an dem vorgesehenen Termin verhindert sind, ist im Sinne der Gleichbehandlung darauf zu achten, in allen Fällen gleich vorzugehen.
Sollte kein Ersatztermin angeboten werden können und auch eine virtuelle Teilnahme nicht möglich sein, ist über die Aufnahme in den Besetzungsvorschlag auf Basis der vorliegenden Unterlagen, Gutachten und Stellungnahmen zu entscheiden. Dies ist beispielsweise der Fall, wenn die gesetzliche Frist zur Erstellung des Besetzungsvorschlags (binnen 7 Monaten ab Ende der Ausschreibungsfrist) durch die Organisation eines Ersatztermins nicht mehr eingehalten werden könnte.
Nein, es ist zwar allen geeigneten Kandidat:innen die Gelegenheit zu geben, sich in einem Hearing zu präsentieren, ein Ausscheiden eines Kandidaten/einer Kandidatin wegen Verhinderung wäre aber nicht zulässig. Die Beurteilung eines/einer verhinderten Kandidaten/Kandidatin hat auf Basis der sonstigen Unterlagen (wie bspw. Gutachten, Stellungnahmen) zu erfolgen. Auch kann die Möglichkeit der virtuellen Teilnahme am Hearing eine sinnvolle Option darstellen.
Der Kriterienkatalog ist Teil des Qualifikationsprofils, welches durch die Berufungskommission festgelegt wird. Er präzisiert die Anstellungserfordernisse und die Gewichtung der einzelnen Kriterien zueinander.
Anhand dieser Gewichtung werden Prioritäten definiert, die die wissenschaftliche Exzellenz der Kandidat:innen beurteilbar machen sollen und selbstverständlich immer die Qualität und nicht die Quantität der wissenschaftlichen Leistungen im Fokus haben.
Er wird den Gutachter:innen als Grundlage zur Beurteilung der einzelnen Bewerbungen übermittelt und hat so für die Erstellung der Gutachten neben den Anstellungserfordernissen und dem Ausschreibungstext eine zentrale Bedeutung.
Unter dem wissenschaftlichen Alter versteht man die Zeit, die ein/e Wissenschaftler:in – gerechnet ab der Promotion – der wissenschaftlichen Tätigkeit widmen konnte. Unterbrechungen wie z.B. lange Krankenstände, Betreuungs- oder Kindererziehungszeiträume sind bei dieser Betrachtung in Abzug zu bringen.
Der Besetzungsvorschlag basiert auf den Bewerbungsunterlagen, den eingeholten Gutachten, den Hearings inkl. Lehrprobe und den sonstigen Stellungnahmen. Er wird von der Berufungskommission erstellt und muss begründet sein.
Nein.
§98 UG sieht einen Dreiervorschlag vor, ex aequo-Reihungen sind zulässig. In den Besetzungsvorschlag sind die bestgeeigneten Kandidat:innen aufzunehmen, die die nötige wissenschaftliche Exzellenz und sonstige Eignung aufweisen, um das Institut und das Fach innovativ weiterzuentwickeln. Werden weniger als 3 Kandidat:innen in den Besetzungsvorschlag aufgenommen, bedarf es gem. §98(7) UG einer besonderen Begründung.
3. Phase - Berufungsverhandlungen
Nein. Wenn der Besetzungsvorschlag nicht die bestgeeigneten Kandidat:innen enthält, ist der Vorschlag von dem/der Rektor:in zurückzuweisen.
Der/die Rektor:in trifft die Entscheidung, ob und mit wem aus dem Besetzungsvorschlag er/sie in Berufungsverhandlungen tritt. Scheitern die Verhandlungen mit dieser Person, kann der/die Rektor:in mit einer weiteren Person aus dem Besetzungsvorschlag in Verhandlungen treten, muss dies aber nicht.
Der/die Kandidat:in hat im Laufe des Verfahrens mit mehreren Stellen der Universität Kontakt.
- Das Büro für Berufungen übermittelt dem Kandidaten/der Kandidatin die Einladung des Rektors/der Rektorin zu Berufungsverhandlungen und führt mit ihnen ein Gespräch über rechtliche Rahmenbedingungen und Zusatzleistungen der Universität.
- Der/die Dekan:in führt mit dem Kandidaten/der Kandidat:in ein Vorgespräch.
- Der/die Rektor:in führt die Berufungsverhandlungen in Anwesenheit des Dekans/der Dekanin und wird hierbei vom Büro für Berufungen unterstützt.