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Anerkennungen im BA/MA <strong>lehramt</strong> Sekundarstufe Allgemeinbildung

Anerkennung von Studienleistungen im Bachelor- und Masterstudium lehramt

  1. Rechtsgrundlagen
  2. Verlauf des Anerkennungsverfahrens
  3. Interne Anerkennung
  4. Anerkennung von Prüfungen in internationalen Studienprogrammen
  5. Berücksichtigung formaler (Vor-)Leistungen von Berufsbildenden Höheren Schulen (BHS) und Höheren Anstalten der Lehrer- und Erzieherbildung

1. Rechtsgrundlagen

Die Anerkennung von positiv beurteilten Prüfungen (Teilnahmebestätigung reicht nicht aus) ist im § 78 UG 2002 (http://www.ris.bka.gv.at/GeltendeFassung.wxe?Abfrage=Bundesnormen&Gesetzesnummer=20002128) geregelt, folgende Kriterien müssen erfüllt sein. Die Studierenden haben die entsprechenden Unterlagen beizubringen:

  • Es dürfen keine wesentlichen Unterschiede hinsichtlich der erworbenen Lernergebnisse bestehen.
  • Die Lernergebnisse müssen an einer anerkannten postsekundären Bildungseinrichtung (Universitäten, Fachhochschulen, gewissen berufsbildenden oder allgemeinbildenden höheren Schulen usw.) abgelegt worden sein.

2. Verlauf des Anerkennungsverfahrens

anerkennungsprozedere

1) Sie können positiv beurteilte Studienleistungen (Lernergebnisse) von anderen postsekundären Einrichtungen (Anerkennung extern) an der Universität Innsbruck nur dann anerkennen lassen, wenn Sie zum Studium zugelassen wurden. Die Anerkennung muss dann jedoch innerhalb der ersten zwei Semester ab Zulassung an der Universität Innsbruck durchgeführt werden.

2) Prüfen Sie anhand des Curriculums BA oder MA lehramt Sekundarstufe Allgemeinbildung[1], ob Sie die genannten Voraussetzungen (§ 78 UG 2002) für eine Anerkennung Ihrer Lernergebnisse erfüllen. Bei (Teil-)Curricula, die noch keine Lernergebnisse beinhalten, sondern nur Lernziele, müssen Sie die Inhaltsbeschreibung in die Überlegung miteinbeziehen, ebenfalls die ECTS-AP Anzahl und das Bildungsniveau (BA oder MA).

3) Wenn Sie zur Überzeugung kommen, dass aus Ihrer Sicht kein wesentlicher Unterschied zwischen Ihrer Prüfungsleistung und dem im Curriculum beschriebenen Lernergebnis besteht, müssen Sie als nächsten Schritt einen Antrag stellen. Sie finden das Antragsformular (auf der Vorder- und Rückseite zu unterschreiben) auf den Studienprofilseiten, ebenso wie das Beiblatt, in dem Sie die anzuerkennenden Lernergebnisse – als Vorschlag – einfüllen.

4) Kontaktieren Sie nun die/den entsprechenden Studienbeauftragte/n, in dessen Bereich Ihr Anerkennungswunsch fällt (Ihr Unterrichtsfach bzw. ggf. Ihre Unterrichtsfächer oder Spezialisierung, Bildungswissenschaftliche Grundlagen usw.) und übermitteln Antragsformular, Beiblatt und Studienerfolgsnachweis. In der Regel erfolgt diese Kontaktaufnahme per Mail. Die Kontaktdaten der Studienbeauftragten finden Sie auf den Studienprofilseiten der einzelnen Fächer oder unter https://www.uibk.ac.at/fakultaeten/lehrerinnenbildung/studium/studienbevollmaechtigte.html.de

5) Die/der Studienbeauftragte prüft seinerseits, ob eine Anerkennung der Studienleistungen/Lernergebnisse möglich ist und entscheidet, dem Antrag stattzugeben oder nicht. Er setzt Sie vom Ergebnis in Kenntnis und leitet den Antrag an das zuständige Prüfungsreferat an der Universität Innsbruck weiter.

6) Anschließend wird der Anerkennungsbescheid von der/dem Studienbeauftragten an die Registratur zu Vergabe der Geschäftszahl weitergeleitet. Von dort gelangt der Anerkennungsbescheid ins Prüfungsreferat Standort Innrain 52d. Die anerkannten Prüfungen werden im Verwaltungssystem der Universität Innsbruck (LFU:online / VIS:online) erfasst.

Auf Wunsch erhalten Sie eine Kopie des Bescheides. Es wird Ihnen dringend empfohlen, diese sorgfältig aufzubewahren.

3. Interne Anerkennung

Wenn Sie Studienleistungen, die im lehramtsstudium vorgeschrieben sind, als Studierende/r einer anderen Studienrichtung der Universität Innsbruck abgelegt haben, brauchen Sie diese nicht eigens anerkennen zu lassen. In der Regel reicht eine Zuordnung, erkundigen Sie sich diesbezüglich Prüfungsreferat Standort Innrain 52d.

Studienleistungen von Lehrveranstaltungen aus ausgelaufenen Curricula müssen Sie sich in der Regel ebenfalls nicht anerkennen lassen. Dies wird über Äquivalenzlisten geregelt. Bei Unklarheiten kontaktieren Sie bitte das Prüfungsreferat oder die zuständigen Studienbeauftragten.

Detaillierte Informationen zum Verwaltungsablauf bei Abschluss des Bachelor- und des Masterstudiums lehramt Sekundarstufe Allgemeinbildung erhalten Sie auf dieser Webseite: https://www.uibk.ac.at/fakultaeten/lehrerinnenbildung/studium/verwaltungsablauf_studienabschluss_ba_ma.html

4. Anerkennung von Prüfungen in internationalen Studienprogrammen

Für die Anerkennung von Prüfungen, die in internationalen Studienprogrammen (z. B. Erasmus) abgelegt werden, gilt: Sie legen vor Antritt Ihres Auslandsstudiums das beabsichtigte Studienprogramm im Rahmen des Learning Agreements zur Genehmigung vor, und reichen nach Abschluss Ihres Auslandsstudiums das tatsächlich absolvierte Studienprogramm zur Anerkennung ein. Alles Nähere dazu finden Sie unter: https://www.uibk.ac.at/de/international-relations/erasmus/

5. Berücksichtigung formaler (Vor-)Leistungen von Berufsbildenden Höheren Schulen (BHS) und Höheren Anstalten der Lehrer- und Erzieherbildung

Die Ausbildung an Berufsbildenden Höheren Schulen (BHS) und Höheren Anstalten der Lehrer- und Erzieherbildung dauert fünf Jahre. Deshalb sind diese Schulen, im Vergleich zu den vier Jahre dauernden Allgemeinbildenden Höheren Schulen (AHS), nach der „International Standard Classification of Education“ (ISCED) auf der Stufe 5 eingeordnet (AHS Stufe 3). Es bestehen Möglichkeiten der Anerkennung für die folgenden Fächer:

  • Spezialisierung Inklusive Pädagogik
  • Spezialisierung Medienpädagogik
  • Unterrichtsfach Biologie und Umweltkunde
  • Unterrichtsfach Chemie
  • Unterrichtsfach Geographie und Wirtschaftskunde

Details zu den möglichen Anerkennungen finden Sie unter: https://www.uibk.ac.at/studium/anerkennungen/index.html.de

Einen Anspruch auf Entscheidung durch Bescheid haben die Studierenden erst, wenn sie als ordentliche Studierende des entsprechenden Studiums zugelassen sind. Vorab erteilte Auskünfte über eine Berücksichtigung liegen im Ermessen des zuständigen Organs (Studienbevollmächtigte der Fächer: https://www.uibk.ac.at/fakultaeten/lehrerinnenbildung/studium/studienbevollmaechtigte.html.de

 

Stand: 3.11.2023

 

[1] Die jeweils gültigen Fassungen der Curricula (und auch frühere Versionen) finden Sie auf den Studienprofilseiten: https://www.uibk.ac.at/de/studien/uf-sekundaerstufe/ 
Die Gesamtfassung des Curriculums spiegelt das aktuell gültige Curriculum wider, ist rechtlich unverbindlich und dient lediglich der Information. Die rechtlich verbindliche Form des Curriculums inkl. etwaiger Änderungen finden Sie in den entsprechenden Mitteilungsblättern.

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