Leitfaden für Studiendekaninnen und Studiendekane
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Zuständigkeiten im Bereich Lehre und Studienangelegenheiten »
Universitätsstudienleiter*in - Vizerektor*in für Lehre und Studierende
Studiendekan*innen - Studienbeauftragte
Einteilung des Studienjahres »
Rechtliche Grundlagen/Verordnungen/Richtlinien »
Entwicklungsplan der Universität Innsbruck
Organisationsplan der Universität Innsbruck
Satzungsteil "Studienrechtliche Bestimmungen"
Informationen zum Bologna-Prozess
Nützliche Informationen/FAQ »
Leistungs- und Förderungsstipendien
Englischsprachige Terminologiedatenbank und Übersetzungshilfen
Zuständigkeiten im Bereich Lehre und Studienangelegenheiten
Universitätsstudienleiter*in - Vizerektor für Lehre und Studierende
Das gemäß § 19 Abs. 2 Z 2 Universitätsgesetz 2002 für die Vollziehung der studienrechtlichen Bestimmungen in erster Instanz zuständige monokratische Organ ist die Universitätsstudienleitung. Die Aufgaben der Universitätsstudienleitung werden an der Universität Innsbruck von der/dem Vizerektor*in für Lehre und Studierende wahrgenommen. Die/Der Universitätsstudienleiter*in bevollmächtigt Studiendekan*innen und Studienbeauftragte für bestimmte Aufgaben. Die Namen der Studiendekan*innen und Studienbeauftragten sowie deren Aufgaben werden jeweils im mitteilungsblatt veröffentlicht.
Studiendekan*innen - Studienbeauftragte
Für die Organisation der Studien sowie des Lehr- und Prüfungsbetriebs auf Fakultätsebene werden Studiendekan*innen bestellt. Sind an der Fakultät mehrere Studien eingerichtet, können bei Bedarf zusätzlich Studienbeauftragte vorgesehen werden. Diese Universitätslehrer*innen werden von der Universitätsstudienleitung zur Entscheidung zahlreicher Aufgaben in ihrem Namen und nach Maßgabe von hierfür erlassenen Richtlinien bevollmächtigt. Die Studiendekan*innen sind dafür verantwortlich, dass Lehrveranstaltungen gemäß den Curricula unter Einhaltung der gesetzlichen bzw. rechtlichen Bestimmungen sowie dem tatsächlichen Bedarf anhand der Studierendenzahlen und der budgetären Bedeckbarkeit angeboten werden.
Alle Informationen zu den Aufgaben finden Sie in der Satzung sowie im Organisationsplan der Universität Innsbruck.
Institute
An den Instituten erfolgt die Eingabe der Lehrveranstaltungen, die im Rahmen der Curricula/Studienpläne anzubieten sind. Des Weiteren sind die Institute im Bereich der Lehre für das Erfassen von Lehrveranstaltungsprüfungen in VIS:online sowie (neben der Fakultäten Servicestelle) für die Reservierung und Buchung von Lehrveranstaltungsterminen zuständig.
Fakultäten Servicestelle
Die Fakultäten Servicestelle ist eine zentrale Verwaltungseinrichtung, die in der Lehre für die 16 Fakultäten für eine optimale und standardisierte Administration zuständig ist. Dazu gehören u.a. die Sicherstellung einer ordnungsgemäßen Eingabe in den Lehrzielkatalog (Umsetzung der jeweils gültigen Betriebsvereinbarungen im Bereich Lehre, Bestimmungen des Kollektivvertrags) durch die Institute und somit die Sicherstellung des Lehreangebots für alle Studienrichtungen. Dies alles erfolgt in enger Zusammenarbeit mit den jeweils zuständigen Studiendekan*innen. Externen Lehrbeauftragten dient die Fakultäten Servicestelle als Anlaufstelle für die Unterzeichnung ihrer Verträge. Weitere Aufgaben im Bereich der Lehre sind die Hörsaal- und Seminarraumverwaltung und das elektronische Auswerten von Multiple Choice Prüfungen.
Durch die Auswahl der Fakultät gelangen Sie direkt zu den für Sie zuständigen Lehrereferent*innen:
Fakultät für Betriebswirtschaft
Fakultät für Bildungswissenschaften
Fakultät für Chemie und Pharmazie
Fakultät für Geo- und Atmosphärenwissenschaften
Fakultät für LehrerInnenbildung
Fakultät für Mathematik, Informatik und Physik
Fakultät für Soziale und Politische Wissenschaften
Fakultät für Psychologie und Sportwissenschaft
Fakultät für Technische Wissenschaften
Fakultät für Volkswirtschaft und Statistik
Katholisch-Theologische Fakultät
Philologisch-Kulturwissenschaftliche Fakultät
Philosophisch-Historische Fakultät
Rechtswissenschaftliche Fakultät
Prüfungsreferat
Das Prüfungsreferat ist für Studierende und Lehrende die zentrale Anlaufstelle in allen Prüfungsangelegenheiten. Zu den wichtigsten Aufgaben gehören neben einem hohen Maß an Informations- und Kund/innenmanagement die Bearbeitung von Prüfungsprotokollen zur Ausstellung von studienabschließenden Zeugnissen und Bescheiden, die Überprüfung von Anmeldungsvoraussetzungen für Fach-, Modul- und studienabschließende Prüfungen, die Bearbeitung von Anerkennungsanträgen sowie die Datenpflege in VIS:online.
Durch die Auswahl der Fakultät gelangen Sie direkt zu den jeweils für Ihre Fakultät zuständigen Mitarbeiter*innen:
Fakultät für Betriebswirtschaft
Fakultät für Bildungswissenschaft
Fakultät für Chemie und Pharmazie
Fakultät für Geo- und Atmosphärenwissenschaften
Fakultät für LehrerInnenbildung
Fakultät für Mathematik, Informatik und Physik
Fakultät für Soziale und Politische Wissenschaften
Fakultät für Psychologie und Sportwissenschaft
Fakultät für Technische Wissenschaften
Fakultät für Volkswirtschaft und Statistik
Katholisch-Theologische Fakultät
Philologisch-Kulturwissenschaftliche Fakultät
Philosophisch-Historische Fakultät
Rechtswissenschaftliche Fakultät
Studienabteilung
Die Studienabteilung ist eine Dienstleistungseinrichtung, zu deren Kernaufgaben die Zulassung von Studierenden zählt. Für die Studiendekan*innen ist sie insbesondere Ansprechpartnerin bei der Überprüfung der Gleichwertigkeit im Rahmen des Zulassungsverfahrens. Des Weiteren ist die Studienabteilung für die Organisation der akademischen Abschlussfeiern zuständig. Mitarbeiterinnen finden Sie hier.
Weiterbildung
Die Koordinationsstelle für universitäre Weiterbildung (UWB) ist eine Dienstleistungseinrichtung der Universität Innsbruck. Im Sinne des lebensbegleitenden Lernens bietet die Koordinationsstelle für universitäre Weiterbildung neben Universitätslehrgängen auch Universitätskurse an. Diese Angebote richten sich in erster Linie an Absolvent*innen eines Hochschulstudiums bzw. an Fach-Spezialist*innen.
Kontakt: +43 512 507-39401 oder +43 512 507-39405; Weiterbildung@uibk.ac.at
Zentraler Rechtsdienst
Der Zentrale Rechtsdienst berät die Organe, Behörden und Organisationseinheiten der Universität vor allem in den Bereichen Organisationsrecht, Studienrecht, Vertragsrecht, Versicherung und Schadensfälle sowie Angelegenheiten der Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft. Der Zentrale Rechtsdienst gibt das mitteilungsblatt der Universität heraus, in welchem rechtlich bedeutsame Mitteilungen (z.B. Verlautbarung von Curricula, Bevollmächtigungen im Studienrecht) kundgemacht werden.
Die Zuständigkeiten im Einzelnen und die jeweiligen Ansprechpersonen können auf der Homepage des Zentralen Rechtsdiensts eingesehen werden.
Einteilung des Studienjahres
Rechtliche Grundlagen/Verordnungen/Richtlinien
Universitätsgesetz 2002
Das Universitätsgesetz 2002 (UG) ist die gesetzliche Basis für die Organisation der Universitäten und ihrer Studien.
Gemäß einer Novelle des Universitätsgesetzes 2002 wurde die Festlegung von mehrstufigen Aufnahmeverfahren in besonders stark nachgefragten Studien beschlossen. Diese Regelung ist mit Wintersemester 2013/2014 in Kraft getreten. Das heißt, für ausgewählte Studienrichtungen gibt es eine festgesetzte Anzahl an Studienplätzen, die vom Bundesministerium für Wissenschaft und Forschung für alle österreichischen Universitäten vorgegeben worden ist.
Entwicklungsplan der Universität Innsbruck
Mit dem Entwicklungsplan haben Universitätsrat, Rektorat und Senat eine umfassende Grundlage für die zukunftsfähige Entwicklung der Universität Innsbruck geschaffen. Forschungsschwerpunkte, künftige Studien, die Schaffung und Nachbesetzung von Professuren wurden mit einem Budgetprogramm bis 2019+ verknüpft. Die strategischen Ziele (Entwicklungsziele) der Universität folgen den zwei Leitideen
- Exzellenz in der Lehre
- Exzellenz in der Forschung
Entwicklungsplan der Universität Innsbruck
Organisationsplan der Universität Innsbruck
Das Rektorat der Universität Innsbruck hat nach Stellungnahme des Senats und mit Genehmigung des Universitätsrats (siehe Universitätsgesetz 2002 § 20 Abs. 4) einen Organisationsplan zu erstellen. Der Organisationsplan regelt die Aufbau- und Ablauforganisation innerhalb der Universität, die Kommunikation zwischen den einzelnen Organisationseinheiten sowie die Möglichkeiten der Partizipation für die Universitätsangehörigen.
Laut Organisationsplan wird grundsätzlich zwischen Organisationseinheiten mit Forschungs- und Lehraufgaben und administrativen Organisationseinheiten unterschieden.
Aktuelle Fassung des Organisationsplans
Studienevidenzverordnung
Das Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) dient der Kundmachung der im Bundesgesetzblatt zu verlautbarenden Rechtsvorschriften sowie der Information über das Recht der Republik Österreich.
Die Verordnung der Bundesministerin für Bildung, Wissenschaft und Kultur über die Evidenz der Studierenden (Universitäts-Studienevidenzverordnung 2004 - UniStEV 2004) ist mit 19.07.20219 außer Kraft getreten und wurde durch die Universitäts- und Hochschulstatistik- und Bildungsdokumentationsverordnung abgelöst.
Universitäts- und Hochschulstatistik- und Bildungsdokumentationsverordnung
Satzungsteil "Studienrechtliche Bestimmungen"
Jede Universität erlässt durch Verordnung (Satzung) die erforderlichen Ordnungsvorschriften im Rahmen der Gesetze und Verordnungen selbst. Die Satzung ist vom Senat auf Vorschlag des Rektorats mit einfacher Mehrheit zu beschließen und zu ändern. In der Satzung sind u.a. folgende Angelegenheiten zu regeln:
-
Wahlordnung für die Wahl der Mitglieder des Universitätsrats, des Senats und anderer Organe
-
Einrichtung eines für die Vollziehung der studienrechtlichen Bestimmungen in erster Instanz zuständigen monokratischen Organs
-
Generelle Richtlinien für die Durchführung, Veröffentlichung und Umsetzung von Evaluierungen
-
Studienrechtliche Bestimmungen nach Maßgabe des UG 2002 (Teil Studienrecht)
-
Zusammensetzung des Arbeitskreises für Gleichbehandlungsfragen
-
Frauenförderungsplan
-
usw.
Aktuelle Gesamtfassung unter Satzung der Universität Innsbruck
Gesetzliche Grundlage: Universitätsgesetz 2002 § 19
Satzungsteil Validierung
Satzungsteil „Validierung“ gemäß UG 2002 § 25 Abs. 1 Z1
(veröffentlicht im mitteilungsblatt vom 20.10.2023. 4. Stück, Nr. 80)
Curricula
Gemäß UG 2002 § 51 Abs. 2 Z 24 ist das Curriculum eine Verordnung, mit der das Qualifikationsprofil, der Inhalt und der Aufbau eines Studiums und die Prüfungsordnung festgelegt werden.
Zu den Curricula/Studienplänen der Fakultäten gelangen Sie über das jeweilige Studienprofil.
Die einzelnen Studien finden Sie unter folgendem Link: https://www.uibk.ac.at/de/studien/.
Satzungsteil Evaluierung
Satzungsteil „Evaluierung“ gemäß UG 2002 § 19 Abs. 2 Z3
(veröffentlicht im mitteilungsblatt vom 15.06.2011. 30. Stück, Nr. 480)
Informationen zum Bologna-Prozess
Der Bologna-Prozess ist das Instrument zur Umsetzung eines Europäischen Hochschulraums. Aus österreichischer Sicht treibt dieser Prozess die Europäisierung und Internationalisierung des tertiären Bildungssektors voran und stärkt die Wettbewerbsfähigkeit.
Mit der Unterzeichnung der Bologna - Erklärung im Mai 1999 durch Regierungsvertreter*innen 29 europäischer Länder, wurde der grundlegende Reformprozess eingeleitet.
Weitere Informationen finden Sie hier.
Anerkennungen
Erfahrungen mit Mobilitätsprogrammen haben gezeigt, dass eine transparente und faire Anerkennung von Lernerfahrungen ein wesentliches Kriterium für die Anziehungskraft europäischer Hochschulen darstellt und Motor für die Weiterentwicklung eines gemeinsamen europäischen Hochschulraumes sein kann.
Bereits 1988 wurde im Rahmen der Magna Charta der Universitäten die Idee eines gemeinsamen Hochschulraumes diskutiert. 1997 kam die Idee eines gemeinsamen europäischen Studienraums in der „Lissabon Konvention“ bzw. im „Übereinkommen über die Anerkennung von Qualifikationen im Hochschulbereich in der europ. Region (Europarat / UNESCO 1997)“ zum Ausdruck. Ins Rollen kam diese Idee aber erst mit dem „Bologna-Prozess“ (vgl. Bologna Erklärung 1999).
Anerkennung von Prüfungen
Gemäß § 78 Abs. 1 UG (Universitätsgesetz 2002) sind positiv beurteilte Prüfungen, die ordentliche Studierende an einer anerkannten inländischen oder ausländischen postsekundären Bildungseinrichtung, einer berufsbildenden höheren Schule, einer Höheren Anstalt für Lehrer- und Erzieherbildung, in Studien an anerkannten inländischen Bildungseinrichtungen, deren Zugang die allgemeine Universitätsreife erfordert, oder in einem Lehrgang universitären Charakters abgelegt haben, sowie positiv beurteilte Prüfungen aus künstlerischen und künstlerisch-wissenschaftlichen Fächern, die von ordentlichen Studierenden an Musikgymnasien bzw. an Musischen Gymnasien abgelegt wurden, auf Antrag der oder des ordentlichen Studierenden vom für die studienrechtlichen Angelegenheiten zuständigen Organ bescheidmäßig anzuerkennen, soweit sie den im Curriculum vorgeschriebenen Prüfungen gleichwertig sind. Die an einer inländischen Universität oder an einer Universität der Europäischen Union oder des Europäischen Wirtschaftsraumes für ein Fach abgelegten Prüfungen sind für das gleiche Fach im weiteren Studium desselben Studiums an einer anderen inländischen Universität jedenfalls anzuerkennen, wenn die ECTS-Anrechnungspunkte gleich sind oder nur geringfügig abweichen. Solche Anerkennungen können im Curriculum generell festgelegt werden. Die Anerkennung von Prüfungen, die entgegen der Bestimmungen des § 63 Abs. 8 und 9 UG an einer anderen Universität abgelegt wurden, ist ausgeschlossen.
Gemäß § 78 Abs 2 UG sind die an österreichischen Konservatorien mit Öffentlichkeitsrecht abgelegten Prüfungen auf Antrag der oder des ordentlichen Studierenden bescheidmäßig anzuerkennen, soweit sie den im Curriculum vorgeschriebenen Prüfungen gleichwertig sind. Solche Anerkennungen können im Curriculum generell festgelegt werden.
Ablauf Anerkennung von Prüfungen (Workflow)
Gemäß § 78 Abs. 5 UG ist auf Antrag ordentlicher Studierender, die Teile ihres Studiums im Ausland durchführen wollen, bescheidmäßig festzustellen, welche der geplanten Prüfungen den im Curriculum vorgeschriebenen Prüfungen gleichwertig sind. Die für die Beurteilung notwendigen Unterlagen sind von der Antragstellerin oder dem Antragsteller vorzulegen.
Anerkennung von „vorherigen Lernerfahrungen“ (recognition of prior learning)
Die gesetzliche Regelung des Hochschulzugangs in Österreich sieht eine formale Qualifikation (Matura) vor.
Für Studieninteressierte ohne Matura wurden die Möglichkeiten der Berufsreifeprüfung und der Studienberechtigungsprüfung geschaffen, die beide als Anerkennung von „vorherigem Lernen“ (recognition of prior learning) gesehen werden können.
Berufsreifeprüfung
Die Berufsreifeprüfung wird als der Matura gleichwertig gesehen; damit berechtigt eine positiv abgelegte Berufsreifeprüfung zum Studium an österreichischen Universitäten und Fachhochschulen.
Bundesgesetz über die Berufsreifeprüfung
Studienberechtigungsprüfung
Für Studieninteressierte, die mindestens 20 Jahre alt sind und die eine eindeutig über die Erfüllung der allgemeinen Schulpflicht hinausgehende erfolgreiche berufliche oder außerberufliche Vorbildung für das angestrebte Studium nachweisen ist es möglich, Zugang zu diesem Studium zu erlangen. Neben einem Aufsatz über ein allgemeines Thema müssen Studieninteressierte drei weitere fachbezogene Prüfungen ablegen, die in Verbindung zu ihrem an der Universität angestrebten Studium stehen . Die positive Absolvierung der Studienberechtigungsprüfung bedeutet also eine „eingeschränkte“ Studienberechtigung.
Informationsseite Studienberechtigungsprüfung
Anerkennung von non formal und / oder informell erworbenen Lernerfahrungen
Die Möglichkeiten der Universität für die Anerkennung von non formal und / oder informell erworbenen Lernerfahrungen sind stark eingeschränkt.
Ergänzungsprüfung
Ergänzungsprüfungen sind die Prüfungen zur Erlangung der allgemeinen Universitätsreife oder für den Nachweis der Kenntnis der deutschen Sprache oder der körperlich-motorischen Eignung.
Beispiel Ergänzungsprüfung sportmotorische Eignung
Wissenschaftliche Tätigkeiten
Eine Anerkennung von wissenschaftlichen Tätigkeiten in Betrieben oder außeruniversitären Forschungseinrichtungen, die eine wissenschaftliche Berufsvorbildung vermitteln können ist gemäß § 78 Abs. 4 UG möglich.
Universitäre Weiterbildung
Im Weiterbildungsbereich (außerordentliche Studien) der Universität kann eine Anerkennung von non formal und / oder informell erworbenen Lernerfahrungen (beispielsweise eine einschlägige Berufserfahrung) im Rahmen der Zulassungsbestimmungen festgeschrieben werden.
Zur universitären Weiterbildung
Für die Anerkennung weiterer non formaler und / oder informell erworbener Lernerfahrungen durch die Universität fehlt zurzeit die rechtliche Grundlage.
Durchlässigkeit
Im Rahmen des (nationalen) tertiären Bildungssektors ist die (vertikale) „Durchlässigkeit“ der einzelnen (tertiären Bildungs-)Sektoren im Wesentlichen von den für die Überprüfung der Gleichwertigkeit und der fachlichen Eignung herangezogenen Kriterien und deren Beurteilung abhängig. Das Rektorat, an der Universität Innsbruck konkret die oder der Vizerektor/Vizerektorin für Lehre und Studierende als zuständiges Rektoratsmitglied, ist für die Zulassung zu Studien zuständig. Mit der Überprüfung der gesetzlichen Voraussetzungen werden von ihr oder ihm fachlich geeignete Personen (in der Regel Studiendekan*innen oder Studienbeauftragte) beauftragt. Die ausführende Abteilung ist die Studienabteilung.
Zur Überprüfung werden neben offiziellen Zeugnissen (Nachweis über die allgemeine Universitätsreife, Nachweis über den erworbenen akademischen Grad) auch auf nachfolgende (Transparenz-)Instrumente des Bolognaprozesses zurückgegriffen:
- Diploma Supplement (inkl. transcript of records)
- Aufstellung ECTS-Anrechnungspunkte
- Lernzielformulierung (learning outcomes)
Gesetzliche Grundlagen, rechtlicher Rahmen
Nachweis der allgemeinen Universitätsreife für die Zulassung zu Doktoratsstudien (Workflow)
Gemäß § 64 Abs. 4 UG (Universitätsgesetz 2002) gilt der Nachweis der allgemeinen Universitätsreife für die Zulassung zu Doktoratsstudien jedenfalls durch den Nachweis des Abschlusses eines fachlich in Frage kommenden Diplomstudiums oder Masterstudiums, eines fachlich in Frage kommenden Fachhochschul-Diplomstudienganges oder Fachhochschul-Masterstudienganges gemäß § 5 Abs. 3 Fachhochschul-Studiengesetz, oder eines anderen gleichwertigen Studiums an einer anerkannten inländischen oder ausländischen postsekundären Bildungseinrichtung als erbracht.
Wenn die Gleichwertigkeit grundsätzlich gegeben ist und nur einzelne Ergänzungen auf die volle Gleichwertigkeit fehlen, ist das Rektorat berechtigt, die Feststellung der Gleichwertigkeit mit der Auflage von Prüfungen zu verbinden.
Nachweis der allgemeinen Universitätsreife für die Zulassung zu Masterstudien (Workflow)
Gemäß § 64 Abs. 5 UG setzt die Zulassung zu einem Masterstudium den Abschluss eines fachlich in Frage kommenden Bachelorstudiums oder eines fachlich in Frage kommenden Fachhochschul-Bachelorstudienganges oder eines anderen gleichwertigen Studiums an einer anerkannten inländischen oder ausländischen postsekundären Bildungseinrichtung voraus. Wenn die Gleichwertigkeit grundsätzlich gegeben ist und nur einzelne Ergänzungen auf die volle Gleichwertigkeit fehlen, ist das Rektorat berechtigt, die Feststellung der Gleichwertigkeit mit der Auflage von Prüfungen zu verbinden, die während des jeweiligen Masterstudiums abzulegen sind.
Der Nachweis der allgemeinen Universitätsreife gilt durch den Nachweis dieser Zulassungsvoraussetzung jedenfalls als erbracht.
Datenschutz
Die Datenschutzkoordinatorin der Universität Innsbruck ist primäre Ansprechpartnerin für alle Fragen des Datenschutzes für alle Universitätsangehörigen und Organisationseinheiten (IT-Sicherheit fällt in die Zuständigkeit des Zentralen Informatikdienstes bzw. des IT Sicherheitsbeauftragten). Sie ist verantwortlich für die Führung des Verarbeitungsverzeichnisses sowie das zentrale Datenschutzmanagement an der Universität Innsbruck.
Informationen und Vorlagen zum Datenschutz in der Lehre finden Sie unter https://www.uibk.ac.at/intranet/datenschutz/
Kontakt: +43 512 507 20503, +43 512 507 20521, +43 512 507 20522; Datenschutzkoordination@uibk.ac.at
Zu Fragen der Datensicherheit wenden Sie sich bitte an: +43 512 507-23010; Datensicherheit@uibk.ac.at
mitteilungsblatt
Jede Universität hat ein «mitteilungsblatt» herauszugeben und im Internet auf der Homepage der Universität öffentlich zugänglich zu machen. Im «mitteilungsblatt» sind insbesondere kundzumachen:
-
Satzung, Entwicklungsplan und Organisationsplan einschließlich der Personalzuordnung;
-
Eröffnungsbilanz;
-
Leistungsvereinbarung unverzüglich nach deren Abschluss, Rechnungsabschluss und Wissensbilanz unverzüglich nach deren Weiterleitung an die Bundesministerin oder den Bundesminister;
-
Verordnungen und Geschäftsordnungen von Organen;
-
Richtlinien der Leitungsorgane;
-
Curricula;
-
von der Universität zu verleihende akademische Grade sowie Bezeichnungen für die Absolventinnen und Absolventen von Universitätslehrgängen;
-
Mitteilungen an die Studierenden sowie sonstige Verlautbarungen von allgemeinem Interesse;
-
Ausschreibung und Ergebnisse von Wahlen;
-
Ausschreibung von Stellen und Leitungsfunktionen;
-
Mitglieder der Leitungsorgane;
-
Verleihung von Lehrbefugnissen;
-
Berechtigungen und erteilte Bevollmächtigungen;
-
(Anm.: Z 14 aufgehoben durch Art. 1 Z 4, BGBl. I Nr. 177/2021)
-
Vergütung für die Mitglieder des Universitätsrats.
Gesetzliche Grundlage: Universitätsgesetz 2002 in der geltenden Fassung, § 20 Abs. 6
Betriebsvereinbarungen im Bereich Lehre
Gleichzeitig mit dem Kollektivvertrag trat am 01.10.2009 eine Betriebsvereinbarung über die Bildung von Lehrveranstaltungskategorien (BV-LVK) in Kraft. Auf Basis des mit den Lehrveranstaltungen verbundenen Aufwandes wird in der BV-LVK jeweils ein bestimmter Arbeitszeitfaktor zugeordnet. Die Lehrveranstaltungskategorie ist u.a. für den anzuwendenen Abgeltungssatz sowie für die Anrechnung der Lehrtätigkeiten auf Lehrverpflichtungen beim wissenschafltichen Stammpersonal maßgeblich. Die jeweils gültige Betriebsvereinbarung finden Sie hier.
Informationen zu weiteren Betriebsvereinbarungen für das wissenschaftliche Personal
Nützliches/FAQ
Handbuch für Lehrende
Das Handbuch für Lehrende wurde als Hilfestellung für den universitären Alltag, für externe Lehrende, deren Zahl aufgrund der steigenden Studierendenzahlen immer größer wurde, für neu angestelltes internes wissenschaftliches Personal, aber auch für bereits lehrerfahrene Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter zur Erleichterung des zielgerichteten Zugreifens auf bestimmte Themengebiete zusammen gestellt.
Im Handbuch werden bereits vorhandene Richtlinien, Unterlagen, und sonstige Informationen sowie die Organisationsstruktur und die Zuständigkeiten im Bereich Lehre übersichtlich dargestellt. Damit soll auch die Zusammenarbeit von Lehre und Verwaltung erleichtert werden. Es liegt in einer online-Version vor, was die laufende Ergänzung mit wichtigen Neuerungen ermöglicht.
Lehrveranstaltungsanalyse
An der Universität Innsbruck werden im Wechsel pro Studienjahr alle Lehrveranstaltungen von acht Fakultäten einer verpflichtenden Lehrveranstaltungsanalyse (LVA) unterzogen, Lehrende der restlichen acht Fakultäten können ihre Lehrveranstaltungen auf freiwilliger Basis evaluieren. Eine detaillierte Beschreibung und weitere Hinweise zur Evaluierung der Lehrveranstaltungen finden Sie auf der Homepage des Büros für Qualitätssicherung in der Lehre.
Vorläufige Durchschnittsnote
Die Bestätigung über die vorläufige Durchschnittsnote benötigen Studierende, die an der Universität Innsbruck ein Bachelorstudium absolvieren und sich für ein Masterstudium beispielsweise an einer Universität in Deutschland anmelden möchten.
Die vorläufige Durchschnittsnote wird ermittelt, indem
-
die Note jeder Lehrveranstaltungsprüfung mit der Anzahl der ECTS-Anrechnungspunkte der entsprechenden Lehrveranstaltungsprüfung multipliziert wird,
-
die gemäß Z 1 errechneten Zahlen addiert werden,
-
das Ergebnis der Addition durch die Summe der ECTS-Anrechnungspunkte der Lehrveranstaltungen dividiert wird und
-
das Ergebnis der Division erforderlichenfalls auf eine ganzzahlige Note gerundet wird. Dabei sind fünf Zehntel abzurunden.
Eine Bestätigung über die vorläufige Durchschnittsnote wird ausgestellt, wenn die Studierenden eines Bachelorstudiums vorgeschriebene Prüfungen gem. Curriculum im Ausmaß von mindestens 130 ECTS-Anrechnungspunkten absolviert haben.
Beachten Sie, dass Studienleistungen, welche mit "Erfolg teilgenommen" beurteilt wurden, nicht in die Berechnung der Durchschnittsnote mit einbezogen werden.
Gesamtnote
Gesamtnoten für das Ausland
Auf Antrag der Absolventin oder des Absolventen eines ordentlichen Studiums wird bei Nachweis einer im Ausland erforderlichen Gesamtnote eine Bestätigung über eine nach ECTS-Anrechnungspunkten gewichtete Gesamtnote ausgestellt.
Gesetzliche Grundlage: Universitäts- und Hochschulstatistik- und Bildungsdokumentationsverordnung § 7 Abs. 1 | Ab dem Studienjahr 2022/2023 Universitätsgesetz 2002 § 72a. Abs. 1
Gesamtnoten für Südtiroler Studierende
Südtiroler Studierende benötigen diese Bestätigung für die Anerkennung ihres an einer österreichischen Universität erworbenen Studientitels in Italien. Diese Bestätigung wird Südtiroler Studierenden automatisch, gemeinsam mit allen studienabschließenden Dokumenten von den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern der Prüfungsreferate ausgestellt.
Berechnung:
- Die Noten aller für das betreffende Studium vorgeschriebenen Prüfungsfächer und gegebenenfalls Bachelorarbeiten sowie die Note der Diplomarbeit bzw. der Masterarbeit addiert werden und
- der gemäß Z 1 errechnete Wert durch die Anzahl der Prüfungsfächer, im Fall eines Diplom- oder Masterstudiums vermehrt um die Zahl 1, dividiert wird und
- das Ergebnis der Division auf zwei Kommastellen gerundet wird, wobei aufzurunden ist, wenn die Tausendstelstelle mindestens den Wert 5 hat.
Gesetzliche Grundlage: Universitäts- und Hochschulstatistik- und Bildungsdokumentationsverordnung § 7 Abs. 2 in Verbindung mit Z 13 des Notenwechsels zwischen der Regierung der Republik Österreich und der Italienischen Republik über die gegenseitige Anerkennung akademischer Grade und Titel samt Anlage, BGBl. III Nr. 45/2001, sowie gemäß Z 12 des Abkommens zwischen der Regierung der Republik Österreich und der Regierung der Italienischen Republik über die gegenseitige Anerkennung akademischer Grade und Titel, BGBl. III Nr. 177/2008 | Ab dem Studienjahr 2022/2023 Universitätsgesetz 2002 § 72a. Abs. 2
Exkursionsbezuschussung für Studierende
Die Universität Innsbruck gewährt Studierenden, die an Exkursionen, die im Rahmen der an der Universität Innsbruck angebotenen Curricula teilnehmen, einen Exkursionszuschuss. Dieser berechnet sich aus dem Exkursionsziel, der Dauer, der Teilnehmer*innenanzahl sowie der Semesterstundenanzahl der angebotenen Exkursion. Nähere Informationen dazu finden Sie hier.
Begutachtungsentgelte
Personaldatenblatt/Personal data record für externe/neue Begutachter*innen und Betreuer*innen
Mit dem Studienjahr 2013/2014 wurde die bis dahin freiwillige Remuneration von Begutachtungen aus budgetären Gründen eingestellt.
Leistungs- und Förderungsstipendien
Für Studierende der Universität Innsbruck besteht die Möglichkeit, für Prüfungen, die sie im Zeitraum 1. Oktober bis 30. September des darauf folgenden Jahres abgelegt haben, ein Leistungsstipendium zu beantragen, welches gemäß § 57 (1) Studienförderungsgesetz der Anerkennung hervorragender Studienleistungen dient.
Weiters kann zur Förderung von wissenschaftlichen Arbeiten (Diplom-, Masterarbeiten und Dissertationen), die noch nicht abgeschlossen sind, ein Förderungsstipendium beantragt werden.
Die derzeit gültigen Ausschreibungskriterien der einzelnen Fakultäten (gesetzliche Anforderungen plus Anforderungen gemäß der Vorgabe der bisher zuständigen Studiendekan*innen) finden Sie hier.
Englischsprachige Terminologiedatenbank und Übersetzungshilfen
Auf folgenden Websites finden Sie nützlichliche Informationen zur Übersetzung von universitären Terminologien in die englische Sprache: http://www.uibk.ac.at/fakultaeten-servicestelle/englische-bezeichnung.html
Ausgearbeitet von der Fakultäten Servicestelle | 2013 | Letzte Bearbeitung: 29.01.2024