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Regelungen hinsichtlich zusätzlicher Einkünfte – Universität Innsbruck

Regelungen hinsichtlich zusätzlicher Einkünfte bei Doktoratsstipendien aus der Nachwuchsförderung und Exzellenzstipendien für Doktoratskollegs (DK)

Regelungen gültig seit 01.03.2023

  • Während der Bezugsdauer dieses Stipendiums ist keine Beschäftigung an der Universität Innsbruck zulässig. 
  • Sonstige Einkünfte müssen nicht mehr bekannt gegeben werden. Beihilfe wird bei sonstigen Einkünften nicht mehr reduziert. 
  • Beschäftigungen - außerhalb der Universität Innsbruck – sind nun mit einem Beschäftigungsausmaß von bis zu 20 Wochenstunden zulässig. OHNE Reduzierung der Beihilfe! 
  • Beschäftigungen – außerhalb der Universität Innsbruck - mit einem Beschäftigungsausmaß von mehr als 20 Wochenstunden sind unzulässig und führen zur sofortigen Einstellung der Beihilfe.
  • Während der Bezugsdauer dieses Stipendiums ist keine Beschäftigung an der Universität Innsbruck zulässig.
  • Sonstige Einkünfte müssen bekannt gegeben werden, da durch diese die Stipendiensumme reduziert wird. Im Allgemeinen werden 50% der zusätzlichen Einnahmen von der Stipendiensumme abgezogen.
  • Beschäftigungen mit einem Beschäftigungsausmaß über der Geringfügigkeitsgrenze sind unzulässig und führen zur sofortigen Einstellung der Beihilfe.
  • Stipendienbezüge, Studienbeihilfen und sonstige finanzielle Unterstützungen (z.B. Arbeitslosengeld, Pension etc.) müssen angegeben werden. Dadurch reduziert sich die monatliche Beihilfe der Universität Innsbruck.
  • Antragsteller:innen wurden bereits bei der bewerbung um die entsprechenden Angaben gebeten (um den Stand zum Zeitpunkt der Antragstellung zu erfassen – weitere Abklärung erfolgte bei der Bewilligung).

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