Regelungen hinsichtlich zusätzlicher Einkünfte bei Doktoratsstipendien aus der Nachwuchsförderung und Exzellenzstipendien für Doktoratskollegs (DK)
Regelungen gültig seit 01.03.2023
- Während der Bezugsdauer dieses Stipendiums ist keine Beschäftigung an der Universität Innsbruck zulässig.
- Sonstige Einkünfte müssen nicht mehr bekannt gegeben werden. Beihilfe wird bei sonstigen Einkünften nicht mehr reduziert.
- Beschäftigungen - außerhalb der Universität Innsbruck – sind nun mit einem Beschäftigungsausmaß von bis zu 20 Wochenstunden zulässig. OHNE Reduzierung der Beihilfe!
- Beschäftigungen – außerhalb der Universität Innsbruck - mit einem Beschäftigungsausmaß von mehr als 20 Wochenstunden sind unzulässig und führen zur sofortigen Einstellung der Beihilfe.
Regelungen gültig bis 28.02.2023
- Während der Bezugsdauer dieses Stipendiums ist keine Beschäftigung an der Universität Innsbruck zulässig.
- Sonstige Einkünfte müssen bekannt gegeben werden, da durch diese die Stipendiensumme reduziert wird. Im Allgemeinen werden 50% der zusätzlichen Einnahmen von der Stipendiensumme abgezogen.
- Beschäftigungen mit einem Beschäftigungsausmaß über der Geringfügigkeitsgrenze sind unzulässig und führen zur sofortigen Einstellung der Beihilfe.
- Stipendienbezüge, Studienbeihilfen und sonstige finanzielle Unterstützungen (z.B. Arbeitslosengeld, Pension etc.) müssen angegeben werden. Dadurch reduziert sich die monatliche Beihilfe der Universität Innsbruck.
- Antragsteller:innen wurden bereits bei der bewerbung um die entsprechenden Angaben gebeten (um den Stand zum Zeitpunkt der Antragstellung zu erfassen – weitere Abklärung erfolgte bei der Bewilligung).
Rückfragen & Beratung
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Forschungsförderung und Mentoring
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