STATUT FÜR PFARRGEMEINDERÄTE
(Kirchliches Verordnungsblatt für die Diözese Graz-Seckau, 2016-III, 1. Oktober 2016, 34., S. 26–28)
§ 1 Aufgaben
1. Der Pfarrgemeinderat ist das Gremium der Pfarre, das den Pfarrer bei der Führung der Pfarre mitverantwortlich unterstützt, die Seelsorgstätigkeit fördert und – im Rahmen der diözesanen Gesetzgebung – Fragen des pfarrlichen Lebens berät, zusammen mit dem Pfarrer entscheidet und für die Durchführung der Beschlüsse sorgt.
2. Der Pfarrgemeinderat fördert und koordiniert die apostolische Arbeit in der Pfarrgemeinde, besonders hinsichtlich ihrer Gruppen und Bewegungen, und sorgt für deren Information. Er ist in seinen Zusammenkünften, in Plenum, Vorstand oder Ausschüssen um eine religiöse Grundlegung der Arbeit bemüht.
3. Der Pfarrgemeinderat trägt dazu bei, dass die Grundvollzüge der Kirche in der Pfarre bewusst gehalten und verwirklicht werden:
- Glaubensverkündigung: Er bemüht sich um die Weitergabe des Glaubens, seine Vertiefung und ein glaubwürdiges Zeugnis in Wort und Tat. Er fördert den ökumenischen und interreligiösen Dialog und ermutigt zu gesellschaftspolitischem Handeln aus dem christlichen Glauben heraus.
- Gottesdienst: Er fördert vielfältige liturgische Feierformen, eine lebendige und auf die Mitfeiernden bezogene Vorbereitung und die liturgischen Dienste.
- Dienst am Nächsten/Caritas: Er trägt Sorge für Menschen in Notsituationen und mit geistigen und seelischen Belastungen, in der Begleitung von Kranken und Sterbenden; er setzt sich für Randgruppen ein und engagiert sich für weltweite gerechtigkeit und Frieden und die Bewahrung der Schöpfung.
- Gemeinschaft: Er sorgt für eine gute Zusammenarbeit aller Gruppen und Gemeinschaften sowie für die Förderung und Einbeziehung aller Talente und Charismen zum Aufbau der Pfarrgemeinde.
4. Der Pfarrgemeinderat wählt unter Beachtung der in § 5 der Ordnung für den Wirtschaftsrat genannten Kriterien mit einfacher Mehrheit den Wirtschaftsrat.
Der Wirtschaftsrat berichtet wenigstens einmal im Jahr über seine Arbeit in einer Sitzung des Pfarrgemeinderates.
Der Pfarrgemeinderat kann den Wirtschaftsrat ersuchen, die finanziellen Grundlagen für bestimmte inhaltliche Schwerpunkte zu schaffen.
Der Pfarrgemeinderat orientiert sich in seinen Beratungen und Beschlüssen an den Leitlinien und Entscheidungen der Diözese.
Bei Besetzung der Pfarre gibt der Pfarrgemeinderat eine Stellungnahme zur pastoralen Situation ab bzw. in Pfarrverbänden der gemeinsame Vorstand.
In Pfarrverbänden ist eine Zusammenarbeit der Pfarrgemeinderäte zu gewährleisten. Die Art und Weise der Zusammenarbeit wird in der Ordnung für die Pfarrverbandsräte in der Diözese Graz-Seckau geregelt.
§ 2 Vorstand des Pfarrgemeinderates
1. Der Pfarrer ist der Vorsitzende des Pfarrgemeinderates. Der Pfarrgemeinderat wählt mit Zweidrittelmehrheit ein gewähltes oder kooptiertes Laienmitglied des Pfarrgemeinderates
- zum geschäftsführenden Vorsitzenden* des Pfarrgemeinderates und ebenso
- zu dessen Stellvertreter.
Der geschäftsführende Vorsitzende ist Mitglied im Dekanatsrat. Wird ein anderes Pfarrgemeinderatsmitglied in den Dekanatsrat delegiert, gehört es ebenso dem Vorstand an.
Der geschäftsführende Vorsitzende kann keine weitere Funktion im Pfarrgemeinderat übernehmen. Der geschäftsführende Vorsitzende hat die Sitzungen des Pfarrgemeinderates zu leiten, bei dessen Verhinderung sein Stellvertreter. Wenn dieser ebenfalls verhindert ist, entscheidet der Pfarrer über die Sitzungsleitung.
2. Die unter Pkt. 1 genannten Personen bilden zusammen mit dem Schriftführer, der mit einfacher Mehrheit gewählt wird, und mit dem geschäftsführenden Vorsitzenden des Wirtschaftsrates oder, wenn ein solcher nicht bestellt ist, dem stellvertretenden Vorsitzenden des Wirtschaftsrates den Vorstand. Weitere Personen können zu den Sitzungen beigezogen werden.
Der Vorstand bereitet die Sitzungen des Pfarrgemeinderates vor und erstellt die Tagesordnung. Er sorgt für die Durchführung der Beschlüsse und hat die Aufgabe, Initiativen zu setzen und für eine Koordination der Aufgaben und Gruppen zu sorgen.
Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit absoluter Mehrheit. Doch steht dem Pfarrer in Angelegenheiten, die seine durch sein Amt gegebene Verantwortung betreffen, ein Vetorecht zu.
3. Der Vorstand hat dem Pfarrgemeinderat über seine Tätigkeit Bericht zu erstatten.
Bei unaufschiebbaren Entscheidungen ist der Vorstand befugt, in eigener Verantwortung zu handeln, er muss jedoch in der nächsten Sitzung dem Pfarrgemeinderat darüber berichten.
Vorstandsmitglieder können ihr Mandat aus einem gerechten Grund zurücklegen, ohne dadurch aus dem Pfarrgemeinderat auszuscheiden. Dies ist dem Pfarrer schriftlich bekanntzugeben. Darüber hinaus kann der PGR mit Zweidrittelmehrheit Personen aus dem Vorstand abberufen, nicht jedoch die Mitglieder des pfarrlichen Wirtschaftsrates.
§ 3 Vollversammlung des Pfarrgemeinderates
1. Die Vollversammlung des Pfarrgemeinderates setzt sich zusammen aus amtlichen, gewählten, delegierten und kooptierten Mitgliedern. Mindestens die Hälfte der Mitglieder des Pfarrgemeinderates soll gewählt sein (siehe Pkt. 7). Das Zahlenverhältnis richtet sich nach dem Zeitpunkt der Pfarrgemeinderatswahl.
Amtliche Mitglieder sind: der Pfarrer (bzw. der mit der Leitung der Pfarre beauftragte Priester) und – vorbehaltlich einer abweichenden Regelung durch den Pfarrer – alle für die Pfarre mit Dekret zur Seelsorge bestellten Personen, der geschäftsführende Vorsitzende des Wirtschaftsrates oder, wenn kein solcher bestellt ist, der stellvertretende Vorsitzende des Wirtschaftsrates.
Die gewählten Mitglieder des Pfarrgemeinderates werden nach der diözesanen Wahlordnung für Pfarrgemeinderäte ermittelt.
Folgende Bereiche können ein Mitglied in den Pfarrgemeinderat delegieren:
- Religionslehrer, die in der Pfarre Religion unterrichten,
- Junge Kirche (bis zu 2 Vertreter).
5. Der Pfarrgemeinderat kann mit Zweidrittelmehrheit die Kooptierung zusätzlicher Mitglieder beschließen, die durch besondere Fachkenntnisse und durch ihre Stellung zur Erfüllung seiner Aufgaben beitragen können. Die kooptierten Mitglieder müssen die Voraussetzungen für das passive Wahlrecht entsprechend der diözesanen Wahlordnung haben. Ist ein Mitglied des Diözesanrates nicht zugleich Mitglied des Pfarrgemeinderates seiner Wohnpfarre, so wird seine Kooptierung dem Pfarrgemeinderat empfohlen. Vor allem sollen aktive apostolische Gruppen und katholische Organisationen der Pfarre, wenn sie keine entsprechende Vertretung im Pfarrgemeinderat haben, für die Kooptierung durch den Pfarrgemeinderat nach der Wahl ins Auge gefasst werden.
6. Im Pfarrgemeinderat sollen die soziale Struktur der Pfarrgemeinde sowie in der Pfarre tätige bedeutsame kirchliche Organisationen und Orden berücksichtigt werden. Dies soll durch die Zusammensetzung des Pfarrgemeinderates in seinen gewählten oder nötigenfalls kooptierten Mitgliedern, ergänzungsweise durch Referenten bzw. Ausschüsse geschehen.
7. Der Pfarrgemeinderat hat in Pfarren bis 1.500 Katholiken 4–8 gewählte Mitglieder, bis 3.000 Katholiken 6–10 gewählte Mitglieder, bis 6.000 Katholiken 8–14 gewählte Mitglieder, über 6.000 Katholiken 12–18 gewählte Mitglieder.
8. Die Funktionsdauer des Pfarrgemeinderates beträgt fünf Jahre und endet mit der konstituierenden Sitzung des neuen Pfarrgemeinderates. Der Termin für die allgemeinen Pfarrgemeinderatswahlen wird österreichweit festgelegt.
9. Die Zugehörigkeit eines gewählten Mitgliedes im Pfarrgemeinderat soll ununterbrochen grundsätzlich nur zwei Funktionsperioden dauern.
10. Der Pfarrgemeinderat kann mit Zweidrittelmehrheit seine Auflösung beschließen oder vom Ordinarius aufgelöst werden. Dieser entscheidet über die weitere Vorgangsweise.
11. Gewählte, delegierte und kooptierte Mitglieder scheiden aus dem Pfarrgemeinderat aus:
- durch Wegfallen der Voraussetzungen für die Wahlberechtigung,
- durch schriftliche Mandatsrücklegung,
- durch Wegfall des Delegationsverhältnisses,
- durch unentschuldigtes Fernbleiben bei drei aufeinander folgenden Sitzungen des Pfarrgemeinderates.
12. Das Ausscheiden ist vom Pfarrgemeinderat mit Beschluss festzustellen. Die Nachbesetzung ist der Pfarre mitzuteilen.
13. Bei Vorliegen von schwerwiegenden Gründen kann ein Mitglied aus dem Pfarrgemeinderat ausgeschlossen werden. Der Ausschluss erfolgt aufgrund eines mit Zweidrittelmehrheit angenommenen Misstrauensantrages des Pfarrgemeinderates durch den Ordinarius.
14. An die Stelle eines ausscheidenden Mitgliedes tritt ein gemäß der Wahlordnung bestimmtes Ersatzmitglied.
15. Jede Änderung (einschließlich des Vorstandes) ist umgehend dem Bischöflichen Pastoralamt zu melden.
§ 4 Arbeitsweise des Pfarrgemeinderates
1. Der Pfarrgemeinderat arbeitet nach der Geschäftsordnung für Pfarrgemeinderäte.
2. Der Pfarrgemeinderat tritt mindestens halbjährlich sowie, wenn der Ordinarius, der Dechant, der Pfarrer, der Vorstand oder ein Drittel der Mitglieder es verlangen, zusammen. Der Pfarrgemeinderat ist vom Vorstand, bei der konstituierenden Sitzung vom Pfarrer, einzuberufen.
3. Die Sitzungen des Pfarrgemeinderates sind grundsätzlich öffentlich. Ausnahmsweise kann die Öffentlichkeit ausgeschlossen werden, wenn die Geschäftsordnung dies vorsieht.
4. Die Bedingungen für die Beschlussfähigkeit und die Voraussetzungen für das Zustandekommen eines Beschlusses sind in der Geschäftsordnung geregelt.
5. Auch Nichtmitglieder des Pfarrgemeinderates können als Referenten oder in Ausschüssen tätig sein; sie sind zu den sie betreffenden Sitzungen zu laden, haben jedoch nur beratende Stimme.
6. Die Tätigkeit im Pfarrgemeinderat und in seinen Ausschüssen ist für alle gewählten, delegierten und kooptierten Mitglieder ehrenamtlich. Von der Pfarre ist für die Arbeit des Pfarrgemeinderates ein Sachbudget bereitzustellen.
§ 5 Pfarrversammlung
1. Die Pfarrversammlung ist die Versammlung der gesamten Pfarrgemeinde, der wichtige Fragen zur Beratung und Meinungsbildung vorgelegt werden sollen.
2. Der Pfarrgemeinderat (vertreten durch den Vorstand) soll der Pfarrgemeinde Tätigkeitsberichte geben und Rechenschaft legen. Dies kann in verschiedenen Formen (Pfarrblatt etc.) geschehen.
§ 6 Schlussbestimmungen
1. Das Rahmenstatut für den Pfarrgemeinderat tritt mit 1. Oktober 2016 in Kraft. Es löst die Rahmenordnung laut KVBl 2011,21 ab.
2. Für die derzeit bestehenden Pfarrgemeinderäte gilt das Statut gemäß KVBl 2011,21 bis zum Ablauf ihrer Funktionsperiode.
* Die personenbezogenen Bezeichnungen umfassen Frauen und Männer in gleicher Weise, wenn nicht anderes im Recht vorgesehen ist oder aus der Natur der Sache feststeht. Bei der Anwendung auf bestimmte Personen ist die jeweils geschlechtsspezifische Form zu verwenden.
STATUT FÜR PFARRGEMEINDERÄTE
(Kirchliches Verordnungsblatt für die Diözese Graz-Seckau, 2011-III, vom 29. August 2011, 21., S. 38-40)
(Außer Kraft!)
§ 1 Aufgaben
1.Der Pfarrgemeinderat ist das Gremium der Pfarre, das den Pfarrer bei der Leitung der Pfarre mitverantwortlich unterstützt und – im Rahmen der diözesanen Gesetzgebung – Verantwortung für die Fragen des pfarrlichen Lebens trägt, diese berät, zusammen mit dem Pfarrer entscheidet und für die Durchführung der Beschlüsse sorgt.
2.Der Pfarrgemeinderat fördert und koordiniert die apostolische Arbeit in der Pfarrgemeinde, besonders hinsichtlich ihrer Gruppen und Bewegungen, und sorgt für deren Information. Er ist in seinen Zusammenkünften, in Plenum, Vorstand oder Ausschüssen um eine religiöse Grundlegung der Arbeit bemüht.
3.Der Pfarrgemeinderat trägt dazu bei, dass die Grundaufträge der Kirche in der Pfarre bewusst gehalten und verwirklicht werden:
a. Glaubensverkündigung: Er bemüht sich um die Weitergabe des Glaubens, seine Vertiefung und ein glaubwürdiges Zeugnis in Wort und Tat. Er fördert den ökumenischen und interreligiösen Dialog und ermutigt zu gesellschaftspolitischem Handeln aus dem christlichen Glauben heraus.
b. Gottesdienst: Er fördert vielfältige liturgische Feierformen, eine lebendige und auf die Mitfeiernden bezogene Vorbereitung und die liturgischen Dienste.
c. Dienst am Nächsten/Caritas: Er trägt Sorge für Menschen in Notsituationen und mit geistigen und seelischen Belastungen, in der Begleitung von Kranken und Sterbenden; er setzt sich für Randgruppen ein und engagiert sich für weltweite gerechtigkeit und Frieden und die Bewahrung der Schöpfung.
d. Gemeinschaft: Er sorgt für eine gute Zusammenarbeit aller Gruppen und Gemeinschaften sowie für die Förderung und Einbeziehung aller Talente und Charismen zum Aufbau der Pfarrgemeinde.
4.Die einzelnen Fachausschüsse, Einrichtungen, Verantwortlichen und Angestellten der Pfarre sind im Rahmen ihres Aufgabenbereiches an die Beschlüsse des Pfarrgemeinderates gebunden und diesem über ihre Arbeit berichtspflichtig. Der Pfarrgemeinderat trägt auch für die Durchführung der die Pfarre betreffenden Beschlüsse des Diözesan- und Dekanatsrates Sorge.
5.Der Pfarrgemeinderat orientiert sich in seinen Beratungen und Beschlüssen an den Leitlinien und Entscheidungen der Diözese.
6.Bei Besetzung der Pfarre gibt der Pfarrgemeinderat eine Stellungnahme zur pastoralen Situation ab bzw. in Pfarrverbänden der gemeinsame Vorstand.
7. In Pfarrverbänden ist eine Zusammenarbeit der Pfarrgemeinderäte zu gewährleisten. Die Art und Weise der Zusammenarbeit wird in der Ordnung für die Pfarrverbandsräte in der Diözese Graz-Seckau geregelt.
§ 2 Vorstand des Pfarrgemeinderates
1.Der Pfarrer ist der Vorsitzende des Pfarrgemeinderates. Der Pfarrgemeinderat wählt mit Zweidrittelmehrheit ein gewähltes oder kooptiertes Laienmitglied des Pfarrgemeinderates zum
- geschäftsführenden Vorsitzenden* des Pfarrgemeinderates und ebenso
- dessen Stellvertreter
Der geschäftsführende Vorsitzende vertritt die Pfarre im Dekanatsrat. In begründeten Fällen kann ein anderes Pfarrgemeinderatsmitglied zum Dekanatsratsdelegierten gewählt werden.
Der geschäftsführende Vorsitzende kann keine weitere Funktion im Pfarrgemeinderat übernehmen. Der geschäftsführende Vorsitzende hat die Sitzungen des Pfarrgemeinderates zu leiten, bei dessen Verhinderung sein Stellvertreter. Wenn dieser ebenfalls verhindert ist, entscheidet der Pfarrer über die Sitzungsleitung.
2.Die unter Pkt. 1 genannten Personen bilden zusammen mit dem Schriftführer, der mit einfacher Mehrheit gewählt wird, und mit dem geschäftsführenden Vorsitzenden des Wirtschaftsrates oder, wenn ein solcher nicht bestellt ist, dem stellvertretenden Vorsitzenden des Wirtschaftsrates den Vorstand.
Weitere Personen können zu den Sitzungen beigezogen werden.
Wird ein anderes Pfarrgemeinderatsmitglied in den Dekanatsrat delegiert, gehört es ebenso dem Vorstand an.
3.Der Vorstand bereitet die Sitzungen des Pfarrgemeinderates vor und stellt die Tagesordnung auf. Er sorgt für die Durchführung der Beschlüsse und hat die Aufgabe, Initiativen zu setzen und für eine Koordination der Aufgaben und Gruppen zu sorgen.
4.Der Vorstand erledigt seine Arbeiten grundsätzlich in Vorstandssitzungen. Er fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Doch steht dem Pfarrer in Angelegenheiten, die seine durch sein Amt gegebene Verantwortung betreffen, ein Vetorecht zu. Wird vom Vetorecht Gebrauch gemacht, so kann der Vorstand mit Zweidrittelmehrheit beschließen, diesen Gegenstand dem Pfarrgemeinderat vorzulegen.
5.Der Vorstand hat dem Pfarrgemeinderat über seine Tätigkeit Bericht zu erstatten.
6.Bei unaufschiebbaren Entscheidungen ist der Vorstand befugt, in eigener Verantwortung zu handeln, er muss jedoch in der nächsten Sitzung dem Pfarrgemeinderat darüber berichten.
§ 3 Vollversammlung des Pfarrgemeinderates
1.Die Vollversammlung des Pfarrgemeinderates setzt sich zusammen aus amtlichen, gewählten, delegierten und kooptierten Mitgliedern. Mindestens die Hälfte der Mitglieder des Pfarrgemeinderates soll gewählt sein (siehe Pkt. 9). Das Zahlenverhältnis richtet sich nach dem Zeitpunkt der Pfarrgemeinderatswahl.
2.Amtliche Mitglieder sind: der Pfarrer (bzw. der mit der Leitung der Pfarre beauftragte Priester) und – vorbehaltlich einer abweichenden Regelung in Pfarrverbänden – alle für die Pfarre mit Dekret zur Seelsorge bestellten Personen, der geschäftsführende Vorsitzende des Wirtschaftsrates oder, wenn kein solcher bestellt ist, der stellvertretende Vorsitzende des Wirtschaftsrates.
3.Die gewählten Mitglieder des Pfarrgemeinderates werden nach der diözesanen Wahlordnung für Pfarrgemeinderäte ermittelt.
4. Folgende Bereiche können ein Mitglied in den Pfarrgemeinderat delegieren:
a. Religionslehrer, die in der Pfarre Religion unterrichten,
b. Junge Kirche (bis zu 2 Vertreter).
5.Der Pfarrgemeinderat kann mit Zweidrittelmehrheit die Kooptierung zusätzlicher Mitglieder beschließen, die durch besondere Fachkenntnisse und durch ihre Stellung zur Erfüllung seiner Aufgaben beitragen können. Die kooptierten Mitglieder müssen die Voraussetzungen für das passive Wahlrecht entsprechend der diözesanen Wahlordnung haben. Ist ein Mitglied des Diözesanrates nicht zugleich Mitglied des Pfarrgemeinderates seiner Wohnpfarre, so wird seine Kooptierung dem Pfarrgemeinderat empfohlen. Vor allem sollen aktive apostolische Gruppen und katholische Organisationen der Pfarre, wenn sie keine entsprechende Vertretung im Pfarrgemeinderat haben, für die Kooptierung durch den Pfarrgemeinderat nach der Wahl ins Auge gefasst werden.
6.Im Pfarrgemeinderat sollen die soziale Struktur der Pfarrgemeinde sowie in der Pfarre tätige bedeutsame kirchliche Organisationen und Orden berücksichtigt werden. Dies soll durch die Zusammensetzung des Pfarrgemeinderates in seinen gewählten oder nötigenfalls kooptierten Mitgliedern, ergänzungsweise durch Referenten bzw. Ausschüsse geschehen.
7.Der Pfarrgemeinderat hat in Pfarren bis 1.500 Katholiken 4–8 gewählte Mitglieder, bis 3.000 Katholiken 6–10 gewählte Mitglieder, bis 6.000 Katholiken 8–14 gewählte Mitglieder, über 6.000 Katholiken 12–18 gewählte Mitglieder.
8. Die Funktionsdauer des Pfarrgemeinderates beträgt fünf Jahre und endet mit der konstituierenden Sitzung des neuen Pfarrgemeinderates. Der Termin für die allgemeinen Pfarrgemeinderatswahlen wird österreichweit festgelegt.
9.Die Zugehörigkeit eines gewählten Mitgliedes im Pfarrgemeinderat soll ununterbrochen grundsätzlich nur zwei Funktionsperioden dauern.
10.Der Pfarrgemeinderat kann mit Zweidrittelmehrheit seine Auflösung beschließen oder vom Ordinarius aufgelöst werden. Dieser entscheidet über die weitere Vorgangsweise.
11.Gewählte, delegierte und kooptierte Mitglieder scheiden aus dem Pfarrgemeinderat aus:
a. durch Wegfallen der Voraussetzungen für die Wahlberechtigung,
b. durch schriftliche Mandatsrücklegung,
c. durch Wegfall des Delegationsverhältnisses,
d. durch unentschuldigtes Fernbleiben bei drei aufeinander folgenden Sitzungen des Pfarrgemeinderates.
12.Das Ausscheiden ist vom Pfarrgemeinderat mit Beschluss festzustellen. Die Nachbesetzung ist der Pfarre mitzuteilen.
13.Bei Vorliegen von schwerwiegenden Gründen kann ein Mitglied aus dem Pfarrgemeinderat ausgeschlossen werden. Der Ausschluss erfolgt aufgrund eines mit Zweidrittelmehrheit angenommenen Misstrauensantrages des Pfarrgemeinderates durch den Ordinarius, nachdem keine gütliche Lösung (durch Mediation etc.) zustande gekommen ist und die zuständige Schiedsstelle die Sach- und Rechtslage mit dem auszuschließenden Mitglied und Vertretern des Pfarrgemeinderates erörtert hat.
14.An die Stelle eines ausscheidenden Mitgliedes tritt ein gemäß der Wahlordnung bestimmtes Ersatzmitglied.
15.Jede Änderung (einschließlich des Vorstandes) ist umgehend dem Bischöflichen Pastoralamt zu melden.
§ 4 Grundaufträge
1.Der Pfarrgemeinderat soll für jeden Grundauftrag (Verkündigungsdienst, Gottesdienst, Dienst am Nächsten, Dienst an der Gemeinschaft) ein Mitglied zum Verantwortlichen wählen. Diese werden vom Pfarrer beauftragt und dem Bischöflichen Ordinariat (Pastoralamt) zur Kenntnis gebracht.
2.Die Beauftragten sorgen für die Berichterstattung im Pfarrgemeinderat über ihre Teilbereiche.
3.Die Beauftragten sollen Mitarbeiter für ein Team gewinnen und motivieren können, um die Aufgabe gemeinsam zu erfüllen. Dabei sollen insbesondere die Ersatzmitglieder und sonstige in diesem Bereich tätige Personen berücksichtigt werden.
§ 5 Wirtschaftsrat
1.Der Pfarrgemeinderat wählt mit einfacher Mehrheit den Wirtschaftsrat.
2.Der Wirtschaftsrat berichtet wenigstens halbjährlich über seine Arbeit in einer Sitzung des Pfarrgemeinderates.
3.Der Pfarrgemeinderat kann den Wirtschaftsrat beauftragen, die finanziellen Grundlagen für bestimmte inhaltliche Schwerpunkte zu schaffen.
4.In Pfarren unter 1.000 Katholiken übernehmen die Mitglieder des Pfarrgemeinderates auch die Funktion des Wirtschaftsrates. Wird der Pfarrgemeinderat als Wirtschaftsrat tätig, ist hiefür die Ordnung des Wirtschaftsrates anzuwenden.
§ 6 Arbeitsweise des Pfarrgemeinderates
1.Der Pfarrgemeinderat arbeitet nach der Geschäftsordnung für Pfarrgemeinderäte.
2.Der Pfarrgemeinderat tritt mindestens halbjährlich sowie, wenn der Ordinarius, der Dechant, der Pfarrer, der Vorstand oder ein Drittel der Mitglieder es verlangen, zusammen. Der Pfarrgemeinderat ist vom Vorstand, bei der konstituierenden Sitzung vom Pfarrer, einzuberufen.
3.Die Sitzungen des Pfarrgemeinderates sind grundsätzlich öffentlich. Ausnahmsweise kann die Öffentlichkeit ausgeschlossen werden, wenn die Geschäftsordnung dies vorsieht.
4.Die Bedingungen für die Beschlussfähigkeit und die Voraussetzungen für das Zustandekommen eines Beschlusses sind in der Geschäftsordnung geregelt.
5.Auch Nichtmitglieder des Pfarrgemeinderates können als Referenten oder in Ausschüssen tätig sein; sie sind zu den sie betreffenden Sitzungen zu laden, haben jedoch nur beratende Stimme.
6.Die Tätigkeit im Pfarrgemeinderat und in seinen Ausschüssen ist für alle gewählten, delegierten und kooptierten Mitglieder ehrenamtlich. Von der Pfarre ist für die Arbeit des Pfarrgemeinderates ein Sachbudget bereitzustellen.
§ 7 Pfarrversammlung
1.Die Pfarrversammlung ist die Versammlung der gesamten Pfarrgemeinde, der wichtige Fragen zur Beratung und Meinungsbildung vorgelegt werden sollen.
2.Der Pfarrgemeinderat (vertreten durch den Vorstand) soll der Pfarrgemeinde Tätigkeitsberichte geben und Rechenschaft legen. Dies kann in verschiedenen Formen (Pfarrblatt etc.) geschehen.
§ 8 Schlussbestimmungen
1.Das Statut für den Pfarrgemeinderat tritt mit 1. September 2011 in Kraft. Es löst die Rahmenordnung laut KVBl 2006,33 ab.
2.Für die derzeit bestehenden Pfarrgemeinderäte gilt das Statut gemäß KVBl 2006,33 bis zum Ablauf ihrer Funktionsperiode.
* Die personenbezogenen Bezeichnungen umfassen Frauen und Männer in gleicher Weise, wenn nicht anderes im Recht vorgesehen ist oder aus der Natur der Sache feststeht. Bei der Anwendung auf bestimmte Personen ist die jeweils geschlechtsspezifische Form zu verwenden.